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483. Bundesgesetz: Versorgungsrechts-Änderungsgesetz 1986; Änderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 und 17. Novelle zum Heeresversorgungsgesetz

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BGBlPdf 483. Bundesgesetz: Versorgungsrechts-Änderungsgesetz 1986; Änderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 und 17. Novelle zum Heeresversorgungsgesetz

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl.

Nr. 152, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 212/1984, wird wie folgt geändert

1. § 36 Abs. 1 und 2 lautet

„(1) Witwen (Witwern) nach Schwerbeschädigten,

die bis zum Tod Anspruch auf eine Beschädigtenrente

entsprechend einer Minderung der

Erwerbsfähigkeit von mindestens 60 vH oder auf

eine Pflegezulage hatten, ist der Anspruch auf Witwen

(Witwer)rente auch dann gewahrt, wenn der

Tod nicht die Folge einer Dienstbeschädigung war.

(2) Witwen (Witwern) nach Schwerbeschädigten,

die im Zeitpunkt des Todes keinen Anspruch

auf eine Beschädigtenrente entsprechend einer

Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens

60 vH oder auf eine Pflegezulage hatten, ist, wenn

der Tod nicht die Folge einer Dienstbeschädigung

war, eine Witwen(Witwer)beihilfe zu bewilligen.

Die Witwen(Witwer)beihilfe ist in dem Ausmaß zu

zahlen, als das monatliche Einkommen (§ 13) der

Witwe (des Witwers) die im § 35 Abs. 3 aufgestellte

Einkommensgrenze zuzüglich eines Betrages von

zwei Dritteln der Grundrente nach § 35 Abs. 2

nicht erreicht."

2. § 43 Abs. 1 und 2 lautet

„(1) Waisen nach Schwerbeschädigten, die bis

zum Tod Anspruch auf eine Beschädigtenrente entsprechend

einer Minderung der Erwerbsfähigkeit

von mindestens 60 vH oder auf eine Pflegezulage

hatten, ist der Anspruch auf Waisenrente auch

dann gewahrt, wenn der Tod nicht die Folge einer

Dienstbeschädigung war.

(2) Waisen nach Schwerbeschädigten, die im

Zeitpunkt des Todes keinen Anspruch auf eine

Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung

der Erwerbsfähigkeit von mindestens 60 vH oder

auf eine Pflegezulage hatten, ist, wenn der Tod

nicht die Folge einer Dienstbeschädigung war, eine

Waisenbeihilfe zu bewilligen."

3. § 47 Abs. 3 zweiter Satz lautet

„Hatte der Schwerbeschädigte bis zum Tod

Anspruch auf eine Beschädigtenrente nach einer

Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestes 60

vH oder auf eine Pflegezulage, so ist der Anspruch

auf Sterbegeld nach Abs. 2 auch dann gewahrt,

wenn der Tod nicht die Folge einer Dienstbeschädigung

war."

4. § 86 Abs. 4 entfällt. Die Abs. 5 und 6 des § 86

werden als Abs. 4 und 5 bezeichnet.

Artikel II

Das Heeresversorgungsgesetz, BGBl. Nr.

27/1964, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 577/1983, wird wie folgt geändert:.

1. § 1 Abs. 1 lit. j lautet

„j) auf dem mit der unbaren Überweisung von

Bezügen nach dem Heeresgebührengesetz

1985, BGBl. Nr. 87, zusammenhängenden

Weg zwischen der Wohnung, dem Ort der

militärischen Dienstleistung oder im Falle

einer beruflichen Bildung dem Ausbildungsort

und einem Geldinstitut zum Zweck der

Behebung von Bezügen und anschließend auf

dem Weg zurück zur Wohnung, dem Ort der

militärischen Dienstleistung oder dem Ausbildungsort,"

2. Im § 1 Abs. 1 wird nach lit. k folgende lit. 1

eingefügt

„1) oder auf einem Weg gemäß lit. d bis k im

Rahmen einer Fahrgemeinschaft"

3. Im § 4 Abs. 1 Z 2 wird das Wort „Führhundzulage"

durch das Wort „Blindenführzulage"

ersetzt.

4. § 4 Abs. 2 Z 3 lautet

„3. Hinterbliebenenrente (Witwenrente, Zusatzrente

und Zulage zur Witwenrente, Waisenrente,

Zusatzrente zur Waisenrente, Elternrente

und Zusatzrente zur Elternrente, Witwen-

und Waisenbeihilfe);"

5. § 4 Abs. 2 Z 4 entfällt. Die Z 5 bis 7 werden als

Z 4 bis 6 bezeichnet.

6. Im § 5 Abs. 4 letzter Satz wird der Ausdruck

„Heeresgebührengesetzes, BGBl. Nr. 152/1956,"

durch den Ausdruck „Heeresgebührengesetzes

1985" ersetzt.

7. § 9 Abs. 1 lautet

„(1) Solange und insoweit der Beschädigte als

Wehrpflichtiger Anspruch auf gesundheitliche

Betreuung nach den Bestimmungen des IV.

Abschnittes des Heeresgebührengesetzes 1985 hat,

ruht der Anspruch auf Heilfürsorge nach § 8."

8. Im § 9 Abs. 2 wird der Ausdruck „Heeresgebührengesetzes"

durch den Ausdruck „Heeresgebührengesetzes

1985" und der Ausdruck „Heeresgebührengesetz"

durch den Ausdruck „Heeresgebührengesetz

1985" ersetzt.

9. Im § 13 Abs. 3 wird der Ausdruck „Fürsorgeträger"

durch den Ausdruck „Träger der Sozialhilfe"

ersetzt.

10. Im § 14 Abs. 1 erster Satz wird der Ausdruck

„Artikel 12 Abs. 1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes"

durch den Ausdruck „Artikel 12 Abs. 1 Z 1

des Bundes-Verfassungsgesetzes" ersetzt.

11. § 15 Abs. 3 erster Satz lautet

„Körperersatzstücke, orthopädische und andere

Hilfsmittel, Kostenersatz an Stelle von Sachleistungen,

Beihilfen zur Anschaffung von Motorfahrzeugen

und Pauschbeträge als Ersatz für außergewöhnlichen

Kleider- und Wäscheverbrauch sind

nach Maßgabe der Anlage zu § 32 des Kriegsopferversorgungsgesetzes

1957 zu gewähren."

12. § 19 Abs. 2 lautet

„(2) In der Krankenversicherung nach § 18 werden

Krankengeld, Familien(Tag)geld und Wochengeld

nicht gewährt."

13. § 21 Abs. 1 lautet

„(1) Der Beschädigte hat Anspruch auf Beschädigtenrente,

wenn seine Erwerbsfähigkeit infolge

der Dienstbeschädigung über drei Monate nach

dem Eintritt der Gesundheitsschädigung (§ 2) hinaus

um mindestens 25 vH vermindert ist; die

Beschädigtenrente gebührt für die Dauer der Minderung

der Erwerbsfähigkeit um mindestens 25 vH.

Unter Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne

dieses Bundesgesetzes ist die durch Dienstbeschädigung

bewirkte körperliche Beeinträchtigung im

Hinblick auf das allgemeine Erwerbsleben zu verstehen."

14. § 24 Abs. 1 zweiter Satz lautet

„Fallen in den Zeitraum des letzten Jahres vor dem

Eintritt des schädigenden Ereignisses oder vor dem

Antritt der militärischen Dienstleistung Zeiten, in

denen der Beschädigte infolge Erkrankung,

Unfalls, Arbeitslosigkeit, Teilnahme an Förderungsmaßnahmen

zur Erlangung eines Arbeitsplatzes

nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl.

