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482. Verordnung: Studienordnung für den Studienversuch Computerwissenschaften

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 482. Verordnung: Studienordnung für den Studienversuch Computerwissenschaften

Auf Grund des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes

- AHStG, BGBl. Nr. 177/1966, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 116/

1984, insbesondere des § 13 Abs. 5 bis 7 AHStG,

wird verordnet

I. ABSCHNITT

Allgemeines

Grundsätze und Ziele

§ 1. Das Studium der Computerwissenschaften

ist ein Diplomstudium, das der wissenschaftlichen

Berufsvorbildung dient; es ist im Sinne der Grundsätze

und Ziele des § 1 AHStG einzurichten.

Einrichtung

§ 2. Das Studium der Computerwissenschaften

ist an der Naturwissenschaftlichen Fakultät der

Universität Salzburg, beginnend mit dem Studienjahr

1988/89, für die Dauer von neun Semestern

einzurichten. Im Studienjahr 1988/89 sind das erste

und zweite Semester, im Studienjahr 1989/90 das

dritte und vierte Semester, und ab dem Studienjahr

1990/91 ist der zweite Studienabschnitt einzurichten.

Studienabschnitte

und

Studiendauer

§ 3. (1) Das Studium der Computerwissenschaften

besteht aus zwei Studienabschnitten und erfordert,

einschließlich der für die Anfertigung der

Diplomarbeit vorgesehenen Zeit und des Praxissemesters

(§ 10), die Inskription von neun Semestern.

Der erste Studienabschnitt umfaßt vier Semester,

der zweite Studienabschnitt einschließlich des Praxissemesters

fünf Semester. Jeder Studienabschnitt

wird durch eine Diplomprüfung abgeschlossen.

(2) Der erste Studienabschnitt dient vornehmlich

der Einführung in die Computerwissenschaften

sowie der Einführung in weitere wissenschaftliche

Fächer, die für dieses Studium grundlegend sind.

(3) Der zweite Studienabschnitt dient der Vertiefung

jener Kenntnisse, durch welche die wissenschaftliche

Berufsvorbildung sichergestellt wird,

sowie der speziellen und praktischen Ausbildung.

(4) Der Vorsitzende der Studienkommission hat

auf Antrag des ordentlichen Hörers unter Bedachtnahme

auf § 2 die Inskription von höchstens zwei

Semestern des zweiten Studienabschnittes zu erlassen,

wenn der ordentliche Hörer die im Studienplan

vorgesehenen Lehrveranstaltungen innerhalb

der verkürzten Studiendauer inskribiert und die

Voraussetzungen für die Zulassung zum kommissionellen

Teil der zweiten Diplomprüfung erfüllt

hat. War der Kandidat im Hinblick auf die Verkürzung

der Studiendauer nicht in der Lage, einzelne

Lehrveranstaltungen ordnungsgemäß zu inskribieren,

so ist die Inskription derselben nachzusehen.

Das Ausmaß dieser Lehrveranstaltungen darf die

Hälfte der Stundenzahlen der in den beiden Semestern

zu inskribierenden Lehrveranstaltungen nicht

übersteigen. Die vorgeschriebenen Prüfungen über

den Stoff dieser Lehrveranstaltungen sind jedoch

abzulegen. Das Praxissemester (§ 10) kann nicht

erlassen werden.

(5) Nach Ablauf des Studienversuches ist es den

ordentlichen Hörern freigestellt, ihr Studium nach

dieser Verordnung zu vollenden oder unter

Anwendung des § 20 Abs. 4 und des § 21 Abs. 1, 4

und 5 AHStG auf ein verwandtes ordentliches Studium

überzugehen.

Wahlfächer (Anwendungsfächer)

§ 4. Als Wahlfächer (Anwendungsfächer) gemäß

§ 6 Abs. 2 lit. e und § 9 Abs. 3 lit. c kommen alle

jene Fächer der an der Universität Salzburg eingerichteten

ordentlichen Studien in Betracht, aus

denen Lehrveranstaltungen mit einem computerwissenschaftlichen

Bezug im Rahmen dieser

ordentlichen Studien angeboten werden. Die in

Betracht kommenden Wahlfächer (Anwendungsfächer)

sind im Studienplan zu nennen.

Unterrichtsversuche

§ 5. (1) Zur Verbesserung und praxisnahen

Gestaltung der Berufsvorbildung sowie unter

Berücksichtigung des Fortschrittes didaktischer

Erkenntnisse und der besonderen Bedeutung von

Interdisziplinarität und Praxisbezogenheit der wissenschaftlichen

Berufsvorbildung sind im Rahmen

des Studienplanes Unterrichtsversuche in angemessenem

Umfang einzurichten.

