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482_1989 AT

5. Übereinkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung des Königreiches Norwegen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, des Erziehungswesens und der Wissenschaft

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 5. Übereinkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung des Königreiches Norwegen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, des Erziehungswesens und der Wissenschaft

(Übersetzung)

Die Österreichische Bundesregierung und die

Regierung des Königreiches Norwegen haben in

Übereinstimmung mit Artikel 3 des Kulturabkommens

zwischen den beiden Staaten vom 24. Feber

1972 Kundgemacht in BGBl. Nr. 131/1973 folgendes Programm für die Zusammenarbeit

auf den Gebieten der Kultur, des Erziehungswesens

und der Wissenschaft für die Jahre 1989—

1993 vereinbart.

I. HOCHSCHULWESEN UND FORSCHUNG

Artikel 1

Zusammenarbeit auf den Gebieten der Wissenschaft

und Forschung

Die Vertragsparteien fördern und erleichtern die

Zusammenarbeit zwischen den Universitäten,

Hochschulen und Forschungseinrichtungen in beiden

Staaten. Beide Vertragsparteien empfehlen

solchen Einrichtungen in ihrem eigenen Staat,

danach zu trachten, ihre Kontakte mit entsprechenden

Einrichtungen im anderen Staat zu verbessern

und ihre Zusammenarbeit mit diesen auszubauen,

indem sie gemeinsame Projekte durchführen,

Teilnehmer aus dem anderen Staat zu Symposien,

Seminaren und Kongressen einladen sowie Publikationen

und statistische Daten austauschen.

Artikel 2

Austausch von Fachleuten (einschließlich Gastlektoren)

und Forschern

Die Vertragsparteien tauschen Forscher von

Universitäts- oder Forschungsinstitutionen sowie

andere Fachleute auf verschiedenen akademischen

Gebieten für ein- bis vierwöchige Besuche aus. Jede

Vertragspartei ist bereit, solche Besucher in einem

Ausmaß von mindestens elf Wochen jährlich zu

empfangen.

Derartige Besuche können von jeder Vertragspartei

vorgeschlagen und, wenn die andere

Vertragspartei den Vorschlag annimmt, durchgeführt

werden. Die Besuche sollen den Besucher mit

den Aktivitäten auf seinem Fachgebiet im Gastgeberland

vertraut machen und, wann immer dies

zweckmäßig ist, eine direkte Zusammenarbeit, wie

sie in Artikel 1 beschrieben ist, einleiten.

Artikel 3

Informationsaustausch

Die Vertragsparteien sind bestrebt, einander über

Kongresse, Konferenzen, Symposien und Kolloquien

ihrer wissenschaftlichen Einrichtungen zu

informieren, um Besuchern aus dem anderen Staat

die Teilnahme zu ermöglichen.

Artikel 4

Sonstige Studienbesuche.

Die Vertragsparteien erleichtern Fachleuten aus

dem anderen Staat die Durchführung von Studien

an ihren Hochschul- und Forschungseinrichtungen,

Archiven, Museen und Bibliotheken auf eigene

Kosten.

Artikel 5

Stipendien für Studierende und graduierte

Akademiker

In jedem Studienjahr tauschen die Vertragsparteien

zwei Stipendien von neun Monaten für

Studierende und graduierte Akademiker bis zu

einem Alter von höchstens 35 Jahren zum Studium

an einer Universität oder Hochschule aus. Die

norwegischen Stipendien können zwischen mehreren

Kandidaten geteilt werden, wobei jedes

Stipendium für ein Studiensemester gültig ist. Die

österreichischen Stipendien können zwischen mehreren

Kandidaten geteilt werden.

Artikel 6

Stipendien für jüngere Forscher

Die Vertragsparteien tauschen pro Studienjahr

Stipendien in einem Gesamtausmaß von sechs

Monaten für jüngere Forscher zur Durchführung

von Forschungen an einer Universität, Hochschule

oder Forschungseinrichtung im Gastgeberland aus.

Die Stipendien werden für eine Mindestdauer

von einem Monat angeboten.

