Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
482_1976 AT

482. Abkommen Österreich-EWG: Beschluß Nr. 1/76 des Gemischten Ausschusses

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 482. Abkommen Österreich-EWG: Beschluß Nr. 1/76 des Gemischten Ausschusses

zur Änderung der Liste A, die dem Protokoll

Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs

„Erzeugnisse mit Ursprung in" oder „Ursprungserzeugnisse"

und über die Methoden

der Zusammenarbeit der Verwaltungen Kundgemacht in BGBl. Nr. 466/1972 als

Anhang beigefügt ist

DER GEMISCHTE AUSSCHUSS —

gestützt auf das am 22. Juli 1972 in Brüssel

unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik

Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, Kundgemacht in BGBl. Nr. 466/1972

gestützt auf das Protokoll Nr. 3 über die

Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung

in" oder „Ursprungserzeugnisse" und

über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen,

insbesondere auf Artikel 28,

in Erwägung nachstehender Gründe

Die bestehende Regel in Liste A, die dem genannten

Protokoll als Anhang beigefügt ist, für

Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische

Geräte des Kapitels 84 des Zolltarifs gilt bis

zum 31. Dezember 1977 nicht für Brennelemente

der Nummer 84.59 des Zolltarifs.

Die Herstellung dieser Elemente hängt von

langfristigen Lieferverträgen für die Rohstoffe

ab; deshalb empfiehlt es sich, schon jetzt die für

diese Elemente nach dem 31. Dezember 1977

geltende Regel zu bestimmen.

Es ist notwendig, die heute für diese Elemente

geltende abweichende Regel bis zum 31. Dezember

1984 zu verlängern.

BESCHLIESST

Einziger Artikel

In der Liste A im Anhang zu Protokoll Nr. 3

wird der Wortlaut der Fußnote (1) zu Kapitel 84

durch den folgenden Wortlaut ersetzt

„(1) Bis zum 31. Dezember 1984 finden diese

Sonderbestimmungen keine Anwendung auf

Brennelemente der Nummer 84.59."

Geschehen zu Brüssel am 12. April 1976

Im Namen des Gemischten Ausschusses

Der Vorsitzende

J. Meisl

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →