483_1987
AT
483. Kundmachung: Aufhebung der Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Gratkorn, mit welcher die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten mittels Automaten untersagt wird, durch den Verfassungsgerichtshof
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 483. Kundmachung: Aufhebung der Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Gratkorn, mit welcher die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten mittels Automaten untersagt wird, durch den Verfassungsgerichtshof
1987_483_0 483. Kundmachung: Aufhebung der Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Gratkorn, mit welcher die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten mittels Automaten untersagt wird, durch den Verfassungsgerichtshof
Originalquelle öffnen
Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG und gemäß den
§§ 60 Abs. 2 und 61 des Verfassungsgerichtshofgesetzes
1953, BGBl. Nr. 85, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 311/1976 wird kundgemacht
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis
vom 25. Juni 1987, V 40/87-8, dem Bundesminister
für wirtschaftliche Angelegenheiten zugestellt am
4. September 1987, die Verordnung des Gemeinderates
der Marktgemeinde Gratkorn vom
16. Dezember 1982 über das Verbot der Ausübung
gewerblicher Tätigkeiten mittels Automaten im
Umkreis von Schulen als gesetzwidrig aufgehoben.