Nr. 31/1969, oder vorübergehender Kurzarbeit

kein oder nicht das volle Arbeitseinkommen bezogen

hat, so verlängert sich der Zeitraum um diese

Zeiten; bei der Festsetzung der Bemessungsgrundlage

bleiben diese Zeiten außer Betracht."

15. § 24 Abs. 2 letzter Satz lautet

„Einkünfte in ausländischer Währung sind nach

dem Durchschnitt der Mittelkurse für Devisen der

Wiener Börse des Monates umzurechnen, in dem

sie erzielt worden sind; der Umrechnung von Währungen,

die an der Wiener Börse nicht notieren,

sind die von der Oesterreichischen Nationalbank

errechneten Werte zugrunde zu legen."

16. § 24 Abs. 9 und 10 lautet

„(9) Liegt die unter Bedachtnahme auf § 24 a

gebildete Bemessungsgrundlage unter der zum

Zeitpunkt des Rentenanfalles (§ 55) geltenden Mindestbemessungsgrundlage

oder über der zu diesem

Zeitpunkt geltenden Höchstbemessungsgrundlage

gemäß § 24 b, so sind der Rentenbemessung die

zum Zeitpunkt des Rentenanfalles gemäß § 24 b als

Mindest- bzw. Höchstbemessungsgrundlage festgesetzten

Beträge zugrunde zu legen.

(10) Die Bemessungsgrundlage ist auf volle

Schillingbeträge zu runden; hiebei sind Beträge

unter 50 Groschen zu vernachlässigen und Beträge

von 50 Groschen an auf einen Schilling zu ergänzen."

17. § 24 a lautet

„§ 24 a. (1) Für Zwecke der Aufwertung des Einkommens,

das zur Bildung der Bemessungsgrundlage

heranzuziehen ist, sind mit Wirksamkeit vom

1. Jänner eines jeden Jahres Aufwertungsfaktoren

in der Weise festzustellen, daß die zuletzt in Geltung

gestandenen Aufwertungsfaktoren mit der

Aufwertungszahl (Abs. 3) dieses Jahres vervielfacht

und auf drei Dezimalstellen gerundet werden; der

Reihe dieser Aufwertungsfaktoren ist jeweils die

Aufwertungszahl (Abs. 3) dieses Jahres als Aufwertungsfaktor

für das im drittvorangegangenen Jahr

angefallene Einkommen (§ 24) anzufügen.

(2) Das Einkommen im Sinne des § 24 ist bei der

Bildung der Bemessungsgrundlage mit den nach

Abs. 1 zum Zeitpunkt des Anfalles der Rente (§ 55)

festgesetzten Faktoren aufzuwerten, die für den

Zeitraum gelten, in dem das Einkommen angefallen

ist.

(3) Die nach den Vorschriften des Abschnittes

VI a des Ersten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

ermittelte und kundgemachte

Aufwertungszahl gilt auch für die Feststellung der

Aufwertungsfaktoren nach diesem Bundesgesetz.

(4) Der erstmaligen Feststellung der Aufwertungsfaktoren

mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 1986

sind folgende Aufwertungsfaktoren zugrunde zu

legen

18. § 24 b lautet

„§ 24 b. (1) Die Mindest- und Höchstbemessungsgrundlage

(§ 24 Abs. 9) ist mit Wirksamkeit

vom 1. Jänner eines jeden Jahres neu festzusetzen.

Die neue Mindest- und Höchstbemessungsgrundlage

ergibt sich aus der Vervielfachung der zuletzt

geltenden Beträge mit der Aufwertungszahl (§ 24 a

Abs. 3) des Kalenderjahres, für das die Mindest-

und Höchstbemessungsgrundlage neu festzusetzen

ist. Die vervielfachten Beträge sind auf volle Schillingbeträge

zu runden; hiebei sind Beträge unter

50 Groschen zu vernachlässigen und Beträge von

50 Groschen an auf einen Schilling zu ergänzen.

(2) Der Festsetzung der Mindest- und Höchstbemessungsgrundlage

mit Wirksamkeit vom 1. Jänner

1986 sind die Beträge 4961 S und 20576 S zugrunde

zu legen."

19. § 24 d entfällt.

20. Dem § 25 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt

„Wenn das Einkommen aus einer Pension, einer

Rente, einem Gehalt oder einem sonstigen gleichartigen

Bezug besteht, gelten auch die zu diesen

Bezügen geleisteten Sonderzahlungen nicht als Einkommen."

21. § 25 Abs. 7 lautet

„(7) An die Stelle der gemäß Abs. 3 bis 6 errechneten

monatlichen Einkommensbeträge treten mit

Wirkung vom 1. Oktober 1968 und in der Folge

vom 1. Jänner eines jeden Jahres die unter sinnge-

mäßer Anwendung des § 63 des Kriegsopferversorgungsgesetzes

1957 rückwirkend vom 1. Juli 1967

an vervielfachten Beträge."

22. § 25 Abs. 9 lautet

„(9) Einkommen, die im Ausland erzielt werden,

sind nach dem jeweiligen Monatsdurchschnitt der

Mittelkurse für Devisen der Wiener Börse umzurechnen;

der Umrechnung von Währungen, die an

der Wiener Börse nicht notieren, sind die von der

Oesterreichischen Nationalbank errechneten Werte

zugrunde zu legen. Bei der Bemessung der Versorgungsleistung,

der ein solches Einkommen

zugrunde gelegt wird, ist Abs. 2 anzuwenden."

23. § 26 a lautet

„§ 26 a. Erwerbsunfähigen Schwerbeschädigten

sowie Empfängern einer Pflege- oder Blindenzulage

ist zur Beschädigtenrente nach Maßgabe des

§ 11 a des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957

eine Schwerstbeschädigtenzulage zu gewähren."

24. § 26 b lautet

„§ 26 b. Schwerbeschädigten ist auf Antrag zur

Erhöhung der Beschädigtenrente, nach § 23 Abs. 5

nach Maßgabe des § 14 des Kriegsopferversorgungsgesetzes

1957 ein Zuschuß zu den Kosten für

Diätverpflegung zu gewähren."

25. § 27 lautet

„§ 27. Beschädigten ist auf Antrag zur Beschädigtenrente

nach Maßgabe des § 18 des Kriegsopferversorgungsgesetzes

1957 eine Pflegezulage zu

gewähren."

26. § 27 a lautet

„§ 27 a. (1) Schwerbeschädigten und Blinden ist

auf Antrag zur Beschädigtenrente nach Maßgabe

des § 18 a des Kriegsopferversorgungsgesetzes

1957 eine Hilflosenzulage zu gewähren.

(2) Als blind gilt, wer nichts oder nur so wenig

sieht, daß er sich in einer ihm nicht ganz vertrauten

Umwelt allein nicht zurechtfinden kann.

(3) Treffen zwei oder mehr Ansprüche auf Hilflosenzulage

nach diesem Bundesgesetz zusammen,

ist die Hilflosenzulage nur einmal zu leisten."

27. § 28 lautet

„§ 28. (1) Blinden im Sinne der Abs. 2 und 3 ist

auf Antrag zur Beschädigtenrente nach Maßgabe

des § 19 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957

an Stelle der Pflegezulage eine Blindenzulage zu

gewähren.

(2) Als blind gilt, wer infolge einer Dienstbeschädigung

nichts oder nur so wenig sieht, daß er sich

in einer ihm nicht ganz vertrauten Umwelt allein

nicht zurechtfinden kann.

(3) Als praktisch blind gilt, wer infolge einer

Dienstbeschädigung das Sehvermögen soweit eingebüßt

hat, daß er sich zwar in nicht vertrauter

Umgebung allein zurechtfinden kann, jedoch trotz

der gewöhnlichen Hilfsmittel zu wenig sieht, um

den Rest an Sehvermögen wirtschaftlich verwerten

zu können."

