5. Übereinkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung des Königreiches Norwegen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, des Erziehungswesens und der Wissenschaft
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
Die Österreichische Bundesregierung und die
Regierung des Königreiches Norwegen haben in
Übereinstimmung mit Artikel 3 des Kulturabkommens
zwischen den beiden Staaten vom 24. Feber
1972 Kundgemacht in BGBl. Nr. 131/1973 folgendes Programm für die Zusammenarbeit
auf den Gebieten der Kultur, des Erziehungswesens
und der Wissenschaft für die Jahre 1989—
1993 vereinbart.
I. HOCHSCHULWESEN UND FORSCHUNG
Artikel 1
Zusammenarbeit auf den Gebieten der Wissenschaft
und Forschung
Die Vertragsparteien fördern und erleichtern die
Zusammenarbeit zwischen den Universitäten,
Hochschulen und Forschungseinrichtungen in beiden
Staaten. Beide Vertragsparteien empfehlen
solchen Einrichtungen in ihrem eigenen Staat,
danach zu trachten, ihre Kontakte mit entsprechenden
Einrichtungen im anderen Staat zu verbessern
und ihre Zusammenarbeit mit diesen auszubauen,
indem sie gemeinsame Projekte durchführen,
Teilnehmer aus dem anderen Staat zu Symposien,
Seminaren und Kongressen einladen sowie Publikationen
und statistische Daten austauschen.
Artikel 2
Austausch von Fachleuten (einschließlich Gastlektoren)
und Forschern
Die Vertragsparteien tauschen Forscher von
Universitäts- oder Forschungsinstitutionen sowie
andere Fachleute auf verschiedenen akademischen
Gebieten für ein- bis vierwöchige Besuche aus. Jede
Vertragspartei ist bereit, solche Besucher in einem
Ausmaß von mindestens elf Wochen jährlich zu
empfangen.
Derartige Besuche können von jeder Vertragspartei
vorgeschlagen und, wenn die andere
Vertragspartei den Vorschlag annimmt, durchgeführt
werden. Die Besuche sollen den Besucher mit
den Aktivitäten auf seinem Fachgebiet im Gastgeberland
vertraut machen und, wann immer dies
zweckmäßig ist, eine direkte Zusammenarbeit, wie
sie in Artikel 1 beschrieben ist, einleiten.
Artikel 3
Informationsaustausch
Die Vertragsparteien sind bestrebt, einander über
Kongresse, Konferenzen, Symposien und Kolloquien
ihrer wissenschaftlichen Einrichtungen zu
informieren, um Besuchern aus dem anderen Staat
die Teilnahme zu ermöglichen.
Artikel 4
Sonstige Studienbesuche.
Die Vertragsparteien erleichtern Fachleuten aus
dem anderen Staat die Durchführung von Studien
an ihren Hochschul- und Forschungseinrichtungen,
Archiven, Museen und Bibliotheken auf eigene
Kosten.
Artikel 5
Stipendien für Studierende und graduierte
Akademiker
In jedem Studienjahr tauschen die Vertragsparteien
zwei Stipendien von neun Monaten für
Studierende und graduierte Akademiker bis zu
einem Alter von höchstens 35 Jahren zum Studium
an einer Universität oder Hochschule aus. Die
norwegischen Stipendien können zwischen mehreren
Kandidaten geteilt werden, wobei jedes
Stipendium für ein Studiensemester gültig ist. Die
österreichischen Stipendien können zwischen mehreren
Kandidaten geteilt werden.
Artikel 6
Stipendien für jüngere Forscher
Die Vertragsparteien tauschen pro Studienjahr
Stipendien in einem Gesamtausmaß von sechs
Monaten für jüngere Forscher zur Durchführung
von Forschungen an einer Universität, Hochschule
oder Forschungseinrichtung im Gastgeberland aus.
Die Stipendien werden für eine Mindestdauer
von einem Monat angeboten.
