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483_1980 AT

483. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der S 6 Semmering Schnellstraße im Bereich der Gemeinden Grafenbach-St. Valentin, Enzenreith und Gloggnitz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 483. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der S 6 Semmering Schnellstraße im Bereich der Gemeinden Grafenbach-St. Valentin, Enzenreith und Gloggnitz

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung der

Bundesgesetze BGBl. Nr. 239/1975 und 294/1978

wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der S 6

Semmering Schnellstraße wird im Bereich der

Gemeinden Grafenbach-St. Valentin, Enzenreith

und Gloggnitz wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt

bei km 7,640 im Anschluß an den mit Verordnung

BGBl. Nr. 526/1979 bestimmten Abschnitt

der S 6 Semmering Schnellstraße, verläuft in südwestlicher

Richtung und endet bei km 17,200.

Zwischen km 15,800 und km 16,700 befinden sich

Zu- und Abfahrtsstraßen zur B 17 Wiener Neustädter

Straße.

Im einzelnen ist der Straßenverlauf aus der

beim Bundesministerium für Bauten und Technik,

beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung

sowie bei den Gemeinden Grafenbach-

St. Valentin, Enzenreith und Gloggnitz aufliegenden

Planunterlage (Planzeichen S 6/79-78; Maßstab

1 : 2000) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die

Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind der

aufliegenden Planunterlage zu entnehmen.

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