Artikel 7

Sommerkurse

Die Vertragsparteien tauschen Stipendien zur

Teilnahme an Sommerkursen wie folgt aus

a) Die norwegische Vertragspartei bietet österreichischen

Studierenden und graduierten

Akademikern, die an der Internationalen

Sommerschule an der Universität Oslo (sechs

Wochen) teilnehmen wollen, jährlich zwei

Stipendien an.

b) Außerdem können sich österreichische fortgeschrittene

Studierende der norwegischen

Sprache um Stipendien zur Teilnahme am

Sommerkurs über norwegische Sprache und

Literatur an der Universität Bergen (drei

Wochen) bewerben.

c) Die österreichische Vertragspartei bietet norwegischen

Studierenden oder graduierten

Akademikern jährlich zwei Stipendien zur

Teilnahme an Sommerkursen in Österreich

an.

II. SPRACH-, LITERATUR- UND LANDESKUNDEUNTERRICHT

Artikel 8

Hochschulkurse

Die Vertragsparteien fördern den Unterricht der

Sprache, Literatur und Landeskunde des anderen

Staates an ihren Universitäten und Hochschulen.

Die Vertragsparteien sind bereit, Lehrmittel wie

Bücher, pädagogische und literarische Werke sowie

audio-visuelle Hilfsmittel den Bibliotheken derjenigen

Universitäten im anderen Staat zur Verfügung

zu stellen, an denen ihre Sprache und Literatur

gelehrt werden.

In diesem Zusammenhang begrüßt die norwegische

Vertragspartei die Weiterführung des Studienversuches

„Skandinavistik" an der Universität

Wien.

Die norwegische Vertragspartei teilt mit, daß die

Universität von Oslo spezialisierte Kurse über die

deutschsprachigen Länder im Rahmen des Themenkreises

„Internationale Kultur und Gesellschaft"

organisiert und unterstreicht in diesem Zusammenhang

die Bedeutung der weiteren Entwicklung der

Kontakte zwischen Wissenschaftern und Spezialisten

der deutschen Sprache in beiden Ländern.

Artikel 9

Besuche von Hochschullehrern für Sprache und

Literatur

Die Vertragsparteien ermutigen ihre jeweiligen

Universitäten, in ihre regulären Sprach- und

Literaturprogramme jährliche Besuche des Lehrpersonals

aus dem anderen Staat für mindestens ein

Studiensemester einzuplanen. Die Bedingungen für

derartige Besuche sind zwischen den zuständigen

Universitäten und Behörden zu vereinbaren.

Kürzere Besuche von Gastvortragenden können

auch unter Artikel 2 dieses Übereinkommens

erfolgen.

III. ERZIEHUNG

Artikel 10

Revision von Lehrbüchern der Geschichte und

Geographie

Um eine auf dem letzten Stand befindliche und

richtige Darstellung des anderen Staates in

Lehrbüchern herbeizuführen, werden die Vertragsparteien

Informationen über Lehrbücher austauschen.

Artikel 11

Zusammenarbeit zwischen Erziehungseinrichtungen

und -behörden

Es ist der Wunsch der Vertragsparteien, zu einer

engeren Zusammenarbeit zwischen Erziehungseinrichtungen

und -behörden auf verschiedenen

Gebieten, wie etwa Grundschule und Höhere

Schulen, Erwachsenenbildung, Berufsbildung, Erziehung

von Behinderten und kulturellen Minderheiten,

zu ermutigen. Eine solche Zusammenarbeit

kann den Austausch von Lehrplänen und Publikationen,

von pädagogischen und statistischen Unterlagen

sowie gegenseitige Besuche von Fachleuten

für eine Gesamtdauer von 30 Tagen auf jeder Seite

während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens

einschließen. Jeder Besuch soll in der Regel

ein bis zwei Wochen dauern.

Ein solcher Austausch soll von interessierten

Einrichtungen und Behörden in jedem der beiden

Länder eingeleitet und auf offiziellem Wege

vorgeschlagen werden.

IV. SOZIALWESEN

Artikel 12

Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Sozialwesens

Die Vertragsparteien unterstützen und erleichtern

Kontakte und die Zusammenarbeit zwischen

Behörden, Einrichtungen und Organisationen auf

den Gebieten der Sozialpolitik und der sozialen

Wohlfahrt, der Beziehungen zwischen Arbeitgebern

und Arbeitnehmern, der Arbeitsplatzbeschaffungsprogramme

und der Stellung der Frau in der

Gesellschaft.

Artikel 13

Austausch von Fachleuten auf dem Gebiet des

Sozialwesens

Jede Vertragspartei veranstaltet Besuche von

Fachleuten auf den in Artikel 12 genannten

Gebieten in einem Gesamtausmaß von drei Wochen

während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens.

Jeder Besuch soll ein bis zwei Wochen

dauern.

V. KULTUR UND KUNST

Artikel 14

Zusammenarbeit zwischen kulturellen Einrichtungen

und Organisationen

Die Vertragsparteien erleichtern die Zusammenarbeit

zwischen kulturellen Einrichtungen und

Organisationen der beiden Staaten.

Artikel 15

Zusammenarbeit und Austausch von Fachleuten

Die Vertragsparteien ermutigen zur Zusammenarbeit

auf den Gebieten der Kultur und Kunst sowie

zum Austausch von Publikationen, Information und

Dokumentation über das kulturelle Leben der

beiden Staaten. Sie erleichtern auch den Austausch

von Vertretern verschiedener kultureller Gebiete.

Jede Vertragspartei ist bereit, solche Besuche für

eine Gesamtdauer von 80 Tagen während der

Geltungsdauer dieses Übereinkommens zu veranstalten.

Diese Besuche schließen Besuche gemäß

Artikel 15—23 des vorliegenden Übereinkommens

ein. Der Vorzug soll normalerweise Besuchen

gegeben werden, die Teil einer Darstellung der

Errungenschaften eines der beiden Staaten auf den

oben erwähnten Gebieten im anderen Staat sind

oder mit einer solchen zusammenfallen.

Artikel 16

Spezialbesuche auf den Gebieten der Kultur und

Kunst

Die. Vertragsparteien halten einander über

kürzere Kurse und Workshops auf verschiedenen

Gebieten der Kultur und Kunst auf dem laufenden

und erleichtern die Teilnahme von Fachleuten aus

dem anderen Staat

a) Die norwegische Vertragspartei bietet einmal

während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens

einen einmonatigen mietzinsfreien

Aufenthalt in einer Wohnung (mit Atelier) in

Ekely (Oslo) mit einem Unterhaltszuschuß für

eine Person an. Das Angebot ist für einen

Maler gedacht, der von der österreichischen

Vertragspartei vorgeschlagen und von der

norwegischen Vertragspartei bestätigt wird.

b) Die norwegische Vertragspartei bietet finanzielle

Unterstützung für die Teilnahme an einem

Kunstsymposium in Norwegen, wobei sich die

Vertragsparteien in jedem Fall einigen müssen.

c) Die österreichische Vertragspartei ist bestrebt,

einmal während der Geltungsdauer dieses

Übereinkommens einen norwegischen Maler

zu den „Rauriser Malertagen" in Salzburg

einzuladen.

d) Die österreichische Vertragspartei ist bestrebt,

einmal während der Geltungsdauer dieses

Übereinkommens einen norwegischen Maler

zu einem etwa einmonatigen Aufenthalt in

einer Wohnung (mit Atelier) in Salzburg

einzuladen.

e) Die österreichische Vertragspartei ist bestrebt,

einmal während der Geltungsdauer dieses

Übereinkommens einen norwegischen Maler

zu einem etwa einmonatigen Aufenthalt in

einer Wohnung (ohne Atelier) in Wien

einzuladen.

Artikel 17

Beobachter bei Festspielen

Die Vertragsparteien halten einander über

wichtige Festspiele und andere bedeutende künstlerische

Ereignisse auf dem laufenden und erleichtern

den Besuch von Beobachtern aus dem anderen

Staat, um den Austausch und die Zusammenarbeit

zwischen der norwegischen und österreichischen

Musikszene zu fördern.

Die norwegische Vertragspartei bietet an

a) Eine Einladung während der Geltungsdauer

dieses Übereinkommens zum Besuch der

Internationalen Festspiele in Bergen (sieben

bis zehn Tage).

b) Eine Einladung während der Geltungsdauer

dieses Übereinkommens zum Besuch der

Internationalen Jazz-Festspiele in Molde

(sieben bis zehn Tage).

