482. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die gebührenfreie Erteilung von Sichtvermerken für Reisen zur Erfüllung wirtschaftlicher, wissenschaftlicher, kultureller oder sportlicher Aufgaben
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlage und Briefwechsel wird genehmigt.
Die Republik Österreich
und die
Tschechoslowakische Sozialistische Republik,
von dem Wunsche geleitet, die gegenseitigen
Beziehungen der beiden Staaten auf der Grund-
lage der Schlußakte der Konferenz über Sicherheit
und Zusammenarbeit in Europa auch auf
dem Gebiete des Reiseverkehrs weiter zu entwickeln,
sind übereingekommen, ein Abkommen
über die gebührenfreie Erteilung von Sichtvermerken
für Reisen von Staatsbürgern der Vertragsstaaten
zur Erfüllung wirtschaftlicher, wissenschaftlicher,
kultureller oder sportlicher Aufgaben
zu schließen.
Artikel 1
Tschechoslowakische Staatsbürger, die Inhaber
eines gültigen gewöhnlichen tschechoslowakischen
Reisepasses sind und die zur Erfüllung wirtschaftlicher,
wissenschaftlicher, kultureller oder
sportlicher Aufgaben in das Hoheitsgebiet der
Republik Österreich einreisen oder durch dieses
durchreisen wollen, erhalten den österreichischen
Sichtvermerk mit mindestens der zur Erfüllung
ihrer Aufgaben erforderlichen Gültigkeitsdauer
gebührenfrei, wenn eine österreichische Vertretungsbehörde
in der Tschechoslowakischen
Sozialistischen Republik vom Föderalen Ministerium
für Auswärtige Angelegenheiten der Tschechoslowakischen
Sozialistischen Republik darum
ersucht wird.
Artikel 2
(1) Österreichische Staatsbürger, die Inhaber
eines gültigen gewöhnlichen österreichischen
Reisepasses sind und die zur Erfüllung wirtschaftlicher,
wissenschaftlicher, kultureller oder
sportlicher Aufgaben in das Hoheitsgebiet der
Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik
einreisen oder durch dieses durchreisen wollen,
erhalten den tschechoslowakischen Sichtvermerk
mit mindestens der zur Erfüllung ihrer Aufgaben
erforderlichen Gültigkeitsdauer gebührenfrei,
wenn eine tschechoslowakische Vertretungsbehörde
in der Republik Österreich vom Bundesministerium
für Auswärtige Angelegenheiten der
Republik Österreich darum ersucht wird oder
wenn ihr eine der folgenden Unterlagen vorgelegt
wird
a) eine offizielle Einladung der zuständigen
tschechoslowakischen Organisation;
b) bei Reisen zur Erfüllung wirtschaftlicher
Aufgaben eine entweder vom Leiter der
Handelsabteilung bei der tschechoslowakischen
Vertretungsbehörde in der Republik
Österreich oder der zuständigen österreichischen
gesetzlichen beruflichen Interessenvertretung
ausgestellte Bescheinigung;
c) bei Reisen zur Erfüllung wissenschaftlicher,
kultureller oder sportlicher Aufgaben eine
Bescheinigung des hiefür zuständigen österreichischen
Bundesministeriums bzw. Amtes
der Landesregierung.
(2) Die Frist für die Inanspruchnahme des
Sichtvermerkes beträgt sechs Monate ab dem
Tag der Ausstellung.
(3) Bescheinigungen gemäß Abs. 1 lit. b) und c)
sind nach dem Muster der Anlage zu diesem
Abkommen auszustellen.
Artikel 3
(1) Wenn für Staatsbürger eines Vertragsstaates
zur Erfüllung der in diesem Abkommen
vorgesehenen Aufgaben die mehrmalige Einreise
in oder Durchreise durch das Hoheitsgebiet
des anderen Vertrags Staates unerläßlich ist, werden
auf Verlangen Sichtvermerke gemäß Art. 1
oder Art. 2 dieses Abkommens nach Möglichkeit
für die mehrmalige Ein- oder Durchreise erteilt.
(2) Sichtvermerke gemäß Art. 1 oder Art. 2
Abs. 1 dieses Abkommens werden für die Ausübung
einer Tätigkeit, für die im sichtvermerkserteilenden
Vertragsstaat eine arbeitsrechtliche
Genehmigung erforderlich ist, nur bei Vorliegen
einer solchen Genehmigung erteilt.
Artikel 4
Wenn die Gültigkeitsdauer eines laut Art. 1
oder Art. 2 dieses Abkommens zur Erfüllung
der in diesem Abkommen vorgesehenen Aufgaben
erteilten Sichtvermerkes nicht ausreicht,
erteilen die zuständigen innerstaatlichen Behörden
der Vertragsstaaten einen weiteren Sichtvermerk
bzw. verlängern den ursprünglichen Sichtvermerk
für die erforderliche Zeit gebührenfrei.
Artikel 5
Die zuständigen Organe der Vertragsstaaten
sind berechtigt, gemäß Art. 1 und Art. 2 dieses
Abkommens erteilte Sichtvermerke in Einzelfällen
für ungültig zu erklären.
