482. Verordnung: Studienordnung für den Studienversuch Computerwissenschaften
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes
- AHStG, BGBl. Nr. 177/1966, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 116/
1984, insbesondere des § 13 Abs. 5 bis 7 AHStG,
wird verordnet
I. ABSCHNITT
Allgemeines
Grundsätze und Ziele
§ 1. Das Studium der Computerwissenschaften
ist ein Diplomstudium, das der wissenschaftlichen
Berufsvorbildung dient; es ist im Sinne der Grundsätze
und Ziele des § 1 AHStG einzurichten.
Einrichtung
§ 2. Das Studium der Computerwissenschaften
ist an der Naturwissenschaftlichen Fakultät der
Universität Salzburg, beginnend mit dem Studienjahr
1988/89, für die Dauer von neun Semestern
einzurichten. Im Studienjahr 1988/89 sind das erste
und zweite Semester, im Studienjahr 1989/90 das
dritte und vierte Semester, und ab dem Studienjahr
1990/91 ist der zweite Studienabschnitt einzurichten.
Studienabschnitte
und
Studiendauer
§ 3. (1) Das Studium der Computerwissenschaften
besteht aus zwei Studienabschnitten und erfordert,
einschließlich der für die Anfertigung der
Diplomarbeit vorgesehenen Zeit und des Praxissemesters
(§ 10), die Inskription von neun Semestern.
Der erste Studienabschnitt umfaßt vier Semester,
der zweite Studienabschnitt einschließlich des Praxissemesters
fünf Semester. Jeder Studienabschnitt
wird durch eine Diplomprüfung abgeschlossen.
(2) Der erste Studienabschnitt dient vornehmlich
der Einführung in die Computerwissenschaften
sowie der Einführung in weitere wissenschaftliche
Fächer, die für dieses Studium grundlegend sind.
(3) Der zweite Studienabschnitt dient der Vertiefung
jener Kenntnisse, durch welche die wissenschaftliche
Berufsvorbildung sichergestellt wird,
sowie der speziellen und praktischen Ausbildung.
(4) Der Vorsitzende der Studienkommission hat
auf Antrag des ordentlichen Hörers unter Bedachtnahme
auf § 2 die Inskription von höchstens zwei
Semestern des zweiten Studienabschnittes zu erlassen,
wenn der ordentliche Hörer die im Studienplan
vorgesehenen Lehrveranstaltungen innerhalb
der verkürzten Studiendauer inskribiert und die
Voraussetzungen für die Zulassung zum kommissionellen
Teil der zweiten Diplomprüfung erfüllt
hat. War der Kandidat im Hinblick auf die Verkürzung
der Studiendauer nicht in der Lage, einzelne
Lehrveranstaltungen ordnungsgemäß zu inskribieren,
so ist die Inskription derselben nachzusehen.
Das Ausmaß dieser Lehrveranstaltungen darf die
Hälfte der Stundenzahlen der in den beiden Semestern
zu inskribierenden Lehrveranstaltungen nicht
übersteigen. Die vorgeschriebenen Prüfungen über
den Stoff dieser Lehrveranstaltungen sind jedoch
abzulegen. Das Praxissemester (§ 10) kann nicht
erlassen werden.
(5) Nach Ablauf des Studienversuches ist es den
ordentlichen Hörern freigestellt, ihr Studium nach
dieser Verordnung zu vollenden oder unter
Anwendung des § 20 Abs. 4 und des § 21 Abs. 1, 4
und 5 AHStG auf ein verwandtes ordentliches Studium
überzugehen.
Wahlfächer (Anwendungsfächer)
§ 4. Als Wahlfächer (Anwendungsfächer) gemäß
§ 6 Abs. 2 lit. e und § 9 Abs. 3 lit. c kommen alle
jene Fächer der an der Universität Salzburg eingerichteten
ordentlichen Studien in Betracht, aus
denen Lehrveranstaltungen mit einem computerwissenschaftlichen
Bezug im Rahmen dieser
ordentlichen Studien angeboten werden. Die in
Betracht kommenden Wahlfächer (Anwendungsfächer)
sind im Studienplan zu nennen.
Unterrichtsversuche
§ 5. (1) Zur Verbesserung und praxisnahen
Gestaltung der Berufsvorbildung sowie unter
Berücksichtigung des Fortschrittes didaktischer
Erkenntnisse und der besonderen Bedeutung von
Interdisziplinarität und Praxisbezogenheit der wissenschaftlichen
Berufsvorbildung sind im Rahmen
des Studienplanes Unterrichtsversuche in angemessenem
Umfang einzurichten.
