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483_1977 AT

483. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Abgeltung von Mehrleistungen im Rahmen von Schulversuchen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 483. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Abgeltung von Mehrleistungen im Rahmen von Schulversuchen

Artikel I

Auf Grund des Art. III der 28. Gehaltsgesetz-

Novelle, BGBl. Nr. 396/1975, wird im Einvernehmen

mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister

für Finanzen verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht

und Kunst vom 10. März 1976, BGBl.

Nr. 104, über die Abgeltung von Mehrleistungen

im Rahmen von Schulversuchen wird wie folgt

geändert

1. Im § 1 hat der Einleitungssatz zu lauten

„Lehrern, die im Rahmen der in den Z. 1 bis

11 genannten Schulversuchen tätig sind, gebühren

folgende besondere Vergütungen:".

2. Dem § 1 sind folgende Z. 9 bis 11 anzufügen

„9. Im Schulversuch ,Integrierte Ganztags-Gesamtschule

' (Art. II § 4 Abs. 4 der 4. Schulorganisationsgesetz-

Novelle und § 7 des Schulorganisationsgesetzes)

a) Bei der Unterrichtserteilung

aa) in den Unterrichtsgegenständen

Deutsch, Fremdsprachen und Mathematik

sind bis zehn Wochenstunden

drei gehaltene Unterrichtsstunden als

fünf Wochenstunden und ab der 11.

Wochenstunde fünf gehaltene Unterrichtsstunden

als sieben Wochenstunden

zu werten;

bb) in den übrigen Pflichtgegenständen

sind fünf gehaltene Unterrichtsstunden

als sechs Wochenstunden zu werten;

b) bei der Betreuung während der individuellen

Lernzeit ist je eine volle Stunde als

eine Unterrichtsstunde der im § 4 genannten

Lehrverpflichtung zu werten;

c) bei der Aufsichtsführung während der Freizeit

sind je zwei volle Stunden als eine

Unterrichtsstunde der im § 4 genannten

Lehrverpflichtung zu werten.

10. Im Schulversuch ,Integrierte Tagesheim-

Gesamtschule' (Art. II § 4 Abs. 4 der 4. Schul-

organisationsgesetz-Novelle und § 7 des Schulorganisationsgesetzes)

a) Für die Unterrichtserteilung findet Z. 3

Anwendung;

b) bei der Betreuung während der individuellen

Lernzeit (der fachbezogenen Lerngruppen)

ist je eine volle Stunde als eine

Unterrichtsstunde der im § 4 genannten

Lehrverpflichtung zu werten, wobei in den

Unterrichtsgegenständen Deutsch, Fremdsprachen

und Mathematik fünf gehaltene

Unterrichtsstunden als sieben Wochenstunden

zu werten sind;

c) bei der Betreuung der Übungsgruppen und

bei der Aufsichtsführung während der Freizeit

sind je zwei volle Stunden als eine

Unterrichtsstunde der in § 4 genannten

Lehrverpflichtung zu werten.

11. Bei einer Unterrichtserteilung im Schulversuch

,Additive Gesamtschule' (Art. II § 4 Abs. 2

der 4. Schulorganisationsgesetz-Novelle) sind dem

unterrichtenden Lehrer 0,5 Wochenstunden für

jede Schulstufe, höchstens jedoch eine Wochenstunde

der im § 4 genannten Lehrverpflichtung

einzurechnen."

3. Dem § 2 Z. 1 sind folgende lit. d und e anzufügen

„d) Die zusätzliche Tätigkeit der Leiter von

Schulen, an denen die Schulversuche ,Integrierte

Ganztags-Gesamtschule' und ,Integrierte

Tagesheim-Gesamtschule' durchgeführt

werden, ist durch eine besondere Vergütung

in der Höhe von zwei Dritteln der

Vergütung gemäß § 2 Z. 1 lit. b sowie der

ganzen Vergütung gemäß § 2 Z. 1 lit. c abzugelten.

e) Die zusätzliche Tätigkeit der Lehrer mit

Leitungsfunktionen im Schulversuch Additive

Gesamtschule' ist abweichend von lit. b

im Einzelfall festzulegen."

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. September 1977

in Kraft.

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