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482_1980 AT

482. Bundesgesetz: Änderung des Hochschülerschaftsgesetzes 1973

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 482. Bundesgesetz: Änderung des Hochschülerschaftsgesetzes 1973

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bundesgesetz vom 20. Juni 1973, BGBl.

Nr. 309, Hochschülerschaftsgesetz 1973, in der

Fassung des Bundesgesetzes vom 2. März 1978,

BGBl. Nr. 141, wird wie folgt geändert

§ 15 Abs. 9 sind folgende Sätze anzufügen

„Bei der Berechnung von Fristen ist ein Monat

mit 30 Tagen zu berechnen. Wird die die Wiederholung

einer Wahl notwendig machende Entscheidung

nicht im Semester der aufgehobenen

Wahl oder in den beiden folgenden Semestern

rechtswirksam, so sind die zu wiederholenden

Wahlen als Wahlen gemäß Abs. 1 durchzuführen.

Solchen Wahlen liegen die zur aufgehobenen

Wahl zuzulassenden Wahlvorschläge zugrunde,

soweit diese nicht spätestens am 9. Tage vor der

Wahl zurückgezogen werden. Die Einbringung

und Zulassung von Wahlvorschlägen gemäß § 16

ist zulässig. Wird ein Wahlvorschlag gemäß § 16

zugelassen, so gilt ein von der jeweiligen wahlwerbenden

Gruppe bei den aufgehobenen Wahlen

eingebrachter Wahlvorschlag als zurückgezogen.

Die Bestimmungen dieses Absatzes sind sinngemäß

auch auf Kandidaturen bei Personenwahlen

anzuwenden."

Artikel II

(1) Dieses Bundesgesetz ist auf die bei seinem

Inkrafttreten zu wiederholenden Hochschülerschaftswahlen

anzuwenden.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung

betraut.

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