Bei a) und b) setzt die norwegische Vertragspartei

den ersten Schritt, indem sie Einzelheiten und eine

formelle Einladung überreicht.

Die österreichische Vertragspartei bietet an

c) Eine Einladung während der Geltungsdauer

dieses Übereinkommens zum Besuch des

„Carinthischen Sommers" in Kärnten.

d) Eine Einladung während der Geltungsdauer

dieses Übereinkommens zum Besuch des

„Steirischen Herbstes" in Graz.

Bei c) und d) setzt die österreichische Vertragspartei

den ersten Schritt, indem sie Einzelheiten und

eine formelle Einladung überreicht.

(Artikel 7 umfaßt auch die Möglichkeit des

Besuches der Internationalen Sommerkurse der

Hochschule für Musik und darstellende Kunst

„Mozarteum" in Salzburg).

Artikel 18

Musik

Die Vertragsparteien ermutigen zu beiderseitigen

Initiativen mit dem Ziel, die Kenntnis und

Darstellung ihrer Aktivitäten und Errungenschaften

auf dem Gebiet der Musik gegenseitig zu fördern.

a) Die Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis,

daß der 200. Todestag von Wolfgang A.

Mozart in beiden Ländern 1991 begangen

werden wird. Die norwegische Vertragspartei

teilt mit, daß das Institut für Musikwissenschaft

an der Universität Oslo bestrebt sein

wird, eine umfassende Feier dieses Ereignisses

in Norwegen zu organisieren. Die Vertragsparteien

werden direkte Zusammenarbeit

zwischen dem Institut und österreichischen

Institutionen, die mit der Begehung des

200. Todestages befaßt sind, ermutigen.

b) Die Vertragsparteien nehmen auch zur

Kenntnis, daß die 150. Geburtstage der

norwegischen Komponisten Johan Svendsen

und Edvard Grieg 1990 beziehungsweise 1993

gefeiert werden.

c) Beide Vertragsparteien drücken ihre Genugtuung

aus über die erfolgreiche Präsentation

norwegischer Musik in Graz im Jahr 1986 und

empfehlen die Vereinbarung gleichartiger

Präsentationen in der Zukunft.

d) Die norwegische Vertragspartei verweist auf

die Jazz-Abteilungen des Musikkonservatoriums

von Trondheim und der „Hochschule

für Musik und darstellende Kunst" in Graz.

Beide Vertragsparteien würden eine direkte

Zusammenarbeit zwischen den beiden Institutionen

auf dem Gebiet des Jazz begrüßen.

e) Besondere Aufmerksamkeit wird auf das

Festival von Oslo der Internationalen Gesellschaft

für Zeitgenössische Musik (ISCM) im

Jahr 1990 gelenkt.

Artikel 19

Literatur

Die Vertragsparteien ermutigen zur Übersetzung

und Veröffentlichung literarischer Werke von

Autoren des anderen Staates in ihrem Staat und

unterstützen den Austausch literarischer Unterlagen.

Die Vertragsparteien erleichtern direkte Kontakte

zwischen Schriftstellern, Übersetzern und

Verlegern der beiden Staaten, indem sie gegenseitige

Besuche veranstalten. Jede Vertragspartei kann

derartige Besuche gemäß Artikel 15 einleiten.

Die norwegische Vertragspartei teilt mit, daß ein

erfolgreiches Seminar von Übersetzern und Verlegern

aus der Deutschen Demokratischen Republik,

der Bundesrepublik Deutschland, Österreich und

der Schweiz über norwegische Literatur in Oslo im

März 1989 stattfand. Österreich war sowohl mit

Übersetzern als auch Verlegern vertreten.

Artikel 20

Film

Beide Vertragsparteien ermutigen — im Bewußtsein,

daß es sich hiebei um einen vornehmlich

nicht-staatlichen Bereich handelt — zur Präsentation

von Filmen in ihrem jeweiligen Staat. Um die

Zusammenarbeit auf diesem Gebiet anzuregen,

tauschen die Vertragsparteien Informationen über

Filmfestspiele und andere relevante Initiativen aus.