Artikel 7
Sommerkurse
Die Vertragsparteien tauschen Stipendien zur
Teilnahme an Sommerkursen wie folgt aus
a) Die norwegische Vertragspartei bietet österreichischen
Studierenden und graduierten
Akademikern, die an der Internationalen
Sommerschule an der Universität Oslo (sechs
Wochen) teilnehmen wollen, jährlich zwei
Stipendien an.
b) Außerdem können sich österreichische fortgeschrittene
Studierende der norwegischen
Sprache um Stipendien zur Teilnahme am
Sommerkurs über norwegische Sprache und
Literatur an der Universität Bergen (drei
Wochen) bewerben.
c) Die österreichische Vertragspartei bietet norwegischen
Studierenden oder graduierten
Akademikern jährlich zwei Stipendien zur
Teilnahme an Sommerkursen in Österreich
an.
II. SPRACH-, LITERATUR- UND LANDESKUNDEUNTERRICHT
Artikel 8
Hochschulkurse
Die Vertragsparteien fördern den Unterricht der
Sprache, Literatur und Landeskunde des anderen
Staates an ihren Universitäten und Hochschulen.
Die Vertragsparteien sind bereit, Lehrmittel wie
Bücher, pädagogische und literarische Werke sowie
audio-visuelle Hilfsmittel den Bibliotheken derjenigen
Universitäten im anderen Staat zur Verfügung
zu stellen, an denen ihre Sprache und Literatur
gelehrt werden.
In diesem Zusammenhang begrüßt die norwegische
Vertragspartei die Weiterführung des Studienversuches
„Skandinavistik" an der Universität
Wien.
Die norwegische Vertragspartei teilt mit, daß die
Universität von Oslo spezialisierte Kurse über die
deutschsprachigen Länder im Rahmen des Themenkreises
„Internationale Kultur und Gesellschaft"
organisiert und unterstreicht in diesem Zusammenhang
die Bedeutung der weiteren Entwicklung der
Kontakte zwischen Wissenschaftern und Spezialisten
der deutschen Sprache in beiden Ländern.
Artikel 9
Besuche von Hochschullehrern für Sprache und
Literatur
Die Vertragsparteien ermutigen ihre jeweiligen
Universitäten, in ihre regulären Sprach- und
Literaturprogramme jährliche Besuche des Lehrpersonals
aus dem anderen Staat für mindestens ein
Studiensemester einzuplanen. Die Bedingungen für
derartige Besuche sind zwischen den zuständigen
Universitäten und Behörden zu vereinbaren.
Kürzere Besuche von Gastvortragenden können
auch unter Artikel 2 dieses Übereinkommens
erfolgen.
III. ERZIEHUNG
Artikel 10
Revision von Lehrbüchern der Geschichte und
Geographie
Um eine auf dem letzten Stand befindliche und
richtige Darstellung des anderen Staates in
Lehrbüchern herbeizuführen, werden die Vertragsparteien
Informationen über Lehrbücher austauschen.
Artikel 11
Zusammenarbeit zwischen Erziehungseinrichtungen
und -behörden
Es ist der Wunsch der Vertragsparteien, zu einer
engeren Zusammenarbeit zwischen Erziehungseinrichtungen
und -behörden auf verschiedenen
Gebieten, wie etwa Grundschule und Höhere
Schulen, Erwachsenenbildung, Berufsbildung, Erziehung
von Behinderten und kulturellen Minderheiten,
zu ermutigen. Eine solche Zusammenarbeit
kann den Austausch von Lehrplänen und Publikationen,
von pädagogischen und statistischen Unterlagen
sowie gegenseitige Besuche von Fachleuten
für eine Gesamtdauer von 30 Tagen auf jeder Seite
während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens
einschließen. Jeder Besuch soll in der Regel
ein bis zwei Wochen dauern.
Ein solcher Austausch soll von interessierten
Einrichtungen und Behörden in jedem der beiden
Länder eingeleitet und auf offiziellem Wege
vorgeschlagen werden.
IV. SOZIALWESEN
Artikel 12
Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Sozialwesens
Die Vertragsparteien unterstützen und erleichtern
Kontakte und die Zusammenarbeit zwischen
Behörden, Einrichtungen und Organisationen auf
den Gebieten der Sozialpolitik und der sozialen
Wohlfahrt, der Beziehungen zwischen Arbeitgebern
und Arbeitnehmern, der Arbeitsplatzbeschaffungsprogramme
und der Stellung der Frau in der
Gesellschaft.
