483. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 9 Pyhrn Autobahn und der B 67 Grazer Straße im Bereich der Gemeinde Gratkorn
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der A 9
Pyhrn Autobahn und der B 67 Grazer Straße
wird im Bereich der Gemeinde Gratkorn wie
folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse der A 9
Pyhrn Autobahn beginnt an der Gemeindegrenze
Peggau—Gratkorn ca. 350 m östlich der
B 67 Grazer Straße, verläuft sodann in südwestlicher
Richtung bis zur Zenzlwand und anschließend
bis ca. km 205,250 parallel zur B 67.
Bei km 205,250 schwenkt die Trasse nach Südosten
ab, durchstößt mit zwei ca. 650 m langen
Tunnelröhren den Hausberg. Der Ortsteil
St. Stefan der Marktgemeinde Gratkorn wird
im Osten umfahren. Nach zwei weiteren ca. je
800 m langen Tunnelröhren wird nach Querung
der B 67 Grazer Straße der Anschluß an das
bereits ausgebaute Teilstück der A 9 Pyhrn Autobahn
(Abschnitt „Raach") bei km 209,915 einschließlich
Zu- und Abfahrtsstraßen zur B 67
Grazer Straße hergestellt.
Die neu herzustellende Straßentrasse der B 67
wird im Bereich der Anschlußstelle Gratkorn
auf eine Länge von ca. 300 m verlegt.
Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrassen
aus den beim Bundesministerium für Bauten
und Technik, beim Amt der Steiermärkischen
Landesregierung sowie bei der Gemeinde Gratkorn
aufliegenden Planunterlagen (Planzeichen
3746; Maßstab 1:5000 und Planzeichen 3746 a ;
Maßstab 1:2000) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf die
vorangeführten Straßenabschnitte Anwendung.
Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind
der aufliegenden Planunterlage zu entnehmen.