(2) Als neue Formen des Unterrichts sind insbesondere

vorzusehen

a) Lehrveranstaltungen, die interdisziplinär den

Zusammenhang einzelner Prüfungsfächer

hervorheben, insbesondere Projektstudien;

b) Lehrveranstaltungen, die in besonderem

Maße der praxisbezogenen Ausbildung der

ordentlichen Hörer dienen beziehungsweise

konkrete Einblicke in die praktische Ausübung

des angestrebten Berufes ermöglichen;

c) Lehrveranstaltungen, zu denen für die praxisbezogene

Ausbildung besonders geeignete

Vortragende beigezogen werden;

d) Lehrveranstaltungen, in denen in besonderer

Weise unterrichtstechnologische Mittel eingesetzt

werden.

(3) Die Studienkommission hat die vorgesehenen

Unterrichtsversuche in angemessenem Umfang

möglichst unter Anhörung der für die jeweiligen

Berufsbereiche zuständigen Institutionen einzurichten

und zur Verbesserung laufend zu überprüfen.

II. ABSCHNITT

Erster Studienabschnitt

Inskription im ersten Studienabschnitt

§ 6. (1) Im Studium der Computerwissenschaften

sind im ersten Studienabschnitt nach Maßgabe des

Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen

Lehr- und Forschungseinrichtungen aus den

im Abs. 2 genannten Pflichtfächern und dem Wahlfach

(Anwendungsfach) insgesamt 76 Wochenstunden

sowie vier Wochenstunden aus Freifächern zu

inskribieren. Die Zahl der inskribierten Wochenstunden

hat in jedem Semester insgesamt mindestens

fünfzehn zu betragen.

(2) Während des ersten Studienabschnittes sind

aus den folgenden Pflichtfächern und dem Wahlfach

(Anwendungsfach) zu inskribieren

(3) Welche Lehrveranstaltungen der Studienrichtung

Mathematik auch für das Studium der Computerwissenschaften

inskribiert werden können, ist

im Studienplan festzulegen.

(4) Die im Rahmen des Studiums vorgeschriebene

Ausbildung in Englisch für Computerwissenschafter

(Abs. 2 lit. f) hat die für die Computerwissenschaften

notwendigen Kenntnisse in Wort und

Schrift sowie den Gebrauch des Englischen in dem

Umfang, wie er für das Verständnis der einschlägigen

Texte notwendig ist, zu vermitteln.

(5) Der Studienplan kann vorsehen, daß Lehrveranstaltungen

aus den gemäß § 9 Abs. 3 lit. a und b

genannten Fächern im Gesamtausmaß bis zu zwölf

Semesterwochenstunden schon im ersten Studienabschnitt

inskribiert werden können.

Vorprüfungen zur ersten Diplomprüfung

§ 7. (1) Der Kandidat hat vor dem Antreten zur

letzten Teilprüfung der ersten Diplomprüfung folgende

Vorprüfungen abzulegen

a) Elektronik für Computerwissenschafter (§ 6

Abs. 2 lit. d);

b) Einführung und Grundlagen des gemäß § 6

Abs. 2 lit. e gewählten Faches (Anwendungsfaches);

c) Englisch für Computerwissenschafter (§ 6

Abs. 2 lit. f).

(2) Die Vorprüfungen gemäß Abs. 1 lit. a und b

sind grundsätzlich mündlich (§ 23 Abs. 1 lit. a

AHStG) abzulegen. Der Studienplan kann jedoch

aus pädagogischen Gründen für jedes Fach eine

bestimmte Methode (§ 23 Abs. 1 lit. a oder c

AHStG) festlegen. Die Vorprüfung gemäß Abs. 1

lit. c ist schriftlich und mündlich (§ 23 Abs. 1 lit. c

und a AHStG) abzulegen. Der mündliche Teil

kann jeweils erst nach positiver Beurteilung des

schriftlichen Teiles abgelegt werden.

Erste Diplomprüfung

§ 8. (1) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung sind

a) Computerwissenschaften (§ 6 Abs. 2 lit. a);

b) Analysis (§ 6 Abs. 2 lit. b);

c) Algebra (§ 6 Abs. 2 lit. b);

d) Physik für Computerwissenschafter (§ 6

Abs. 2 lit. c).

(2) Die erste Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung,

die aus zwei Teilen besteht. Im ersten Teil ist

eine schriftliche (§ 23 Abs. 1 lit. b oder c AHStG)

Prüfung aus Analysis und Algebra abzulegen. Im

zweiten Teil ist je eine mündliche (§ 23 Abs. 1 lit. a

AHStG) Teilprüfung aus allen Prüfungsfächern

gemäß Abs. 1 vor Einzelprüfern abzulegen. Die

positive Ablegung des ersten Teiles bildet die Voraussetzung

für das Antreten zum zweiten Teil.

