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483_1976 AT

483. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 9 Pyhrn Autobahn und der B 67 Grazer Straße im Bereich der Gemeinde Gratkorn

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 483. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 9 Pyhrn Autobahn und der B 67 Grazer Straße im Bereich der Gemeinde Gratkorn

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der A 9

Pyhrn Autobahn und der B 67 Grazer Straße

wird im Bereich der Gemeinde Gratkorn wie

folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse der A 9

Pyhrn Autobahn beginnt an der Gemeindegrenze

Peggau—Gratkorn ca. 350 m östlich der

B 67 Grazer Straße, verläuft sodann in südwestlicher

Richtung bis zur Zenzlwand und anschließend

bis ca. km 205,250 parallel zur B 67.

Bei km 205,250 schwenkt die Trasse nach Südosten

ab, durchstößt mit zwei ca. 650 m langen

Tunnelröhren den Hausberg. Der Ortsteil

St. Stefan der Marktgemeinde Gratkorn wird

im Osten umfahren. Nach zwei weiteren ca. je

800 m langen Tunnelröhren wird nach Querung

der B 67 Grazer Straße der Anschluß an das

bereits ausgebaute Teilstück der A 9 Pyhrn Autobahn

(Abschnitt „Raach") bei km 209,915 einschließlich

Zu- und Abfahrtsstraßen zur B 67

Grazer Straße hergestellt.

Die neu herzustellende Straßentrasse der B 67

wird im Bereich der Anschlußstelle Gratkorn

auf eine Länge von ca. 300 m verlegt.

Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrassen

aus den beim Bundesministerium für Bauten

und Technik, beim Amt der Steiermärkischen

Landesregierung sowie bei der Gemeinde Gratkorn

aufliegenden Planunterlagen (Planzeichen

3746; Maßstab 1:5000 und Planzeichen 3746 a ;

Maßstab 1:2000) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf die

vorangeführten Straßenabschnitte Anwendung.

Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind

der aufliegenden Planunterlage zu entnehmen.

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