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482_1978 AT

482. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die gebührenfreie Erteilung von Sichtvermerken für Reisen zur Erfüllung wirtschaftlicher, wissenschaftlicher, kultureller oder sportlicher Aufgaben

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 482. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die gebührenfreie Erteilung von Sichtvermerken für Reisen zur Erfüllung wirtschaftlicher, wissenschaftlicher, kultureller oder sportlicher Aufgaben

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlage und Briefwechsel wird genehmigt.

Die Republik Österreich

und die

Tschechoslowakische Sozialistische Republik,

von dem Wunsche geleitet, die gegenseitigen

Beziehungen der beiden Staaten auf der Grund-

lage der Schlußakte der Konferenz über Sicherheit

und Zusammenarbeit in Europa auch auf

dem Gebiete des Reiseverkehrs weiter zu entwickeln,

sind übereingekommen, ein Abkommen

über die gebührenfreie Erteilung von Sichtvermerken

für Reisen von Staatsbürgern der Vertragsstaaten

zur Erfüllung wirtschaftlicher, wissenschaftlicher,

kultureller oder sportlicher Aufgaben

zu schließen.

Artikel 1

Tschechoslowakische Staatsbürger, die Inhaber

eines gültigen gewöhnlichen tschechoslowakischen

Reisepasses sind und die zur Erfüllung wirtschaftlicher,

wissenschaftlicher, kultureller oder

sportlicher Aufgaben in das Hoheitsgebiet der

Republik Österreich einreisen oder durch dieses

durchreisen wollen, erhalten den österreichischen

Sichtvermerk mit mindestens der zur Erfüllung

ihrer Aufgaben erforderlichen Gültigkeitsdauer

gebührenfrei, wenn eine österreichische Vertretungsbehörde

in der Tschechoslowakischen

Sozialistischen Republik vom Föderalen Ministerium

für Auswärtige Angelegenheiten der Tschechoslowakischen

Sozialistischen Republik darum

ersucht wird.

Artikel 2

(1) Österreichische Staatsbürger, die Inhaber

eines gültigen gewöhnlichen österreichischen

Reisepasses sind und die zur Erfüllung wirtschaftlicher,

wissenschaftlicher, kultureller oder

sportlicher Aufgaben in das Hoheitsgebiet der

Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik

einreisen oder durch dieses durchreisen wollen,

erhalten den tschechoslowakischen Sichtvermerk

mit mindestens der zur Erfüllung ihrer Aufgaben

erforderlichen Gültigkeitsdauer gebührenfrei,

wenn eine tschechoslowakische Vertretungsbehörde

in der Republik Österreich vom Bundesministerium

für Auswärtige Angelegenheiten der

Republik Österreich darum ersucht wird oder

wenn ihr eine der folgenden Unterlagen vorgelegt

wird

a) eine offizielle Einladung der zuständigen

tschechoslowakischen Organisation;

b) bei Reisen zur Erfüllung wirtschaftlicher

Aufgaben eine entweder vom Leiter der

Handelsabteilung bei der tschechoslowakischen

Vertretungsbehörde in der Republik

Österreich oder der zuständigen österreichischen

gesetzlichen beruflichen Interessenvertretung

ausgestellte Bescheinigung;

c) bei Reisen zur Erfüllung wissenschaftlicher,

kultureller oder sportlicher Aufgaben eine

Bescheinigung des hiefür zuständigen österreichischen

Bundesministeriums bzw. Amtes

der Landesregierung.

(2) Die Frist für die Inanspruchnahme des

Sichtvermerkes beträgt sechs Monate ab dem

Tag der Ausstellung.

(3) Bescheinigungen gemäß Abs. 1 lit. b) und c)

sind nach dem Muster der Anlage zu diesem

Abkommen auszustellen.

Artikel 3

(1) Wenn für Staatsbürger eines Vertragsstaates

zur Erfüllung der in diesem Abkommen

vorgesehenen Aufgaben die mehrmalige Einreise

in oder Durchreise durch das Hoheitsgebiet

des anderen Vertrags Staates unerläßlich ist, werden

auf Verlangen Sichtvermerke gemäß Art. 1

oder Art. 2 dieses Abkommens nach Möglichkeit

für die mehrmalige Ein- oder Durchreise erteilt.

(2) Sichtvermerke gemäß Art. 1 oder Art. 2

Abs. 1 dieses Abkommens werden für die Ausübung

einer Tätigkeit, für die im sichtvermerkserteilenden

Vertragsstaat eine arbeitsrechtliche

Genehmigung erforderlich ist, nur bei Vorliegen

einer solchen Genehmigung erteilt.

Artikel 4

Wenn die Gültigkeitsdauer eines laut Art. 1

oder Art. 2 dieses Abkommens zur Erfüllung

der in diesem Abkommen vorgesehenen Aufgaben

erteilten Sichtvermerkes nicht ausreicht,

erteilen die zuständigen innerstaatlichen Behörden

der Vertragsstaaten einen weiteren Sichtvermerk

bzw. verlängern den ursprünglichen Sichtvermerk

für die erforderliche Zeit gebührenfrei.

Artikel 5

Die zuständigen Organe der Vertragsstaaten

sind berechtigt, gemäß Art. 1 und Art. 2 dieses

Abkommens erteilte Sichtvermerke in Einzelfällen

für ungültig zu erklären.