(2) Als neue Formen des Unterrichts sind insbesondere
vorzusehen
a) Lehrveranstaltungen, die interdisziplinär den
Zusammenhang einzelner Prüfungsfächer
hervorheben, insbesondere Projektstudien;
b) Lehrveranstaltungen, die in besonderem
Maße der praxisbezogenen Ausbildung der
ordentlichen Hörer dienen beziehungsweise
konkrete Einblicke in die praktische Ausübung
des angestrebten Berufes ermöglichen;
c) Lehrveranstaltungen, zu denen für die praxisbezogene
Ausbildung besonders geeignete
Vortragende beigezogen werden;
d) Lehrveranstaltungen, in denen in besonderer
Weise unterrichtstechnologische Mittel eingesetzt
werden.
(3) Die Studienkommission hat die vorgesehenen
Unterrichtsversuche in angemessenem Umfang
möglichst unter Anhörung der für die jeweiligen
Berufsbereiche zuständigen Institutionen einzurichten
und zur Verbesserung laufend zu überprüfen.
II. ABSCHNITT
Erster Studienabschnitt
Inskription im ersten Studienabschnitt
§ 6. (1) Im Studium der Computerwissenschaften
sind im ersten Studienabschnitt nach Maßgabe des
Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen
Lehr- und Forschungseinrichtungen aus den
im Abs. 2 genannten Pflichtfächern und dem Wahlfach
(Anwendungsfach) insgesamt 76 Wochenstunden
sowie vier Wochenstunden aus Freifächern zu
inskribieren. Die Zahl der inskribierten Wochenstunden
hat in jedem Semester insgesamt mindestens
fünfzehn zu betragen.
(2) Während des ersten Studienabschnittes sind
aus den folgenden Pflichtfächern und dem Wahlfach
(Anwendungsfach) zu inskribieren
(3) Welche Lehrveranstaltungen der Studienrichtung
Mathematik auch für das Studium der Computerwissenschaften
inskribiert werden können, ist
im Studienplan festzulegen.
(4) Die im Rahmen des Studiums vorgeschriebene
Ausbildung in Englisch für Computerwissenschafter
(Abs. 2 lit. f) hat die für die Computerwissenschaften
notwendigen Kenntnisse in Wort und
Schrift sowie den Gebrauch des Englischen in dem
Umfang, wie er für das Verständnis der einschlägigen
Texte notwendig ist, zu vermitteln.
(5) Der Studienplan kann vorsehen, daß Lehrveranstaltungen
aus den gemäß § 9 Abs. 3 lit. a und b
genannten Fächern im Gesamtausmaß bis zu zwölf
Semesterwochenstunden schon im ersten Studienabschnitt
inskribiert werden können.
Vorprüfungen zur ersten Diplomprüfung
§ 7. (1) Der Kandidat hat vor dem Antreten zur
letzten Teilprüfung der ersten Diplomprüfung folgende
Vorprüfungen abzulegen
a) Elektronik für Computerwissenschafter (§ 6
Abs. 2 lit. d);
b) Einführung und Grundlagen des gemäß § 6
Abs. 2 lit. e gewählten Faches (Anwendungsfaches);
c) Englisch für Computerwissenschafter (§ 6
Abs. 2 lit. f).
(2) Die Vorprüfungen gemäß Abs. 1 lit. a und b
sind grundsätzlich mündlich (§ 23 Abs. 1 lit. a
AHStG) abzulegen. Der Studienplan kann jedoch
aus pädagogischen Gründen für jedes Fach eine
bestimmte Methode (§ 23 Abs. 1 lit. a oder c
AHStG) festlegen. Die Vorprüfung gemäß Abs. 1
lit. c ist schriftlich und mündlich (§ 23 Abs. 1 lit. c
und a AHStG) abzulegen. Der mündliche Teil
kann jeweils erst nach positiver Beurteilung des
schriftlichen Teiles abgelegt werden.
Erste Diplomprüfung
§ 8. (1) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung sind
a) Computerwissenschaften (§ 6 Abs. 2 lit. a);
b) Analysis (§ 6 Abs. 2 lit. b);
c) Algebra (§ 6 Abs. 2 lit. b);
d) Physik für Computerwissenschafter (§ 6
Abs. 2 lit. c).
(2) Die erste Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung,
die aus zwei Teilen besteht. Im ersten Teil ist
eine schriftliche (§ 23 Abs. 1 lit. b oder c AHStG)
Prüfung aus Analysis und Algebra abzulegen. Im
zweiten Teil ist je eine mündliche (§ 23 Abs. 1 lit. a
AHStG) Teilprüfung aus allen Prüfungsfächern
gemäß Abs. 1 vor Einzelprüfern abzulegen. Die
positive Ablegung des ersten Teiles bildet die Voraussetzung
für das Antreten zum zweiten Teil.
