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481_1990 AT

481. Verordnung: Datenverkehr in Personenstandsangelegenheiten im Bereich des Standesamtsverbandes Kitzbühel

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 481. Verordnung: Datenverkehr in Personenstandsangelegenheiten im Bereich des Standesamtsverbandes Kitzbühel

Auf Grund des § 7 des Personenstandsgesetzes,

BGBl. Nr. 60 /1983, wird verordnet

§ 1. Auf Antrag des Standesamtsverbandes

Kitzbühel wird für den Bereich dieses Standesamtsverbandes

die Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung

der in die Personenstandsbücher einzutra-

genden Daten im automationsunterstützten Datenverkehr

mit der Auflage angeordnet, daß dabei die

Bestimmungen des Personenstandsgesetzes und der

Durchführungsbestimmungen zu diesem Gesetz,

besonders über die Übermittlung von Daten aus den

Personenstandsbüchern und über die Auswahl der

Materialien für die Anlegung der Personenstandsbücher

sowie über die Ausstellung von Abschriften

aus den Personenstandsbüchern und von Personenstandsurkunden

anzuwenden sind.

§ 2. Die in § 1 getroffene Anordnung schließt die

Ermächtigung zur Verarbeitung und Übermittlung

bereits in die Personenstandsbücher eingetragener

Daten im automationsunterstützten Datenverkehr

ein.

§ 3. Diese Verordnung tritt am 1. August 1990 in

Kraft.

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