Artikel 6

Durch dieses Abkommen wird das Recht der

zuständigen Organe der Vertragsstaaten nicht

berührt, Personen, die sie als unerwünscht

ansehen, die Erteilung eines Sichtvermerkes, die

Einreise in ihr oder den Aufenthalt auf ihrem

Hoheitsgebiet zu verweigern.

Artikel 7

(1) Dieses Abkommen tritt sechzig Tage nach

dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Vertragsstaaten

einander schriftlich auf diplomatischem

Wege mitgeteilt haben, daß die jeweiligen innerstaatlichen

Voraussetzungen für das Inkrafttreten gegeben sind.

(2) Das Abkommen wird auf unbestimmte Zeit

abgeschlossen. Es tritt drei Monate nach dem

Zeitpunkt außer Kraft, zu dem einer der Vertragsstaaten

dem anderen schriftlich auf diplomatischem

Wege die Kündigung des Abkommens mitgeteilt

hat.

(3) Das Außerkrafttreten dieses Abkommens

läßt die Gültigkeit bereits erteilter Sichtvermerke

sowie das im Art. 5 und Art. 6 dieses Abkommens

angeführte Recht der zuständigen

Organe unberührt.

Geschehen zu Prag, am 19. Oktober 1977,

in zwei Urschriften, in deutscher und tschechischer

Sprache, wobei beide Texte in gleicher

Weise authentisch sind.

Für die Republik Österreich

Pasch m. p.

Für die Tschechoslowakische

Sozialistische Republik

Jablonský m. p.

Anlage

(Übersetzung)

Prag, am 19. Oktober 1977

Zl. 115.317/77

Sehr; geehrter Herr Botschafter,

In Übereinstimmung mit Artikel 1 des Abkommens

zwischen der Tschechoslowakischen Sozialistischen

Republik und der Republik Österreich

über die gebührenfreie Erteilung von Sichtvermerken

für Reisen zur Erfüllung wirtschaftlicher,

wissenschaftlicher, kultureller oder sportlicher

Aufgaben, das heute unterzeichnet wurde, beehre

ich mich, die Vereinbarung zwischen beiden Vertragsparteien

zu bestätigen, daß tschechoslowakische

Staatsbürger für Zwecke und unter den Bedingungen,

die im oben angeführten Artikel festgelegt

sind, den österreichischen Sichtvermerk für

die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen

Gültigkeitsdauer gebührenfrei erhalten, wenn eine

österreichische Vertretungsbehörde in der Tschechoslowakischen

Sozialistischen Republik vom

Amt der Regierung der Slowakischen Sozialistischen

Republik darum ersucht wird.

Empfangen Sie, sehr geehrter Herr Botschafter,

den Ausdruck meiner vorzüglichen Hochachtung.

Ing. Mečislav Jablonský

Vizeminister für Auswärtige

Angelegenheiten

Herrn

Dr. Hans Pasch

ao. und bev. Botschafter

der Republik Österreich

DER ÖSTERREICHISCHE BOTSCHAFTER

Zl. 5468-A/77

Prag, am 19. Oktober 1977

Sehr geehrter Herr Vizeminister,

Ich beehre mich, den Empfang Ihres Briefes

heutigen Datums, Zl. 115.317/77, zu bestätigen,

welcher folgenden Inhalt hat

„Sehr geehrter Herr Botschafter,

Bezugnehmend auf Artikel 1 des Abkommens

zwischen der Tschechoslowakischen Sozialistischen

Republik und der Republik Österreich über

die gebührenfreie Erteilung von Sichtvermerken

für Reisen zur Erfüllung wirtschaftlicher, wissenschaftlicher,

kultureller oder sportlicher Aufgaben,

das heute unterzeichnet worden ist,

beehre ich mich, die Vereinbarung zwischen

beiden Vertragsparteien zu bestätigen, daß tschechoslowakische

Staatsbürger für Zwecke und

unter den Bedingungen, die im oben angeführten

Artikel festgelegt sind, den österreichischen

Sichtvermerk für die zur Erfüllung ihrer

Aufgaben erforderliche Gültigkeitsdauer gebührenfrei

erhalten, wenn eine österreichische Vertretungsbehörde

in der Tschechoslowakischen

Sozialistischen Republik vom Amt der Regierung

der Slowakischen Sozialistischen Republik darum

ersucht wird."

Ich beehre mich, Ihnen, Herr Vizeminister,

mitzuteilen, daß die Republik Österreich mit

dem vorstehenden Vorschlag einverstanden ist.

Ich benütze diese Gelegenheit, Ihnen, sehr

geehrter Herr Vizeminister, die Versicherung

meiner ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.

Dr. Hans Pasch

ao. u. bev. Botschafter

der Republik Österreich

Herrn

Ing. Mečislav Jablonský

Vizeminister für

Auswärtige Angelegenheiten der

Tschechoslowakischen Sozialistischen

Republik

Die österreichische Ratifikationsurkunde wurde vom Bundespräsidenten unterzeichnet und

vom Vizekanzler gegengezeichnet. Das Abkommen tritt, nachdem die in Artikel 7 vorgesehenen

Mitteilungen am 11. August 1978 ausgetauscht wurden, am 10. Oktober 1978 in Kraft.

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