Jede Vertragspartei ist bestrebt, während der

Geltungsdauer dieses Übereinkommens die Veranstaltung

von Filmtagen auf Basis der Gegenseitigkeit

zu erleichtern.

Die Vertragsparteien ermutigen zu direkten

Kontakten zwischen Filmproduzenten, -einrichtungen

und -organisationen und sind beim Austausch

von Fachleuten auf diesem Gebiet behilflich.

Artikel 21

Theater und Tanz

Die Vertragsparteien ermutigen zu beiderseitigen

Initiativen mit dem Ziel, die Kenntnis und

Darstellung ihrer Errungenschaften und Aktivitäten

auf den Gebieten des Theaters und Tanzes zu

fördern.

Die Vertragsparteien erwägen, gemeinsame Unterstützung

und praktische Hilfeleistungen für

gegenseitige Besuche von kleinen professionellen

Ensembles sowie Regisseuren, Bühnenbildnern,

Schauspielern, Bühnenschriftstellern und Choreographen

anzubieten.

Artikel 22

Museen

Die Vertragsparteien ermutigen zu direkten

Kontakten zwischen Museen und Kunsteinrichtungen

beider Staaten einschließlich des Austausches

von Fachleuten, wissenschaftlichen Beamten, Unterlagen

und Know-how.

Artikel 23

Ausstellungen

Die Vertragsparteien sind bestrebt, während der

Geltungsdauer dieses Übereinkommens kulturelle,

künstlerische oder dokumentarische Ausstellungen

im anderen Staat vorbehaltlich der Zustimmung des

empfangenden Staates auf der Basis konkreter

Vorschläge des entsendenden Staates zu präsentieren.

Die Vertragsparteien ermutigen den Austausch

von Kunst-, Handwerks-, Design- und Architekturausstellungen

sowie von Dokumentarausstellungen

und anderen Ausstellungen. Initiativen für solche

Ausstellungen können von jeder Vertragspartei

ausgehen und in Übereinstimmung mit Artikel 30

durchgeführt werden.

Die norwegische Vertragspartei erklärt ihr

Interesse, eine Ausstellung von Arnulf Rainer im

Nationalmuseum Zeitgenössischer Kunst (Oslo) zu

präsentieren.

Die norwegische Vertragspartei wird die Möglichkeit,

eine Edvard Munch-Ausstellung nach

Österreich zu senden, überprüfen.

Die norwegische Vertragspartei teilt mit, daß das

Norwegische Architekturmuseum plane, eine Ausstellung

über den Architekten Fredrik Konow Lund

in der „Technischen Universität" in Graz zu

präsentieren.

Die norwegische Vertragspartei würde die

Präsentation einer österreichischen Kunst- bzw.

Kunsthandwerk-Ausstellung in Norwegen begrüßen.

Die norwegische Vertragspartei schlägt die

Präsentation einer A. Kubin-Ausstellung in Norwegen

vor.

Die österreichische Vertragspartei schlägt die

Präsentation einer A. Köchl-Ausstellung in Norwegen

vor.

Die österreichische Vertragspartei schlägt die

Organisation von Ausstellungen photographischer

Kunst auf der Basis der Reziprozität vor.

Für die Vorbereitung und den Schluß jeder

Ausstellung können die Vertragsparteien die Besuche

von einem oder mehr Experten, als Teil des in

Artikel 15 vorgesehenen Austausches und für einen

Zeitraum, der im vorhinein festzulegen ist, vereinbaren.

VI. JUGEND UND SPORT

Artikel 24

Jugend

Die Vertragsparteien erleichtern die bilaterale

und multilaterale Zusammenarbeit und den Austausch

zwischen Jugendorganisationen einschließlich

des Austausches von Jugenddelegationen

entsprechend den Wünschen und prioritären

Vorstellungen der jeweiligen Jugendorganisationen.

Außerdem tauschen die Vertragsparteien während

der Geltungsdauer dieses Übereinkommens

einen Vertreter der für Angelegenheiten der Jugend

zuständigen Behörden für einen Besuch im Ausmaß

von sieben bis zehn Tagen aus.

Artikel 25

Sport und Leibeserziehung

Die Vertragsparteien sind bestrebt, die Beziehungen

auf den Gebieten des Sports und der

Leibeserziehung, insbesondere den Erfahrungsaustausch

betreffend die Planung und Verwaltung von

Sporteinrichtungen und die Organisierung von

Sportveranstaltungen für Behinderte, auszuweiten.