III. ABSCHNITT

Zweiter Studienabschnitt

Inskription im zweiten Studienabschnitt

§ 9. (1) Wenn die erste Diplomprüfung nicht spätestens

bis zum Ende des sechsten Semestern vollständig

abgelegt wurde, sind weitere Semester in

den zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen

(§ 20 Abs. 3 AHStG). Bei Vorliegen wichtiger

Gründe (§ 6 Abs. 5 lit. b AHStG) hat jedoch der

Vorsitzende der Studienkommission die Einrechnung

weiterer Semester zu bewilligen. Aus dem

zweiten Studienabschnitt können nur Lehrveranstaltungen

jener Fächer inskribiert werden, aus

denen bereits Teilprüfungen der ersten Diplomprüfung

abgeschlossen sind beziehungsweise die Vorprüfung

abgelegt wurde.

(2) Im Studium der Computerwissenschaften

sind im zweiten Studienabschnitt, ausgenommen

während des Praxissemesters (§ 10), nach Maßgabe

des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen

Lehr- und Forschungseinrichtungen aus

den im Abs. 3 genannten Pflichtfächern und dem

Wahlfach (Anwendungsfach) insgesamt

73 Wochenstunden sowie vier Wochenstunden aus

Freifächern zu inskribieren. Die Zahl der inskribierten

Wochenstunden hat in jedem Semester insgesamt

mindestens fünfzehn, im letzten einrechenbaren

Semester mindestens fünf zu betragen; das

Praxissemester (§ 10) ist von dieser Regelung ausgenommen.

(3) Während des zweiten Studienabschnittes

(Abs. 2) sind aus den folgenden Pflichtfächern und

dem Wahlfach (Anwendungsfach) zu inskribieren

Lehrveranstaltungen, die gemäß § 6 Abs. 3 bereits

im ersten Studienabschnitt inskribiert wurden, sind

in die Pflichtfächer sowie in die Gesamtstundenzahl

einzurechnen.

(4) Welche Lehrveranstaltungen der Studienrichtung

Mathematik auch für das Studium der Computerwissenschaften

inskribiert werden können, ist

im Studienplan festzulegen.

Praktika und Projektstudien

(Praxissemester)

§ 10. (1) Im Laufe des zweiten Studienabschnittes

ist ein Praktikum (§ 16 Abs. 7 AHStG) durchzuführen.

Voraussetzung ist die vollständige Ablegung

der ersten Diplomprüfung. Das Praktikum

darf nicht im letzten einrechenbaren Semester

absolviert werden.

(2) Das Praktikum (Abs. 3) beziehungsweise die

Projektstudien (Abs. 4) sind in einem Semester zu

absolvieren. Nähere Regelungen trifft der Studienplan.

Die erforderlichen Entscheidungen gemäß

Abs. 3 und 4 trifft der Vorsitzende der Studienkommission.

(3) Das Praktikum ist in einem Teil in der Dauer

von 16 Wochen oder in zwei Teilen in der Dauer

von je acht Wochen in insgesamt ein oder zwei

Betrieben oder außeruniversitären Forschungsinstitutionen,

die eine berufsvorbildende Praxis vermitteln

können, abzulegen. Der Umfang des Praktikums

gilt als 16, der Umfang jedes Teiles als acht

Semesterwochenstunden.

(4) Besteht keine Möglichkeit zur Absolvierung

des Praktikums oder eines Teiles gemäß Abs. 3, so

ist dieser Teil beziehungsweise das Praktikum

durch den erfolgreichen Abschluß eines Projektstudiums

(§ 16 Abs. 1 lit. h und Abs. 9 AHStG) im

jeweils entsprechenden Umfang zu ersetzen.

(5) Die Stundenzahlen gemäß Abs. 3 und Abs. 4

sind nicht in die im § 9 Abs. 2 und Abs. 3 genannten

Stundenzahlen einzurechnen. Die Inskription

gemäß Abs. 2 und Abs. 3 kann nicht gemäß § 3

Abs. 4 erlassen werden.

