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482_1977 AT

482. Verordnung: Einführung eines Lichtbildausweises für Fremde

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 482. Verordnung: Einführung eines Lichtbildausweises für Fremde

Auf Grund des § 35 Abs. 1 des Paßgesetzes

1969, BGBl. Nr. 422, in der Fassung des BGBl.

Nr. 510/1974 wird verordnet

§ 1. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörden, im

örtlichen Wirkungsbereich von Bundespolizeibehörden

diese, stellen auf Antrag Fremden, die

ihren Wohnsitz im Bundesgebiet haben, zum

Zwecke der Legitimation einen Lichtbildausweis

aus, aus dem die Identität und die Staatsangehörigkeit

des Inhabers zu ersehen sind.

(2) In dem Ausweis ist die jeweilige Aufenthaltsberechtigung

des Fremden (§§ 2 Abs. 1

und 6 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes) zu

bescheinigen.

§ 2. Die Gültigkeitsdauer des Ausweises richtet

sich nach der Befristung der darin eingetragenen

Aufenthaltsberechtigung.

§ 3. (1) Die äußere Form des Ausweises ist

durch das Muster in der Anlage bestimmt.

(2) Das Anbringen von Zusatzblättern und

eine Änderung der die Person des Inhabers betreffenden

Eintragungen im Ausweis sind unzulässig.

§ 4. Der Ausweis ist zu entziehen, wenn

a) der Inhaber seinen Wohnsitz im Bundesgebiet

aufgibt

oder

b) die Aufenthaltsberechtigung vor Ablauf

ihrer Befristung erlischt

oder

c) eine Eintragung der Behörde unkenntlich

geworden ist

oder

d) das Lichtbild fehlt oder es die Identität des

Inhabers nicht mehr zweifelsfrei erkennen

läßt.

§ 5. Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1978

in Kraft.

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