482. Kundmachung: Staatliche Hoheitszeichen und amtliche Prüfungs- und Gewährzeichen Maltas
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes
1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. Nr. 350/1977, wird im
Einvernehmen mit dem Bundesministers für auswärtige
Angelegenheiten kundgemacht, daß § 6 Abs. 1
des Markenschutzgesetzes 1970 auf die nachstehenden
staatlichen Hoheitszeichen und amtlichen
Prüfungs- und Gewährzeichen Maltas Anwendung
findet, die im Markenregister des Österreichischen
Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen
1. Staatswappen Maltas
2. Emblem Maltas
2. a) Emblem Maltas
3. Staatsflagge Maltas
3. a) Persönliche Flagge des Präsidenten
4. Amtliches Siegel Maltas
4. a) Amtliches Siegel Maltas
5. Seeflagge Maltas
6. Emblem der Landstreitkräfte Maltas
7. Flagge der Landstreitkräfte Maltas
8. Emblem der Polizeitruppen Maltas
9. Flagge der Polizeitruppen Maltas
10. Amtliches Qualitätszeichen Maltas
11. Punzierungszeichen für Gold- und Silberwaren
Mit dem Wirksamwerden dieser Kundmachung
treten die Kundmachung des Bundesministers für
wirtschaftliche Angelegenheiten vom 14. August
1989, BGBl. Nr. 441, betreffend staatliche Hoheitszeichen
und amtliche Prüfungs- und Gewährzeichen
Maltas sowie die Kundmachung des Bundesministers
für wirtschaftliche Angelegenheiten vom
9. Jänner 1990, BGBl. Nr. 53, betreffend staatliche
Hoheitszeichen Maltas außer Kraft.