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482_1982 AT

482. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 14 Klosterneuburger Straße im Bereich der Stadtgemeinde Klosterneuburg

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 482. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 14 Klosterneuburger Straße im Bereich der Stadtgemeinde Klosterneuburg

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet

Der Straßenteil der B 14 Klosterneuburger

Straße von km 13,47 bis km 14,10 wird, soweit er

durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten

und verkehrsübergebenen — mit Verordnung vom

5. Dezember 1977, BGBl. Nr. 626, bestimmten —

Abschnitt „Haselbachbrücke—Brunnengasse" für

den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße

aufgelassen.

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