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483. Verordnung: Eichgebührenverordnung 1983

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 483. Verordnung: Eichgebührenverordnung 1983

Auf Grund des § 57 des Maß- und Eichgesetzes

(MEG), BGBl. Nr. 152/1950, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 174/1973 wird im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen

verordnet

Zulassung

§ 1. (1) Im Verfahren betreffend die Zulassung

einer Bauart von Meßgeräten zur Eichung (§ 38

MEG und Abschnitte I bis IV der Eich-Zulassungsordnung,

BGBl. Nr. 162/1953) sind an Gebühren

zu entrichten

1. Die Gebühr für die Prüfung der mit dem

Antrag auf Zulassung vorzulegenden Zeichnungen,

Beschreibungen und Bedienungsanweisungen

gemäß Tarif A, Abschnitt I

(Anmeldegebühr),

2. die Gebühr für die bei der Zulassungsprüfung

durchzuführende physikalisch-technische

Untersuchung gemäß Tarif A, Abschnitt II

(Prüfungsgebühr),

3. die Gebühr für die Veröffentlichung der

Zulassung im Amtsblatt für das Eichwesen

gemäß Tarif A, Abschnitt III (Veröffentlichungsgebühr),

4. die Gebühren für die bei einer Erprobung vorzunehmenden

Überprüfungen von Meßgeräten

gemäß Tarif A, Abschnitt IV (Erprobungsgebühren).

(2) Die Anmeldegebühr (Abs. 1 Z 1) ist bei jedem

Antrag auf Änderung einer Zulassung neuerlich zu

entrichten.

(3) Die Prüfungsgebühr ist neuerlich zu entrichten,

wenn die physikalisch-technische Untersuchung

deshalb wiederholt werden muß, weil der

Antragsteller

1. im Laufe der Zulassungsprüfung eine Änderung

der Bauart vornimmt oder

2. eine Änderung der Zulassung beantragt.

Wenn die physikalisch-technische Untersuchung

jedoch nur zum Teil wiederholt werden muß und

die Prüfungsgebühr nicht nach dem Zeitaufwand

(§ 9) zu berechnen ist, so ist für die Wiederholung

nur die halbe Prüfungsgebühr zu entrichten.

(4) Im Verfahren über die Zulassung und über

die Einrichtung einer Abfertigungsstelle (§ 34 Z 3

MEG) sind Gebühren gemäß Tarif A, Abschnitt V

(Gebühren für die Zulassung einer Abfertigungsstelle)

zu entrichten.

(5) Im Verfahren betreffend die Zulassung von

Herstellerzeichen für Flaschen für flüssige Lebensmittel

(§ 24 Abs. 1 MEG) sind Gebühren gemäß

Tarif A, Abschnitt VI (Gebühren für die Zulassung

von Herstellerzeichen für Flaschen für flüssige

Lebensmittel) zu entrichten.

(6) Die im Absatz 1 Z 1, 2 und 4 und in den

Absätzen 2 bis 5 vorgeschriebenen Gebühren sind

auch dann zu entrichten, wenn die Verfahren zu

keiner Zulassung geführt haben.

Vorprüfung und Eichung

§ 2. (1) Für die Vorprüfung von Meßgeräten

(Teil der eichtechnischen Prüfung, § 36 Abs. 1

MEG) sind Gebühren gemäß Tarif B zu entrichten.

(2) Für die Eichung von Meßgeräten (eichtechnische

Prüfung und Stempelung, § 36 Abs. 1 MEG)

sind Gebühren gemäß Tarif C zu entrichten.

Zurückweisung

§ 3. Ergibt sich bei der Vorprüfung oder bei der

eichtechnischen Prüfung (§ 2) eines Meßgerätes die

Notwendigkeit der Zurückweisung (§ 56 Abs. 4

MEG), so sind Gebühren gemäß Tarif D (Zurückweisungsgebühren)

zu entrichten.

Befundprüfung

§ 4. Für die Prüfung von Meßgeräten auf ihre

Verkehrsfähigkeit (Befundprüfung, § 47 Abs. 1

MEG) über Antrag des Verantwortlichen im Sinne

des § 7 Abs. 2 MEG sind Gebühren gemäß Tarif E

zu entrichten.

Gebühr für kurzfristiges Entfernen eichbehördlicher

Stempel

§ 5. Wird ein Organ der Eichbehörde in

Anspruch genommen, eichbehördliche Stempel

eines Meßgerätes vorübergehend zu entfernen und

die Durchführung geringfügiger Eingriffe, die keinen

Einfluß auf die Richtigkeit des Meßgerätes

haben, zu überwachen, so ist eine Gebühr gemäß

Tarif H zu entrichten, jedoch nicht mehr, als sich

bei einer Zurückweisung des Meßgerätes (§ 3)

ergäbe.

Aufhebung einer Verwendungssperre

§ 6. Für die Aufhebung einer Verwendungssperre,

die gemäß § 54 MEG angelegt worden ist,

ist vom Antragsteller eine Gebühr gemäß Tarif H

zu entrichten.

Meßtechnische Kontrolle

§ 7. Für die meßtechnische Kontrolle (§ 12 a

Abs. 1 MEG) von graduierten medizinischen Spritzen

sind Gebühren gemäß Tarif F zu entrichten.