III. ABSCHNITT
Zweiter Studienabschnitt
Inskription im zweiten Studienabschnitt
§ 9. (1) Wenn die erste Diplomprüfung nicht spätestens
bis zum Ende des sechsten Semestern vollständig
abgelegt wurde, sind weitere Semester in
den zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen
(§ 20 Abs. 3 AHStG). Bei Vorliegen wichtiger
Gründe (§ 6 Abs. 5 lit. b AHStG) hat jedoch der
Vorsitzende der Studienkommission die Einrechnung
weiterer Semester zu bewilligen. Aus dem
zweiten Studienabschnitt können nur Lehrveranstaltungen
jener Fächer inskribiert werden, aus
denen bereits Teilprüfungen der ersten Diplomprüfung
abgeschlossen sind beziehungsweise die Vorprüfung
abgelegt wurde.
(2) Im Studium der Computerwissenschaften
sind im zweiten Studienabschnitt, ausgenommen
während des Praxissemesters (§ 10), nach Maßgabe
des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen
Lehr- und Forschungseinrichtungen aus
den im Abs. 3 genannten Pflichtfächern und dem
Wahlfach (Anwendungsfach) insgesamt
73 Wochenstunden sowie vier Wochenstunden aus
Freifächern zu inskribieren. Die Zahl der inskribierten
Wochenstunden hat in jedem Semester insgesamt
mindestens fünfzehn, im letzten einrechenbaren
Semester mindestens fünf zu betragen; das
Praxissemester (§ 10) ist von dieser Regelung ausgenommen.
(3) Während des zweiten Studienabschnittes
(Abs. 2) sind aus den folgenden Pflichtfächern und
dem Wahlfach (Anwendungsfach) zu inskribieren
Lehrveranstaltungen, die gemäß § 6 Abs. 3 bereits
im ersten Studienabschnitt inskribiert wurden, sind
in die Pflichtfächer sowie in die Gesamtstundenzahl
einzurechnen.
(4) Welche Lehrveranstaltungen der Studienrichtung
Mathematik auch für das Studium der Computerwissenschaften
inskribiert werden können, ist
im Studienplan festzulegen.
Praktika und Projektstudien
(Praxissemester)
§ 10. (1) Im Laufe des zweiten Studienabschnittes
ist ein Praktikum (§ 16 Abs. 7 AHStG) durchzuführen.
Voraussetzung ist die vollständige Ablegung
der ersten Diplomprüfung. Das Praktikum
darf nicht im letzten einrechenbaren Semester
absolviert werden.
(2) Das Praktikum (Abs. 3) beziehungsweise die
Projektstudien (Abs. 4) sind in einem Semester zu
absolvieren. Nähere Regelungen trifft der Studienplan.
Die erforderlichen Entscheidungen gemäß
Abs. 3 und 4 trifft der Vorsitzende der Studienkommission.
(3) Das Praktikum ist in einem Teil in der Dauer
von 16 Wochen oder in zwei Teilen in der Dauer
von je acht Wochen in insgesamt ein oder zwei
Betrieben oder außeruniversitären Forschungsinstitutionen,
die eine berufsvorbildende Praxis vermitteln
können, abzulegen. Der Umfang des Praktikums
gilt als 16, der Umfang jedes Teiles als acht
Semesterwochenstunden.
(4) Besteht keine Möglichkeit zur Absolvierung
des Praktikums oder eines Teiles gemäß Abs. 3, so
ist dieser Teil beziehungsweise das Praktikum
durch den erfolgreichen Abschluß eines Projektstudiums
(§ 16 Abs. 1 lit. h und Abs. 9 AHStG) im
jeweils entsprechenden Umfang zu ersetzen.
(5) Die Stundenzahlen gemäß Abs. 3 und Abs. 4
sind nicht in die im § 9 Abs. 2 und Abs. 3 genannten
Stundenzahlen einzurechnen. Die Inskription
gemäß Abs. 2 und Abs. 3 kann nicht gemäß § 3
Abs. 4 erlassen werden.
