483. Bundesgesetz: Versorgungsrechts-Änderungsgesetz 1986; Änderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 und 17. Novelle zum Heeresversorgungsgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl.
Nr. 152, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 212/1984, wird wie folgt geändert
1. § 36 Abs. 1 und 2 lautet
„(1) Witwen (Witwern) nach Schwerbeschädigten,
die bis zum Tod Anspruch auf eine Beschädigtenrente
entsprechend einer Minderung der
Erwerbsfähigkeit von mindestens 60 vH oder auf
eine Pflegezulage hatten, ist der Anspruch auf Witwen
(Witwer)rente auch dann gewahrt, wenn der
Tod nicht die Folge einer Dienstbeschädigung war.
(2) Witwen (Witwern) nach Schwerbeschädigten,
die im Zeitpunkt des Todes keinen Anspruch
auf eine Beschädigtenrente entsprechend einer
Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens
60 vH oder auf eine Pflegezulage hatten, ist, wenn
der Tod nicht die Folge einer Dienstbeschädigung
war, eine Witwen(Witwer)beihilfe zu bewilligen.
Die Witwen(Witwer)beihilfe ist in dem Ausmaß zu
zahlen, als das monatliche Einkommen (§ 13) der
Witwe (des Witwers) die im § 35 Abs. 3 aufgestellte
Einkommensgrenze zuzüglich eines Betrages von
zwei Dritteln der Grundrente nach § 35 Abs. 2
nicht erreicht."
2. § 43 Abs. 1 und 2 lautet
„(1) Waisen nach Schwerbeschädigten, die bis
zum Tod Anspruch auf eine Beschädigtenrente entsprechend
einer Minderung der Erwerbsfähigkeit
von mindestens 60 vH oder auf eine Pflegezulage
hatten, ist der Anspruch auf Waisenrente auch
dann gewahrt, wenn der Tod nicht die Folge einer
Dienstbeschädigung war.
(2) Waisen nach Schwerbeschädigten, die im
Zeitpunkt des Todes keinen Anspruch auf eine
Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung
der Erwerbsfähigkeit von mindestens 60 vH oder
auf eine Pflegezulage hatten, ist, wenn der Tod
nicht die Folge einer Dienstbeschädigung war, eine
Waisenbeihilfe zu bewilligen."
3. § 47 Abs. 3 zweiter Satz lautet
„Hatte der Schwerbeschädigte bis zum Tod
Anspruch auf eine Beschädigtenrente nach einer
Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestes 60
vH oder auf eine Pflegezulage, so ist der Anspruch
auf Sterbegeld nach Abs. 2 auch dann gewahrt,
wenn der Tod nicht die Folge einer Dienstbeschädigung
war."
4. § 86 Abs. 4 entfällt. Die Abs. 5 und 6 des § 86
werden als Abs. 4 und 5 bezeichnet.
Artikel II
Das Heeresversorgungsgesetz, BGBl. Nr.
27/1964, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 577/1983, wird wie folgt geändert:.
1. § 1 Abs. 1 lit. j lautet
„j) auf dem mit der unbaren Überweisung von
Bezügen nach dem Heeresgebührengesetz
1985, BGBl. Nr. 87, zusammenhängenden
Weg zwischen der Wohnung, dem Ort der
militärischen Dienstleistung oder im Falle
einer beruflichen Bildung dem Ausbildungsort
und einem Geldinstitut zum Zweck der
Behebung von Bezügen und anschließend auf
dem Weg zurück zur Wohnung, dem Ort der
militärischen Dienstleistung oder dem Ausbildungsort,"
2. Im § 1 Abs. 1 wird nach lit. k folgende lit. 1
eingefügt
„1) oder auf einem Weg gemäß lit. d bis k im
Rahmen einer Fahrgemeinschaft"
3. Im § 4 Abs. 1 Z 2 wird das Wort „Führhundzulage"
durch das Wort „Blindenführzulage"
ersetzt.
4. § 4 Abs. 2 Z 3 lautet
„3. Hinterbliebenenrente (Witwenrente, Zusatzrente
und Zulage zur Witwenrente, Waisenrente,
Zusatzrente zur Waisenrente, Elternrente
und Zusatzrente zur Elternrente, Witwen-
und Waisenbeihilfe);"
5. § 4 Abs. 2 Z 4 entfällt. Die Z 5 bis 7 werden als
Z 4 bis 6 bezeichnet.
6. Im § 5 Abs. 4 letzter Satz wird der Ausdruck
„Heeresgebührengesetzes, BGBl. Nr. 152/1956,"
durch den Ausdruck „Heeresgebührengesetzes
1985" ersetzt.
7. § 9 Abs. 1 lautet
„(1) Solange und insoweit der Beschädigte als
Wehrpflichtiger Anspruch auf gesundheitliche
Betreuung nach den Bestimmungen des IV.
Abschnittes des Heeresgebührengesetzes 1985 hat,
ruht der Anspruch auf Heilfürsorge nach § 8."
8. Im § 9 Abs. 2 wird der Ausdruck „Heeresgebührengesetzes"
durch den Ausdruck „Heeresgebührengesetzes
1985" und der Ausdruck „Heeresgebührengesetz"
durch den Ausdruck „Heeresgebührengesetz
1985" ersetzt.
9. Im § 13 Abs. 3 wird der Ausdruck „Fürsorgeträger"
durch den Ausdruck „Träger der Sozialhilfe"
ersetzt.
10. Im § 14 Abs. 1 erster Satz wird der Ausdruck
„Artikel 12 Abs. 1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes"
durch den Ausdruck „Artikel 12 Abs. 1 Z 1
des Bundes-Verfassungsgesetzes" ersetzt.
11. § 15 Abs. 3 erster Satz lautet
„Körperersatzstücke, orthopädische und andere
Hilfsmittel, Kostenersatz an Stelle von Sachleistungen,
Beihilfen zur Anschaffung von Motorfahrzeugen
und Pauschbeträge als Ersatz für außergewöhnlichen
Kleider- und Wäscheverbrauch sind
nach Maßgabe der Anlage zu § 32 des Kriegsopferversorgungsgesetzes
1957 zu gewähren."
12. § 19 Abs. 2 lautet
„(2) In der Krankenversicherung nach § 18 werden
Krankengeld, Familien(Tag)geld und Wochengeld
nicht gewährt."
13. § 21 Abs. 1 lautet
„(1) Der Beschädigte hat Anspruch auf Beschädigtenrente,
wenn seine Erwerbsfähigkeit infolge
der Dienstbeschädigung über drei Monate nach
dem Eintritt der Gesundheitsschädigung (§ 2) hinaus
um mindestens 25 vH vermindert ist; die
Beschädigtenrente gebührt für die Dauer der Minderung
der Erwerbsfähigkeit um mindestens 25 vH.
Unter Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne
dieses Bundesgesetzes ist die durch Dienstbeschädigung
bewirkte körperliche Beeinträchtigung im
Hinblick auf das allgemeine Erwerbsleben zu verstehen."
14. § 24 Abs. 1 zweiter Satz lautet
„Fallen in den Zeitraum des letzten Jahres vor dem
Eintritt des schädigenden Ereignisses oder vor dem
Antritt der militärischen Dienstleistung Zeiten, in
denen der Beschädigte infolge Erkrankung,
Unfalls, Arbeitslosigkeit, Teilnahme an Förderungsmaßnahmen
zur Erlangung eines Arbeitsplatzes
nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl.
Nr. 31/1969, oder vorübergehender Kurzarbeit
kein oder nicht das volle Arbeitseinkommen bezogen
hat, so verlängert sich der Zeitraum um diese
Zeiten; bei der Festsetzung der Bemessungsgrundlage
bleiben diese Zeiten außer Betracht."