28. § 29 lautet

„§ 29. Blinden (§ 28 Abs. 2) ist auf Antrag zur

Beschädigtenrente nach Maßgabe des § 20 des

Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 eine Blindenführzulage

zu gewähren."

29. § 30 lautet

„§ 30. Im Falle des Todes eines Beschädigten

oder Hinterbliebenen ist nach Maßgabe des § 47

des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 ein Sterbegeld

zu gewähren, wenn kein Anspruch auf

Ersatz der Bestattungskosten nach dem Heeresgebührengesetz

1985 besteht."

30. Im § 31 Abs. 1 entfallen nach dem Wort

„Hinterbliebenenrente" der Beistrich und die

Worte „Witwenbeihilfe oder Waisenbeihilfe".

31. § 32 letzter Satz lautet

„Das gleiche gilt für Witwen und Waisen nach

Schwerbeschädigten, die bis zum Tod Anspruch

auf eine Beschädigtenrente entsprechend einer

Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens

60 vH oder auf eine Pflegezulage hatten."

32. § 35 erster Sau lautet

„Witwen nach Schwerbeschädigten, die im Zeitpunkt

des Todes keinen Anspruch auf eine Beschädigtenrente

entsprechend einer Minderung der

Erwerbsfähigkeit von mindestens 60 vH oder auf

eine Pflegezulage hatten, ist eine Witwenbeihilfe zu

gewähren, wenn der Tod nicht die Folge einer

Dienstbeschädigung war."

33. § 36 lautet

„§ 36. (1) Eine Witwenrente oder eine Witwenbeihilfe

gebührt auch der Frau, deren Ehe mit dem

Beschädigten für nichtig erklärt, aufgehoben oder

geschieden worden ist, wenn ihr der Beschädigte

zur Zeit seines Todes Unterhalt (einen Unterhaltsbeitrag)

auf Grund eines gerichtlichen Urteiles,

eines gerichtlichen Vergleiches oder einer vor Auflösung

(Nichtigerklärung) der Ehe eingegangenen

vertraglichen Verpflichtung zu leisten hatte.

(2) Eine Witwenrente oder eine Witwenbeihilfe

gebührt jedoch nicht, wenn

1. die Ehegatten aus alleinigem Verschulden der

Ehefrau nicht in ehelicher Gemeinschaft

gelebt haben;

2. eine erst nach dem schädigenden Ereignisse

geschlossene Ehe noch nicht ein Jahr gedauert

hat, es sei denn, daß der Ehe ein versorgungsberechtigtes

Kind entstammt oder die

Ehe von Personen geschlossen worden ist, die

bereits früher miteinander verheiratet gewe-

sen sind und bei Fortdauer der früheren Ehe

der Anspruch auf Witwenrente oder Witwenbeihilfe

nicht ausgeschlossen gewesen wäre."

34. § 37 Abs. 1 und 2 lautet

„(1) Im Falle der Wiederverehelichung erlischt

der Anspruch auf Witwenversorgung; an die Stelle

des Anspruches auf Witwenversorgung tritt ein

Anspruch auf Abfertigung in der Höhe des

35fachen Monatsbetrages der Witwenrente (§ 33

Abs. 1), die der Witwe im Monate der Wiederverehelichung

zustand. Eine zu diesem Zeitpunkte

wegen Erwerbsunfähigkeit geleistete Witwenrente

ist der Berechnung des Abfertigungsbetrages nur

dann zugrunde zu legen, wenn die Erwerbsunfähigkeit

voraussichtlich dauernd ist. Die Abfertigung

ist auch dann zu leisten, wenn die Witwe durch die

Wiederverehelichung die österreichische Staatsbürgerschaft

verloren hat. Witwenbeihilfen (§ 35) sind

nicht abzufertigen.

(2) Wird die neue Ehe durch den Tod des Ehegatten,

durch Scheidung oder durch Aufhebung

aufgelöst oder für nichtig erklärt, so lebt der

Anspruch auf Witwenversorgung auf Antrag wieder

auf,

1. wenn und insolange der Witwe aus dieser Ehe

kein Anspruch auf Versorgung (Unterhalt) in

Höhe der gemäß §§ 35 und 36 des Kriegsopferversorgungsgesetzes

1957 jeweils in

Betracht kommenden vollen Witwenversorgung

erwachsen ist und

2. die Ehe nicht aus dem alleinigen oder überwiegenden

Verschulden der Witwe aufgelöst

worden ist oder im Falle der Nichtigerklärung

der Ehe die Witwe als schuldlos anzusehen ist

und

3. im Falle einer Abfertigung gemäß Abs. 1

zweieinhalb Jahre seit dem seinerzeitigen

Erlöschen des Anspruches verstrichen sind."

35. § 42 Abs. 1 lautet

„(1) Waisen nach Schwerbeschädigten, die im

Zeitpunkt des Todes keinen Anspruch auf eine

Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung

der Erwerbsfähigkeit von mindestens 60 vH oder

auf eine Pflegezulage hatten, gebührt, wenn der

Tod nicht die Folge einer Dienstbeschädigung war,

eine Waisenbeihilfe."

36. § 44 Abs. 3 lautet

„(3) Die nach Abs. 2 bemessene Elternrente

gebührt für jeden Elternteil mindestens in Höhe

des sich jeweils aus § 46 Abs. 6 des Kriegsopferversorgungsgesetzes

1957 für die Elternteilrente ergebenden

Betrages."

37. § 46 lautet

„§ 46. Hinterbliebenen ist auf Antrag zur

Zusatzrente gemäß § 33 Abs. 2, zur Witwenbeihilfe

gemäß § 35, zur Zusatzrente zur Waisenrente

gemäß § 41 Abs. 2, zur erhöhten Waisenbeihilfe

gemäß § 42 Abs. 2 und zur Elternrente gemäß § 44

nach Maßgabe des § 46 b des Kriegsopferversorgungsgesetzes

1957 ein Zuschuß zu den Kosten für

Diätverpflegung zu gewähren."

38. § 46 a lautet

„§ 46 a. (1) Hinterbliebenen und blinden Hinterbliebenen

ist auf Antrag zur Hinterbliebenenrente

nach Maßgabe des § 46 a des Kriegsopferversorgungsgesetzes

1957 eine Hilflosenzulage zu

gewähren.

(2) Als blind gilt, wer nichts oder nur so wenig

sieht, daß er sich in einer ihm nicht ganz vertrauten

Umwelt allein nicht zurechtfinden kann."

39. Die Überschrift zu § 46 b und § 46 b lauten

„Anpassung von Versorgungsleistungen

und Versicherungsbeiträgen

§ 46 b. (1) Der Bundesminister für soziale Verwaltung

hat den für den Bereich des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes festgesetzten Anpassungsfaktor

auch für den Bereich des Heeresversorgungsgesetzes

für verbindlich zu erklären.

(2) Mit Wirksamkeit vom 1. Jänner eines jeden

Jahres sind die nach Bemessungsgrundlagen

berechneten Beschädigtenrenten (einschließlich der

Familienzuschläge) und Hinterbliebenenrenten mit

dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen. Nach der

Zuerkennung der Rente oder Neubemessung der

Rente gemäß § 24 Abs. 8 ist die Anpassung jedoch

erst mit Wirksamkeit vom 1. Jänner des dem Rentenanfall

(§ 55) oder der Neubemessung gemäß

§ 24 Abs. 8 folgenden übernächsten Kalenderjahres

vorzunehmen.