Artikel 6
Durch dieses Abkommen wird das Recht der
zuständigen Organe der Vertragsstaaten nicht
berührt, Personen, die sie als unerwünscht
ansehen, die Erteilung eines Sichtvermerkes, die
Einreise in ihr oder den Aufenthalt auf ihrem
Hoheitsgebiet zu verweigern.
Artikel 7
(1) Dieses Abkommen tritt sechzig Tage nach
dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Vertragsstaaten
einander schriftlich auf diplomatischem
Wege mitgeteilt haben, daß die jeweiligen innerstaatlichen
Voraussetzungen für das Inkrafttreten gegeben sind.
(2) Das Abkommen wird auf unbestimmte Zeit
abgeschlossen. Es tritt drei Monate nach dem
Zeitpunkt außer Kraft, zu dem einer der Vertragsstaaten
dem anderen schriftlich auf diplomatischem
Wege die Kündigung des Abkommens mitgeteilt
hat.
(3) Das Außerkrafttreten dieses Abkommens
läßt die Gültigkeit bereits erteilter Sichtvermerke
sowie das im Art. 5 und Art. 6 dieses Abkommens
angeführte Recht der zuständigen
Organe unberührt.
Geschehen zu Prag, am 19. Oktober 1977,
in zwei Urschriften, in deutscher und tschechischer
Sprache, wobei beide Texte in gleicher
Weise authentisch sind.
Für die Republik Österreich
Pasch m. p.
Für die Tschechoslowakische
Sozialistische Republik
Jablonský m. p.
Anlage
(Übersetzung)
Prag, am 19. Oktober 1977
Zl. 115.317/77
Sehr; geehrter Herr Botschafter,
In Übereinstimmung mit Artikel 1 des Abkommens
zwischen der Tschechoslowakischen Sozialistischen
Republik und der Republik Österreich
über die gebührenfreie Erteilung von Sichtvermerken
für Reisen zur Erfüllung wirtschaftlicher,
wissenschaftlicher, kultureller oder sportlicher
Aufgaben, das heute unterzeichnet wurde, beehre
ich mich, die Vereinbarung zwischen beiden Vertragsparteien
zu bestätigen, daß tschechoslowakische
Staatsbürger für Zwecke und unter den Bedingungen,
die im oben angeführten Artikel festgelegt
sind, den österreichischen Sichtvermerk für
die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen
Gültigkeitsdauer gebührenfrei erhalten, wenn eine
österreichische Vertretungsbehörde in der Tschechoslowakischen
Sozialistischen Republik vom
Amt der Regierung der Slowakischen Sozialistischen
Republik darum ersucht wird.
Empfangen Sie, sehr geehrter Herr Botschafter,
den Ausdruck meiner vorzüglichen Hochachtung.
Ing. Mečislav Jablonský
Vizeminister für Auswärtige
Angelegenheiten
Herrn
Dr. Hans Pasch
ao. und bev. Botschafter
der Republik Österreich
DER ÖSTERREICHISCHE BOTSCHAFTER
Zl. 5468-A/77
Prag, am 19. Oktober 1977
Sehr geehrter Herr Vizeminister,
Ich beehre mich, den Empfang Ihres Briefes
heutigen Datums, Zl. 115.317/77, zu bestätigen,
welcher folgenden Inhalt hat
„Sehr geehrter Herr Botschafter,
Bezugnehmend auf Artikel 1 des Abkommens
zwischen der Tschechoslowakischen Sozialistischen
Republik und der Republik Österreich über
die gebührenfreie Erteilung von Sichtvermerken
für Reisen zur Erfüllung wirtschaftlicher, wissenschaftlicher,
kultureller oder sportlicher Aufgaben,
das heute unterzeichnet worden ist,
beehre ich mich, die Vereinbarung zwischen
beiden Vertragsparteien zu bestätigen, daß tschechoslowakische
Staatsbürger für Zwecke und
unter den Bedingungen, die im oben angeführten
Artikel festgelegt sind, den österreichischen
Sichtvermerk für die zur Erfüllung ihrer
Aufgaben erforderliche Gültigkeitsdauer gebührenfrei
erhalten, wenn eine österreichische Vertretungsbehörde
in der Tschechoslowakischen
Sozialistischen Republik vom Amt der Regierung
der Slowakischen Sozialistischen Republik darum
ersucht wird."
Ich beehre mich, Ihnen, Herr Vizeminister,
mitzuteilen, daß die Republik Österreich mit
dem vorstehenden Vorschlag einverstanden ist.
Ich benütze diese Gelegenheit, Ihnen, sehr
geehrter Herr Vizeminister, die Versicherung
meiner ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.
Dr. Hans Pasch
ao. u. bev. Botschafter
der Republik Österreich
Herrn
Ing. Mečislav Jablonský
Vizeminister für
Auswärtige Angelegenheiten der
Tschechoslowakischen Sozialistischen
Republik
Die österreichische Ratifikationsurkunde wurde vom Bundespräsidenten unterzeichnet und
vom Vizekanzler gegengezeichnet. Das Abkommen tritt, nachdem die in Artikel 7 vorgesehenen
Mitteilungen am 11. August 1978 ausgetauscht wurden, am 10. Oktober 1978 in Kraft.