481. Verordnung: Akkreditierung der Österreichischen Vereinigung für das Gas- und Wasserfach
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 17 Abs. 1 des Akkreditierungsgesetzes, BGBl. Nr. 468/1992, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 430/1996 wird verordnet
§ 1. Die Österreichische Vereinigung für das Gas- und Wasserfach (ÖVGW) mit Sitz in 1010 Wien,
Schubertring 14 ,wird als Stelle, die Produkte und Personal zertifiziert, akkreditiert.
§ 2. (1) Die Zertifizierungsbefugnis für Produkte umfaßt die Zertifizierung von
a) Produkten für die Wasserversorgung,
b) Produkten für die Gasversorgung sowie Gasgeräten und deren Komponenten
gemäß dem in der Anlage spezifizierten Umfang.
(2) Die Zertifizierungsbefugnis für Personal umfaßt die Zertifizierung von Wassermeistern gemäß
ÖVGW-Richtlinie W 10 Teil 1 „Wassermeisterzertifikat“.
§ 3. (1) Die Zertifizierungsbefugnis gilt für jene Bereiche, in denen der Bund für die Gesetzgebung
und Vollziehung zuständig ist, sofern die diese Bereiche regelnden Bundesgesetze keine den Bestimmungen
des Akkreditierungsgesetzes entsprechenden Regelungen über die Akkreditierung solcher Stellen
enthalten.