481. Verordnung: Einbeziehungsverordnung 2001
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 3 Abs. 4 des Bundespflegegeldgesetzes, BGBl. Nr. 110/1993, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 69/2001, wird mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen
verordnet
§ 1. Nachstehende Personen zählen zum anspruchsberechtigten Personenkreis gemäß § 3 Abs. 1 des
Bundespflegegeldgesetzes
Bezieher eines Ruhe- oder Versorgungsgenusses auf Grund der Pensionsordnung 1982 für die Angestellten
der Wiener Börsekammer.
§ 2. Die Entscheidung in Angelegenheiten nach dem Bundespflegegeldgesetz obliegt hinsichtlich der
im § 1 genannten Personen dem Bundespensionsamt.
§ 3. Bringen die im § 1 genannten Personen bis 30. Juni 2002 einen Antrag auf Zuerkennung des
Pflegegeldes ein, ist dieses ab Vorliegen der Voraussetzungen – frühestens ab 1. Jänner 2002 – zu leisten.
§ 4. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.