Die Vertragsparteien ermutigen zur direkten

Zusammenarbeit zwischen dem norwegischen

Sportbund und der Österreichischen Bundessportorganisation

in diesem Bereich.

VII. ALLGEMEINE UND FINANZIELLE BESTIMMUNGEN

Artikel 26

Stipendien (Artikel 5, 6 und 7)

1. Verfahren

Alle Nominierungen beinhalten Hauptkandidaten

und, wenn dies gewünscht wird, Ersatzkandidaten

und werden bei den in Artikel 5, 6 und 7

angebotenen Stipendien vor dem 1. März übermittelt.

Kandidaten, die bei der ersten Nominierung nicht

erwähnt wurden, können nicht berücksichtigt

werden.

Gemeinsam mit der Nominierung stellt die

entsendende Vertragspartei detaillierte Informationen

über Kandidaten zur Verfügung: ihre Personaldaten

einschließlich des Geburtsdatums, Daten über

die akademische Ausbildung, Fremdsprachenkenntnisse

sowie Vorschläge betreffend eine Institution

und einen Plan für ihre Studien im anderen Staat.

Die empfangende Vertragspartei setzt die entsendende

Vertragspartei spätestens zwölf Wochen

nach Empfang dieser Einzelheiten darüber in

Kenntnis, ob die vorgeschlagenen Kandidaten und

deren Studienprogramme angenommen wurden,

und gibt an, an welcher Institution der Kandidat

aufgenommen wird.

Die Stipendiaten haben im Wege einer der

Botschaften den Zeitpunkt ihrer Ankunft mindestens

zwei Wochen vorher bekanntzugeben.

Die Behörden des empfangenden Staates leisten

den Stipendiaten jede notwendige praktische Hilfe,

vor allem bei der Regelung der Unterbringung

(nach Möglichkeit in Studentenheimen) und bei

Aufenthaltsgenehmigungen.

2. Finanzielle Bestimmungen

In Norwegen

a) Ein monatliches Stipendium von nkr 4.740,—

zur Deckung der Kosten für Verpflegung,

Unterbringung und andere Ausgaben für

Stipendiaten gemäß den Artikeln 5 und 6.

b) Ein Startgeld von nkr 1.200,—.

c) Befreiung von Studiengebühren.

d) Finanzielle Begünstigungen, die denjenigen

gleichkommen, die norwegischen Studierenden

eingeräumt werden: Zugang zu Studentenrestaurants,

Kartenermäßigungen für

Theater, Konzerte usw.

e) Kostenlose ärztliche Behandlung in Universitätsgesundheitszentren

und untentgeltliche

Krankenversicherung (nur bei Besuchen von

mehr als drei Monaten — Besucher mit

kürzeren Aufenthalten sollen aus dem Heimatstaat

abgedeckt werden).

f) Für Teilnehmer an norwegischen Sommerschulen

(Artikel 7): eine angemessene Summe

zur Deckung der notwendigen Ausgaben für

den betreffenden Kurs (Kost, Logis und

Unterricht).

In Österreich

a) Ein monatliches Stipendium, und zwar

— für Stipendiaten gemäß Artikel 5

öS 6.200,— für Studierende, öS 6.800,—

für graduierte Akademiker und

öS 8.000,— für Assistenten;

— für Stipendiaten gemäß Artikel 6

öS 13.500,—

b) Befreiung von Studiengebühren für Stipendiaten

gemäß Artikel 5.

c) Prämienfreie Kranken- und Unfallversicherung.

d) Finanzielle Begünstigungen, die Studierenden

nach Maßgabe des österreichischen Rechtes

zuteil werden; Zugang zu Mensen und

Kartenermäßigungen für Theater und Konzerte.

e) Kosten für Reisen in Österreich, die durch das

vereinbarte Studienprogramm erforderlich

werden.

f) Für Teilnehmer an österreichischen Sommerkursen

(Artikel 7): ein monatliches Stipendium

von öS 8.300,— und Ersatz der

Teilnahmegebühr zu einem Betrag von

öS 6.000,—.

