482. Verordnung: Einführung eines Lichtbildausweises für Fremde
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 35 Abs. 1 des Paßgesetzes
1969, BGBl. Nr. 422, in der Fassung des BGBl.
Nr. 510/1974 wird verordnet
§ 1. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörden, im
örtlichen Wirkungsbereich von Bundespolizeibehörden
diese, stellen auf Antrag Fremden, die
ihren Wohnsitz im Bundesgebiet haben, zum
Zwecke der Legitimation einen Lichtbildausweis
aus, aus dem die Identität und die Staatsangehörigkeit
des Inhabers zu ersehen sind.
(2) In dem Ausweis ist die jeweilige Aufenthaltsberechtigung
des Fremden (§§ 2 Abs. 1
und 6 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes) zu
bescheinigen.
§ 2. Die Gültigkeitsdauer des Ausweises richtet
sich nach der Befristung der darin eingetragenen
Aufenthaltsberechtigung.
§ 3. (1) Die äußere Form des Ausweises ist
durch das Muster in der Anlage bestimmt.
(2) Das Anbringen von Zusatzblättern und
eine Änderung der die Person des Inhabers betreffenden
Eintragungen im Ausweis sind unzulässig.
§ 4. Der Ausweis ist zu entziehen, wenn
a) der Inhaber seinen Wohnsitz im Bundesgebiet
aufgibt
oder
b) die Aufenthaltsberechtigung vor Ablauf
ihrer Befristung erlischt
oder
c) eine Eintragung der Behörde unkenntlich
geworden ist
oder
d) das Lichtbild fehlt oder es die Identität des
Inhabers nicht mehr zweifelsfrei erkennen
läßt.
§ 5. Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1978
in Kraft.