15. § 24 Abs. 2 letzter Satz lautet
„Einkünfte in ausländischer Währung sind nach
dem Durchschnitt der Mittelkurse für Devisen der
Wiener Börse des Monates umzurechnen, in dem
sie erzielt worden sind; der Umrechnung von Währungen,
die an der Wiener Börse nicht notieren,
sind die von der Oesterreichischen Nationalbank
errechneten Werte zugrunde zu legen."
16. § 24 Abs. 9 und 10 lautet
„(9) Liegt die unter Bedachtnahme auf § 24 a
gebildete Bemessungsgrundlage unter der zum
Zeitpunkt des Rentenanfalles (§ 55) geltenden Mindestbemessungsgrundlage
oder über der zu diesem
Zeitpunkt geltenden Höchstbemessungsgrundlage
gemäß § 24 b, so sind der Rentenbemessung die
zum Zeitpunkt des Rentenanfalles gemäß § 24 b als
Mindest- bzw. Höchstbemessungsgrundlage festgesetzten
Beträge zugrunde zu legen.
(10) Die Bemessungsgrundlage ist auf volle
Schillingbeträge zu runden; hiebei sind Beträge
unter 50 Groschen zu vernachlässigen und Beträge
von 50 Groschen an auf einen Schilling zu ergänzen."
17. § 24 a lautet
„§ 24 a. (1) Für Zwecke der Aufwertung des Einkommens,
das zur Bildung der Bemessungsgrundlage
heranzuziehen ist, sind mit Wirksamkeit vom
1. Jänner eines jeden Jahres Aufwertungsfaktoren
in der Weise festzustellen, daß die zuletzt in Geltung
gestandenen Aufwertungsfaktoren mit der
Aufwertungszahl (Abs. 3) dieses Jahres vervielfacht
und auf drei Dezimalstellen gerundet werden; der
Reihe dieser Aufwertungsfaktoren ist jeweils die
Aufwertungszahl (Abs. 3) dieses Jahres als Aufwertungsfaktor
für das im drittvorangegangenen Jahr
angefallene Einkommen (§ 24) anzufügen.
(2) Das Einkommen im Sinne des § 24 ist bei der
Bildung der Bemessungsgrundlage mit den nach
Abs. 1 zum Zeitpunkt des Anfalles der Rente (§ 55)
festgesetzten Faktoren aufzuwerten, die für den
Zeitraum gelten, in dem das Einkommen angefallen
ist.
(3) Die nach den Vorschriften des Abschnittes
VI a des Ersten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
ermittelte und kundgemachte
Aufwertungszahl gilt auch für die Feststellung der
Aufwertungsfaktoren nach diesem Bundesgesetz.
(4) Der erstmaligen Feststellung der Aufwertungsfaktoren
mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 1986
sind folgende Aufwertungsfaktoren zugrunde zu
legen
18. § 24 b lautet
„§ 24 b. (1) Die Mindest- und Höchstbemessungsgrundlage
(§ 24 Abs. 9) ist mit Wirksamkeit
vom 1. Jänner eines jeden Jahres neu festzusetzen.
Die neue Mindest- und Höchstbemessungsgrundlage
ergibt sich aus der Vervielfachung der zuletzt
geltenden Beträge mit der Aufwertungszahl (§ 24 a
Abs. 3) des Kalenderjahres, für das die Mindest-
und Höchstbemessungsgrundlage neu festzusetzen
ist. Die vervielfachten Beträge sind auf volle Schillingbeträge
zu runden; hiebei sind Beträge unter
50 Groschen zu vernachlässigen und Beträge von
50 Groschen an auf einen Schilling zu ergänzen.
(2) Der Festsetzung der Mindest- und Höchstbemessungsgrundlage
mit Wirksamkeit vom 1. Jänner
1986 sind die Beträge 4961 S und 20576 S zugrunde
zu legen."
19. § 24 d entfällt.
20. Dem § 25 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt
„Wenn das Einkommen aus einer Pension, einer
Rente, einem Gehalt oder einem sonstigen gleichartigen
Bezug besteht, gelten auch die zu diesen
Bezügen geleisteten Sonderzahlungen nicht als Einkommen."
21. § 25 Abs. 7 lautet
„(7) An die Stelle der gemäß Abs. 3 bis 6 errechneten
monatlichen Einkommensbeträge treten mit
Wirkung vom 1. Oktober 1968 und in der Folge
vom 1. Jänner eines jeden Jahres die unter sinnge-
mäßer Anwendung des § 63 des Kriegsopferversorgungsgesetzes
1957 rückwirkend vom 1. Juli 1967
an vervielfachten Beträge."
22. § 25 Abs. 9 lautet
„(9) Einkommen, die im Ausland erzielt werden,
sind nach dem jeweiligen Monatsdurchschnitt der
Mittelkurse für Devisen der Wiener Börse umzurechnen;
der Umrechnung von Währungen, die an
der Wiener Börse nicht notieren, sind die von der
Oesterreichischen Nationalbank errechneten Werte
zugrunde zu legen. Bei der Bemessung der Versorgungsleistung,
der ein solches Einkommen
zugrunde gelegt wird, ist Abs. 2 anzuwenden."
23. § 26 a lautet
„§ 26 a. Erwerbsunfähigen Schwerbeschädigten
sowie Empfängern einer Pflege- oder Blindenzulage
ist zur Beschädigtenrente nach Maßgabe des
§ 11 a des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957
eine Schwerstbeschädigtenzulage zu gewähren."
24. § 26 b lautet
„§ 26 b. Schwerbeschädigten ist auf Antrag zur
Erhöhung der Beschädigtenrente, nach § 23 Abs. 5
nach Maßgabe des § 14 des Kriegsopferversorgungsgesetzes
1957 ein Zuschuß zu den Kosten für
Diätverpflegung zu gewähren."
25. § 27 lautet
„§ 27. Beschädigten ist auf Antrag zur Beschädigtenrente
nach Maßgabe des § 18 des Kriegsopferversorgungsgesetzes
1957 eine Pflegezulage zu
gewähren."
26. § 27 a lautet
„§ 27 a. (1) Schwerbeschädigten und Blinden ist
auf Antrag zur Beschädigtenrente nach Maßgabe
des § 18 a des Kriegsopferversorgungsgesetzes
1957 eine Hilflosenzulage zu gewähren.
(2) Als blind gilt, wer nichts oder nur so wenig
sieht, daß er sich in einer ihm nicht ganz vertrauten
Umwelt allein nicht zurechtfinden kann.
(3) Treffen zwei oder mehr Ansprüche auf Hilflosenzulage
nach diesem Bundesgesetz zusammen,
ist die Hilflosenzulage nur einmal zu leisten."
27. § 28 lautet
„§ 28. (1) Blinden im Sinne der Abs. 2 und 3 ist
auf Antrag zur Beschädigtenrente nach Maßgabe
des § 19 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957
an Stelle der Pflegezulage eine Blindenzulage zu
gewähren.
(2) Als blind gilt, wer infolge einer Dienstbeschädigung
nichts oder nur so wenig sieht, daß er sich
in einer ihm nicht ganz vertrauten Umwelt allein
nicht zurechtfinden kann.
(3) Als praktisch blind gilt, wer infolge einer
Dienstbeschädigung das Sehvermögen soweit eingebüßt
hat, daß er sich zwar in nicht vertrauter
Umgebung allein zurechtfinden kann, jedoch trotz
der gewöhnlichen Hilfsmittel zu wenig sieht, um
den Rest an Sehvermögen wirtschaftlich verwerten
zu können."