Artikel 13
Austausch von Fachleuten auf dem Gebiet des
Sozialwesens
Jede Vertragspartei veranstaltet Besuche von
Fachleuten auf den in Artikel 12 genannten
Gebieten in einem Gesamtausmaß von drei Wochen
während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens.
Jeder Besuch soll ein bis zwei Wochen
dauern.
V. KULTUR UND KUNST
Artikel 14
Zusammenarbeit zwischen kulturellen Einrichtungen
und Organisationen
Die Vertragsparteien erleichtern die Zusammenarbeit
zwischen kulturellen Einrichtungen und
Organisationen der beiden Staaten.
Artikel 15
Zusammenarbeit und Austausch von Fachleuten
Die Vertragsparteien ermutigen zur Zusammenarbeit
auf den Gebieten der Kultur und Kunst sowie
zum Austausch von Publikationen, Information und
Dokumentation über das kulturelle Leben der
beiden Staaten. Sie erleichtern auch den Austausch
von Vertretern verschiedener kultureller Gebiete.
Jede Vertragspartei ist bereit, solche Besuche für
eine Gesamtdauer von 80 Tagen während der
Geltungsdauer dieses Übereinkommens zu veranstalten.
Diese Besuche schließen Besuche gemäß
Artikel 15—23 des vorliegenden Übereinkommens
ein. Der Vorzug soll normalerweise Besuchen
gegeben werden, die Teil einer Darstellung der
Errungenschaften eines der beiden Staaten auf den
oben erwähnten Gebieten im anderen Staat sind
oder mit einer solchen zusammenfallen.
Artikel 16
Spezialbesuche auf den Gebieten der Kultur und
Kunst
Die. Vertragsparteien halten einander über
kürzere Kurse und Workshops auf verschiedenen
Gebieten der Kultur und Kunst auf dem laufenden
und erleichtern die Teilnahme von Fachleuten aus
dem anderen Staat
a) Die norwegische Vertragspartei bietet einmal
während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens
einen einmonatigen mietzinsfreien
Aufenthalt in einer Wohnung (mit Atelier) in
Ekely (Oslo) mit einem Unterhaltszuschuß für
eine Person an. Das Angebot ist für einen
Maler gedacht, der von der österreichischen
Vertragspartei vorgeschlagen und von der
norwegischen Vertragspartei bestätigt wird.
b) Die norwegische Vertragspartei bietet finanzielle
Unterstützung für die Teilnahme an einem
Kunstsymposium in Norwegen, wobei sich die
Vertragsparteien in jedem Fall einigen müssen.
c) Die österreichische Vertragspartei ist bestrebt,
einmal während der Geltungsdauer dieses
Übereinkommens einen norwegischen Maler
zu den „Rauriser Malertagen" in Salzburg
einzuladen.
d) Die österreichische Vertragspartei ist bestrebt,
einmal während der Geltungsdauer dieses
Übereinkommens einen norwegischen Maler
zu einem etwa einmonatigen Aufenthalt in
einer Wohnung (mit Atelier) in Salzburg
einzuladen.
e) Die österreichische Vertragspartei ist bestrebt,
einmal während der Geltungsdauer dieses
Übereinkommens einen norwegischen Maler
zu einem etwa einmonatigen Aufenthalt in
einer Wohnung (ohne Atelier) in Wien
einzuladen.
Artikel 17
Beobachter bei Festspielen
Die Vertragsparteien halten einander über
wichtige Festspiele und andere bedeutende künstlerische
Ereignisse auf dem laufenden und erleichtern
den Besuch von Beobachtern aus dem anderen
Staat, um den Austausch und die Zusammenarbeit
zwischen der norwegischen und österreichischen
Musikszene zu fördern.
Die norwegische Vertragspartei bietet an
a) Eine Einladung während der Geltungsdauer
dieses Übereinkommens zum Besuch der
Internationalen Festspiele in Bergen (sieben
bis zehn Tage).
b) Eine Einladung während der Geltungsdauer
dieses Übereinkommens zum Besuch der
Internationalen Jazz-Festspiele in Molde
(sieben bis zehn Tage).
Bei a) und b) setzt die norwegische Vertragspartei
den ersten Schritt, indem sie Einzelheiten und eine
formelle Einladung überreicht.
Die österreichische Vertragspartei bietet an
c) Eine Einladung während der Geltungsdauer
dieses Übereinkommens zum Besuch des
„Carinthischen Sommers" in Kärnten.
d) Eine Einladung während der Geltungsdauer
dieses Übereinkommens zum Besuch des
„Steirischen Herbstes" in Graz.
Bei c) und d) setzt die österreichische Vertragspartei
den ersten Schritt, indem sie Einzelheiten und
eine formelle Einladung überreicht.
(Artikel 7 umfaßt auch die Möglichkeit des
Besuches der Internationalen Sommerkurse der
Hochschule für Musik und darstellende Kunst
„Mozarteum" in Salzburg).
Artikel 18
Musik
Die Vertragsparteien ermutigen zu beiderseitigen
Initiativen mit dem Ziel, die Kenntnis und
Darstellung ihrer Aktivitäten und Errungenschaften
auf dem Gebiet der Musik gegenseitig zu fördern.
a) Die Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis,
daß der 200. Todestag von Wolfgang A.
Mozart in beiden Ländern 1991 begangen
werden wird. Die norwegische Vertragspartei
teilt mit, daß das Institut für Musikwissenschaft
an der Universität Oslo bestrebt sein
wird, eine umfassende Feier dieses Ereignisses
in Norwegen zu organisieren. Die Vertragsparteien
werden direkte Zusammenarbeit
zwischen dem Institut und österreichischen
Institutionen, die mit der Begehung des
200. Todestages befaßt sind, ermutigen.
b) Die Vertragsparteien nehmen auch zur
Kenntnis, daß die 150. Geburtstage der
norwegischen Komponisten Johan Svendsen
und Edvard Grieg 1990 beziehungsweise 1993
gefeiert werden.
c) Beide Vertragsparteien drücken ihre Genugtuung
aus über die erfolgreiche Präsentation
norwegischer Musik in Graz im Jahr 1986 und
empfehlen die Vereinbarung gleichartiger
Präsentationen in der Zukunft.
d) Die norwegische Vertragspartei verweist auf
die Jazz-Abteilungen des Musikkonservatoriums
von Trondheim und der „Hochschule
für Musik und darstellende Kunst" in Graz.
Beide Vertragsparteien würden eine direkte
Zusammenarbeit zwischen den beiden Institutionen
auf dem Gebiet des Jazz begrüßen.
e) Besondere Aufmerksamkeit wird auf das
Festival von Oslo der Internationalen Gesellschaft
für Zeitgenössische Musik (ISCM) im
Jahr 1990 gelenkt.
Artikel 19
Literatur
Die Vertragsparteien ermutigen zur Übersetzung
und Veröffentlichung literarischer Werke von
Autoren des anderen Staates in ihrem Staat und
unterstützen den Austausch literarischer Unterlagen.
Die Vertragsparteien erleichtern direkte Kontakte
zwischen Schriftstellern, Übersetzern und
Verlegern der beiden Staaten, indem sie gegenseitige
Besuche veranstalten. Jede Vertragspartei kann
derartige Besuche gemäß Artikel 15 einleiten.
Die norwegische Vertragspartei teilt mit, daß ein
erfolgreiches Seminar von Übersetzern und Verlegern
aus der Deutschen Demokratischen Republik,
der Bundesrepublik Deutschland, Österreich und
der Schweiz über norwegische Literatur in Oslo im
März 1989 stattfand. Österreich war sowohl mit
Übersetzern als auch Verlegern vertreten.
Artikel 20
Film
Beide Vertragsparteien ermutigen — im Bewußtsein,
daß es sich hiebei um einen vornehmlich
nicht-staatlichen Bereich handelt — zur Präsentation
von Filmen in ihrem jeweiligen Staat. Um die
Zusammenarbeit auf diesem Gebiet anzuregen,
tauschen die Vertragsparteien Informationen über
Filmfestspiele und andere relevante Initiativen aus.
Jede Vertragspartei ist bestrebt, während der
Geltungsdauer dieses Übereinkommens die Veranstaltung
von Filmtagen auf Basis der Gegenseitigkeit
zu erleichtern.
