483. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Abgeltung von Mehrleistungen im Rahmen von Schulversuchen
Gesetzestext (1 Artikel)
Artikel I
Auf Grund des Art. III der 28. Gehaltsgesetz-
Novelle, BGBl. Nr. 396/1975, wird im Einvernehmen
mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister
für Finanzen verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht
und Kunst vom 10. März 1976, BGBl.
Nr. 104, über die Abgeltung von Mehrleistungen
im Rahmen von Schulversuchen wird wie folgt
geändert
1. Im § 1 hat der Einleitungssatz zu lauten
„Lehrern, die im Rahmen der in den Z. 1 bis
11 genannten Schulversuchen tätig sind, gebühren
folgende besondere Vergütungen:".
2. Dem § 1 sind folgende Z. 9 bis 11 anzufügen
„9. Im Schulversuch ,Integrierte Ganztags-Gesamtschule
' (Art. II § 4 Abs. 4 der 4. Schulorganisationsgesetz-
Novelle und § 7 des Schulorganisationsgesetzes)
a) Bei der Unterrichtserteilung
aa) in den Unterrichtsgegenständen
Deutsch, Fremdsprachen und Mathematik
sind bis zehn Wochenstunden
drei gehaltene Unterrichtsstunden als
fünf Wochenstunden und ab der 11.
Wochenstunde fünf gehaltene Unterrichtsstunden
als sieben Wochenstunden
zu werten;
bb) in den übrigen Pflichtgegenständen
sind fünf gehaltene Unterrichtsstunden
als sechs Wochenstunden zu werten;
b) bei der Betreuung während der individuellen
Lernzeit ist je eine volle Stunde als
eine Unterrichtsstunde der im § 4 genannten
Lehrverpflichtung zu werten;
c) bei der Aufsichtsführung während der Freizeit
sind je zwei volle Stunden als eine
Unterrichtsstunde der im § 4 genannten
Lehrverpflichtung zu werten.
10. Im Schulversuch ,Integrierte Tagesheim-
Gesamtschule' (Art. II § 4 Abs. 4 der 4. Schul-
organisationsgesetz-Novelle und § 7 des Schulorganisationsgesetzes)
a) Für die Unterrichtserteilung findet Z. 3
Anwendung;
b) bei der Betreuung während der individuellen
Lernzeit (der fachbezogenen Lerngruppen)
ist je eine volle Stunde als eine
Unterrichtsstunde der im § 4 genannten
Lehrverpflichtung zu werten, wobei in den
Unterrichtsgegenständen Deutsch, Fremdsprachen
und Mathematik fünf gehaltene
Unterrichtsstunden als sieben Wochenstunden
zu werten sind;
c) bei der Betreuung der Übungsgruppen und
bei der Aufsichtsführung während der Freizeit
sind je zwei volle Stunden als eine
Unterrichtsstunde der in § 4 genannten
Lehrverpflichtung zu werten.
11. Bei einer Unterrichtserteilung im Schulversuch
,Additive Gesamtschule' (Art. II § 4 Abs. 2
der 4. Schulorganisationsgesetz-Novelle) sind dem
unterrichtenden Lehrer 0,5 Wochenstunden für
jede Schulstufe, höchstens jedoch eine Wochenstunde
der im § 4 genannten Lehrverpflichtung
einzurechnen."
3. Dem § 2 Z. 1 sind folgende lit. d und e anzufügen
„d) Die zusätzliche Tätigkeit der Leiter von
Schulen, an denen die Schulversuche ,Integrierte
Ganztags-Gesamtschule' und ,Integrierte
Tagesheim-Gesamtschule' durchgeführt
werden, ist durch eine besondere Vergütung
in der Höhe von zwei Dritteln der
Vergütung gemäß § 2 Z. 1 lit. b sowie der
ganzen Vergütung gemäß § 2 Z. 1 lit. c abzugelten.
e) Die zusätzliche Tätigkeit der Lehrer mit
Leitungsfunktionen im Schulversuch Additive
Gesamtschule' ist abweichend von lit. b
im Einzelfall festzulegen."
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. September 1977
in Kraft.