28. § 29 lautet
„§ 29. Blinden (§ 28 Abs. 2) ist auf Antrag zur
Beschädigtenrente nach Maßgabe des § 20 des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 eine Blindenführzulage
zu gewähren."
29. § 30 lautet
„§ 30. Im Falle des Todes eines Beschädigten
oder Hinterbliebenen ist nach Maßgabe des § 47
des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 ein Sterbegeld
zu gewähren, wenn kein Anspruch auf
Ersatz der Bestattungskosten nach dem Heeresgebührengesetz
1985 besteht."
30. Im § 31 Abs. 1 entfallen nach dem Wort
„Hinterbliebenenrente" der Beistrich und die
Worte „Witwenbeihilfe oder Waisenbeihilfe".
31. § 32 letzter Satz lautet
„Das gleiche gilt für Witwen und Waisen nach
Schwerbeschädigten, die bis zum Tod Anspruch
auf eine Beschädigtenrente entsprechend einer
Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens
60 vH oder auf eine Pflegezulage hatten."
32. § 35 erster Sau lautet
„Witwen nach Schwerbeschädigten, die im Zeitpunkt
des Todes keinen Anspruch auf eine Beschädigtenrente
entsprechend einer Minderung der
Erwerbsfähigkeit von mindestens 60 vH oder auf
eine Pflegezulage hatten, ist eine Witwenbeihilfe zu
gewähren, wenn der Tod nicht die Folge einer
Dienstbeschädigung war."
33. § 36 lautet
„§ 36. (1) Eine Witwenrente oder eine Witwenbeihilfe
gebührt auch der Frau, deren Ehe mit dem
Beschädigten für nichtig erklärt, aufgehoben oder
geschieden worden ist, wenn ihr der Beschädigte
zur Zeit seines Todes Unterhalt (einen Unterhaltsbeitrag)
auf Grund eines gerichtlichen Urteiles,
eines gerichtlichen Vergleiches oder einer vor Auflösung
(Nichtigerklärung) der Ehe eingegangenen
vertraglichen Verpflichtung zu leisten hatte.
(2) Eine Witwenrente oder eine Witwenbeihilfe
gebührt jedoch nicht, wenn
1. die Ehegatten aus alleinigem Verschulden der
Ehefrau nicht in ehelicher Gemeinschaft
gelebt haben;
2. eine erst nach dem schädigenden Ereignisse
geschlossene Ehe noch nicht ein Jahr gedauert
hat, es sei denn, daß der Ehe ein versorgungsberechtigtes
Kind entstammt oder die
Ehe von Personen geschlossen worden ist, die
bereits früher miteinander verheiratet gewe-
sen sind und bei Fortdauer der früheren Ehe
der Anspruch auf Witwenrente oder Witwenbeihilfe
nicht ausgeschlossen gewesen wäre."
34. § 37 Abs. 1 und 2 lautet
„(1) Im Falle der Wiederverehelichung erlischt
der Anspruch auf Witwenversorgung; an die Stelle
des Anspruches auf Witwenversorgung tritt ein
Anspruch auf Abfertigung in der Höhe des
35fachen Monatsbetrages der Witwenrente (§ 33
Abs. 1), die der Witwe im Monate der Wiederverehelichung
zustand. Eine zu diesem Zeitpunkte
wegen Erwerbsunfähigkeit geleistete Witwenrente
ist der Berechnung des Abfertigungsbetrages nur
dann zugrunde zu legen, wenn die Erwerbsunfähigkeit
voraussichtlich dauernd ist. Die Abfertigung
ist auch dann zu leisten, wenn die Witwe durch die
Wiederverehelichung die österreichische Staatsbürgerschaft
verloren hat. Witwenbeihilfen (§ 35) sind
nicht abzufertigen.
(2) Wird die neue Ehe durch den Tod des Ehegatten,
durch Scheidung oder durch Aufhebung
aufgelöst oder für nichtig erklärt, so lebt der
Anspruch auf Witwenversorgung auf Antrag wieder
auf,
1. wenn und insolange der Witwe aus dieser Ehe
kein Anspruch auf Versorgung (Unterhalt) in
Höhe der gemäß §§ 35 und 36 des Kriegsopferversorgungsgesetzes
1957 jeweils in
Betracht kommenden vollen Witwenversorgung
erwachsen ist und
2. die Ehe nicht aus dem alleinigen oder überwiegenden
Verschulden der Witwe aufgelöst
worden ist oder im Falle der Nichtigerklärung
der Ehe die Witwe als schuldlos anzusehen ist
und
3. im Falle einer Abfertigung gemäß Abs. 1
zweieinhalb Jahre seit dem seinerzeitigen
Erlöschen des Anspruches verstrichen sind."
35. § 42 Abs. 1 lautet
„(1) Waisen nach Schwerbeschädigten, die im
Zeitpunkt des Todes keinen Anspruch auf eine
Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung
der Erwerbsfähigkeit von mindestens 60 vH oder
auf eine Pflegezulage hatten, gebührt, wenn der
Tod nicht die Folge einer Dienstbeschädigung war,
eine Waisenbeihilfe."
36. § 44 Abs. 3 lautet
„(3) Die nach Abs. 2 bemessene Elternrente
gebührt für jeden Elternteil mindestens in Höhe
des sich jeweils aus § 46 Abs. 6 des Kriegsopferversorgungsgesetzes
1957 für die Elternteilrente ergebenden
Betrages."
37. § 46 lautet
„§ 46. Hinterbliebenen ist auf Antrag zur
Zusatzrente gemäß § 33 Abs. 2, zur Witwenbeihilfe
gemäß § 35, zur Zusatzrente zur Waisenrente
gemäß § 41 Abs. 2, zur erhöhten Waisenbeihilfe
gemäß § 42 Abs. 2 und zur Elternrente gemäß § 44
nach Maßgabe des § 46 b des Kriegsopferversorgungsgesetzes
1957 ein Zuschuß zu den Kosten für
Diätverpflegung zu gewähren."
38. § 46 a lautet
„§ 46 a. (1) Hinterbliebenen und blinden Hinterbliebenen
ist auf Antrag zur Hinterbliebenenrente
nach Maßgabe des § 46 a des Kriegsopferversorgungsgesetzes
1957 eine Hilflosenzulage zu
gewähren.
(2) Als blind gilt, wer nichts oder nur so wenig
sieht, daß er sich in einer ihm nicht ganz vertrauten
Umwelt allein nicht zurechtfinden kann."
39. Die Überschrift zu § 46 b und § 46 b lauten
„Anpassung von Versorgungsleistungen
und Versicherungsbeiträgen
§ 46 b. (1) Der Bundesminister für soziale Verwaltung
hat den für den Bereich des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes festgesetzten Anpassungsfaktor
auch für den Bereich des Heeresversorgungsgesetzes
für verbindlich zu erklären.
(2) Mit Wirksamkeit vom 1. Jänner eines jeden
Jahres sind die nach Bemessungsgrundlagen
berechneten Beschädigtenrenten (einschließlich der
Familienzuschläge) und Hinterbliebenenrenten mit
dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen. Nach der
Zuerkennung der Rente oder Neubemessung der
Rente gemäß § 24 Abs. 8 ist die Anpassung jedoch
erst mit Wirksamkeit vom 1. Jänner des dem Rentenanfall
(§ 55) oder der Neubemessung gemäß
§ 24 Abs. 8 folgenden übernächsten Kalenderjahres
vorzunehmen.
(3) Im Falle der Neubemessung von Renten
gemäß § 56 und von Familienzuschlägen gemäß
§ 26 Abs. 1 zweiter Satz sind die Renten und Familienzuschläge
rückwirkend ab dem im Abs. 2 zweiter
Satz angeführten Zeitpunkt anzupassen.
