482. Verordnung: Mindestsätze für die Bemessung der Ergänzungszulage für die Pensionsparteien des Dorotheums
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Artikels IV Abs. 2 des Bundesgesetzes
vom 12. Juni 1969, BGBl. Nr. 228, wird
im Zusammenhang mit den §§ 1 Abs. 9 und 26
Abs. 5 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340,
sowie mit § 14 des Dorotheums-Bedienstetengesetzes,
BGBl. Nr. 194/1968, im Einvernehmen
mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister
für Finanzen verordnet
§ 1. Der Mindestsatz im Sinne des § 26 Abs. 5
des Pensionsgesetzes 1965 beträgt für die Pensionsparteien
des Dorotheums
a) für den Bediensteten des Ruhestandes
1641 S. Der Mindestsatz erhöht sich für die
Ehefrau, die bei der Bemessung der Haushaltszulage
zu berücksichtigen ist, um
638 S und für jedes Kind, das bei der Bemessung
der Haushaltszulage zu berücksichtigen
ist, um 200 S,
b) für die Witwe 1641 S. Der Mindestsatz erhöht
sich für jedes Kind, für das der Witwe
eine Haushaltszulage gebührt, um 200 S,
c) für eine Halbwaise bis zur Vollendung des
25. Lebensjahres 613 S und nach diesem
Zeitpunkt 1089 S,
d) für eine Vollwaise bis zur Vollendung des
25. Lebensjahres 921 S und nach diesem
Zeitpunkt 1641 S,
e) für eine frühere Ehefrau 1641 S.
§ 2. Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1972
in Kraft.