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483_1986 AT

483. Kundmachung: Rechtsstellung einer Gemeinde der Evangelischen Kirche

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 483. Kundmachung: Rechtsstellung einer Gemeinde der Evangelischen Kirche

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes vom 6. Juli 1961,

BGBl. Nr. 182, über äußere Rechtsverhältnisse der

Evangelischen Kirche, wird kundgemacht

Der Evangelischen Pfarrgemeinde A. B. Oberinntal

(Landeck) mit dem Amtssitz in 6500 Landeck,

Urtlweg 30, kommt gemäß § 4 Abs. 1 des

zitierten Bundesgesetzes ab 25. Feber 1986 Rechtspersönlichkeit

des öffentlichen Rechts zu.

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