482. Abkommen Österreich-EWG: Beschluß Nr. 1/76 des Gemischten Ausschusses
Gesetzestext (1 Artikel)
zur Änderung der Liste A, die dem Protokoll
Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs
„Erzeugnisse mit Ursprung in" oder „Ursprungserzeugnisse"
und über die Methoden
der Zusammenarbeit der Verwaltungen Kundgemacht in BGBl. Nr. 466/1972 als
Anhang beigefügt ist
DER GEMISCHTE AUSSCHUSS —
gestützt auf das am 22. Juli 1972 in Brüssel
unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik
Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, Kundgemacht in BGBl. Nr. 466/1972
gestützt auf das Protokoll Nr. 3 über die
Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung
in" oder „Ursprungserzeugnisse" und
über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen,
insbesondere auf Artikel 28,
in Erwägung nachstehender Gründe
Die bestehende Regel in Liste A, die dem genannten
Protokoll als Anhang beigefügt ist, für
Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische
Geräte des Kapitels 84 des Zolltarifs gilt bis
zum 31. Dezember 1977 nicht für Brennelemente
der Nummer 84.59 des Zolltarifs.
Die Herstellung dieser Elemente hängt von
langfristigen Lieferverträgen für die Rohstoffe
ab; deshalb empfiehlt es sich, schon jetzt die für
diese Elemente nach dem 31. Dezember 1977
geltende Regel zu bestimmen.
Es ist notwendig, die heute für diese Elemente
geltende abweichende Regel bis zum 31. Dezember
1984 zu verlängern.
BESCHLIESST
Einziger Artikel
In der Liste A im Anhang zu Protokoll Nr. 3
wird der Wortlaut der Fußnote (1) zu Kapitel 84
durch den folgenden Wortlaut ersetzt
„(1) Bis zum 31. Dezember 1984 finden diese
Sonderbestimmungen keine Anwendung auf
Brennelemente der Nummer 84.59."
Geschehen zu Brüssel am 12. April 1976
Im Namen des Gemischten Ausschusses
Der Vorsitzende
J. Meisl