Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
483_1982 AT

483. Verordnung: Auflassung der für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnitte der B 19 Tullner Straße und der B 213 Tullnerfeld Straße im Bereich der Stadtgemeinde Tulln

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 483. Verordnung: Auflassung der für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnitte der B 19 Tullner Straße und der B 213 Tullnerfeld Straße im Bereich der Stadtgemeinde Tulln

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet

Die Straßenteile der B 19 Tullner Straße und der

B 213 Tullnerfeld Straße werden, soweit sie durch

die Umlegung auf die bereits fertiggestellten und

verkehrsübergebenen — mit Verordnung vom

11. März 1975, BGBl. Nr. 185, und vom 20. April

1978, BGBl. Nr. 223, bestimmten — Abschnitte

(„Durchfahrt Tulln") für den Durchzugsverkehr

entbehrlich wurden, als Bundesstraße aufgelassen.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →