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482_1987 AT

482. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe C

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 482. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe C — Dienst in Unteroffiziersfunktion

Auf Grund der §§ 24 bis 35 und 196 Abs. 1 sowie

der Anlage 1 Z 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes

1979, BGBl. Nr. 333, wird im Einvernehmen mit

dem Bundesminister für Gesundheit und öffentlicher

Dienst verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung

vom 1. August 1985, BGBl.

Nr. 342, in der Fassung der Verordnung BGBl.

Nr. 523/1986 wird wie folgt geändert

§ 7 lautet

„§ 7. Der erfolgreiche Abschluß der nachstehenden

Prüfungen bzw. Ausbildungen gilt als erfolgreicher

Abschluß des entsprechenden Fachteiles

nach dieser Verordnung

1. Die Verwendungsprüfung II für Radarbetriebspersonal

hinsichtlich des Fachteiles Flugmeldebetriebsdienst

(Z 7 der Anlage);

2. die Prüfung zum Einsatzpiloten hinsichtlich

des Fachteiles Flugdienst (Z 9 der Anlage);

3. die Prüfung für den Flugberatungsdienst hinsichtlich

des Fachteiles Flugsicherungsdienst

(Z 10 der Anlage);

4. die Lehrbefähigungsprüfung für Heeresfahrschullehrer

hinsichtlich des Fachteiles Kraftfahrbetriebsdienst

(Z 12 der Anlage);

5. die Ausbildung für den Krankenpflegefachdienst

bzw. den medizinisch-technischen

Fachdienst nach dem Bundesgesetz BGBl.

Nr. 102/1961 in der geltenden Fassung hinsichtlich

des Fachteiles Sanitätsdienst (Z 15

der Anlage);

6. der Abschluß des Wetterdienstkurses 3 hinsichtlich

des Fachteiles Wetterdienst (Z 16 der

Anlage);

7. der Abschluß der Fachschule für Reproduktions-

und Drucktechnik oder der Lehrabschluß

in einem graphischen Lehrberuf hinsichtlich

des Fachteiles Foto- und Reproduktionswesen

(Z 33 der Anlage)."

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