(3) Im Falle der Neubemessung von Renten

gemäß § 56 und von Familienzuschlägen gemäß

§ 26 Abs. 1 zweiter Satz sind die Renten und Familienzuschläge

rückwirkend ab dem im Abs. 2 zweiter

Satz angeführten Zeitpunkt anzupassen.

(4) Der Anpassung ist vor Anwendung von

Ruhensbestimmungen der Rentenbezug (einschließlich

des Familienzuschlages) zugrunde zu

legen, auf den nach den am 31. Dezember des vorangegangenen

Jahres in Geltung gestandenen Vorschriften

Anspruch bestand.

(5) Die im § 53 Abs. 2 angeführten Versicherungsbeiträge

sind mit Wirkung vom 1. Jänner

1978 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner

eines jeden Jahres mit dem Anpassungsfaktor

gemäß Abs. 1 zu vervielfachen.

(6) Die angepaßten Renten, Familienzuschläge

und Versicherungsbeiträge sind auf volle Schillingbeträge

zu runden; hiebei sind Beträge unter

50 Groschen zu vernachlässigen und Beträge von

50 Groschen an auf einen Schilling zu ergänzen.

(7) Der Bundesminister für soziale Verwaltung

hat die sich aus Abs. 5 und 6 ergebenden Versicherungsbeiträge

für jedes Jahr durch Verordnung

festzustellen."

40. Im § 50 Abs. 1 und 2 entfallen nach dem

Wort „Hinterbliebenenrente" der Beistrich und die

Worte „Witwen- oder Waisenbeihilfe".

41. § 51 zweiter Satz entfällt.

42. Im § 53 Abs. 1 entfallen nach dem Wort

„Hinterbliebenenrente" der Beistrich und die

Worte „Witwenbeihilfe oder Waisenbeihilfe".

43. § 54 lautet

„§ 54. Reisekosten, die einem Versorgungsberechtigten

(Versorgungswerber) im Sinne des § 6

Abs. 4, § 15 Abs. 5 und § 17 Abs. 6 oder dadurch

erwachsen, daß er einer Vorladung durch eine zur

Durchführung dieses Bundesgesetzes berufene

Stelle Folge leistet, sind ihm nach Maßgabe des

§ 49 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 zu

ersetzen."

44. § 55 lautet

„§ 55. (1) Die Beschädigtenrenten, die Familienzuschläge

(§ 26), die Zuschüsse zu den Kosten für

Diätverpflegung (§ 26 b) und die Zulagen gemäß

§§ 27 bis 29 werden mit dem Monat fällig, in dem

die Voraussetzungen für die Zuerkennung erfüllt

sind, sofern der Anspruch binnen sechs Monaten

nach Eintritt des schädigenden Ereignisses geltend

gemacht wird; wird der Anspruch erst später geltend

gemacht, dann mit dem Antragsmonat. Die

Erhöhung gemäß § 23 Abs. 5 fällt jedoch frühestens

mit dem Monat an, der auf die Entlassung aus dem

Präsenzdienst folgt. Die Schwerstbeschädigtenzulage

(§ 26 a) wird mit dem Monat fällig, in dem die

Voraussetzungen für die Zuerkennung erfüllt sind.

(2) Bei Zuerkennung einer Beschädigtenrente

gemäß einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von

wenigstens 50 vH oder bei entsprechender Erhöhung

einer bisher gemäß einer Minderung der

Erwerbsfähigkeit von weniger als 50 vH geleisteten

Beschädigtenrente ist von Amts wegen auch darüber

zu entscheiden, ob und in welcher Höhe dem

Schwerbeschädigten Familienzuschläge zuzuerkennen

sind.

(3) Die Hinterbliebenenrenten, die Zuschüsse zu

den Kosten für Diätverpflegung (§ 46) und die

Hilflosenzulagen (§ 46 a) werden mit dem Monat

fällig, in dem die Voraussetzungen für die Zuerkennung

erfüllt sind, frühestens mit dem Monat,

der auf den Sterbetag der Person folgt, nach der

der. Anspruch geltend gemacht wurde. Wenn der

Anspruch erst nach Ablauf eines Jahres nach diesem

Sterbetag geltend gemacht wird, tritt die Fälligkeit

frühestens mit dem Antragsmonat ein.

(4) Krankengeld, Familiengeld, Gebührnisse für

das Sterbevierteljahr und Sterbegeld werden mit

der Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen

fällig."

45. § 56 Abs. 1 lautet

„(1) Die Beschädigtenrenten, Familienzuschläge,

Schwerstbeschädigtenzulagen, Zuschüsse zu den

Kosten für Diätverpflegung, Pflegezulagen, Hilflosenzulagen,

Blindenzulagen, Blindenführzulagen

und Hinterbliebenenrenten sind für die Dauer des

ungeänderten Bestandes ihrer tatsächlichen und

rechtlichen Voraussetzungen unbefristet zuzuerkennen."

46. Im § 56 Abs. 3 zweiter Satz entfallen nach

dem Ausdruck „§ 24 Abs. 8" der Beistrich und der

Ausdruck „des § 24 a Abs. 2, des § 24 b".

47. Dem § 56 wird folgender Abs. 6 angefügt

„(6) Anträge auf Neubemessung einer bereits

rechtskräftig zuerkannten Beschädigtenrente

wegen einer Verminderung des Grades der

Erwerbsfähigkeit sind ohne Durchführung eines

Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit

Rechtskraft der letzten Entscheidung über die

Höhe der Rente noch nicht ein Jahr verstrichen

ist."

48. § 58 Abs. 1 und 2 lautet

„(1) Zu Unrecht empfangene Rentenbezüge und

sonstige Geldleistungen einschließlich eines von

einem Träger der Krankenversicherung für Rechnung

des Bundes gezahlten Kranken- und Familiengeldes

sind dem Bund zu ersetzen. Sie dürfen

jedoch nur für einen Zeitraum von drei Jahren,

gerechnet vom Ersten des Monates an, in dem die

Behörde (§ 74) von dem Neubemessungs- oder

Einstellungsgrund Kenntnis erlangt hat, zum Rückersatz

vorgeschrieben werden, sofern die Leistungen

nicht durch eine Handlung im Sinne des § 69

Abs. 1 lit. a des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes

1950 herbeigeführt worden sind. Trifft

den Empfänger an der Ungebührlichkeit der Leistung

kein Verschulden und ist die Leistung von

diesem in gutem Glauben empfangen worden, so

tritt keine Verpflichtung zum Rückersatz ein.

(2) Der Ersatz zu Unrecht empfangener Rentenbezüge

und sonstiger Geldleistungen ist durch Aufrechnung

zu bewirken. Kann keine Aufrechnung

stattfinden, so ist der Ersatzpflichtige oder sein

gesetzlicher Vertreter zur Rückzahlung zu verhalten.

Ist die sofortige Hereinbringung durch Aufrechnung

oder Rückzahlung auf Grund der wirtschaftlichen

Verhältnisse des Ersatzpflichtigen

nicht möglich oder nach der Lage des Falles unbillig,

so ist die Forderung zu stunden oder die

Abstattung in Raten zu bewilligen; Stundungszinsen

sind nicht vorzuschreiben. Alle noch aushaftenden

Teilbeträge werden aber sofort fällig, wenn der

Ersatzpflichtige mit mindestens zwei Raten im Verzug

ist. Bleibt die Aufforderung zur Rückzahlung

erfolglos, so ist der Schadensbetrag im Verwaltungsweg

einzutreiben."

49. § 60 Abs. 1 letzter Satz lautet

„Ansprüche auf Pflegezulage oder Blindenzulage

(§§ 27 und 28), Blindenführzulage (§ 29), Hilflosenzulage

(§§ 27 a und 46 a), Zuschuß (§§ 26 b und

46), Sterbegeld (§ 30) sowie auf das Kleider- und

Wäschepauschale (§ 15 Abs. 3) können weder verpfändet

noch gepfändet werden."