Pflichtkolloquien
§ 11. (1) Im Laufe des zweiten Studienabschnittes
hat der ordentliche Hörer vor der Zulassung
zur zweiten Diplomprüfung (§ 14) über den Stoff
der Lehrveranstaltungen aus folgenden Pflichtfächern
mündliche (§ 23 Abs. 1 lit. a AHStG) Pflichtkolloquien
(§ 23 Abs. 2 lit. a und Abs. 4 AHStG)
abzulegen, sofern die Kenntnisse nicht durch den
erfolgreichen Besuch von Lehrveranstaltungen mit
prüfungsimmanentem Charakter nachgewiesen
werden
a) Soziale und ökonomische Aspekte der Computerwissenschaften
(§ 9 Abs. 3 lit. d);
b) für die Computerwissenschaften relevante
Rechtsfächer (§ 9 Abs. 3 lit. e);
c) Technikgestaltung und Technologiefolgenabschätzung
(§ 9 Abs. 3 lit. f);
d) die gemäß § 9 Abs. 3 lit. g inskribierte Vorlesung.
(2) Die Pflichtkolloquien gemäß Abs. 2 sind
grundsätzlich mündlich (§ 23 Abs. 1 lit. a AHStG)
abzulegen. Der Studienplan kann jedoch aus wissenschaftlichen
oder pädagogischen Gründen die
schriftliche (§ 23 Abs. 1 lit. c AHStG) Ablegung
oder die Ablegung in einem schriftlichen und einem
mündlichen Teil (§ 23 Abs. 1 lit. c und a AHStG)
vorschreiben.
Diplomarbeit
§ 12. (1) Der ordentliche Hörer ist berechtigt,
das Thema der Diplomarbeit im Rahmen der
Diplomprüfungsfächer des ersten und zweiten Studienabschnittes
vorzuschlagen oder aus einer
Anzahl von Vorschlägen auszuwählen. Ein Thema
aus den Diplomprüfungsfächern Mathematik, Physik
oder aus dem Wahlfach (Anwendungsfach)
muß einem für die Computerwissenschaften relevanten
Teilbereich zuzuordnen sein. Ein Thema
aus dem Wahlfach (Anwendungsfach) muß außerdem
einen computerwissenschaftlichen Schwerpunkt
aufweisen.
(2) Das Thema der Diplomarbeit darf frühestens
in den letzten zwei Wochen des zweiten in den
zweiten Studienabschnitt einrechenbaren Semesters
vergeben werden. Voraussetzung ist die vollständige
positive Ablegung der ersten Diplomprüfung.
(3) Die Diplomarbeit ist grundsätzlich als Institutsarbeit
durchzuführen. Der Präses der Prüfungskommission
kann festlegen, daß die Diplomarbeit
als Hausarbeit durchzuführen ist, wenn dies vom
Betreuer (§ 25 Abs. 1 AHStG) im Einvernehmen
mit dem Kandidaten beantragt wurde und wissenschaftliche
oder pädagogische Gründe dafür sprechen.
Zweite Diplomprüfung
§ 13. (1) Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung
sind
a) Theoretische Informatik (§ 9 Abs. 3 lit. a
2 1);
b) Praktische Informatik (§ 9 Abs. 3 lit. a Z 2);
c) Analysis (§ 9 Abs. 3 lit. b);
d) Algebra (§ 9 Abs. 3 lit. b);
e) Angewandte Mathematik (§ 9 Abs. 3 lit. b);
f) das gemäß § 9 Abs. 3 lit. c gewählte Fach
(Anwendungsfach).
(2) Die zweite Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung,
die aus zwei Teilen besteht. Der erste Teil
besteht aus schriftlichen (§ 23 Abs. 1 lit. c AHStG)
Teilprüfungen vor Einzelprüfern aus den Prüfungsfächern
gemäß Abs. 1 lit. a, b und f sowie einer
schriftlichen (§ 23 Abs. 1 lit. b oder c AHStG) Teilprüfung
vor einem Einzelprüfer aus Analysis, Algebra
und Angewandter Mathematik (Abs. 1 lit. a bis
c). Der zweite Teil ist eine mündliche (§ 23 Abs. 1
lit. a AHStG) kommissionelle Prüfung vor dem
gesamten Prüfungssenat aus allen im Abs. 1.
genannten Prüfungsfächern.
IV. ABSCHNITT
Studienabschluß
Verleihung des akademischen Grades
§ 14. An die Absolventen des Studiums der Computerwissenschaften
wird der akademische Grad
„Magister der Naturwissenschaften", lateinische
Bezeichnung „Magister rerum naturalium", abgekürzt
„Mag. rer. nat.", verliehen.
Zulassung zum Doktoratsstudium
§ 15. Die Ablegung der zweiten Diplomprüfung
des Studiums der Computerwissenschaften bildet
die Voraussetzung für die Zulassung zum Studium
zur Erwerbung des Doktorates der Naturwissenschaften.