483. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der S 6 Semmering Schnellstraße im Bereich der Gemeinden Grafenbach-St. Valentin, Enzenreith und Gloggnitz
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung der
Bundesgesetze BGBl. Nr. 239/1975 und 294/1978
wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der S 6
Semmering Schnellstraße wird im Bereich der
Gemeinden Grafenbach-St. Valentin, Enzenreith
und Gloggnitz wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt
bei km 7,640 im Anschluß an den mit Verordnung
BGBl. Nr. 526/1979 bestimmten Abschnitt
der S 6 Semmering Schnellstraße, verläuft in südwestlicher
Richtung und endet bei km 17,200.
Zwischen km 15,800 und km 16,700 befinden sich
Zu- und Abfahrtsstraßen zur B 17 Wiener Neustädter
Straße.
Im einzelnen ist der Straßenverlauf aus der
beim Bundesministerium für Bauten und Technik,
beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung
sowie bei den Gemeinden Grafenbach-
St. Valentin, Enzenreith und Gloggnitz aufliegenden
Planunterlage (Planzeichen S 6/79-78; Maßstab
1 : 2000) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die
Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind der
aufliegenden Planunterlage zu entnehmen.