50. § 61 lautet

„§ 61. (1) Auf Antrag eines Schwerbeschädigten

oder seines gesetzlichen Vertreters kann die

Umwandlung einer rechtskräftig zuerkannten

Beschädigtenrente nach Abschluß der Heilbehandlung

durch Übernahme der Kosten der weiteren

Anstaltspflege bewilligt werden, wenn die Voraussetzungen

des § 7 Abs. 2 gegeben sind.

(2) Schwerbeschädigten kann auf Antrag die

Umwandlung der Rente durch Unterbringung in

einem Alters- oder Pflegeheim oder in einer anderen

geeigneten Einrichtung bewilligt werden, wenn

sie nach Abschluß der Heilbehandlung voraussichtlich

dauernd arbeitsunfähig sind, ständig besonderer

Betreuung oder Pflege und Wartung bedürfen

und keine Familienangehörigen haben, die hiefür

sorgen können.

(3) Für die Dauer der Rentenumwandlung nach

Abs. 1 oder 2 sind den Schwerbeschädigten die

Beschädigtenrente, die Schwerstbeschädigtenzulage

(§ 26 a), die Familienzuschläge (§ 26) und der

Zuschuß zu den Kosten für Diätverpflegung

(§ 26 b) nicht zu zahlen; eine Pflegezulage (§ 27),

Hilflosenzulage (§ 27 a) oder Blindenzulage (§ 28)

ist in Höhe von 20 vH weiter zu leisten. An Stelle

der umgewandelten Rente trägt der Bund in den

Fällen des Abs. 1 die Kosten der weiteren Anstaltspflege,

bei Aufnahme in ein Alters- oder Pflegeheim

oder eine andere geeignete Einrichtung

(Abs. 2) die Kosten der Unterbringung. Werden

durch die einbehaltenen Versorgungsleistungen die

Kosten der Unterbringung nicht gedeckt, so hat

der Schwerbeschädigte dem Bund dessen Aufwendungen

zu ersetzen, wenn und insoweit er neben

den Versorgungsleistungen nach diesem Bundesgesetz

über sonstige Einkünfte verfügt.

(4) Schwerbeschädigte, deren Rente gemäß

Abs. 1 oder 2 umgewandelt worden ist, haben

Anspruch auf ein monatliches Taschengeld. Es ist

insoweit zu leisten, als die monatlichen Einkünfte

des Schwerbeschädigten ohne Berücksichtigung der

Versorgungsleistungen nach diesem Bundesgesetz

und der Einkünfte, die gemäß Abs. 3 zur Deckung

der Kosten der Unterbringung verwendet werden,

den sich aus § 56 Abs. 4 des Kriegsopferversorgungsgesetzes

1957 ergebenden Betrag nicht erreichen.

(5) Hat ein Schwerbeschädigter, dessen Rente

gemäß Abs. 1 oder 2 umgewandelt worden ist, auf

Grund einer gesetzlichen Verpflichtung für den

Unterhalt von Angehörigen (Ehegatte, Kinder) zu

sorgen, so kann diesen eine Beihilfe bis zur Höhe

der Witwenbeihilfe (§ 35) und Waisenbeihilfe

(§ 42) bewilligt werden, wenn und insoweit sie über

kein eigenes Einkommen (§ 25) verfügen.

(6) Über einen Antrag auf Umwandlung der

Rente nach Abs. 1 oder 2 entscheidet der Bundesminister

für soziale Verwaltung."

51. § 62 lautet

„§ 62. (1) Mit Zustimmung des Versorgungsberechtigten

oder seines gesetzlichen Vertreters kann

Empfängern einer rechtskräftig zuerkannten

Beschädigtenrente oder Witwenrente, die das

55. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, die

Umwandlung der Rente durch Auszahlung einer

Abfertigung bewilligt werden.

(2) Über einen Antrag auf Umwandlung einer

Rente durch Auszahlung einer Abfertigung entscheidet

der Bundesminister für soziale Verwaltung.

(3) Voraussetzung für die Bewilligung der

Umwandlung einer Rente durch Auszahlung einer

Abfertigung ist, daß der gegenwärtige Grad der

Minderung der Erwerbsfähigkeit des Beschädigten

voraussichtlich dauernd ist, daß in Hinsicht auf den

allgemeinen Gesundheitszustand des Beschädigten

oder der Witwe keine ärztlichen Bedenken gegen

die Abfertigung bestehen und daß die Abfertigungssumme

zur Gründung oder Erhaltung einer

gesicherten, den Lebensunterhalt voll gewährleistenden

oder wenigstens wesentlich erleichternden

Existenz Verwendung findet."

52. § 63 Abs. 1 lautet

„(1) Die Abfertigung ist mit dem 120fachen

Betrage des abzufertigenden Rententeiles zu

bemessen. Abfertigungsfähig sind von Beschädigtenrenten

entsprechend einer Minderung der

Erwerbsfähigkeit von 50 oder 60 vH zwei Drittel,

von Beschädigtenrenten entsprechend einer Minderung

der Erwerbsfähigkeit von 70 bis 100 vH und

von Witwenrenten die Hälfte der Rente. Beschädigtenrenten

entsprechend einer Minderung der

Erwerbsfähigkeit von 30 oder 40 vH, Erhöhungen

der Beschädigtenrenten (§ 23 Abs. 4 und 5), Familienzuschläge,

Schwerstbeschädigtenzulagen, Pflegezulagen,

Blindenzulagen, Hilflosenzulagen, Blindenführzulagen,

Zusatzrenten zur Witwenrente,

Zulagen gemäß § 34 und Zuschüsse zu den Kosten

für Diätverpflegung sind nicht abfertigungsfähig."

53. § 66 lautet

„§ 66. (1) Der Anspruch auf Beschädigten(Hinterbliebenen)

rente (einschließlich allfälliger Zulagen

und Zuschüsse) ruht, solange der Versorgungsberechtigte

eine mehr als einmonatige Freiheits-

strafe verbüßt oder in den Fällen der §§ 21 Abs. 2,

22 und 23 des Strafgesetzbuches, BGBl.

Nr. 60/1974, in einer der dort genannten Anstalten

angehalten wird. Wenn der Versorgungsberechtigte

bedürftige Angehörige hat, zu deren Unterhalt

er gesetzlich verpflichtet ist, kann diesen die

Hälfte der ruhenden Rente ausgefolgt werden.

Dies gilt nicht für Angehörige, deren Beteiligung

an der strafbaren Handlung, die die Freiheitsstrafe

oder die Anhaltung verursacht hat, durch rechtskräftiges

Erkenntnis des Strafgerichtes oder durch

rechtskräftigen Bescheid einer Verwaltungsbehörde

festgestellt ist.

(2) Für die Dauer der Unterbringung eines Versorgungsberechtigten

auf Kosten des Bundes in

einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher

gemäß § 21 Abs. 1 des Strafgesetzbuches ruhen die

Versorgungsleistungen in dem durch § 94 a für den

Fall des Anspruchsüberganges auf den Träger der

Sozialhilfe bestimmten Umfang. Die dem Versorgungsberechtigten

zu belassenden Beträge können

vom Landesinvalidenamt unmittelbar an die unterhaltsberechtigten

Angehörigen ausgezahlt werden.

(3) Der Anspruch auf Leistung der Waisenrente

ruht für die Dauer einer unentgeltlichen Verpflegung

in einer Erziehungsanstalt; die Waisenrente

ist jedoch dem Träger der Verpflegskosten auszufolgen.

Das gleiche gilt für den Anspruch auf Leistung

der Familienzuschläge für Kinder.

