483. Verordnung: Eichgebührenverordnung 1983
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 57 des Maß- und Eichgesetzes
(MEG), BGBl. Nr. 152/1950, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 174/1973 wird im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen
verordnet
Zulassung
§ 1. (1) Im Verfahren betreffend die Zulassung
einer Bauart von Meßgeräten zur Eichung (§ 38
MEG und Abschnitte I bis IV der Eich-Zulassungsordnung,
BGBl. Nr. 162/1953) sind an Gebühren
zu entrichten
1. Die Gebühr für die Prüfung der mit dem
Antrag auf Zulassung vorzulegenden Zeichnungen,
Beschreibungen und Bedienungsanweisungen
gemäß Tarif A, Abschnitt I
(Anmeldegebühr),
2. die Gebühr für die bei der Zulassungsprüfung
durchzuführende physikalisch-technische
Untersuchung gemäß Tarif A, Abschnitt II
(Prüfungsgebühr),
3. die Gebühr für die Veröffentlichung der
Zulassung im Amtsblatt für das Eichwesen
gemäß Tarif A, Abschnitt III (Veröffentlichungsgebühr),
4. die Gebühren für die bei einer Erprobung vorzunehmenden
Überprüfungen von Meßgeräten
gemäß Tarif A, Abschnitt IV (Erprobungsgebühren).
(2) Die Anmeldegebühr (Abs. 1 Z 1) ist bei jedem
Antrag auf Änderung einer Zulassung neuerlich zu
entrichten.
(3) Die Prüfungsgebühr ist neuerlich zu entrichten,
wenn die physikalisch-technische Untersuchung
deshalb wiederholt werden muß, weil der
Antragsteller
1. im Laufe der Zulassungsprüfung eine Änderung
der Bauart vornimmt oder
2. eine Änderung der Zulassung beantragt.
Wenn die physikalisch-technische Untersuchung
jedoch nur zum Teil wiederholt werden muß und
die Prüfungsgebühr nicht nach dem Zeitaufwand
(§ 9) zu berechnen ist, so ist für die Wiederholung
nur die halbe Prüfungsgebühr zu entrichten.
(4) Im Verfahren über die Zulassung und über
die Einrichtung einer Abfertigungsstelle (§ 34 Z 3
MEG) sind Gebühren gemäß Tarif A, Abschnitt V
(Gebühren für die Zulassung einer Abfertigungsstelle)
zu entrichten.
(5) Im Verfahren betreffend die Zulassung von
Herstellerzeichen für Flaschen für flüssige Lebensmittel
(§ 24 Abs. 1 MEG) sind Gebühren gemäß
Tarif A, Abschnitt VI (Gebühren für die Zulassung
von Herstellerzeichen für Flaschen für flüssige
Lebensmittel) zu entrichten.
(6) Die im Absatz 1 Z 1, 2 und 4 und in den
Absätzen 2 bis 5 vorgeschriebenen Gebühren sind
auch dann zu entrichten, wenn die Verfahren zu
keiner Zulassung geführt haben.
Vorprüfung und Eichung
§ 2. (1) Für die Vorprüfung von Meßgeräten
(Teil der eichtechnischen Prüfung, § 36 Abs. 1
MEG) sind Gebühren gemäß Tarif B zu entrichten.
(2) Für die Eichung von Meßgeräten (eichtechnische
Prüfung und Stempelung, § 36 Abs. 1 MEG)
sind Gebühren gemäß Tarif C zu entrichten.
Zurückweisung
§ 3. Ergibt sich bei der Vorprüfung oder bei der
eichtechnischen Prüfung (§ 2) eines Meßgerätes die
Notwendigkeit der Zurückweisung (§ 56 Abs. 4
MEG), so sind Gebühren gemäß Tarif D (Zurückweisungsgebühren)
zu entrichten.
Befundprüfung
§ 4. Für die Prüfung von Meßgeräten auf ihre
Verkehrsfähigkeit (Befundprüfung, § 47 Abs. 1
MEG) über Antrag des Verantwortlichen im Sinne
des § 7 Abs. 2 MEG sind Gebühren gemäß Tarif E
zu entrichten.
Gebühr für kurzfristiges Entfernen eichbehördlicher
Stempel
§ 5. Wird ein Organ der Eichbehörde in
Anspruch genommen, eichbehördliche Stempel
eines Meßgerätes vorübergehend zu entfernen und
die Durchführung geringfügiger Eingriffe, die keinen
Einfluß auf die Richtigkeit des Meßgerätes
haben, zu überwachen, so ist eine Gebühr gemäß
Tarif H zu entrichten, jedoch nicht mehr, als sich
bei einer Zurückweisung des Meßgerätes (§ 3)
ergäbe.
Aufhebung einer Verwendungssperre
§ 6. Für die Aufhebung einer Verwendungssperre,
die gemäß § 54 MEG angelegt worden ist,
ist vom Antragsteller eine Gebühr gemäß Tarif H
zu entrichten.
Meßtechnische Kontrolle
§ 7. Für die meßtechnische Kontrolle (§ 12 a
Abs. 1 MEG) von graduierten medizinischen Spritzen
sind Gebühren gemäß Tarif F zu entrichten.
