481. Beschluß Nr. 4/87 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
EFTA/DC 4/87
1 Anlage
BESCHLUSS DES RATES NR. 4/87
(In der 9. Sitzung am 10. Juni 1987 gefaßt)
Abänderungen des Anhangs B des Übereinkommens
DER RAT hat,
gestützt auf Artikel 4 Absatz 5 des Übereinkommens,
BESCHLOSSEN
1. Artikel 8 Absatz 1 des Anhangs B zum Übereinkommen
lautet
„1. Auf Ursprungserzeugnisse im Sinne dieses
Anhangs ist bei der Einfuhr in einen Mitgliedstaat
die Zollbehandlung der Zone bei Vorlage eines der
folgenden Nachweise zu gewähren
a) einer Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1,
nachstehend „Bescheinigung EUR. 1"
genannt, oder einer Bescheinigung EUR. 1,
gültig für einen längeren Zeitraum, und der
Rechnungen, die einen Hinweis auf eine solche
Bescheinigung tragen. Das Muster der
Bescheinigung EUR. 1 ist in Beilage 5 dieses
Anhangs wiedergegeben; oder
b) einer Rechnung mit der Erklärung des Ausführers
gemäß Beilage 6 dieses Anhangs,
sofern die Sendung bestehend aus einem oder
mehreren Packstücken Ursprungserzeugnisse
enthält, deren Gesamtwert 4400 Rechnungseinheiten
nicht überschreitet."
2. Artikel 10 Absatz 4 des Anhangs B wird gestrichen,
und die Absätze 5 und 6 dieses Artikels werden
Absätze 4 und 5.
3. Artikel 13 des Anhangs B lautet
„1. Abweichend von Artikel 9 Absätze 1 bis 7
und Artikel 10 Absätze 1, 4 und 5 dieses Anhangs
wird ein vereinfachtes Verfahren für die Ausstellung
der Bescheinigung EUR. 1 nach Maßgabe der
nachstehenden Vorschriften angewandt.
2. Die Zollbehörden des ausführenden Mitgliedstaates
können einem Ausführer, nachstehend
„ermächtigter Ausführer" genannt, der häufig
Waren ausführt, für die eine Bescheinigung EUR. 1
ausgestellt werden kann, und der jede von den
Zollbehörden für erforderlich gehaltene Gewähr
für die Kontrolle der Ursprungseigenschaft der
Waren bietet, zum Zweck der Ausstellung einer
Bescheinigung EUR. 1 unter den Voraussetzungen
von Artikel 9 Absätze 1 bis 4 dieses Anhangs bewilligen,
daß im Zeitpunkt der Ausfuhr bei der Zollstelle
des ausführenden Mitgliedstaates auf die Stellung
der Ware und auf die Vorlage des Antrags auf
Ausstellung einer Bescheinigung EUR. 1 verzichtet
wird.
3. Die Zollbehörden können ferner dem
„ermächtigten Ausführer" bewilligen, Bescheinigungen
EUR. 1 auszustellen, die für höchstens ein
Jahr nach dem Zeitpunkt der Ausstellung gültig
sind, nachstehend „LT Certifikate" genannt. Die
Bewilligung wird nur erteilt, wenn sich die
Ursprungseigenschaft der Waren während der Geltungsdauer
des LT-Certifikats voraussichtlich nicht
ändert. Wenn eine oder mehrere Waren von dem
LT-Certifikat nicht mehr erfaßt sind, muß der
ermächtigte Ausführer die Zollbehörde, die die
Bewilligung erteilt hat, unverzüglich davon unterrichten.
4. Die Zollbehörden des ausführenden Mitgliedstaates
können bestimmte Warenarten von den in
den Absätzen 2 und 3 vorgesehenen Erleichterungen
ausschließen.
5. Die Zollbehörden verweigern die in den
Absätzen 2 und 3 vorgesehenen Bewilligungen
einem Ausführer, der nicht die Gewähr bietet, die
sie für erforderlich halten.
Die Zollbehörden können die Bewilligung jederzeit
widerrufen. Sie sind hierzu verpflichtet, wenn
die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr
erfüllt sind oder der ermächtigte Ausführer die verlangte
Gewähr nicht mehr bietet.