Artikel 27

Kurzfristige Besuche

(Alle Besuche gemäß den Artikeln 11 und 13 bis 24.)

1. Verfahren

Vorschläge für derartige Besuche werden drei

Monate vorher unterbreitet, wobei Namen, Lebenslauf,

Publikationen, Fremdsprachenkenntnisse und

die genauen Wünsche des Besuchers betreffend das

Programm des vorgeschlagenen Besuches anzugeben

sind.

Die empfangende Partei gibt der entsendenden

Partei spätestens einen Monat nach Erhalt dieser

Einzelheiten bekannt, ob der Besuch stattfinden

kann.

Nach Erhalt einer solchen Bestätigung wird die

entsendende Vertragspartei mindestens zwei Wochen

vorher der empfangenden Vertragspartei auf

diplomatischem Wege das genaue Datum und die

genaue Zeit der Ankunft des Besuchers bekanntgeben.

Dieses Verfahren findet auch auf Besuche von

Delegationen Anwendung.

2. Finanzielle Bedingungen

Die entsendende Vertragspartei deckt die Reisekosten

zum ersten Bestimmungsort und vom letzten

im Programm enthaltenen Ort im Gastgeberland.

Die empfangende Vertragspartei deckt die Kosten

für Reisen auf ihrem Staatsgebiet, die für das

vereinbarte Besuchsprogramm erforderlich sind.

Außerdem deckt die empfangende Vertragspartei

folgende Ausgaben

In Norwegen

a) Ein Taggeld von nkr 300,— für Verpflegung.

b) Einen anfänglichen Betrag von nkr 500,— für

sonstige Ausgaben.

c) Unterkunft in einem Hotel oder einer Pension

einschließlich Frühstück, ohne Sonderleistungen,

oder in einem Studentenheim.

In Österreich (für Besuche gemäß den

Artikeln 11 und 13 bis 24)

d) Unterkunft in einem Hotel einschließlich

Frühstück, ohne Sonderleistungen, und ein

Taggeld von öS 300,— für Verpflegung und

sonstige Ausgaben.

Besucher gemäß Artikel 2 werden in Österreich

gemäß Artikel 28 und in Norwegen gemäß

Artikel 27 empfangen.

Artikel 28

Austausch von Fachleuten (einschließlich Gastlektoren)

und Forschern (Artikel 2)

1. Verfahren

a) Vorschläge für diese Einladungen werden auf

diplomatischem Wege drei Monate vorher

unterbreitet.

b) Wenn der Besucher von den zuständigen

Behörden angenommen wurde, sind alle

Einzelheiten einschließlich des endgültigen

Zeitpunkts der Ankunft und der Dauer des

Besuches von beiden Vertragsparteien auf

diplomatischem Wege mindestens sechs Wochen

vorher bekanntzugeben.

2. Finanzielle Bedingungen

a) Die entsendende Vertragspartei zahlt die

Reisekosten zum ersten und vom letzten im

vereinbarten Besuchsprogramm enthaltenen

Ort.

b) Die empfangende Vertragspartei deckt die

erforderlichen Kosten für Reisen auf ihrem

Staatsgebiet, wenn der Gast in mehr als einer

Stadt vortragen soll, ebenso wie ein angemessenes

Taggeld

In Norwegen gemäß Artikel 27.

In Österreich

Für Aufenthalte bis zu zehn Tagen: Ein

Taggeld für Unterkunft, Verpflegung und

sonstige Ausgaben öS 830,— für Lektoren und

Forscher; öS 930,— für Professoren oder

Leiter von Forschungseinrichtungen. Für jede

Universitätsstadt, in der Vorträge gehalten

werden: öS 1.000,—.

Für einen Aufenthalt von vier Wochen

öS 13.500,— für Lektoren und Forscher,

öS 16.500,— für Professoren oder Leiter von

Forschungseinrichtungen.

Artikel 29

Krankenversicherung

Für die Krankenversicherung ist für alle kurzfristigen

Besucher (nur für weniger als drei Monate

dauernde Besuche) die entsendende Vertragspartei

oder der Besucher verantwortlich.