(4) Der Anpassung ist vor Anwendung von
Ruhensbestimmungen der Rentenbezug (einschließlich
des Familienzuschlages) zugrunde zu
legen, auf den nach den am 31. Dezember des vorangegangenen
Jahres in Geltung gestandenen Vorschriften
Anspruch bestand.
(5) Die im § 53 Abs. 2 angeführten Versicherungsbeiträge
sind mit Wirkung vom 1. Jänner
1978 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner
eines jeden Jahres mit dem Anpassungsfaktor
gemäß Abs. 1 zu vervielfachen.
(6) Die angepaßten Renten, Familienzuschläge
und Versicherungsbeiträge sind auf volle Schillingbeträge
zu runden; hiebei sind Beträge unter
50 Groschen zu vernachlässigen und Beträge von
50 Groschen an auf einen Schilling zu ergänzen.
(7) Der Bundesminister für soziale Verwaltung
hat die sich aus Abs. 5 und 6 ergebenden Versicherungsbeiträge
für jedes Jahr durch Verordnung
festzustellen."
40. Im § 50 Abs. 1 und 2 entfallen nach dem
Wort „Hinterbliebenenrente" der Beistrich und die
Worte „Witwen- oder Waisenbeihilfe".
41. § 51 zweiter Satz entfällt.
42. Im § 53 Abs. 1 entfallen nach dem Wort
„Hinterbliebenenrente" der Beistrich und die
Worte „Witwenbeihilfe oder Waisenbeihilfe".
43. § 54 lautet
„§ 54. Reisekosten, die einem Versorgungsberechtigten
(Versorgungswerber) im Sinne des § 6
Abs. 4, § 15 Abs. 5 und § 17 Abs. 6 oder dadurch
erwachsen, daß er einer Vorladung durch eine zur
Durchführung dieses Bundesgesetzes berufene
Stelle Folge leistet, sind ihm nach Maßgabe des
§ 49 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 zu
ersetzen."
44. § 55 lautet
„§ 55. (1) Die Beschädigtenrenten, die Familienzuschläge
(§ 26), die Zuschüsse zu den Kosten für
Diätverpflegung (§ 26 b) und die Zulagen gemäß
§§ 27 bis 29 werden mit dem Monat fällig, in dem
die Voraussetzungen für die Zuerkennung erfüllt
sind, sofern der Anspruch binnen sechs Monaten
nach Eintritt des schädigenden Ereignisses geltend
gemacht wird; wird der Anspruch erst später geltend
gemacht, dann mit dem Antragsmonat. Die
Erhöhung gemäß § 23 Abs. 5 fällt jedoch frühestens
mit dem Monat an, der auf die Entlassung aus dem
Präsenzdienst folgt. Die Schwerstbeschädigtenzulage
(§ 26 a) wird mit dem Monat fällig, in dem die
Voraussetzungen für die Zuerkennung erfüllt sind.
(2) Bei Zuerkennung einer Beschädigtenrente
gemäß einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von
wenigstens 50 vH oder bei entsprechender Erhöhung
einer bisher gemäß einer Minderung der
Erwerbsfähigkeit von weniger als 50 vH geleisteten
Beschädigtenrente ist von Amts wegen auch darüber
zu entscheiden, ob und in welcher Höhe dem
Schwerbeschädigten Familienzuschläge zuzuerkennen
sind.
(3) Die Hinterbliebenenrenten, die Zuschüsse zu
den Kosten für Diätverpflegung (§ 46) und die
Hilflosenzulagen (§ 46 a) werden mit dem Monat
fällig, in dem die Voraussetzungen für die Zuerkennung
erfüllt sind, frühestens mit dem Monat,
der auf den Sterbetag der Person folgt, nach der
der. Anspruch geltend gemacht wurde. Wenn der
Anspruch erst nach Ablauf eines Jahres nach diesem
Sterbetag geltend gemacht wird, tritt die Fälligkeit
frühestens mit dem Antragsmonat ein.
(4) Krankengeld, Familiengeld, Gebührnisse für
das Sterbevierteljahr und Sterbegeld werden mit
der Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen
fällig."
45. § 56 Abs. 1 lautet
„(1) Die Beschädigtenrenten, Familienzuschläge,
Schwerstbeschädigtenzulagen, Zuschüsse zu den
Kosten für Diätverpflegung, Pflegezulagen, Hilflosenzulagen,
Blindenzulagen, Blindenführzulagen
und Hinterbliebenenrenten sind für die Dauer des
ungeänderten Bestandes ihrer tatsächlichen und
rechtlichen Voraussetzungen unbefristet zuzuerkennen."
46. Im § 56 Abs. 3 zweiter Satz entfallen nach
dem Ausdruck „§ 24 Abs. 8" der Beistrich und der
Ausdruck „des § 24 a Abs. 2, des § 24 b".
47. Dem § 56 wird folgender Abs. 6 angefügt
„(6) Anträge auf Neubemessung einer bereits
rechtskräftig zuerkannten Beschädigtenrente
wegen einer Verminderung des Grades der
Erwerbsfähigkeit sind ohne Durchführung eines
Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit
Rechtskraft der letzten Entscheidung über die
Höhe der Rente noch nicht ein Jahr verstrichen
ist."
48. § 58 Abs. 1 und 2 lautet
„(1) Zu Unrecht empfangene Rentenbezüge und
sonstige Geldleistungen einschließlich eines von
einem Träger der Krankenversicherung für Rechnung
des Bundes gezahlten Kranken- und Familiengeldes
sind dem Bund zu ersetzen. Sie dürfen
jedoch nur für einen Zeitraum von drei Jahren,
gerechnet vom Ersten des Monates an, in dem die
Behörde (§ 74) von dem Neubemessungs- oder
Einstellungsgrund Kenntnis erlangt hat, zum Rückersatz
vorgeschrieben werden, sofern die Leistungen
nicht durch eine Handlung im Sinne des § 69
Abs. 1 lit. a des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes
1950 herbeigeführt worden sind. Trifft
den Empfänger an der Ungebührlichkeit der Leistung
kein Verschulden und ist die Leistung von
diesem in gutem Glauben empfangen worden, so
tritt keine Verpflichtung zum Rückersatz ein.
(2) Der Ersatz zu Unrecht empfangener Rentenbezüge
und sonstiger Geldleistungen ist durch Aufrechnung
zu bewirken. Kann keine Aufrechnung
stattfinden, so ist der Ersatzpflichtige oder sein
gesetzlicher Vertreter zur Rückzahlung zu verhalten.
Ist die sofortige Hereinbringung durch Aufrechnung
oder Rückzahlung auf Grund der wirtschaftlichen
Verhältnisse des Ersatzpflichtigen
nicht möglich oder nach der Lage des Falles unbillig,
so ist die Forderung zu stunden oder die
Abstattung in Raten zu bewilligen; Stundungszinsen
sind nicht vorzuschreiben. Alle noch aushaftenden
Teilbeträge werden aber sofort fällig, wenn der
Ersatzpflichtige mit mindestens zwei Raten im Verzug
ist. Bleibt die Aufforderung zur Rückzahlung
erfolglos, so ist der Schadensbetrag im Verwaltungsweg
einzutreiben."
49. § 60 Abs. 1 letzter Satz lautet
„Ansprüche auf Pflegezulage oder Blindenzulage
(§§ 27 und 28), Blindenführzulage (§ 29), Hilflosenzulage
(§§ 27 a und 46 a), Zuschuß (§§ 26 b und
46), Sterbegeld (§ 30) sowie auf das Kleider- und
Wäschepauschale (§ 15 Abs. 3) können weder verpfändet
noch gepfändet werden."