Pflichtkolloquien

§ 11. (1) Im Laufe des zweiten Studienabschnittes

hat der ordentliche Hörer vor der Zulassung

zur zweiten Diplomprüfung (§ 14) über den Stoff

der Lehrveranstaltungen aus folgenden Pflichtfächern

mündliche (§ 23 Abs. 1 lit. a AHStG) Pflichtkolloquien

(§ 23 Abs. 2 lit. a und Abs. 4 AHStG)

abzulegen, sofern die Kenntnisse nicht durch den

erfolgreichen Besuch von Lehrveranstaltungen mit

prüfungsimmanentem Charakter nachgewiesen

werden

a) Soziale und ökonomische Aspekte der Computerwissenschaften

(§ 9 Abs. 3 lit. d);

b) für die Computerwissenschaften relevante

Rechtsfächer (§ 9 Abs. 3 lit. e);

c) Technikgestaltung und Technologiefolgenabschätzung

(§ 9 Abs. 3 lit. f);

d) die gemäß § 9 Abs. 3 lit. g inskribierte Vorlesung.

(2) Die Pflichtkolloquien gemäß Abs. 2 sind

grundsätzlich mündlich (§ 23 Abs. 1 lit. a AHStG)

abzulegen. Der Studienplan kann jedoch aus wissenschaftlichen

oder pädagogischen Gründen die

schriftliche (§ 23 Abs. 1 lit. c AHStG) Ablegung

oder die Ablegung in einem schriftlichen und einem

mündlichen Teil (§ 23 Abs. 1 lit. c und a AHStG)

vorschreiben.

Diplomarbeit

§ 12. (1) Der ordentliche Hörer ist berechtigt,

das Thema der Diplomarbeit im Rahmen der

Diplomprüfungsfächer des ersten und zweiten Studienabschnittes

vorzuschlagen oder aus einer

Anzahl von Vorschlägen auszuwählen. Ein Thema

aus den Diplomprüfungsfächern Mathematik, Physik

oder aus dem Wahlfach (Anwendungsfach)

muß einem für die Computerwissenschaften relevanten

Teilbereich zuzuordnen sein. Ein Thema

aus dem Wahlfach (Anwendungsfach) muß außerdem

einen computerwissenschaftlichen Schwerpunkt

aufweisen.

(2) Das Thema der Diplomarbeit darf frühestens

in den letzten zwei Wochen des zweiten in den

zweiten Studienabschnitt einrechenbaren Semesters

vergeben werden. Voraussetzung ist die vollständige

positive Ablegung der ersten Diplomprüfung.

(3) Die Diplomarbeit ist grundsätzlich als Institutsarbeit

durchzuführen. Der Präses der Prüfungskommission

kann festlegen, daß die Diplomarbeit

als Hausarbeit durchzuführen ist, wenn dies vom

Betreuer (§ 25 Abs. 1 AHStG) im Einvernehmen

mit dem Kandidaten beantragt wurde und wissenschaftliche

oder pädagogische Gründe dafür sprechen.

Zweite Diplomprüfung

§ 13. (1) Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung

sind

a) Theoretische Informatik (§ 9 Abs. 3 lit. a

2 1);

b) Praktische Informatik (§ 9 Abs. 3 lit. a Z 2);

c) Analysis (§ 9 Abs. 3 lit. b);

d) Algebra (§ 9 Abs. 3 lit. b);

e) Angewandte Mathematik (§ 9 Abs. 3 lit. b);

f) das gemäß § 9 Abs. 3 lit. c gewählte Fach

(Anwendungsfach).

(2) Die zweite Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung,

die aus zwei Teilen besteht. Der erste Teil

besteht aus schriftlichen (§ 23 Abs. 1 lit. c AHStG)

Teilprüfungen vor Einzelprüfern aus den Prüfungsfächern

gemäß Abs. 1 lit. a, b und f sowie einer

schriftlichen (§ 23 Abs. 1 lit. b oder c AHStG) Teilprüfung

vor einem Einzelprüfer aus Analysis, Algebra

und Angewandter Mathematik (Abs. 1 lit. a bis

c). Der zweite Teil ist eine mündliche (§ 23 Abs. 1

lit. a AHStG) kommissionelle Prüfung vor dem

gesamten Prüfungssenat aus allen im Abs. 1.

genannten Prüfungsfächern.

IV. ABSCHNITT

Studienabschluß

Verleihung des akademischen Grades

§ 14. An die Absolventen des Studiums der Computerwissenschaften

wird der akademische Grad

„Magister der Naturwissenschaften", lateinische

Bezeichnung „Magister rerum naturalium", abgekürzt

„Mag. rer. nat.", verliehen.

Zulassung zum Doktoratsstudium

§ 15. Die Ablegung der zweiten Diplomprüfung

des Studiums der Computerwissenschaften bildet

die Voraussetzung für die Zulassung zum Studium

zur Erwerbung des Doktorates der Naturwissenschaften.

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