(4) Das Ruhen von Rentenansprüchen (einschließlich

allfälliger Zulagen und Zuschüsse)

gemäß Abs. 1 bis 3 wird mit dem Ersten des Monates

wirksam, der auf den Eintritt des Ruhensgrundes

folgt. Die Versorgungsleistungen sind vom

Ersten des Monates an wieder zu erbringen, in dem

der Ruhensgrund weggefallen ist."

54. Dem § 72 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) Die außerhalb Österreichs ansässigen Versorgungsberechtigten

sind alljährlich zu einer

Erklärung über ihre Staatsbürgerschaft aufzufordern.

Zur Abgabe dieser Erklärung ist eine Frist

von sechs Monaten zu bestimmen. Liegt die Erklärung

im Zeitpunkte des Ablaufes dieser Frist nicht

vor, so ist mit der Auszahlung der Rente innezuhalten."

55. § 73 a lautet

„§ 73 a. (1) Sofern sich aus den Vorschriften dieses

Bundesgesetzes besondere Härten ergeben,

kann der Bundesminister für soziale Verwaltung im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen

auf Antrag oder von Amts wegen einen Ausgleich

gewähren.

(2) Die Bemessung und die erforderlichen Änderungen

hat das zuständige Landesinvalidenamt

nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes im

Rahmen der vom Bundesminister für soziale Verwaltung

erteilten Bewilligung durchzuführen.

(3) Gegen die gemäß Abs. 2 erlassenen Bescheide

des Landesinvalidenamtes steht dem Versorgungswerber

das Recht der Berufung an die Schiedskommission

und der Vorstellung gemäß § 88 zu."

56. § 76 lautet

„§ 76. (1) Die beim Bundesministerium für

soziale Verwaltung gebildete Schiedskommission

besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter,

den erforderlichen Senatsvorsitzenden, Beisitzern

und Ersatzmitgliedern.

(2) Die Schiedskommission hat in Senaten zu

entscheiden. Die Senate haben aus dem Senatsvorsitzenden

und zwei Beisitzern zu bestehen. Ein

Bediensteter des Bundesministeriums für soziale

Verwaltung oder eines Landesinvalidenamtes hat

als Schriftführer mitzuwirken. Jedes Mitglied der

Schiedskommission darf mehreren Senaten angehören.

(3) Die Anzahl der Senate der Schiedskommission

ist vom Bundesminister für soziale Verwaltung

zu bestimmen und in den Amtlichen Nachrichten

des Bundesministeriums für soziale Verwaltung

kundzumachen."

57. § 77 lautet

„§ 77. (1) Der Vorsitzende der Schiedskommission,

sein Stellvertreter und die erforderlichen

Senatsvorsitzenden sowie die Ersatzmitglieder werden

vom Bundesminister für soziale Verwaltung

auf die Dauer von drei Jahren bestellt.

(2) Die ersten Beisitzer und die erforderlichen

Ersatzmitglieder werden vom Bundesminister für

soziale Verwaltung unter Bedachtnahme auf die

Vorschläge der Interessenvertretung der nach diesem

Bundesgesetz oder nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz

1957 Versorgungsberechtigten für

drei Jahre bestellt. Für die Angelegenheiten der

Blinden (§ 28 Abs. 2 und 3) ist der erste Beisitzer

unter Bedachtnahme auf die Vorschläge der Interessenvertretung

dieses Personenkreises zu bestellen.

Zur Ausübung des Vorschlagsrechtes sind nur die

jeweils im Invalidenfürsorgebeirat (Bundesgesetz

vom 3. Juli 1946, BGBl. Nr. 144) vertretenen Organisationen

der Versorgungsberechtigten berufen.

Haben in diesem Beirat mehrere Organisationen

der Versorgungsberechtigten Sitz und Stimme, so

ist für die Aufteilung des Vorschlagsrechtes das

zwischen ihnen erzielte Übereinkommen maßgebend.

Kommt ein solches nicht zustande, so entscheidet

der Bundesminister für soziale Verwaltung

über die Aufteilung des Vorschlagsrechtes unter

Bedachtnahme auf das im § 4 Abs. 2 des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 144/1946 festgelegte Verfahren.

(3) Die zweiten Beisitzer und die erforderlichen

Ersatzmitglieder werden vom Bundesminister für

soziale Verwaltung unter Bedachtnahme auf die

Vorschläge der im Invalidenfürsorgebeirat vertretenen

Dienstgeber- und Dienstnehmerorganisationen

für drei Jahre bestellt. Zu den einzelnen Verhandlungen

der Schiedskommission hat der Vorsitzende

einen zweiten Beisitzer beizuziehen, der von der

Interessenvertretung namhaft gemacht wurde, die

der Berufszugehörigkeit des Versorgungswerbers

entspricht.

(4) Der Schiedskommission dürfen nur österreichische

Staatsbürger angehören, die eigenberechtigt

und in den Nationalrat wählbar sind. Der Vorsitzende

(Stellvertreter) und die Senatsvorsitzenden

(Ersatzmitglieder) müssen rechtskundig sein und

dürfen nicht dem Aktivstand der Richter angehören.

Bedienstete der Landesinvalidenämter sind von

der Funktion eines Vorsitzenden, eines Senatsvorsitzenden

oder eines Beisitzers ausgeschlossen.

(5) Zu Mitgliedern der Schiedskommission (§ 76

Abs. 1) sollen nur Personen bestellt werden, die auf

dem Gebiete des Sozialrechtes über besondere

Erfahrungen verfügen und das 70. Lebensjahr noch

nicht vollendet haben."

58. § 78 lautet

„§ 78. Die Mitglieder der Schiedskommission

sind vom Bundesminister für soziale Verwaltung

oder einem von diesem hiezu ermächtigten Beamten

durch Gelöbnis zur gewissenhaften Ausübung

ihrer Funktion und zur Verschwiegenheit über die

ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen

Umstände zu verpflichten. Bei Wiederbestellung

genügt der Hinweis auf das bereits geleistete

Gelöbnis."

59. § 79 lautet

„§ 79. Der Bundesminister für soziale Verwaltung

hat ein Mitglied der Schiedskommission von

seiner Funktion zu entheben,

1. wenn es dies beantragt hat;

2. wenn eine der Voraussetzungen für die Berufung

(Bestellung) weggefallen ist;

3. wenn es die Pflichten seines Amtes vernachlässigt."

60. § 80 lautet

„§ 80. (1) Den Mitgliedern der Schiedskommission

gebührt eine Vergütung für ihre Tätigkeit. Die

Höhe der Vergütung hat der Bundesminister für

soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Finanzen durch Verordnung

festzusetzen.

(2) Die Mitglieder der Schiedskommission, die

im aktiven öffentlichen Dienst stehen, haben

Anspruch auf den Ersatz der Reisegebühren nach

den für sie geltenden Vorschriften; den übrigen

Mitgliedern gebührt der Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten

unter sinngemäßer Anwendung der

für Schöffen und Geschworne geltenden Bestimmungen

des Gebührenanspruchsgesetzes 1975,

BGBl. Nr. 136. Dem Vorsitzenden (Stellvertreter)

und den Senatsvorsitzenden (Ersatzmitgliedern) ist

der Fahrpreis für die höchste Wagenklasse, wenn

aber das benützte Beförderungsmittel diese Klasse

nicht führt, für die nächstniedrigere tatsächlich

geführte Klasse, zu ersetzen."

61. § 81 lautet

„§ 81. (1) Die Leitung der Schiedskommission

obliegt, soweit nicht die Beschlußfassung Senaten

vorbehalten ist, dem Vorsitzenden der Schiedskommission,

für den Fall seiner Verhinderung dem

Stellvertreter.