6. Die Zollbehörden bestimmen in der Bewilligung
nach Absatz 2, daß das Feld Nr. 11 „Sichtvermerk
der Zollbehörde" der Bescheinigung EUR. 1
entweder
a) im voraus mit dem Abdruck des Stempels der
zuständigen Zollstelle des Ausfuhrstaates
sowie der rundschriftlichen oder faksimilierten
Unterschrift eines Beamten dieser Zollstelle
oder dem Abdruck dieser Unterschrift
versehen wird oder
b) daß es von dem ermächtigten Ausführer mit
dem Abdruck eines von den Zollbehörden des
Ausfuhrstaates zugelassenen Sonderstempels
versehen wird, der dem Muster in Beilage 7
dieses Anhangs entspricht; dieser Abdruck
kann in die Formblätter eingedruckt werden.
Das Feld Nr. 11 „Sichtvermerk der Zollbehörde"
der Bescheinigung EUR. 1 wird vom ermächtigten
Ausführer gegebenenfalls vervollständigt.
7. In den Fällen des Absatzes 6 Buchstabe a enthält
das Feld Nr. 7 „Bemerkungen" der Bescheinigung
EUR. 1 einen der folgenden Vermerke
Der ermächtigte Ausführer vermerkt
gegebenenfalls im Feld Nr. 13 „Ersuchen um
Nachprüfung" der Bescheinigung EUR. 1 die
Bezeichnung und Anschrift der für die Prüfung der
Bescheinigung EUR. 1 zuständigen Zollbehörde.
Im Falle des Absatzes 3 trägt der ermächtigte
Ausführer ebenfalls in das Feld Nr. 7 der Bescheinigung
EUR. 1 einen der folgenden Vermerke
sowie den Hinweis auf die Bewilligung ein, auf
Grund deren das LT-Certifikat ausgestellt worden
ist.
Der ermächtigte Ausführer ist nicht verpflichtet,
in das Feld Nr. 8 und das Feld Nr. 9 des LT-Certifikates
Zeichen, Nummern, Anzahl und Art der
Packstücke und Rohgewicht (kg) oder andere
Maße (Liter, m³ usw.) einzutragen. Das Feld Nr. 8
muß jedoch eine hinreichend genaue Beschreibung
und Bezeichnung der Waren enthalten, um die
Feststellung der Warenbeschaffenheit zu ermöglichen.
8. Die Zollbehörden legen in den Bewilligungen
nach den Absätzen 2 und 3 insbesondere fest
a) die Voraussetzungen, unter denen die
Anträge auf Ausstellung von Bescheinigungen
EUR. 1 oder von LT-Certifikaten zu stellen
sind;
b) die Voraussetzungen, unter denen diese
Anträge sowie eine Kopie der LT-Certifikate
und der sich auf ein LT-Certifikat beziehenden
Rechnungen für mindestens zwei Jahre
aufzubewahren sind; im Falle der LT-Certifikate
oder der sich auf ein LT-Certifikat
beziehenden Rechnungen beginnt dieser Zeitraum
mit dem Ende der Geltungsdauer des
LT-Certifikates. Diese Bestimmungen gelten
auch für Bescheinigungen EUR. 1, LT-Certifikate
sowie sich auf ein LT-Certifikat beziehende
Rechnungen, die unter den in Artikel 9
Absatz 3 Unterabsatz 2 dieses Anhangs
genannten Voraussetzungen verwendet werden;
c) in den Fällen des Absatzes 6 Buchstabe b die
Zollbehörden, die für die nachträgliche Prüfung
im Sinne des Artikels 17 zuständig sind.
Die Zollbehörden des Ausfuhrstaates können für
den Fall des vereinfachten Verfahrens die Verwendung
von Bescheinigungen EUR. 1 oder von LT-
Certifikaten vorschreiben, die mit einem Unterscheidungszeichen
versehen sind.
9. Der ermächtigte Ausführer kann verpflichtet
werden, die Zollbehörden nach einem von ihnen
festgelegten Verfahren von dem beabsichtigten
Versand der Waren zu unterrichten, um der
zuständigen Zollstelle die Möglichkeit zu geben,
vor dem Versand eine Kontrolle durchzuführen.