Artikel 30

Ausstellungen

Konkrete Vorschläge für Ausstellungen einschließlich

aller relevanten technischen Informationen

werden von der entsendenden Vertragspartei im

Regelfall zwölf Monate vor der Eröffnung der

Ausstellung und, im Falle großer Ausstellungen,

18 Monate vorher unterbreitet.

Die Bedingungen für den Austausch von

Ausstellungen sollten direkt von den betroffenen

Institutionen ausgehandelt werden und auf diplomatischem

Wege mitgeteilt werden.

Artikel 31

Musik-, Theater- und Tanzensembles

Veranstalter von Musik-, Theater- und Tanzaufführungen

werden, nach Befassung der betreffenden

Behörden oder Einrichtungen, die finanziellen

Bedingungen für die Veranstaltung solcher Aufführungen

vereinbaren.

Beide Vertragsparteien sind sich einig, daß solche

Aufführungen vorwiegend auf der Basis einer

direkten Vereinbarung, die auch die finanziellen

Bedingungen festlegt, zwischen Veranstaltern und/

oder Impresarios, die an solchen Ereignissen

interessiert sind, veranstaltet werden.

Die empfangende Vertragspartei prüft die Möglichkeit

einer finanziellen Unterstützung in Übereinstimmung

mit den praktischen und finanziellen

Bedingungen in jedem einzelnen Fall, übernimmt

aber nicht die Hauptverantwortung für die

Veranstaltung solcher Ereignisse und deren Ausgaben.

Artikel 32

Sonstige Besuche und sonstiger Austausch

Für Besuche oder einen Austausch, die in diesem

Übereinkommen nicht vorgesehen sind, stellt die

entsendende Vertragspartei der empfangenden

Vertragspartei sämtliche erforderlichen Informationen

über die Teilnehmer, den vorgeschlagenen

Gegenstand ihres Besuches, ihre Fremdsprachenkenntnisse

und ein voraussichtliches Ankunftsdatum

zwei Monate vorher auf diplomatischem Wege zur

Verfügung.

Das endgültige Ankunftsdatum wird zwischen

den beiden Vertragsparteien spätestens zwei Wochen

vorher auf diplomatischem Wege vereinbart.

Artikel 33

Durchführung

Die Vertragsparteien stimmen überein, daß

Aktivitäten nach dem vorliegenden Übereinkommen

auf diplomatischem Wege vereinbart werden.

Wenn keine besonderen Bedingungen vereinbart

wurden, wird jeder in diesem Übereinkommen

erwähnte Austausch gemäß den Bestimmungen in

den Artikeln 26 bis 32, und innerhalb des Rahmens

der jeder Vertragspartei zur Verfügung stehenden

Budgetmittel durchgeführt.

Artikel 34

Gleiche Möglichkeiten für Männer und Frauen

Die Vertragsparteien stimmen überein, daß bei

der Durchführung des Kulturabkommens Männern

und Frauen die gleichen Möglichkeiten geboten

werden.

Artikel 35

Nächstes Treffen

Vor Ablauf der Gültigkeit dieses Übereinkommens

und, wenn möglich im zweiten Quartal des

Jahres 1993, werden Delegationen beider Vertragsparteien

in Wien zur Vorbereitung eines Übereinkommens

über die Zusammenarbeit auf den

Gebieten der Kultur, Erziehung und Wissenschaft

zwischen der Österreichischen Bundesregierung

und der Regierung des Königreiches Norwegen für

den Zeitraum von 1993—1997 zusammentreten.

Artikel 36

Geltungsdauer

Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des

dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in

dem das Übereinkommen unterzeichnet wurde. Es

gilt vier Jahre.

Wenn das vorliegende Übereinkommen nicht

60 Tage vor seinem Außerkrafttreten schriftlich auf

diplomatischem Wege gekündigt wird, gilt es weiter

bis zum Inkrafttreten des neuen Übereinkommens,

jedoch höchstens für ein weiteres Jahr.

Geschehen zu Oslo, am 24. August 1989 in zwei

Urschriften in englischer Sprache.

Für die Österreichische Bundesregierung

Walter Hietsch m. p.

Für die Regierung des Königreiches Norwegen

Liv Mørch Finborud m. p.

Das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 36 Abs. 1 mit 1. November 1989 in Kraft.

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