482. Bundesgesetz: Änderung des Hochschülerschaftsgesetzes 1973
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Bundesgesetz vom 20. Juni 1973, BGBl.
Nr. 309, Hochschülerschaftsgesetz 1973, in der
Fassung des Bundesgesetzes vom 2. März 1978,
BGBl. Nr. 141, wird wie folgt geändert
§ 15 Abs. 9 sind folgende Sätze anzufügen
„Bei der Berechnung von Fristen ist ein Monat
mit 30 Tagen zu berechnen. Wird die die Wiederholung
einer Wahl notwendig machende Entscheidung
nicht im Semester der aufgehobenen
Wahl oder in den beiden folgenden Semestern
rechtswirksam, so sind die zu wiederholenden
Wahlen als Wahlen gemäß Abs. 1 durchzuführen.
Solchen Wahlen liegen die zur aufgehobenen
Wahl zuzulassenden Wahlvorschläge zugrunde,
soweit diese nicht spätestens am 9. Tage vor der
Wahl zurückgezogen werden. Die Einbringung
und Zulassung von Wahlvorschlägen gemäß § 16
ist zulässig. Wird ein Wahlvorschlag gemäß § 16
zugelassen, so gilt ein von der jeweiligen wahlwerbenden
Gruppe bei den aufgehobenen Wahlen
eingebrachter Wahlvorschlag als zurückgezogen.
Die Bestimmungen dieses Absatzes sind sinngemäß
auch auf Kandidaturen bei Personenwahlen
anzuwenden."
Artikel II
(1) Dieses Bundesgesetz ist auf die bei seinem
Inkrafttreten zu wiederholenden Hochschülerschaftswahlen
anzuwenden.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung
betraut.