Die Vertragsparteien ermutigen zu direkten
Kontakten zwischen Filmproduzenten, -einrichtungen
und -organisationen und sind beim Austausch
von Fachleuten auf diesem Gebiet behilflich.
Artikel 21
Theater und Tanz
Die Vertragsparteien ermutigen zu beiderseitigen
Initiativen mit dem Ziel, die Kenntnis und
Darstellung ihrer Errungenschaften und Aktivitäten
auf den Gebieten des Theaters und Tanzes zu
fördern.
Die Vertragsparteien erwägen, gemeinsame Unterstützung
und praktische Hilfeleistungen für
gegenseitige Besuche von kleinen professionellen
Ensembles sowie Regisseuren, Bühnenbildnern,
Schauspielern, Bühnenschriftstellern und Choreographen
anzubieten.
Artikel 22
Museen
Die Vertragsparteien ermutigen zu direkten
Kontakten zwischen Museen und Kunsteinrichtungen
beider Staaten einschließlich des Austausches
von Fachleuten, wissenschaftlichen Beamten, Unterlagen
und Know-how.
Artikel 23
Ausstellungen
Die Vertragsparteien sind bestrebt, während der
Geltungsdauer dieses Übereinkommens kulturelle,
künstlerische oder dokumentarische Ausstellungen
im anderen Staat vorbehaltlich der Zustimmung des
empfangenden Staates auf der Basis konkreter
Vorschläge des entsendenden Staates zu präsentieren.
Die Vertragsparteien ermutigen den Austausch
von Kunst-, Handwerks-, Design- und Architekturausstellungen
sowie von Dokumentarausstellungen
und anderen Ausstellungen. Initiativen für solche
Ausstellungen können von jeder Vertragspartei
ausgehen und in Übereinstimmung mit Artikel 30
durchgeführt werden.
Die norwegische Vertragspartei erklärt ihr
Interesse, eine Ausstellung von Arnulf Rainer im
Nationalmuseum Zeitgenössischer Kunst (Oslo) zu
präsentieren.
Die norwegische Vertragspartei wird die Möglichkeit,
eine Edvard Munch-Ausstellung nach
Österreich zu senden, überprüfen.
Die norwegische Vertragspartei teilt mit, daß das
Norwegische Architekturmuseum plane, eine Ausstellung
über den Architekten Fredrik Konow Lund
in der „Technischen Universität" in Graz zu
präsentieren.
Die norwegische Vertragspartei würde die
Präsentation einer österreichischen Kunst- bzw.
Kunsthandwerk-Ausstellung in Norwegen begrüßen.
Die norwegische Vertragspartei schlägt die
Präsentation einer A. Kubin-Ausstellung in Norwegen
vor.
Die österreichische Vertragspartei schlägt die
Präsentation einer A. Köchl-Ausstellung in Norwegen
vor.
Die österreichische Vertragspartei schlägt die
Organisation von Ausstellungen photographischer
Kunst auf der Basis der Reziprozität vor.
Für die Vorbereitung und den Schluß jeder
Ausstellung können die Vertragsparteien die Besuche
von einem oder mehr Experten, als Teil des in
Artikel 15 vorgesehenen Austausches und für einen
Zeitraum, der im vorhinein festzulegen ist, vereinbaren.
VI. JUGEND UND SPORT
Artikel 24
Jugend
Die Vertragsparteien erleichtern die bilaterale
und multilaterale Zusammenarbeit und den Austausch
zwischen Jugendorganisationen einschließlich
des Austausches von Jugenddelegationen
entsprechend den Wünschen und prioritären
Vorstellungen der jeweiligen Jugendorganisationen.
Außerdem tauschen die Vertragsparteien während
der Geltungsdauer dieses Übereinkommens
einen Vertreter der für Angelegenheiten der Jugend
zuständigen Behörden für einen Besuch im Ausmaß
von sieben bis zehn Tagen aus.
Artikel 25
Sport und Leibeserziehung
Die Vertragsparteien sind bestrebt, die Beziehungen
auf den Gebieten des Sports und der
Leibeserziehung, insbesondere den Erfahrungsaustausch
betreffend die Planung und Verwaltung von
Sporteinrichtungen und die Organisierung von
Sportveranstaltungen für Behinderte, auszuweiten.
Die Vertragsparteien ermutigen zur direkten
Zusammenarbeit zwischen dem norwegischen
Sportbund und der Österreichischen Bundessportorganisation
in diesem Bereich.
VII. ALLGEMEINE UND FINANZIELLE BESTIMMUNGEN
Artikel 26
Stipendien (Artikel 5, 6 und 7)
1. Verfahren
Alle Nominierungen beinhalten Hauptkandidaten
und, wenn dies gewünscht wird, Ersatzkandidaten
und werden bei den in Artikel 5, 6 und 7
angebotenen Stipendien vor dem 1. März übermittelt.
Kandidaten, die bei der ersten Nominierung nicht
erwähnt wurden, können nicht berücksichtigt
werden.
Gemeinsam mit der Nominierung stellt die
entsendende Vertragspartei detaillierte Informationen
über Kandidaten zur Verfügung: ihre Personaldaten
einschließlich des Geburtsdatums, Daten über
die akademische Ausbildung, Fremdsprachenkenntnisse
sowie Vorschläge betreffend eine Institution
und einen Plan für ihre Studien im anderen Staat.
Die empfangende Vertragspartei setzt die entsendende
Vertragspartei spätestens zwölf Wochen
nach Empfang dieser Einzelheiten darüber in
Kenntnis, ob die vorgeschlagenen Kandidaten und
deren Studienprogramme angenommen wurden,
und gibt an, an welcher Institution der Kandidat
aufgenommen wird.
Die Stipendiaten haben im Wege einer der
Botschaften den Zeitpunkt ihrer Ankunft mindestens
zwei Wochen vorher bekanntzugeben.
Die Behörden des empfangenden Staates leisten
den Stipendiaten jede notwendige praktische Hilfe,
vor allem bei der Regelung der Unterbringung
(nach Möglichkeit in Studentenheimen) und bei
Aufenthaltsgenehmigungen.
2. Finanzielle Bestimmungen
In Norwegen
a) Ein monatliches Stipendium von nkr 4.740,—
zur Deckung der Kosten für Verpflegung,
Unterbringung und andere Ausgaben für
Stipendiaten gemäß den Artikeln 5 und 6.
b) Ein Startgeld von nkr 1.200,—.
c) Befreiung von Studiengebühren.
d) Finanzielle Begünstigungen, die denjenigen
gleichkommen, die norwegischen Studierenden
eingeräumt werden: Zugang zu Studentenrestaurants,
Kartenermäßigungen für
Theater, Konzerte usw.
e) Kostenlose ärztliche Behandlung in Universitätsgesundheitszentren
und untentgeltliche
Krankenversicherung (nur bei Besuchen von
mehr als drei Monaten — Besucher mit
kürzeren Aufenthalten sollen aus dem Heimatstaat
abgedeckt werden).
f) Für Teilnehmer an norwegischen Sommerschulen
(Artikel 7): eine angemessene Summe
zur Deckung der notwendigen Ausgaben für
den betreffenden Kurs (Kost, Logis und
Unterricht).
In Österreich
a) Ein monatliches Stipendium, und zwar
— für Stipendiaten gemäß Artikel 5
öS 6.200,— für Studierende, öS 6.800,—
für graduierte Akademiker und
öS 8.000,— für Assistenten;
— für Stipendiaten gemäß Artikel 6
öS 13.500,—
b) Befreiung von Studiengebühren für Stipendiaten
gemäß Artikel 5.
c) Prämienfreie Kranken- und Unfallversicherung.
d) Finanzielle Begünstigungen, die Studierenden
nach Maßgabe des österreichischen Rechtes
zuteil werden; Zugang zu Mensen und
Kartenermäßigungen für Theater und Konzerte.
e) Kosten für Reisen in Österreich, die durch das
vereinbarte Studienprogramm erforderlich
werden.
f) Für Teilnehmer an österreichischen Sommerkursen
(Artikel 7): ein monatliches Stipendium
von öS 8.300,— und Ersatz der
Teilnahmegebühr zu einem Betrag von
öS 6.000,—.