Versäumnisgebühren
§ 8. (1) Eine Versäumnisgebühr gemäß Tarif G
Z 1 ist zu entrichten, wenn die für einen bestimmten
Zeitpunkt vereinbarte Amtshandlung am Herstellungs-
oder Aufstellungsort oder in einer Abfertigungsstelle
1. nicht begonnen werden kann,
2. abgebrochen werden muß,
3. nur verspätet begonnen werden kann oder
unterbrochen werden muß,
weil der Antragsteller die vorgeschriebenen Vorbereitungen
(zB Bereitstellen des gereinigten Meßgerätes,
Bereitstellen von Eichmitteln und Arbeitshilfe)
aus seinem Verschulden unzureichend oder
nicht rechtzeitig getroffen hat.
(2) Eine Versäumnisgebühr gemäß Tarif G Z 2
ist zu entrichten, wenn ein Antrag auf Durchführung
einer Amtshandlung zurückgenommen
wurde, nachdem mit dieser begonnen worden ist;
bei auswärtigen Amtshandlungen (§ 11) jedoch,
nachdem die Reisebewegung des betrauten Organs
begonnen hat.
(3) Werden die von der Eichbehörde zur Verfügung
gestellten Eichmittel nicht innerhalb der festgesetzten
Frist zurückgestellt, so ist eine Versäumnisgebühr
gemäß Tarif G Z 3 zu entrichten.
(4) Werden Meßgeräte innerhalb der von der
Eichbehörde festgesetzten Frist nicht abgeholt, so
ist für sie eine Versäumnisgebühr (Lagerzins)
gemäß Tarif G Z 4 zu entrichten.
Zeitgebühr
§ 9. (1) Zeitgebühren sind nach dem Zeitaufwand
zu bemessende Gebühren; sie sind gemäß
Tarif H für Amtshandlungen zu entrichten, für die
in den Tarifen Gebühren nach dem Zeitaufwand
festgesetzt sind.
(2) Bei auswärtigen Amtshandlungen (§ 11) ist
unter Zeitaufwand die Zeit vom Betreten bis zum
Verlassen der Stelle zu verstehen, an der die Amtshandlung
stattfindet.
(3) Im Ausland ist unter Zeitaufwand die Aufenthaltsdauer
im Ausland zu verstehen, wobei je Tag
höchstens 12 Stunden zu berechnen sind.
Mehrgebühren für Amtshandlungen außerhalb der
normalen Dienstzeit
§ 10. Die in den Tarifen A bis H festgesetzten
Gebühren gelten für Amtshandlungen, die an
Werktagen von Montag bis Freitag in der Zeit zwischen
6 und 18 Uhr durchgeführt werden. Für
Amtshandlungen, die auf ausdrücklichen Antrag
außerhalb der Zeit durchgeführt werden, sind
zusätzlich Mehrgebühren gemäß Tarif J zu entrichten.
Ort der Amtshandlung
§ 11. (1) Entsprechend dem Ort der Amtshandlung
werden folgende Tarifarten unterschieden
1. Tarifart 1 für Amtshandlungen in ständigen
Amtsstellen im Sinne des § 34 Z 1 MEG oder
im Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen,
2. Tarifart 2 für Eichungen in ambulanten Amtsstellen
gemäß § 34 Z 2 MEG,
3. Tarifart 3 für Eichungen in Abfertigungsstellen
gemäß § 34 Z 3 MEG, wenn der Antragsteller
alle zur Durchführung der Amtshandlung
notwendigen Hilfspersonen und Hilfsmittel
selbst beistellt,
4. Tarifart 4 für Eichungen am Herstellungs-
oder Aufstellungsort der Meßgeräte gemäß
§ 34 Z 4 MEG oder für sonstige Amtshandlungen,
die nicht im Bundesamt für Eich- und
Vermessungswesen und nicht in einer ständigen
Amtsstelle gemäß § 34 Z 1 MEG durchgeführt
werden, im Ausland jedoch mindestens
soviel, wie dem Zeitaufwand entspricht.
(2) Von den in den Tarifen A bis J vorgeschriebenen
Gebühren ist zu entrichten
1. bei Tarifart 1 das 1 fache,
2. bei Tarifart 2 das 1 fache,
3. bei Tarifart 3 das 0,9fache,.
4. bei Tarifart 4 das 1,8fache,
jedoch gelten die Gebühren gemäß Tarif A,
Abschnitt I, III, V Abs. 1 und VI,
Tarif G, Z 3 und 4,
Tarif L und M
unabhängig vom Ort der Amtshandlung.
(3) Bei den Tarifarten 2, 3 und 4 sind die sich für
ein Meßgerät ergebenden Gebühren auf durch
1 Schilling ohne Rest teilbare Beträge abzurunden.
(4) Die Bestimmung des Abs. 3 ist im Falle des
§ 1 Abs. 1 Z 2 auf eine physikalisch-technische
Untersuchung und im Falle des § 7 auf ein Prüflos
anzuwenden.
Prüfungsgebühr für Wäger
§ 12. Für die Prüfung eines Wägers durch die
Eichbehörde (§ 55 Z 2 MEG) ist eine Gebühr
gemäß Tarif L zu entrichten.
Durchschriften und Duplikate
§ 13. Für die Herstellung von Durchschriften,
Ablichtungen und Duplikaten eichbehördlicher
Urkunden von Bescheiden sind Gebühren gemäß
Tarif M zu entrichten.
Fälligkeit und Entrichtung der Gebühren
§ 14. Die Gebühren im eichdienstlichen Verfahren
sind nach Maßgabe der Bestimmungen des § 57
Abs. 3 MEG vom Antragsteller an die Eichbehörde
zu entrichten.
§ 15. Die angeschlossenen Tarife A bis J, L und
M sind ein Bestandteil dieser Verordnung.
§ 16. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober
1983 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Eichgebührenverordnung
1981, BGBl. Nr. 602/1980, außer Kraft.