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482_1981 AT

482. Bundesgesetz: Änderung der Reisegebührenvorschrift 1955

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 482. Bundesgesetz: Änderung der Reisegebührenvorschrift 1955

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Die auf Grund des § 92 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes

1956, BGBl. Nr. 54, als Bundesgesetz in Geltung

stehende Verordnung der Bundesregierung

vom 29. März 1955, BGBl. Nr. 133, in der Fassung

der Verordnung BGBl. Nr. 203/1955 und der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 158/1967, BGBl.

Nr. 192/1971, BGBl. Nr. 574/1973, BGBl.

Nr. 304/1975, BGBl. Nr. 297/1976, BGBl.

Nr. 263/1978, BGBl. Nr. 681/1978, des Art. X des

Bundesgesetzes vom 7. März 1979, BGBl. Nr. 136,

BGBl. Nr. 116/1980, BGBl. Nr. 595/1980, und des

Art. III des Bundesgesetzes vom 10. Juni 1981,

BGBl. Nr. 306, wird wie folgt geändert

1. § 10 Abs. 3 und 4 erhält folgende Fassung

„(3) Die besondere Entschädigung gemäß Abs. 2

beträgt

a) für Motorfahrräder und Motorräder

mit einem Hubraum bis 250 cm³ je

Fahrkilometer 1,00 S,

b) für Motorräder mit einem Hubraum

über 250 cm³ je Fahrkilometer 1,70 S,

c) für Personen- und Kombinationskraftwagen

je Fahrkilometer 3,20 S.

(4) Für jede Person, deren Mitbeförderung

dienstlich notwendig ist, gebührt ein Zuschlag von

0,37 S je Fahrkilometer."

2. Der Abs. 2 des § 33 hat zu lauten

„(2) In Ausnahmefällen kann der Bundeskanzler

im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Finanzen den Ersatz der Kosten einer Einlagerung

von Übersiedlungsgut, soweit diese nicht mehr als

vier Jahre dauert, ganz oder zum Teil bewilligen.

Einlagerungskosten, die den Wert des eingelagerten

Übersiedlungsgutes übersteigen, dürfen nicht

ersetzt werden."

3. Der bisherige Abs. 2 des § 35 d erhält die

Bezeichnung „(3)". Als Abs. 2 wird eingefügt

„(2) Soweit es die Wohnungs-, Sicherheits- oder

klimatischen Verhältnisse am neuen ausländischen

Dienstort oder die dort geltende Rechtsordnung

erfordern, kann auf vorherigen Antrag des Beamten

abweichend vom § 27 der Frachtkostenersatz auch

für den Transport von Übersiedlungsgut, mit Ausnahme

von Kraftfahrzeugen,

1. vom bisherigen ausländischen Dienstort an

einen Ort im Inland beziehungsweise

2. von einem Ort im Inland an den neuen ausländischen

Dienstort

zuerkannt werden. Das Gewicht oder die Ladefläche

der anläßlich der Übersiedlung durchgeführten

Transporte dürfen die in Abs. 1 festgesetzten

Höchstsätze nicht übersteigen."

Artikel II

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. September

1981 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundeskanzler, in Angelegenheiten jedoch,

die nur den Wirkungsbereich eines Bundesministers

betreffen, dieser Bundesminister betraut.

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