Artikel 27
Kurzfristige Besuche
(Alle Besuche gemäß den Artikeln 11 und 13 bis 24.)
1. Verfahren
Vorschläge für derartige Besuche werden drei
Monate vorher unterbreitet, wobei Namen, Lebenslauf,
Publikationen, Fremdsprachenkenntnisse und
die genauen Wünsche des Besuchers betreffend das
Programm des vorgeschlagenen Besuches anzugeben
sind.
Die empfangende Partei gibt der entsendenden
Partei spätestens einen Monat nach Erhalt dieser
Einzelheiten bekannt, ob der Besuch stattfinden
kann.
Nach Erhalt einer solchen Bestätigung wird die
entsendende Vertragspartei mindestens zwei Wochen
vorher der empfangenden Vertragspartei auf
diplomatischem Wege das genaue Datum und die
genaue Zeit der Ankunft des Besuchers bekanntgeben.
Dieses Verfahren findet auch auf Besuche von
Delegationen Anwendung.
2. Finanzielle Bedingungen
Die entsendende Vertragspartei deckt die Reisekosten
zum ersten Bestimmungsort und vom letzten
im Programm enthaltenen Ort im Gastgeberland.
Die empfangende Vertragspartei deckt die Kosten
für Reisen auf ihrem Staatsgebiet, die für das
vereinbarte Besuchsprogramm erforderlich sind.
Außerdem deckt die empfangende Vertragspartei
folgende Ausgaben
In Norwegen
a) Ein Taggeld von nkr 300,— für Verpflegung.
b) Einen anfänglichen Betrag von nkr 500,— für
sonstige Ausgaben.
c) Unterkunft in einem Hotel oder einer Pension
einschließlich Frühstück, ohne Sonderleistungen,
oder in einem Studentenheim.
In Österreich (für Besuche gemäß den
Artikeln 11 und 13 bis 24)
d) Unterkunft in einem Hotel einschließlich
Frühstück, ohne Sonderleistungen, und ein
Taggeld von öS 300,— für Verpflegung und
sonstige Ausgaben.
Besucher gemäß Artikel 2 werden in Österreich
gemäß Artikel 28 und in Norwegen gemäß
Artikel 27 empfangen.
Artikel 28
Austausch von Fachleuten (einschließlich Gastlektoren)
und Forschern (Artikel 2)
1. Verfahren
a) Vorschläge für diese Einladungen werden auf
diplomatischem Wege drei Monate vorher
unterbreitet.
b) Wenn der Besucher von den zuständigen
Behörden angenommen wurde, sind alle
Einzelheiten einschließlich des endgültigen
Zeitpunkts der Ankunft und der Dauer des
Besuches von beiden Vertragsparteien auf
diplomatischem Wege mindestens sechs Wochen
vorher bekanntzugeben.
2. Finanzielle Bedingungen
a) Die entsendende Vertragspartei zahlt die
Reisekosten zum ersten und vom letzten im
vereinbarten Besuchsprogramm enthaltenen
Ort.
b) Die empfangende Vertragspartei deckt die
erforderlichen Kosten für Reisen auf ihrem
Staatsgebiet, wenn der Gast in mehr als einer
Stadt vortragen soll, ebenso wie ein angemessenes
Taggeld
In Norwegen gemäß Artikel 27.
In Österreich
Für Aufenthalte bis zu zehn Tagen: Ein
Taggeld für Unterkunft, Verpflegung und
sonstige Ausgaben öS 830,— für Lektoren und
Forscher; öS 930,— für Professoren oder
Leiter von Forschungseinrichtungen. Für jede
Universitätsstadt, in der Vorträge gehalten
werden: öS 1.000,—.
Für einen Aufenthalt von vier Wochen
öS 13.500,— für Lektoren und Forscher,
öS 16.500,— für Professoren oder Leiter von
Forschungseinrichtungen.
Artikel 29
Krankenversicherung
Für die Krankenversicherung ist für alle kurzfristigen
Besucher (nur für weniger als drei Monate
dauernde Besuche) die entsendende Vertragspartei
oder der Besucher verantwortlich.