50. § 61 lautet
„§ 61. (1) Auf Antrag eines Schwerbeschädigten
oder seines gesetzlichen Vertreters kann die
Umwandlung einer rechtskräftig zuerkannten
Beschädigtenrente nach Abschluß der Heilbehandlung
durch Übernahme der Kosten der weiteren
Anstaltspflege bewilligt werden, wenn die Voraussetzungen
des § 7 Abs. 2 gegeben sind.
(2) Schwerbeschädigten kann auf Antrag die
Umwandlung der Rente durch Unterbringung in
einem Alters- oder Pflegeheim oder in einer anderen
geeigneten Einrichtung bewilligt werden, wenn
sie nach Abschluß der Heilbehandlung voraussichtlich
dauernd arbeitsunfähig sind, ständig besonderer
Betreuung oder Pflege und Wartung bedürfen
und keine Familienangehörigen haben, die hiefür
sorgen können.
(3) Für die Dauer der Rentenumwandlung nach
Abs. 1 oder 2 sind den Schwerbeschädigten die
Beschädigtenrente, die Schwerstbeschädigtenzulage
(§ 26 a), die Familienzuschläge (§ 26) und der
Zuschuß zu den Kosten für Diätverpflegung
(§ 26 b) nicht zu zahlen; eine Pflegezulage (§ 27),
Hilflosenzulage (§ 27 a) oder Blindenzulage (§ 28)
ist in Höhe von 20 vH weiter zu leisten. An Stelle
der umgewandelten Rente trägt der Bund in den
Fällen des Abs. 1 die Kosten der weiteren Anstaltspflege,
bei Aufnahme in ein Alters- oder Pflegeheim
oder eine andere geeignete Einrichtung
(Abs. 2) die Kosten der Unterbringung. Werden
durch die einbehaltenen Versorgungsleistungen die
Kosten der Unterbringung nicht gedeckt, so hat
der Schwerbeschädigte dem Bund dessen Aufwendungen
zu ersetzen, wenn und insoweit er neben
den Versorgungsleistungen nach diesem Bundesgesetz
über sonstige Einkünfte verfügt.
(4) Schwerbeschädigte, deren Rente gemäß
Abs. 1 oder 2 umgewandelt worden ist, haben
Anspruch auf ein monatliches Taschengeld. Es ist
insoweit zu leisten, als die monatlichen Einkünfte
des Schwerbeschädigten ohne Berücksichtigung der
Versorgungsleistungen nach diesem Bundesgesetz
und der Einkünfte, die gemäß Abs. 3 zur Deckung
der Kosten der Unterbringung verwendet werden,
den sich aus § 56 Abs. 4 des Kriegsopferversorgungsgesetzes
1957 ergebenden Betrag nicht erreichen.
(5) Hat ein Schwerbeschädigter, dessen Rente
gemäß Abs. 1 oder 2 umgewandelt worden ist, auf
Grund einer gesetzlichen Verpflichtung für den
Unterhalt von Angehörigen (Ehegatte, Kinder) zu
sorgen, so kann diesen eine Beihilfe bis zur Höhe
der Witwenbeihilfe (§ 35) und Waisenbeihilfe
(§ 42) bewilligt werden, wenn und insoweit sie über
kein eigenes Einkommen (§ 25) verfügen.
(6) Über einen Antrag auf Umwandlung der
Rente nach Abs. 1 oder 2 entscheidet der Bundesminister
für soziale Verwaltung."
51. § 62 lautet
„§ 62. (1) Mit Zustimmung des Versorgungsberechtigten
oder seines gesetzlichen Vertreters kann
Empfängern einer rechtskräftig zuerkannten
Beschädigtenrente oder Witwenrente, die das
55. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, die
Umwandlung der Rente durch Auszahlung einer
Abfertigung bewilligt werden.
(2) Über einen Antrag auf Umwandlung einer
Rente durch Auszahlung einer Abfertigung entscheidet
der Bundesminister für soziale Verwaltung.
(3) Voraussetzung für die Bewilligung der
Umwandlung einer Rente durch Auszahlung einer
Abfertigung ist, daß der gegenwärtige Grad der
Minderung der Erwerbsfähigkeit des Beschädigten
voraussichtlich dauernd ist, daß in Hinsicht auf den
allgemeinen Gesundheitszustand des Beschädigten
oder der Witwe keine ärztlichen Bedenken gegen
die Abfertigung bestehen und daß die Abfertigungssumme
zur Gründung oder Erhaltung einer
gesicherten, den Lebensunterhalt voll gewährleistenden
oder wenigstens wesentlich erleichternden
Existenz Verwendung findet."
52. § 63 Abs. 1 lautet
„(1) Die Abfertigung ist mit dem 120fachen
Betrage des abzufertigenden Rententeiles zu
bemessen. Abfertigungsfähig sind von Beschädigtenrenten
entsprechend einer Minderung der
Erwerbsfähigkeit von 50 oder 60 vH zwei Drittel,
von Beschädigtenrenten entsprechend einer Minderung
der Erwerbsfähigkeit von 70 bis 100 vH und
von Witwenrenten die Hälfte der Rente. Beschädigtenrenten
entsprechend einer Minderung der
Erwerbsfähigkeit von 30 oder 40 vH, Erhöhungen
der Beschädigtenrenten (§ 23 Abs. 4 und 5), Familienzuschläge,
Schwerstbeschädigtenzulagen, Pflegezulagen,
Blindenzulagen, Hilflosenzulagen, Blindenführzulagen,
Zusatzrenten zur Witwenrente,
Zulagen gemäß § 34 und Zuschüsse zu den Kosten
für Diätverpflegung sind nicht abfertigungsfähig."
53. § 66 lautet
„§ 66. (1) Der Anspruch auf Beschädigten(Hinterbliebenen)
rente (einschließlich allfälliger Zulagen
und Zuschüsse) ruht, solange der Versorgungsberechtigte
eine mehr als einmonatige Freiheits-
strafe verbüßt oder in den Fällen der §§ 21 Abs. 2,
22 und 23 des Strafgesetzbuches, BGBl.
Nr. 60/1974, in einer der dort genannten Anstalten
angehalten wird. Wenn der Versorgungsberechtigte
bedürftige Angehörige hat, zu deren Unterhalt
er gesetzlich verpflichtet ist, kann diesen die
Hälfte der ruhenden Rente ausgefolgt werden.
Dies gilt nicht für Angehörige, deren Beteiligung
an der strafbaren Handlung, die die Freiheitsstrafe
oder die Anhaltung verursacht hat, durch rechtskräftiges
Erkenntnis des Strafgerichtes oder durch
rechtskräftigen Bescheid einer Verwaltungsbehörde
festgestellt ist.
(2) Für die Dauer der Unterbringung eines Versorgungsberechtigten
auf Kosten des Bundes in
einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher
gemäß § 21 Abs. 1 des Strafgesetzbuches ruhen die
Versorgungsleistungen in dem durch § 94 a für den
Fall des Anspruchsüberganges auf den Träger der
Sozialhilfe bestimmten Umfang. Die dem Versorgungsberechtigten
zu belassenden Beträge können
vom Landesinvalidenamt unmittelbar an die unterhaltsberechtigten
Angehörigen ausgezahlt werden.
(3) Der Anspruch auf Leistung der Waisenrente
ruht für die Dauer einer unentgeltlichen Verpflegung
in einer Erziehungsanstalt; die Waisenrente
ist jedoch dem Träger der Verpflegskosten auszufolgen.
Das gleiche gilt für den Anspruch auf Leistung
der Familienzuschläge für Kinder.
