482. Verordnung: Änderung der Studienordnung für die pädagogische Ausbildung für Lehramtskandidaten
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen (GN-StG), BGB1. Nr. 326/1971, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 272/1994, in Verbindung mit dem Allgemeinen Hochschul-Studiengesetz, BGBl. Nr. 177/ 1966, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 111/1994, wird verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Studienordnung für die pädagogische Ausbildung für Lehramtskandidaten, BGBl. Nr. 170/1977, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 108/1985 wird wie folgt geändert
1. In § 1 Abs. 1 wird die Wendung „Universität für Bildungswissenschaften Klagenfurt" durch die Wortfolge „Fakultät für Kulturwissenschaften der Universität Klagenfurt" ersetzt.
2. § 2 Abs. 4 lautet
„(4) Die schulpraktische Ausbildung umfaßt schulpraktische Lehrveranstaltungen im Rahmen der allgemeinen pädagogischen und der fachdidaktischen Ausbildung der gewählten Studienrichtungen (Studienzweige) sowie ein Schulpraktikum, das der allgemeinen pädagogischen Ausbildung und der fachdidaktischen Ausbildung zuzuordnen ist."
3. § 3 Abs. 1 erster Satz und lit. a lauten
„Die pädagogische Ausbildung für Lehramtskandidaten umfaßt
a) allgemeine pädagogische Ausbildung einschließlich der schulpraktischen Lehrveranstaltungen in der Studieneingangsphase....................... 12—14"
4. § 3 Abs. 2 und 3 lauten
„(2) Gemäß § 10 Abs., 4 GN-StG und unbeschadet der Bestimmungen des § 10 Abs. 7 des genannten Gesetzes sind zu Beginn des ersten Studienabschnittes Lehrveranstaltungen gemäß § 16 Abs. 1 lit. a, c bis f AHStG im Ausmaß von zwei bis sechs Semesterwochenstunden zu absolvieren. Weitere im ersten Studienabschnitt als Freifächer besuchte und abgeschlossene Lehrveranstaltungen der allgemeinen pädagogischen und der fachdidaktischen Ausbildung sind in den zweiten Studienabschnitt einrechenbar. Prüfungen und Prüfungsteile über den Stoff dieser Lehrveranstaltungen können schon im ersten Studienabschnitt abgelegt werden.
(3) Im ersten Studienabschnitt als Freifächer besuchte und abgeschlossene Lehrveranstaltungen der allgemeinen pädagogischen Ausbildung und der fachdidaktischen einschließlich der schulpraktischen Ausbildung sind auf die pädagogische Ausbildung der Lehramtskandidaten im zweiten Studienabschnitt anzurechnen. Im ersten Studienabschnitt als Freifächer besuchte und abgeschlossene Lehrveranstaltungen einführender Art, insbesondere über Pädagogik, Didaktik, Psychologie und Soziologie sind in die pädagogische Ausbildung einrechenbar und anzuerkennen, soweit der Lehrstoff dieser Lehrveranstaltungen Teilen der pädagogischen Ausbildung entspricht."
5. § 4 Abs. 2 und 3 lauten
„(2) Die Studienpläne haben vorzusehen, daß unbeschadet der Bestimmungen des § 10 Abs. 6 und 7 GN-StG der ordentliche Hörer die pädagogische Ausbildung im zweiten Studienabschnitt absolvieren kann. Die Bestimmungen des § 3 Abs. 2 und 3 bleiben unberührt.
(3) Die Studienpläne haben vorzusehen, daß unbeschadet der Bestimmungen des § 10 Abs. 6 und Abs. 7 GN-StG für die Vorbereitung auf die Einführungsphase des Schulpraktikums geeignete Teile der pädagogischen Ausbildung schon im ersten Studienabschnitt besucht und absolviert werden können. Auf diese Lehrveranstaltungen ist im Studienplan besonders aufmerksam zu machen."
6. § 6 Abs. 2 lit. b lautet
„b) zunächst nur die Einführungsphase und nach Absolvierung von Lehrveranstaltungen der fachdidaktischen Ausbildung gemäß § 5 Abs. 4 die Übungsphase erst in einem der folgenden Semester zu absolvieren."
7 In § 7 Abs. 2 wird die Wortfolge „§ 3 lit. d des Akademie-Organisationsgesetzes, BGB1. Nr. 237/1955" ersetzt durch die Wendung „§ 22 des Akademie-Organisationsgesetzes 1988, BGBl. Nr. 25/1988"
8. § 9 Abs. 2 lautet
„(2) Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung aus Pädagogik sind
a) die Absolvierung der im Studienplan für die allgemeine Pädagogik vorgesehenen Lehrveranstaltungen,
b) die Absolvierung des Schulpraktikums."
9. § 10 Abs. 3 entfällt und § 10 Abs. 2 lautet
„(2) In den Studienordnungen für die Studienrichtungen Musikerziehung (Lehramt an höheren Schulen), Instrumentalerziehung (Lehramt an höheren Schulen), Bildnerische Erziehung (Lehramt an höheren Schulen), Werkerziehung (Lehramt an höheren Schulen) und Textiles Gestalten und Werken (Lehramt an höheren Schulen), ist die fachdidaktische Ausbildung so festzusetzen, daß sie in jeder der gewählten Studienrichtungen 12 bis 18 Wochenstunden umfaßt."
10. Dem § 11 wird folgender § 12 angefügt
„§ 12. (1) Studierende, die vor dem im Abs. 2 genannten Zeitpunkt ihr Lehramtsstudium begonnen haben, sind berechtigt, die pädagogische Ausbildung für Lehramtskandidaten auf Grund der bis dahin gültigen Bestimmungen zu absolvieren.
(2) § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 4, § 3 Abs. 1, 2 und 3, § 4 Abs. 2 und 3, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2, § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 2 und § 12 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 482/1994 treten mit 1. Oktober 1994 in Kraft; § 10 Abs. 3 tritt mit Ablauf des 30. September 1994 außer Kraft."