482. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe C
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 24 bis 35 und 196 Abs. 1 sowie
der Anlage 1 Z 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes
1979, BGBl. Nr. 333, wird im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Gesundheit und öffentlicher
Dienst verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung
vom 1. August 1985, BGBl.
Nr. 342, in der Fassung der Verordnung BGBl.
Nr. 523/1986 wird wie folgt geändert
§ 7 lautet
„§ 7. Der erfolgreiche Abschluß der nachstehenden
Prüfungen bzw. Ausbildungen gilt als erfolgreicher
Abschluß des entsprechenden Fachteiles
nach dieser Verordnung
1. Die Verwendungsprüfung II für Radarbetriebspersonal
hinsichtlich des Fachteiles Flugmeldebetriebsdienst
(Z 7 der Anlage);
2. die Prüfung zum Einsatzpiloten hinsichtlich
des Fachteiles Flugdienst (Z 9 der Anlage);
3. die Prüfung für den Flugberatungsdienst hinsichtlich
des Fachteiles Flugsicherungsdienst
(Z 10 der Anlage);
4. die Lehrbefähigungsprüfung für Heeresfahrschullehrer
hinsichtlich des Fachteiles Kraftfahrbetriebsdienst
(Z 12 der Anlage);
5. die Ausbildung für den Krankenpflegefachdienst
bzw. den medizinisch-technischen
Fachdienst nach dem Bundesgesetz BGBl.
Nr. 102/1961 in der geltenden Fassung hinsichtlich
des Fachteiles Sanitätsdienst (Z 15
der Anlage);
6. der Abschluß des Wetterdienstkurses 3 hinsichtlich
des Fachteiles Wetterdienst (Z 16 der
Anlage);
7. der Abschluß der Fachschule für Reproduktions-
und Drucktechnik oder der Lehrabschluß
in einem graphischen Lehrberuf hinsichtlich
des Fachteiles Foto- und Reproduktionswesen
(Z 33 der Anlage)."