(4) Das Ruhen von Rentenansprüchen (einschließlich
allfälliger Zulagen und Zuschüsse)
gemäß Abs. 1 bis 3 wird mit dem Ersten des Monates
wirksam, der auf den Eintritt des Ruhensgrundes
folgt. Die Versorgungsleistungen sind vom
Ersten des Monates an wieder zu erbringen, in dem
der Ruhensgrund weggefallen ist."
54. Dem § 72 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) Die außerhalb Österreichs ansässigen Versorgungsberechtigten
sind alljährlich zu einer
Erklärung über ihre Staatsbürgerschaft aufzufordern.
Zur Abgabe dieser Erklärung ist eine Frist
von sechs Monaten zu bestimmen. Liegt die Erklärung
im Zeitpunkte des Ablaufes dieser Frist nicht
vor, so ist mit der Auszahlung der Rente innezuhalten."
55. § 73 a lautet
„§ 73 a. (1) Sofern sich aus den Vorschriften dieses
Bundesgesetzes besondere Härten ergeben,
kann der Bundesminister für soziale Verwaltung im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen
auf Antrag oder von Amts wegen einen Ausgleich
gewähren.
(2) Die Bemessung und die erforderlichen Änderungen
hat das zuständige Landesinvalidenamt
nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes im
Rahmen der vom Bundesminister für soziale Verwaltung
erteilten Bewilligung durchzuführen.
(3) Gegen die gemäß Abs. 2 erlassenen Bescheide
des Landesinvalidenamtes steht dem Versorgungswerber
das Recht der Berufung an die Schiedskommission
und der Vorstellung gemäß § 88 zu."
56. § 76 lautet
„§ 76. (1) Die beim Bundesministerium für
soziale Verwaltung gebildete Schiedskommission
besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter,
den erforderlichen Senatsvorsitzenden, Beisitzern
und Ersatzmitgliedern.
(2) Die Schiedskommission hat in Senaten zu
entscheiden. Die Senate haben aus dem Senatsvorsitzenden
und zwei Beisitzern zu bestehen. Ein
Bediensteter des Bundesministeriums für soziale
Verwaltung oder eines Landesinvalidenamtes hat
als Schriftführer mitzuwirken. Jedes Mitglied der
Schiedskommission darf mehreren Senaten angehören.
(3) Die Anzahl der Senate der Schiedskommission
ist vom Bundesminister für soziale Verwaltung
zu bestimmen und in den Amtlichen Nachrichten
des Bundesministeriums für soziale Verwaltung
kundzumachen."
57. § 77 lautet
„§ 77. (1) Der Vorsitzende der Schiedskommission,
sein Stellvertreter und die erforderlichen
Senatsvorsitzenden sowie die Ersatzmitglieder werden
vom Bundesminister für soziale Verwaltung
auf die Dauer von drei Jahren bestellt.
(2) Die ersten Beisitzer und die erforderlichen
Ersatzmitglieder werden vom Bundesminister für
soziale Verwaltung unter Bedachtnahme auf die
Vorschläge der Interessenvertretung der nach diesem
Bundesgesetz oder nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz
1957 Versorgungsberechtigten für
drei Jahre bestellt. Für die Angelegenheiten der
Blinden (§ 28 Abs. 2 und 3) ist der erste Beisitzer
unter Bedachtnahme auf die Vorschläge der Interessenvertretung
dieses Personenkreises zu bestellen.
Zur Ausübung des Vorschlagsrechtes sind nur die
jeweils im Invalidenfürsorgebeirat (Bundesgesetz
vom 3. Juli 1946, BGBl. Nr. 144) vertretenen Organisationen
der Versorgungsberechtigten berufen.
Haben in diesem Beirat mehrere Organisationen
der Versorgungsberechtigten Sitz und Stimme, so
ist für die Aufteilung des Vorschlagsrechtes das
zwischen ihnen erzielte Übereinkommen maßgebend.
Kommt ein solches nicht zustande, so entscheidet
der Bundesminister für soziale Verwaltung
über die Aufteilung des Vorschlagsrechtes unter
Bedachtnahme auf das im § 4 Abs. 2 des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 144/1946 festgelegte Verfahren.
(3) Die zweiten Beisitzer und die erforderlichen
Ersatzmitglieder werden vom Bundesminister für
soziale Verwaltung unter Bedachtnahme auf die
Vorschläge der im Invalidenfürsorgebeirat vertretenen
Dienstgeber- und Dienstnehmerorganisationen
für drei Jahre bestellt. Zu den einzelnen Verhandlungen
der Schiedskommission hat der Vorsitzende
einen zweiten Beisitzer beizuziehen, der von der
Interessenvertretung namhaft gemacht wurde, die
der Berufszugehörigkeit des Versorgungswerbers
entspricht.
(4) Der Schiedskommission dürfen nur österreichische
Staatsbürger angehören, die eigenberechtigt
und in den Nationalrat wählbar sind. Der Vorsitzende
(Stellvertreter) und die Senatsvorsitzenden
(Ersatzmitglieder) müssen rechtskundig sein und
dürfen nicht dem Aktivstand der Richter angehören.
Bedienstete der Landesinvalidenämter sind von
der Funktion eines Vorsitzenden, eines Senatsvorsitzenden
oder eines Beisitzers ausgeschlossen.
(5) Zu Mitgliedern der Schiedskommission (§ 76
Abs. 1) sollen nur Personen bestellt werden, die auf
dem Gebiete des Sozialrechtes über besondere
Erfahrungen verfügen und das 70. Lebensjahr noch
nicht vollendet haben."
58. § 78 lautet
„§ 78. Die Mitglieder der Schiedskommission
sind vom Bundesminister für soziale Verwaltung
oder einem von diesem hiezu ermächtigten Beamten
durch Gelöbnis zur gewissenhaften Ausübung
ihrer Funktion und zur Verschwiegenheit über die
ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen
Umstände zu verpflichten. Bei Wiederbestellung
genügt der Hinweis auf das bereits geleistete
Gelöbnis."
59. § 79 lautet
„§ 79. Der Bundesminister für soziale Verwaltung
hat ein Mitglied der Schiedskommission von
seiner Funktion zu entheben,
1. wenn es dies beantragt hat;
2. wenn eine der Voraussetzungen für die Berufung
(Bestellung) weggefallen ist;
3. wenn es die Pflichten seines Amtes vernachlässigt."
60. § 80 lautet
„§ 80. (1) Den Mitgliedern der Schiedskommission
gebührt eine Vergütung für ihre Tätigkeit. Die
Höhe der Vergütung hat der Bundesminister für
soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Finanzen durch Verordnung
festzusetzen.
(2) Die Mitglieder der Schiedskommission, die
im aktiven öffentlichen Dienst stehen, haben
Anspruch auf den Ersatz der Reisegebühren nach
den für sie geltenden Vorschriften; den übrigen
Mitgliedern gebührt der Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten
unter sinngemäßer Anwendung der
für Schöffen und Geschworne geltenden Bestimmungen
des Gebührenanspruchsgesetzes 1975,
BGBl. Nr. 136. Dem Vorsitzenden (Stellvertreter)
und den Senatsvorsitzenden (Ersatzmitgliedern) ist
der Fahrpreis für die höchste Wagenklasse, wenn
aber das benützte Beförderungsmittel diese Klasse
nicht führt, für die nächstniedrigere tatsächlich
geführte Klasse, zu ersetzen."
61. § 81 lautet
„§ 81. (1) Die Leitung der Schiedskommission
obliegt, soweit nicht die Beschlußfassung Senaten
vorbehalten ist, dem Vorsitzenden der Schiedskommission,
für den Fall seiner Verhinderung dem
Stellvertreter.
