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482_1995 AT

482. Kundmachung: Geltungsbereich des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT)

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 482. Kundmachung: Geltungsbereich des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT)

Nach Mitteilungen des Generaldirektors des GATT sind folgende weitere Staaten auf Grund der Erklärung gemäß Art. XXVI Abs. 5 lit. c Vertragspartei des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) (BGBl. Nr. 254/1951 idF BGBl. Nr. 86/1958 und 250/1966, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 64/1995) geworden

Staaten: Vertragspartei mit Wirksamkeit vom

Dschibuti 27 Juni 1977

Papua-Neuguinea 16. September 1975

Salomonen 7 Juli 1978

Einer weiteren Mitteilung des Generaldirektors des GATT zufolge ist der Rat gemäß Beschluß vom 16. Juni 1993 der Ansicht, daß die „Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien und Montenegro)" nicht automatisch den Status der ehemaligen Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien als Vertragspartei des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens fortsetzen kann. Er hat daher beschlossen, daß die „Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien und Montenegro)" um Aufnahme in das GATT ansuchen sollte und daß sie nicht an der Tätigkeit des Rates und der ihm nachgeordneten Organe teilnehmen soll. Weiters hat der Rat andere Ausschüsse und nachgeordnete Organe des GATT einschließlich der Ausschüsse der Tokio-Runden-Übereinkommen und des Handels- und Entwicklungsausschusses eingeladen, die dem Vorerwähnten entsprechenden Beschlüsse zu fassen.

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