(2) Zur Führung der laufenden Geschäfte, insbesondere

zur Vorbereitung der Verhandlungen,

Führung der Beratungs- und Abstimmungsprotokolle,

Durchführung der Beschlüsse und Besorgung

der Kanzleigeschäfte ist bei der Schiedskommission

ein Büro einzurichten. Dem Leiter des Büros

obliegt es auch, die einschlägigen Erkenntnisse der

Höchstgerichte und Erlässe des Bundesministeriums

für soziale Verwaltung sowie das einschlägige

Schrifttum in Evidenz zu halten. Er hat dem

Vorsitzenden der Schiedskommission über Entscheidungen

der Senate zu berichten, die von der

Rechtsprechung oder den Erlässen des Bundesministeriums

für soziale Verwaltung abweichen.

(3) Der Vorsitzende der Schiedskommission hat

die Geschäfte auf die einzelnen Senate (§ 76 Abs. 3)

tunlichst gleichmäßig zu verteilen. Alle Angelegenheiten

der Blinden (§ 28 Abs. 2 und 3) und der im

Ausland wohnhaften Versorgungsberechtigten sind

nur je einem Senat zuzuweisen.

(4) Die Geschäftseinteilung der Senate der

Schiedskommission ist unter Anführung der

Namen der Senatsmitglieder und ihrer Stellvertreter

in den Amtlichen Nachrichten des Bundesministeriums

für soziale Verwaltung kundzumachen.

(5) Das Nähere über die Führung der Geschäfte

der Schiedskommission ist vom Bundesminister für

soziale Verwaltung in einer Geschäftsordnung zu

regeln. Die Geschäftsordnung ist in den Amtlichen

Nachrichten des Bundesministeriums für soziale

Verwaltung kundzumachen."

62. § 82 Abs. 2 und 3 lautet

„(2) Die Neubemessung von Versorgungsleistungen

auf Grund der Anpassung nach § 46 b dieses

Bundesgesetzes sowie nach § 63 des Kriegsopferversorgungsgesetzes

1957 ist von Amts wegen vorzunehmen.

Bescheide sind nur zu erlassen, wenn

dies der Versorgungsberechtigte innerhalb einer

Frist von zwei Monaten nach der Auszahlung der

geänderten Versorgungsleistung beantragt.

(3) Bescheide über die Anerkennung einer

Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung

(§ 2) sowie über die nach diesem Bundesgesetz

gebührenden Versorgungsleistungen (§ 4) sind,

abgesehen von den Fällen des § 15 Abs. 2, schriftlich

zu erlassen."

63. Die Abs. 2 und 3 des § 82 werden als Abs. 4

und 5 bezeichnet.

64. § 83 Abs. 1 lautet

„(1) Die auf dieses Bundesgesetz gestützten Versorgungsansprüche

sind vom Versorgungswerber

oder seinem gesetzlichen Vertreter durch Anmeldung

beim örtlich zuständigen Landesinvalidenamt

geltend zu machen. Dieser Vorschrift wird auch

durch eine Anmeldung bei einer nicht zuständigen

Behörde, einem Sozialversicherungsträger oder

einer militärischen Dienststelle sowie durch Aufnahme

einer Niederschrift gemäß Abs. 2 entsprochen;

diese Anmeldungen und Niederschriften sind

unverzüglich an das örtlich zuständige Landesinvalidenamt

weiterzuleiten."

65. § 83 Abs. 3 zweiter Satz entfällt.

66. Dem § 86 wird folgender Abs. 6 angefügt

„(6) Den Sachverständigen und den nach Abs. 3

herangezogenen Ärzten gebührt, sofern sie nicht

Bedienstete des Landesinvalidenamtes sind, eine

Entlohnung für Zeitversäumnis und Mühewaltung

nach Maßgabe des § 91 des Kriegsopferversorgungsgesetzes

1957."

67. § 87 lautet

„§ 87. (1) Zeugen haben Anspruch auf Zeugengebühren.

Diese umfassen den Ersatz der notwendigen

Reise- und Aufenthaltskosten und die Entschädigung

für Zeitversäumnis unter den gleichen

Voraussetzungen und im gleichen Ausmaß, wie sie

Zeugen nach dem Gebührenanspruchsgesetz 1975,

BGBl. Nr. 136, zustehen. Der Anspruch ist binnen

zwei Wochen nach der Vernehmung mündlich

oder schriftlich bei der Behörde geltend zu machen,

welche die Vernehmung durchgeführt hat. Hierüber

ist der Zeuge am Ende der Vernehmung zu

belehren.

(2) Über den Anspruch auf Zeugengebühren entscheidet

in erster und letzter Instanz die zur Entscheidung

in der Sache zuständige Behörde (§ 74)."

68. § 87 a erster Satz lautet

„Die Gemeinden, die Träger der Sozialversicherung,

die militärischen Dienststellen und die Österreichischen

Bundesbahnen sind verpflichtet, auf

Ersuchen der Behörden der Heeresversorgung im

Ermittlungsverfahren zur Durchführung dieses

Bundesgesetzes mitzuwirken."

69. § 88 lautet

„§ 88. (1) In allen Fällen, in denen mit Bescheid

des Landesinvalidenamtes über die Anerkennung

einer Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung

oder über einen auf dieses Bundesgesetz

gestützten Versorgungsanspruch entschieden wird,

steht dem Versorgungswerber und allfälligen anderen

Parteien das Recht zu, die Berufung an die

Schiedskommission einzubringen.

(2) Gegen Bescheide, die mittels automationsunterstützter

Datenverarbeitung erstellt werden und

die weder mit einer Unterschrift noch mit einer

Beglaubigung versehen sind, steht dem Versorgungswerber

und allfälligen anderen Parteien an

Stelle des Berufungsrechtes das Recht zu, Vorstellung

zu erheben. Das Landesinvalidenamt hat nach

Prüfung der Sach- und Rechtslage die Sache neuerlich

zu entscheiden. Die Vorstellung hat aufschiebende

Wirkung.

(3) Die Berufung und die Vorstellung sind innerhalb

von sechs Wochen nach Zustellung oder

mündlicher Verkündung des Bescheides schriftlich,

telegraphisch oder fernschriftlich bei dem Landesinvalidenamt

einzubringen, das den Bescheid erlassen

hat. Der Schriftsatz kann auch durch eine beim

Landesinvalidenamt abzugebende Erklärung zu

Protokoll ersetzt werden."

70. Nach § 94 wird als Abschnitt I a eingefügt

„Abschnitt I a

Anspruchsübergang auf die Träger

der Sozialhilfe

§ 94 a. (1) Wird ein Versorgungsberechtigter auf

Kosten eines Trägers der Sozialhilfe in einem

Pflege-, Wohn- oder Altenheim, in einer Anstalt

oder einem Heim für Geisteskranke oder Süchtige

oder in einer gleichartigen Einrichtung verpflegt, so

geht der Anspruch auf Beschädigten(Hinterbliebenen)

rente, Schwerstbeschädigtenzulage und Zuschuß

zu den Kosten für Diätverpflegung bis zur

Höhe der Verpflegskosten, höchstens jedoch bis zu

80 vH, wenn der Versorgungsberechtigte auf

Grund einer gesetzlichen Verpflichtung für den

Unterhalt eines Angehörigen zu sorgen hat, bis zu

50 vH dieses Anspruches auf den Träger der

Sozialhilfe über. Der vom Anspruchsübergang

erfaßte Betrag vermindert sich für jeden weiteren

unterhaltsberechtigten Angehörigen um je 10 vH

dieses Anspruches. Wenn und soweit die Verpflegskosten

durch den vom Anspruchsübergang erfaßten

Betrag noch nicht gedeckt sind, geht auch ein allfälliger

Anspruch auf Hilflosenzulage, Pflege- oder

Blindenzulage höchstens bis zu 80 vH auf den Träger

der Sozialhilfe über. Der Anspruchsübergang

tritt mit dem auf die Verständigung des Landesinvalidenamtes

durch den Sozialhilfeträger folgenden

Monat für die Dauer der Pflege ein. Die dem Versorgungsberechtigten

zu belassenden Beträge können

vom Landesinvalidenamt unmittelbar an die

unterhaltsberechtigten Angehörigen ausgezahlt

werden.

