482. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes betreffend Abänderung und Ergänzung des Kleinrentnergesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Bundesgesetz vom 12. Mai 1955, BGBl. Nr. 90, betreffend Abänderung und Ergänzung des
Kleinrentnergesetzes, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. Nr. 637/1982, wird wie folgt geändert
1. § 1 Abs. 2 lautet
2. § 1 Abs. 3 lautet
„(3) Die im Abs. 2 lit. c festgesetzten Beträge sind mit Wirkung vom 1. Jänner 1989 und in der Folge
mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres jeweils mit dem Faktor 1,150 zu vervielfachen. Die vervielfachten
Beträge sind auf durch 10 S teilbare Beträge auf- bzw. abzurunden."
3. Dem § 1 werden als vierter und fünfter Absatz folgende Bestimmungen eingefügt
„(4) Die sich aus Abs. 3 ergebenden Beträge sind alljährlich durch Verordnung des Bundesministers
für soziale Verwaltung festzustellen.
(5) Die im Abs. 2 festgesetzten und sich aus Abs. 3 ergebenden Kleinrenten gebühren monatlich im
voraus."
Artikel II
(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1986 in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für soziale Verwaltung betraut.