483. Bundesgesetz: Änderung des Fernmeldeinvestitionsgesetzes (FMIG-Novelle 1981)
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Fernmeldeinvestitionsgesetz, BGBl.
Nr. 312/1971, zuletzt geändert durch die FMIG-
Novelle 1979, BGBl. Nr. 552, wird wie folgt geändert
1. § 1 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Der Bundesminister für Verkehr wird
ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen
1. in den Jahren 1964 bis 1981 zur Erweiterung
und Erneuerung des österreichischen Fernsprech-,
Datenvermittlungs-, Fernschreib- und
Funknetzes sowie zur Beschaffung von
Kraftfahrzeugen, Meßgeräten und Werkzeugen,
zur Durchführung allgemeiner Hochbauvorhaben
für den Fernmeldedienst, zur
Errichtung kombinierter Post- und Fernmeldebauten
und für sonstige Investitionen nach
Maßgabe des Fernmeldeanteils bei den hiefür
in Frage kommenden Unternehmungen
Bestellungen im Höchstausmaß von
57516 Mill. S zu vergeben;
2. in den Jahren 1982 bis 1986 zur Durchführung
der in 2 1 genannten Vorhaben bei den
hiefür in Frage kommenden Unternehmungen
Bestellungen im Höchstausmaß von
44000 Mill. S zu vergeben."
2. § 2 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Zur Begleichung der von den Unternehmungen
vorgelegten Rechnungen sind jene Mehreinnahmen
an Fernsprechgebühren zu verwenden, die
in den Jahren 1965 bis 1967 über den Betrag von
1680 Mill. S,
in den Jahren 1968 bis 1971 über den Betrag von
2000 Mill. S,
im Jahre 1972 über den Betrag von 2500 Mill. S,
im Jahre 1973 über den Betrag von 2700 Mill. S,
im Jahre 1974 über den Betrag von 3000 Mill. S,
im Jahre 1975 über den Betrag von 3300 Mill. S
und in den Folgejahren über den Betrag hinaus
anfallen, der in den Jahren 1976 und 1977 einem
Satz von 47,5 v. H., im Jahre 1978 einem Satz von
55 v. H., im Jahre 1979 einem Satz von 63 v. H., in
den Jahren 1980 bis 1982 einem Satz von 66 v. H.
und ab dem Jahre 1983 einem Satz von 60 v. H. der
jährlichen Gesamteinnahmen an Fernsprechgebühren
entspricht. Zu diesem Zweck ist in Höhe dieser
Mehreinnahmen — die in den Bundesvoranschlägen
bei Kapitel 78 getrennt zu veranschlagen sind
— ein gleich hoher zweckgebundener Ausgabenansatz
bei Kapitel 78 vorzusehen."
Artikel II
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für Verkehr im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.
Kirchschläger