482. Bundesgesetz: Änderung der Reisegebührenvorschrift 1955
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Die auf Grund des § 92 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes
1956, BGBl. Nr. 54, als Bundesgesetz in Geltung
stehende Verordnung der Bundesregierung
vom 29. März 1955, BGBl. Nr. 133, in der Fassung
der Verordnung BGBl. Nr. 203/1955 und der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 158/1967, BGBl.
Nr. 192/1971, BGBl. Nr. 574/1973, BGBl.
Nr. 304/1975, BGBl. Nr. 297/1976, BGBl.
Nr. 263/1978, BGBl. Nr. 681/1978, des Art. X des
Bundesgesetzes vom 7. März 1979, BGBl. Nr. 136,
BGBl. Nr. 116/1980, BGBl. Nr. 595/1980, und des
Art. III des Bundesgesetzes vom 10. Juni 1981,
BGBl. Nr. 306, wird wie folgt geändert
1. § 10 Abs. 3 und 4 erhält folgende Fassung
„(3) Die besondere Entschädigung gemäß Abs. 2
beträgt
a) für Motorfahrräder und Motorräder
mit einem Hubraum bis 250 cm³ je
Fahrkilometer 1,00 S,
b) für Motorräder mit einem Hubraum
über 250 cm³ je Fahrkilometer 1,70 S,
c) für Personen- und Kombinationskraftwagen
je Fahrkilometer 3,20 S.
(4) Für jede Person, deren Mitbeförderung
dienstlich notwendig ist, gebührt ein Zuschlag von
0,37 S je Fahrkilometer."
2. Der Abs. 2 des § 33 hat zu lauten
„(2) In Ausnahmefällen kann der Bundeskanzler
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Finanzen den Ersatz der Kosten einer Einlagerung
von Übersiedlungsgut, soweit diese nicht mehr als
vier Jahre dauert, ganz oder zum Teil bewilligen.
Einlagerungskosten, die den Wert des eingelagerten
Übersiedlungsgutes übersteigen, dürfen nicht
ersetzt werden."
3. Der bisherige Abs. 2 des § 35 d erhält die
Bezeichnung „(3)". Als Abs. 2 wird eingefügt
„(2) Soweit es die Wohnungs-, Sicherheits- oder
klimatischen Verhältnisse am neuen ausländischen
Dienstort oder die dort geltende Rechtsordnung
erfordern, kann auf vorherigen Antrag des Beamten
abweichend vom § 27 der Frachtkostenersatz auch
für den Transport von Übersiedlungsgut, mit Ausnahme
von Kraftfahrzeugen,
1. vom bisherigen ausländischen Dienstort an
einen Ort im Inland beziehungsweise
2. von einem Ort im Inland an den neuen ausländischen
Dienstort
zuerkannt werden. Das Gewicht oder die Ladefläche
der anläßlich der Übersiedlung durchgeführten
Transporte dürfen die in Abs. 1 festgesetzten
Höchstsätze nicht übersteigen."
Artikel II
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. September
1981 in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundeskanzler, in Angelegenheiten jedoch,
die nur den Wirkungsbereich eines Bundesministers
betreffen, dieser Bundesminister betraut.