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482_1991 AT

482. Kundmachung: Staatliche Hoheitszeichen und amtliche Prüfungs- und Gewährzeichen Maltas

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 482. Kundmachung: Staatliche Hoheitszeichen und amtliche Prüfungs- und Gewährzeichen Maltas

Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes

1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch

das Bundesgesetz BGBl. Nr. 350/1977, wird im

Einvernehmen mit dem Bundesministers für auswärtige

Angelegenheiten kundgemacht, daß § 6 Abs. 1

des Markenschutzgesetzes 1970 auf die nachstehenden

staatlichen Hoheitszeichen und amtlichen

Prüfungs- und Gewährzeichen Maltas Anwendung

findet, die im Markenregister des Österreichischen

Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen

1. Staatswappen Maltas

2. Emblem Maltas

2. a) Emblem Maltas

3. Staatsflagge Maltas

3. a) Persönliche Flagge des Präsidenten

4. Amtliches Siegel Maltas

4. a) Amtliches Siegel Maltas

5. Seeflagge Maltas

6. Emblem der Landstreitkräfte Maltas

7. Flagge der Landstreitkräfte Maltas

8. Emblem der Polizeitruppen Maltas

9. Flagge der Polizeitruppen Maltas

10. Amtliches Qualitätszeichen Maltas

11. Punzierungszeichen für Gold- und Silberwaren

Mit dem Wirksamwerden dieser Kundmachung

treten die Kundmachung des Bundesministers für

wirtschaftliche Angelegenheiten vom 14. August

1989, BGBl. Nr. 441, betreffend staatliche Hoheitszeichen

und amtliche Prüfungs- und Gewährzeichen

Maltas sowie die Kundmachung des Bundesministers

für wirtschaftliche Angelegenheiten vom

9. Jänner 1990, BGBl. Nr. 53, betreffend staatliche

Hoheitszeichen Maltas außer Kraft.

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