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483_1981 AT

483. Bundesgesetz: Änderung des Fernmeldeinvestitionsgesetzes (FMIG-Novelle 1981)

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 483. Bundesgesetz: Änderung des Fernmeldeinvestitionsgesetzes (FMIG-Novelle 1981)

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Fernmeldeinvestitionsgesetz, BGBl.

Nr. 312/1971, zuletzt geändert durch die FMIG-

Novelle 1979, BGBl. Nr. 552, wird wie folgt geändert

1. § 1 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Der Bundesminister für Verkehr wird

ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Finanzen

1. in den Jahren 1964 bis 1981 zur Erweiterung

und Erneuerung des österreichischen Fernsprech-,

Datenvermittlungs-, Fernschreib- und

Funknetzes sowie zur Beschaffung von

Kraftfahrzeugen, Meßgeräten und Werkzeugen,

zur Durchführung allgemeiner Hochbauvorhaben

für den Fernmeldedienst, zur

Errichtung kombinierter Post- und Fernmeldebauten

und für sonstige Investitionen nach

Maßgabe des Fernmeldeanteils bei den hiefür

in Frage kommenden Unternehmungen

Bestellungen im Höchstausmaß von

57516 Mill. S zu vergeben;

2. in den Jahren 1982 bis 1986 zur Durchführung

der in 2 1 genannten Vorhaben bei den

hiefür in Frage kommenden Unternehmungen

Bestellungen im Höchstausmaß von

44000 Mill. S zu vergeben."

2. § 2 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Zur Begleichung der von den Unternehmungen

vorgelegten Rechnungen sind jene Mehreinnahmen

an Fernsprechgebühren zu verwenden, die

in den Jahren 1965 bis 1967 über den Betrag von

1680 Mill. S,

in den Jahren 1968 bis 1971 über den Betrag von

2000 Mill. S,

im Jahre 1972 über den Betrag von 2500 Mill. S,

im Jahre 1973 über den Betrag von 2700 Mill. S,

im Jahre 1974 über den Betrag von 3000 Mill. S,

im Jahre 1975 über den Betrag von 3300 Mill. S

und in den Folgejahren über den Betrag hinaus

anfallen, der in den Jahren 1976 und 1977 einem

Satz von 47,5 v. H., im Jahre 1978 einem Satz von

55 v. H., im Jahre 1979 einem Satz von 63 v. H., in

den Jahren 1980 bis 1982 einem Satz von 66 v. H.

und ab dem Jahre 1983 einem Satz von 60 v. H. der

jährlichen Gesamteinnahmen an Fernsprechgebühren

entspricht. Zu diesem Zweck ist in Höhe dieser

Mehreinnahmen — die in den Bundesvoranschlägen

bei Kapitel 78 getrennt zu veranschlagen sind

— ein gleich hoher zweckgebundener Ausgabenansatz

bei Kapitel 78 vorzusehen."

Artikel II

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für Verkehr im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.

Kirchschläger

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