482_1982
AT
482. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 14 Klosterneuburger Straße im Bereich der Stadtgemeinde Klosterneuburg
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 482. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 14 Klosterneuburger Straße im Bereich der Stadtgemeinde Klosterneuburg
1982_482_0 482. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 14 Klosterneuburger Straße im Bereich der Stadtgemeinde Klosterneuburg
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Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet
Der Straßenteil der B 14 Klosterneuburger
Straße von km 13,47 bis km 14,10 wird, soweit er
durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten
und verkehrsübergebenen — mit Verordnung vom
5. Dezember 1977, BGBl. Nr. 626, bestimmten —
Abschnitt „Haselbachbrücke—Brunnengasse" für
den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße
aufgelassen.