(2) Zur Führung der laufenden Geschäfte, insbesondere
zur Vorbereitung der Verhandlungen,
Führung der Beratungs- und Abstimmungsprotokolle,
Durchführung der Beschlüsse und Besorgung
der Kanzleigeschäfte ist bei der Schiedskommission
ein Büro einzurichten. Dem Leiter des Büros
obliegt es auch, die einschlägigen Erkenntnisse der
Höchstgerichte und Erlässe des Bundesministeriums
für soziale Verwaltung sowie das einschlägige
Schrifttum in Evidenz zu halten. Er hat dem
Vorsitzenden der Schiedskommission über Entscheidungen
der Senate zu berichten, die von der
Rechtsprechung oder den Erlässen des Bundesministeriums
für soziale Verwaltung abweichen.
(3) Der Vorsitzende der Schiedskommission hat
die Geschäfte auf die einzelnen Senate (§ 76 Abs. 3)
tunlichst gleichmäßig zu verteilen. Alle Angelegenheiten
der Blinden (§ 28 Abs. 2 und 3) und der im
Ausland wohnhaften Versorgungsberechtigten sind
nur je einem Senat zuzuweisen.
(4) Die Geschäftseinteilung der Senate der
Schiedskommission ist unter Anführung der
Namen der Senatsmitglieder und ihrer Stellvertreter
in den Amtlichen Nachrichten des Bundesministeriums
für soziale Verwaltung kundzumachen.
(5) Das Nähere über die Führung der Geschäfte
der Schiedskommission ist vom Bundesminister für
soziale Verwaltung in einer Geschäftsordnung zu
regeln. Die Geschäftsordnung ist in den Amtlichen
Nachrichten des Bundesministeriums für soziale
Verwaltung kundzumachen."
62. § 82 Abs. 2 und 3 lautet
„(2) Die Neubemessung von Versorgungsleistungen
auf Grund der Anpassung nach § 46 b dieses
Bundesgesetzes sowie nach § 63 des Kriegsopferversorgungsgesetzes
1957 ist von Amts wegen vorzunehmen.
Bescheide sind nur zu erlassen, wenn
dies der Versorgungsberechtigte innerhalb einer
Frist von zwei Monaten nach der Auszahlung der
geänderten Versorgungsleistung beantragt.
(3) Bescheide über die Anerkennung einer
Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung
(§ 2) sowie über die nach diesem Bundesgesetz
gebührenden Versorgungsleistungen (§ 4) sind,
abgesehen von den Fällen des § 15 Abs. 2, schriftlich
zu erlassen."
63. Die Abs. 2 und 3 des § 82 werden als Abs. 4
und 5 bezeichnet.
64. § 83 Abs. 1 lautet
„(1) Die auf dieses Bundesgesetz gestützten Versorgungsansprüche
sind vom Versorgungswerber
oder seinem gesetzlichen Vertreter durch Anmeldung
beim örtlich zuständigen Landesinvalidenamt
geltend zu machen. Dieser Vorschrift wird auch
durch eine Anmeldung bei einer nicht zuständigen
Behörde, einem Sozialversicherungsträger oder
einer militärischen Dienststelle sowie durch Aufnahme
einer Niederschrift gemäß Abs. 2 entsprochen;
diese Anmeldungen und Niederschriften sind
unverzüglich an das örtlich zuständige Landesinvalidenamt
weiterzuleiten."
65. § 83 Abs. 3 zweiter Satz entfällt.
66. Dem § 86 wird folgender Abs. 6 angefügt
„(6) Den Sachverständigen und den nach Abs. 3
herangezogenen Ärzten gebührt, sofern sie nicht
Bedienstete des Landesinvalidenamtes sind, eine
Entlohnung für Zeitversäumnis und Mühewaltung
nach Maßgabe des § 91 des Kriegsopferversorgungsgesetzes
1957."
67. § 87 lautet
„§ 87. (1) Zeugen haben Anspruch auf Zeugengebühren.
Diese umfassen den Ersatz der notwendigen
Reise- und Aufenthaltskosten und die Entschädigung
für Zeitversäumnis unter den gleichen
Voraussetzungen und im gleichen Ausmaß, wie sie
Zeugen nach dem Gebührenanspruchsgesetz 1975,
BGBl. Nr. 136, zustehen. Der Anspruch ist binnen
zwei Wochen nach der Vernehmung mündlich
oder schriftlich bei der Behörde geltend zu machen,
welche die Vernehmung durchgeführt hat. Hierüber
ist der Zeuge am Ende der Vernehmung zu
belehren.
(2) Über den Anspruch auf Zeugengebühren entscheidet
in erster und letzter Instanz die zur Entscheidung
in der Sache zuständige Behörde (§ 74)."
68. § 87 a erster Satz lautet
„Die Gemeinden, die Träger der Sozialversicherung,
die militärischen Dienststellen und die Österreichischen
Bundesbahnen sind verpflichtet, auf
Ersuchen der Behörden der Heeresversorgung im
Ermittlungsverfahren zur Durchführung dieses
Bundesgesetzes mitzuwirken."
69. § 88 lautet
„§ 88. (1) In allen Fällen, in denen mit Bescheid
des Landesinvalidenamtes über die Anerkennung
einer Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung
oder über einen auf dieses Bundesgesetz
gestützten Versorgungsanspruch entschieden wird,
steht dem Versorgungswerber und allfälligen anderen
Parteien das Recht zu, die Berufung an die
Schiedskommission einzubringen.
(2) Gegen Bescheide, die mittels automationsunterstützter
Datenverarbeitung erstellt werden und
die weder mit einer Unterschrift noch mit einer
Beglaubigung versehen sind, steht dem Versorgungswerber
und allfälligen anderen Parteien an
Stelle des Berufungsrechtes das Recht zu, Vorstellung
zu erheben. Das Landesinvalidenamt hat nach
Prüfung der Sach- und Rechtslage die Sache neuerlich
zu entscheiden. Die Vorstellung hat aufschiebende
Wirkung.
(3) Die Berufung und die Vorstellung sind innerhalb
von sechs Wochen nach Zustellung oder
mündlicher Verkündung des Bescheides schriftlich,
telegraphisch oder fernschriftlich bei dem Landesinvalidenamt
einzubringen, das den Bescheid erlassen
hat. Der Schriftsatz kann auch durch eine beim
Landesinvalidenamt abzugebende Erklärung zu
Protokoll ersetzt werden."
70. Nach § 94 wird als Abschnitt I a eingefügt
„Abschnitt I a
Anspruchsübergang auf die Träger
der Sozialhilfe
§ 94 a. (1) Wird ein Versorgungsberechtigter auf
Kosten eines Trägers der Sozialhilfe in einem
Pflege-, Wohn- oder Altenheim, in einer Anstalt
oder einem Heim für Geisteskranke oder Süchtige
oder in einer gleichartigen Einrichtung verpflegt, so
geht der Anspruch auf Beschädigten(Hinterbliebenen)
rente, Schwerstbeschädigtenzulage und Zuschuß
zu den Kosten für Diätverpflegung bis zur
Höhe der Verpflegskosten, höchstens jedoch bis zu
80 vH, wenn der Versorgungsberechtigte auf
Grund einer gesetzlichen Verpflichtung für den
Unterhalt eines Angehörigen zu sorgen hat, bis zu
50 vH dieses Anspruches auf den Träger der
Sozialhilfe über. Der vom Anspruchsübergang
erfaßte Betrag vermindert sich für jeden weiteren
unterhaltsberechtigten Angehörigen um je 10 vH
dieses Anspruches. Wenn und soweit die Verpflegskosten
durch den vom Anspruchsübergang erfaßten
Betrag noch nicht gedeckt sind, geht auch ein allfälliger
Anspruch auf Hilflosenzulage, Pflege- oder
Blindenzulage höchstens bis zu 80 vH auf den Träger
der Sozialhilfe über. Der Anspruchsübergang
tritt mit dem auf die Verständigung des Landesinvalidenamtes
durch den Sozialhilfeträger folgenden
Monat für die Dauer der Pflege ein. Die dem Versorgungsberechtigten
zu belassenden Beträge können
vom Landesinvalidenamt unmittelbar an die
unterhaltsberechtigten Angehörigen ausgezahlt
werden.