Artikel 30
Ausstellungen
Konkrete Vorschläge für Ausstellungen einschließlich
aller relevanten technischen Informationen
werden von der entsendenden Vertragspartei im
Regelfall zwölf Monate vor der Eröffnung der
Ausstellung und, im Falle großer Ausstellungen,
18 Monate vorher unterbreitet.
Die Bedingungen für den Austausch von
Ausstellungen sollten direkt von den betroffenen
Institutionen ausgehandelt werden und auf diplomatischem
Wege mitgeteilt werden.
Artikel 31
Musik-, Theater- und Tanzensembles
Veranstalter von Musik-, Theater- und Tanzaufführungen
werden, nach Befassung der betreffenden
Behörden oder Einrichtungen, die finanziellen
Bedingungen für die Veranstaltung solcher Aufführungen
vereinbaren.
Beide Vertragsparteien sind sich einig, daß solche
Aufführungen vorwiegend auf der Basis einer
direkten Vereinbarung, die auch die finanziellen
Bedingungen festlegt, zwischen Veranstaltern und/
oder Impresarios, die an solchen Ereignissen
interessiert sind, veranstaltet werden.
Die empfangende Vertragspartei prüft die Möglichkeit
einer finanziellen Unterstützung in Übereinstimmung
mit den praktischen und finanziellen
Bedingungen in jedem einzelnen Fall, übernimmt
aber nicht die Hauptverantwortung für die
Veranstaltung solcher Ereignisse und deren Ausgaben.
Artikel 32
Sonstige Besuche und sonstiger Austausch
Für Besuche oder einen Austausch, die in diesem
Übereinkommen nicht vorgesehen sind, stellt die
entsendende Vertragspartei der empfangenden
Vertragspartei sämtliche erforderlichen Informationen
über die Teilnehmer, den vorgeschlagenen
Gegenstand ihres Besuches, ihre Fremdsprachenkenntnisse
und ein voraussichtliches Ankunftsdatum
zwei Monate vorher auf diplomatischem Wege zur
Verfügung.
Das endgültige Ankunftsdatum wird zwischen
den beiden Vertragsparteien spätestens zwei Wochen
vorher auf diplomatischem Wege vereinbart.
Artikel 33
Durchführung
Die Vertragsparteien stimmen überein, daß
Aktivitäten nach dem vorliegenden Übereinkommen
auf diplomatischem Wege vereinbart werden.
Wenn keine besonderen Bedingungen vereinbart
wurden, wird jeder in diesem Übereinkommen
erwähnte Austausch gemäß den Bestimmungen in
den Artikeln 26 bis 32, und innerhalb des Rahmens
der jeder Vertragspartei zur Verfügung stehenden
Budgetmittel durchgeführt.
Artikel 34
Gleiche Möglichkeiten für Männer und Frauen
Die Vertragsparteien stimmen überein, daß bei
der Durchführung des Kulturabkommens Männern
und Frauen die gleichen Möglichkeiten geboten
werden.
Artikel 35
Nächstes Treffen
Vor Ablauf der Gültigkeit dieses Übereinkommens
und, wenn möglich im zweiten Quartal des
Jahres 1993, werden Delegationen beider Vertragsparteien
in Wien zur Vorbereitung eines Übereinkommens
über die Zusammenarbeit auf den
Gebieten der Kultur, Erziehung und Wissenschaft
zwischen der Österreichischen Bundesregierung
und der Regierung des Königreiches Norwegen für
den Zeitraum von 1993—1997 zusammentreten.
Artikel 36
Geltungsdauer
Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des
dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in
dem das Übereinkommen unterzeichnet wurde. Es
gilt vier Jahre.
Wenn das vorliegende Übereinkommen nicht
60 Tage vor seinem Außerkrafttreten schriftlich auf
diplomatischem Wege gekündigt wird, gilt es weiter
bis zum Inkrafttreten des neuen Übereinkommens,
jedoch höchstens für ein weiteres Jahr.
Geschehen zu Oslo, am 24. August 1989 in zwei
Urschriften in englischer Sprache.
Für die Österreichische Bundesregierung
Walter Hietsch m. p.
Für die Regierung des Königreiches Norwegen
Liv Mørch Finborud m. p.
Das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 36 Abs. 1 mit 1. November 1989 in Kraft.