Versäumnisgebühren

§ 8. (1) Eine Versäumnisgebühr gemäß Tarif G

Z 1 ist zu entrichten, wenn die für einen bestimmten

Zeitpunkt vereinbarte Amtshandlung am Herstellungs-

oder Aufstellungsort oder in einer Abfertigungsstelle

1. nicht begonnen werden kann,

2. abgebrochen werden muß,

3. nur verspätet begonnen werden kann oder

unterbrochen werden muß,

weil der Antragsteller die vorgeschriebenen Vorbereitungen

(zB Bereitstellen des gereinigten Meßgerätes,

Bereitstellen von Eichmitteln und Arbeitshilfe)

aus seinem Verschulden unzureichend oder

nicht rechtzeitig getroffen hat.

(2) Eine Versäumnisgebühr gemäß Tarif G Z 2

ist zu entrichten, wenn ein Antrag auf Durchführung

einer Amtshandlung zurückgenommen

wurde, nachdem mit dieser begonnen worden ist;

bei auswärtigen Amtshandlungen (§ 11) jedoch,

nachdem die Reisebewegung des betrauten Organs

begonnen hat.

(3) Werden die von der Eichbehörde zur Verfügung

gestellten Eichmittel nicht innerhalb der festgesetzten

Frist zurückgestellt, so ist eine Versäumnisgebühr

gemäß Tarif G Z 3 zu entrichten.

(4) Werden Meßgeräte innerhalb der von der

Eichbehörde festgesetzten Frist nicht abgeholt, so

ist für sie eine Versäumnisgebühr (Lagerzins)

gemäß Tarif G Z 4 zu entrichten.

Zeitgebühr

§ 9. (1) Zeitgebühren sind nach dem Zeitaufwand

zu bemessende Gebühren; sie sind gemäß

Tarif H für Amtshandlungen zu entrichten, für die

in den Tarifen Gebühren nach dem Zeitaufwand

festgesetzt sind.

(2) Bei auswärtigen Amtshandlungen (§ 11) ist

unter Zeitaufwand die Zeit vom Betreten bis zum

Verlassen der Stelle zu verstehen, an der die Amtshandlung

stattfindet.

(3) Im Ausland ist unter Zeitaufwand die Aufenthaltsdauer

im Ausland zu verstehen, wobei je Tag

höchstens 12 Stunden zu berechnen sind.

Mehrgebühren für Amtshandlungen außerhalb der

normalen Dienstzeit

§ 10. Die in den Tarifen A bis H festgesetzten

Gebühren gelten für Amtshandlungen, die an

Werktagen von Montag bis Freitag in der Zeit zwischen

6 und 18 Uhr durchgeführt werden. Für

Amtshandlungen, die auf ausdrücklichen Antrag

außerhalb der Zeit durchgeführt werden, sind

zusätzlich Mehrgebühren gemäß Tarif J zu entrichten.

Ort der Amtshandlung

§ 11. (1) Entsprechend dem Ort der Amtshandlung

werden folgende Tarifarten unterschieden

1. Tarifart 1 für Amtshandlungen in ständigen

Amtsstellen im Sinne des § 34 Z 1 MEG oder

im Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen,

2. Tarifart 2 für Eichungen in ambulanten Amtsstellen

gemäß § 34 Z 2 MEG,

3. Tarifart 3 für Eichungen in Abfertigungsstellen

gemäß § 34 Z 3 MEG, wenn der Antragsteller

alle zur Durchführung der Amtshandlung

notwendigen Hilfspersonen und Hilfsmittel

selbst beistellt,

4. Tarifart 4 für Eichungen am Herstellungs-

oder Aufstellungsort der Meßgeräte gemäß

§ 34 Z 4 MEG oder für sonstige Amtshandlungen,

die nicht im Bundesamt für Eich- und

Vermessungswesen und nicht in einer ständigen

Amtsstelle gemäß § 34 Z 1 MEG durchgeführt

werden, im Ausland jedoch mindestens

soviel, wie dem Zeitaufwand entspricht.

(2) Von den in den Tarifen A bis J vorgeschriebenen

Gebühren ist zu entrichten

1. bei Tarifart 1 das 1 fache,

2. bei Tarifart 2 das 1 fache,

3. bei Tarifart 3 das 0,9fache,.

4. bei Tarifart 4 das 1,8fache,

jedoch gelten die Gebühren gemäß Tarif A,

Abschnitt I, III, V Abs. 1 und VI,

Tarif G, Z 3 und 4,

Tarif L und M

unabhängig vom Ort der Amtshandlung.

(3) Bei den Tarifarten 2, 3 und 4 sind die sich für

ein Meßgerät ergebenden Gebühren auf durch

1 Schilling ohne Rest teilbare Beträge abzurunden.

(4) Die Bestimmung des Abs. 3 ist im Falle des

§ 1 Abs. 1 Z 2 auf eine physikalisch-technische

Untersuchung und im Falle des § 7 auf ein Prüflos

anzuwenden.

Prüfungsgebühr für Wäger

§ 12. Für die Prüfung eines Wägers durch die

Eichbehörde (§ 55 Z 2 MEG) ist eine Gebühr

gemäß Tarif L zu entrichten.

Durchschriften und Duplikate

§ 13. Für die Herstellung von Durchschriften,

Ablichtungen und Duplikaten eichbehördlicher

Urkunden von Bescheiden sind Gebühren gemäß

Tarif M zu entrichten.

Fälligkeit und Entrichtung der Gebühren

§ 14. Die Gebühren im eichdienstlichen Verfahren

sind nach Maßgabe der Bestimmungen des § 57

Abs. 3 MEG vom Antragsteller an die Eichbehörde

zu entrichten.

§ 15. Die angeschlossenen Tarife A bis J, L und

M sind ein Bestandteil dieser Verordnung.

§ 16. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober

1983 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Eichgebührenverordnung

1981, BGBl. Nr. 602/1980, außer Kraft.

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