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482_2002 AT

482. Verordnung: Neunter Nachtrag zum Arzneibuch

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 482. Verordnung: Neunter Nachtrag zum Arzneibuch

Auf Grund des § 2 des Arzneibuchgesetzes, BGBl. Nr. 195/1980, zuletzt geändert durch BGBl. I

Nr. 33/2002, wird verordnet

§ 1. Die deutschsprachige Fassung des Europäischen Arzneibuches, vierte Ausgabe 2002, Amtliche

österreichische Ausgabe, wird in Kraft gesetzt. Das Europäische Arzneibuch, vierte Ausgabe 2002, ersetzt

die dritte Ausgabe des Europäischen Arzneibuches.

§ 2. Die Monographien und Texte des Österreichischen Arzneibuches, die durch Vorschriften

des Europäischen Arzneibuches, vierte Ausgabe 2002, ersetzt werden, werden außer Kraft gesetzt.

§ 3. Der Nachtrag wird bei der Österreichischen Staatsdruckerei GesmbH verlegt.

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