481. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Ermächtigung der Zollämter zur Erteilung von Aus- und Einfuhrbewilligungen in vereinfachter Form
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 7 Abs. 2 und 3 des Außenhandelsgesetzes
1984, BGBl. Nr. 184, wird im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen,
soweit es sich um Waren der Anlage B 2 des
Außenhandelsgesetzes 1984 handelt, auch im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, verordnet
Artikel I
Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche
Angelegenheiten vom 15. Oktober 1987,
BGBl. Nr. 630, über die Ermächtigung der Zollämter
zur Erteilung von Aus- und Einfuhrbewilligungen
in vereinfachter Form in der Fassung der Verordnungen
BGBl. Nr. 675/1987, 115/1988, 158/
1988, 255/1988, 302/1988 und 391/1988 wird wie
folgt geändert
1. § 1 lautet
„§ 1. (1) Die Zollämter werden ermächtigt, für
bewilligungspflichtige Rechtsgeschäfte oder Handlungen,
die die Ausfuhr von in der Anlage 2
genannten Waren zum Gegenstand haben, anläßlich
der Ausgangsabfertigung nach Maßgabe des
Abs. 2 Bewilligungen in vereinfachter Form zu
erteilen.
(2) Bei den in der Anlage 2 mit „Ev" gekennzeichneten
Waren darf die Ausfuhrbewilligung
durch die Zollämter nur erteilt werden, wenn vom
Anmelder anläßlich der zollamtlichen Abfertigung
ein auf der Vorderseite im stark umrandeten Teil
ordnungsgemäß ausgefüllter Evidenzschein gemäß
Anlage 2 a vorgelegt wird."
2. § 9 Abs. 3 entfällt.
3. Die Anlage 3 (Einfuhrliste) wird wie folgt
geändert
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. September 1988 in Kraft.