(2) Hat das Landesinvalidenamt Leistungen

angewiesen, auf die dem Versorgungsberechtigten

gemäß Abs. 1 kein Anspruch mehr zustand, so kann

es diese Leistungen auf die gemäß Abs. 1 zu belassenden

Beträge (einschließlich der Sonderzahlungen

gemäß § 93) anrechnen.

(3) Gleichartige Ansprüche gegen die Träger der

Sozialversicherung gehen dem Anspruch gemäß

Abs. 1 vor."

71. Die Anlage zu § 15 und die Überschrift"

Anlage zu § 15 HVG" entfallen.

Artikel III

(1) Empfängern einer Witwen (Witwer)- oder

Waisenbeihilfe nach Schwerbeschädigten nach dem

Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, die bis zum

Tod Anspruch auf eine Beschädigtenrente entsprechend

einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von

60 vH hatten, ist mit Wirkung vom 1. Juli 1986 von

Amts wegen an Stelle der Beihilfe auf Grund des

Artikels I eine Witwen(Witwer)- oder Waisenrente

zuzuerkennen.

(2) Werden Anträge auf Zuerkennung einer Witwen

(Witwer)rente nach Schwerbeschädigten nach

dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, die bis

zum Tod Anspruch auf eine Beschädigtenrente entsprechend

einer Minderung der Erwerbsfähigkeit

von 60 vH hatten, auf Grund des Art. I Z 1 bis

31. Dezember 1986 eingebracht, so ist die beantragte

Versorgungsleistung vom Zeitpunkt des

Zutreffens der Voraussetzungen, frühestens jedoch

vom 1. Juli 1986 an, zuzuerkennen.

Artikel IV

(1) Vor dem 1. Jänner 1986 rechtskräftig zuerkannte

Renten nach dem Heeresversorgungsgesetz

sind gemäß § 46 b des Heeresversorgungsgesetzes

in der ab 1. Jänner 1986 geltenden Fassung mit der

Maßgabe jährlich anzupassen, daß der erstmaligen

Anpassung zum 1. Jänner 1986 die Rente zugrunde

zu legen ist, auf die nach den am 31. Dezember

1985 in Geltung gestandenen Vorschriften

Anspruch bestand. Ist die Rente jedoch erst im Jahr

1985 angefallen oder wurde sie in diesem Jahr

gemäß § 24 Abs. 8 des Heeresversorgungsgesetzes

neu bemessen, so ist die erstmalige Anpassung der

Rente mit 1. Jänner 1987 vorzunehmen.

(2) In den am 1. Jänner 1986 noch nicht rechtskräftig

erledigten Versorgungsfällen nach dem

Heeresversorgungsgesetz, in denen der Anfallszeitpunkt

der Rente vor dem 1. Jänner 1985 liegt, ist

die Rente nach den bis zum 31. Dezember 1985

geltenden Vorschriften zu bemessen und erstmals

mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1986 gemäß § 46 b

des Heeresversorgungsgesetzes in der ab diesem

Zeitpunkt geltenden Fassung anzupassen. Liegt der

Zeitpunkt des Rentenanfalles im Jahr 1985, so

haben die Bestimmungen der §§ 24 a, 24 b und 46 b

des Heeresversorgungsgesetzes in der ab 1. Jänner

1986 geltenden Fassung Anwendung zu finden.

(3) Ist in einem Versorgungsfall, auf den die

Bestimmungen des Abs. 1 oder 2 Anwendung finden,

die Rente gemäß § 56 des Heeresversorgungsgesetzes

neu zu bemessen, so ist der Bemessung die

zum Zeitpunkt des Anfalles der Rente oder zum

Zeitpunkt der letzten Neubemessung gemäß § 24

Abs. 8 des Heeresversorgungsgesetzes festgestellte

Bemessungsgrundlage zugrunde zu legen. Die

Rente ist nach Maßgabe der Bestimmungen des

§ 46 b des Heeresversorgungsgesetzes in der ab

1. Jänner 1986 geltenden Fassung* rückwirkend

anzupassen.

(4) § 21 Abs. 1 des Heeresversorgungsgesetzes in

der ab 1. Jänner 1986 geltenden Fassung hat auch

auf Verfahren Anwendung zu finden, die am

1. Jänner 1986 noch nicht rechtskräftig abgeschlossen

sind.

(5) Wurde eine Witwenrente auf Grund der bis

zum 31. Dezember 1985 geltenden Fassung des

§ 37 des Heeresversorgungsgesetzes abgefertigt, so

lebt der Anspruch auf Witwenversorgung frühestens

nach Ablauf des der Berechnung des Abfertigungsbetrages

zugrunde liegenden Zeitraumes wieder

auf.

(6) Die in Durchführung des Art. II Z 36 dieses

Bundesgesetzes erforderliche Neubemessung der

Versorgungsleistungen hat von Amts wegen zu

erfolgen.

(7) § 58 Abs. 1 und 2 des Heeresversorgungsgesetzes

in der Fassung des Art. II Z 48 dieses Bundesgesetzes

sind auf jene Fälle nicht anzuwenden,

in denen die Änderungs- oder Einstellungsbescheide,

durch welche die Ungebührlichkeit der

Leistung festgestellt worden ist, vor dem 1. Jänner

1986 erlassen worden sind.

(8) Die bis zum 31. Dezember 1985 gemäß

§ 73 a des Heeresversorgungsgesetzes bewilligten

Härteausgleiche gelten als gemäß Art. II Z 55 zuerkannte

Ausgleiche.

(9) Hat ein Landesinvalidenamt gemäß § 60

Abs. 3 des Heeresversorgungsgesetzes vor dem

1. Jänner 1986 ausdrücklich oder stillschweigend

die Zustimmung zur Abtretung von Versorgungsgebühren

an einen Träger der Sozialhilfe zur Deckung

von Aufwendungen im Sinne des § 94 a des

Heeresversorgungsgesetzes erteilt, so gilt diese

Zustimmung als widerrufen, wenn dem Träger der

Sozialhilfe auf Grund des Art. II Z 70 dieses Bundesgesetzes

ein Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen

erwächst. Der Anspruchsübergang

gemäß § 94 a des Heeresversorgungsgesetzes wird

in diesen Fällen mit 1. Jänner 1986 wirksam, ohne

daß es einer Verständigung des Landesinvalidenamtes

durch den Träger der Sozialhilfe bedarf.

Artikel V

(1) Art. I 2 1 bis 3 und Art. II Z 31, 32 und 35

sowie Art. III treten mit 1. Juli 1986, alle übrigen

Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit 1. Jänner

1986 in Kraft.

(2) Die Verordnungen des Bundesministers für

soziale Verwaltung vom 18. Dezember 1975, BGBl.

Nr. 14/1976, und vom 2. Jänner 1976, BGBl.

Nr. 16, treten mit Ablauf des 31. Dezember 1985

außer Kraft.

Artikel VI

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für soziale Verwaltung, hinsichtlich

des Art. II Z 55, 60 und 66 sowie des

Art. IV Abs. 8 im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Finanzen, hinsichtlich des Art. II Z 64

im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung

betraut.

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