(2) Hat das Landesinvalidenamt Leistungen
angewiesen, auf die dem Versorgungsberechtigten
gemäß Abs. 1 kein Anspruch mehr zustand, so kann
es diese Leistungen auf die gemäß Abs. 1 zu belassenden
Beträge (einschließlich der Sonderzahlungen
gemäß § 93) anrechnen.
(3) Gleichartige Ansprüche gegen die Träger der
Sozialversicherung gehen dem Anspruch gemäß
Abs. 1 vor."
71. Die Anlage zu § 15 und die Überschrift"
Anlage zu § 15 HVG" entfallen.
Artikel III
(1) Empfängern einer Witwen (Witwer)- oder
Waisenbeihilfe nach Schwerbeschädigten nach dem
Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, die bis zum
Tod Anspruch auf eine Beschädigtenrente entsprechend
einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von
60 vH hatten, ist mit Wirkung vom 1. Juli 1986 von
Amts wegen an Stelle der Beihilfe auf Grund des
Artikels I eine Witwen(Witwer)- oder Waisenrente
zuzuerkennen.
(2) Werden Anträge auf Zuerkennung einer Witwen
(Witwer)rente nach Schwerbeschädigten nach
dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, die bis
zum Tod Anspruch auf eine Beschädigtenrente entsprechend
einer Minderung der Erwerbsfähigkeit
von 60 vH hatten, auf Grund des Art. I Z 1 bis
31. Dezember 1986 eingebracht, so ist die beantragte
Versorgungsleistung vom Zeitpunkt des
Zutreffens der Voraussetzungen, frühestens jedoch
vom 1. Juli 1986 an, zuzuerkennen.
Artikel IV
(1) Vor dem 1. Jänner 1986 rechtskräftig zuerkannte
Renten nach dem Heeresversorgungsgesetz
sind gemäß § 46 b des Heeresversorgungsgesetzes
in der ab 1. Jänner 1986 geltenden Fassung mit der
Maßgabe jährlich anzupassen, daß der erstmaligen
Anpassung zum 1. Jänner 1986 die Rente zugrunde
zu legen ist, auf die nach den am 31. Dezember
1985 in Geltung gestandenen Vorschriften
Anspruch bestand. Ist die Rente jedoch erst im Jahr
1985 angefallen oder wurde sie in diesem Jahr
gemäß § 24 Abs. 8 des Heeresversorgungsgesetzes
neu bemessen, so ist die erstmalige Anpassung der
Rente mit 1. Jänner 1987 vorzunehmen.
(2) In den am 1. Jänner 1986 noch nicht rechtskräftig
erledigten Versorgungsfällen nach dem
Heeresversorgungsgesetz, in denen der Anfallszeitpunkt
der Rente vor dem 1. Jänner 1985 liegt, ist
die Rente nach den bis zum 31. Dezember 1985
geltenden Vorschriften zu bemessen und erstmals
mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1986 gemäß § 46 b
des Heeresversorgungsgesetzes in der ab diesem
Zeitpunkt geltenden Fassung anzupassen. Liegt der
Zeitpunkt des Rentenanfalles im Jahr 1985, so
haben die Bestimmungen der §§ 24 a, 24 b und 46 b
des Heeresversorgungsgesetzes in der ab 1. Jänner
1986 geltenden Fassung Anwendung zu finden.
(3) Ist in einem Versorgungsfall, auf den die
Bestimmungen des Abs. 1 oder 2 Anwendung finden,
die Rente gemäß § 56 des Heeresversorgungsgesetzes
neu zu bemessen, so ist der Bemessung die
zum Zeitpunkt des Anfalles der Rente oder zum
Zeitpunkt der letzten Neubemessung gemäß § 24
Abs. 8 des Heeresversorgungsgesetzes festgestellte
Bemessungsgrundlage zugrunde zu legen. Die
Rente ist nach Maßgabe der Bestimmungen des
§ 46 b des Heeresversorgungsgesetzes in der ab
1. Jänner 1986 geltenden Fassung* rückwirkend
anzupassen.
(4) § 21 Abs. 1 des Heeresversorgungsgesetzes in
der ab 1. Jänner 1986 geltenden Fassung hat auch
auf Verfahren Anwendung zu finden, die am
1. Jänner 1986 noch nicht rechtskräftig abgeschlossen
sind.
(5) Wurde eine Witwenrente auf Grund der bis
zum 31. Dezember 1985 geltenden Fassung des
§ 37 des Heeresversorgungsgesetzes abgefertigt, so
lebt der Anspruch auf Witwenversorgung frühestens
nach Ablauf des der Berechnung des Abfertigungsbetrages
zugrunde liegenden Zeitraumes wieder
auf.
(6) Die in Durchführung des Art. II Z 36 dieses
Bundesgesetzes erforderliche Neubemessung der
Versorgungsleistungen hat von Amts wegen zu
erfolgen.
(7) § 58 Abs. 1 und 2 des Heeresversorgungsgesetzes
in der Fassung des Art. II Z 48 dieses Bundesgesetzes
sind auf jene Fälle nicht anzuwenden,
in denen die Änderungs- oder Einstellungsbescheide,
durch welche die Ungebührlichkeit der
Leistung festgestellt worden ist, vor dem 1. Jänner
1986 erlassen worden sind.
(8) Die bis zum 31. Dezember 1985 gemäß
§ 73 a des Heeresversorgungsgesetzes bewilligten
Härteausgleiche gelten als gemäß Art. II Z 55 zuerkannte
Ausgleiche.
(9) Hat ein Landesinvalidenamt gemäß § 60
Abs. 3 des Heeresversorgungsgesetzes vor dem
1. Jänner 1986 ausdrücklich oder stillschweigend
die Zustimmung zur Abtretung von Versorgungsgebühren
an einen Träger der Sozialhilfe zur Deckung
von Aufwendungen im Sinne des § 94 a des
Heeresversorgungsgesetzes erteilt, so gilt diese
Zustimmung als widerrufen, wenn dem Träger der
Sozialhilfe auf Grund des Art. II Z 70 dieses Bundesgesetzes
ein Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen
erwächst. Der Anspruchsübergang
gemäß § 94 a des Heeresversorgungsgesetzes wird
in diesen Fällen mit 1. Jänner 1986 wirksam, ohne
daß es einer Verständigung des Landesinvalidenamtes
durch den Träger der Sozialhilfe bedarf.
Artikel V
(1) Art. I 2 1 bis 3 und Art. II Z 31, 32 und 35
sowie Art. III treten mit 1. Juli 1986, alle übrigen
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit 1. Jänner
1986 in Kraft.
(2) Die Verordnungen des Bundesministers für
soziale Verwaltung vom 18. Dezember 1975, BGBl.
Nr. 14/1976, und vom 2. Jänner 1976, BGBl.
Nr. 16, treten mit Ablauf des 31. Dezember 1985
außer Kraft.
Artikel VI
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für soziale Verwaltung, hinsichtlich
des Art. II Z 55, 60 und 66 sowie des
Art. IV Abs. 8 im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen, hinsichtlich des Art. II Z 64
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung
betraut.