10. Abweichend von Artikel 12 Absätze 1 und 3
muß das LT-Certifikat spätestens zum Zeitpunkt
der ersten Einfuhr der Waren, auf die es sich
bezieht, der Einfuhrzollstelle vorgelegt werden.
Nimmt der Einführer die Verzollung bei verschiedenen
Zollstellen des Einfuhrstaates vor, so können
die Zollbehörden von ihm die Vorlage einer Kopie
des LT-Certifikates bei jeder dieser Stellen verlangen.
11. Wurde den Zollbehörden ein LT-Certifikat
vorgelegt, so wird der Ursprungsnachweis für die
eingeführten Waren während der Geltungsdauer
des LT-Certifikates durch Rechnungen erbracht,
die folgende Voraussetzungen erfüllen
a) Sind auf einer Rechnung Ursprungswaren im
Sinne dieses Anhangs und Waren ohne
Ursprungseigenschaft aufgeführt, so hat der
Ausführer eine klare Unterscheidung zwischen
beiden Warenarten vorzunehmen.
b) Auf jeder Rechnung hat der Ausführer die
Nummer des für die betreffenden Waren ausgestellten
LT-Certifikates und das Ende der
Geltungsdauer dieser Bescheinigung sowie
das Ursprungsland bzw. die Ursprungsländer
der Waren anzugeben.
Die Eintragung der Nummer des LT-Certifikates
in die Rechnung unter Angabe des
Ursprungslandes gilt als Erklärung des Ausführers,
daß die Waren die Voraussetzungen
dieses Anhangs zur Erlangung der Zollbehandlung
der Zone erfüllen.
c) Die Beschreibung und Bezeichnung der
Waren auf den Rechnungen muß so genau
sein, daß eindeutig daraus hervorgeht, daß
die Waren auch in dem LT-Certifikat, auf das
sich die Rechnungen beziehen, aufgeführt
sind.
d) In den Rechnungen dürfen nur Waren aufgeführt
sein, die während der Geltungsdauer
des LT-Certifikates, auf das sie sich beziehen,
ausgeführt werden. Die Rechnungen können
der Einfuhrzollstelle jedoch innerhalb von
vier Monaten nach der Ausstellung durch den
Ausführer vorgelegt werden.
12. Im Rahmen des vereinfachten Verfahrens mit
LT-Certifikat werden die Rechnungen, die die
Voraussetzungen des Absatzes 11 erfüllen und dem
Einführer über ein Fernmelde- oder Rechnernetz
übermittelt werden, von den Zollstellen des Einfuhrstaates
nach den von den Zollbehörden dieses
Staates festgelegten Bestimmungen als Ursprungsnachweis
für die eingeführten Waren anerkannt.
13. Dieser Artikel läßt die Anwendung von Vorschriften
der Mitgliedstaaten über die Zollformalitäten
und den Gebrauch von Zollpapieren unberührt.
14. Stellen die Zollbehörden des Ausfuhrstaates
fest, daß eine Bescheinigung und/oder die sich darauf
beziehende Rechnung für die nach Maßgabe
dieses Artikels gelieferten Waren nicht gültig ist, so
teilen sie dies den Zollbehörden des Einfuhrstaates
unverzüglich mit."
4. Artikel 14 des Anhangs B erhält folgende Fassung
„Die Erklärung nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe
b ist vom Ausführer in der in Beilage 6 dieses
Anhangs vorgeschriebenen Form in der Sprache
eines der Mitgliedstaaten oder in Englisch abzufassen.
Sie ist maschinenschriftlich oder durch Stempelabdruck
anzubringen und eigenhändig zu unterzeichnen.
Der Ausführer ist verpflichtet, mindestens
zwei Jahre lang eine Kopie der Rechnung mit
dieser Erklärung aufzubewahren."
5. Folgender Artikel 15 a wird in Anhang B eingefügt
„Artikel 15 a
1. Der Ausführer oder sein Vertreter hat seinem
Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung
EUR. 1 alle zweckdienlichen Unterlagen zum
Nachweis dafür beizufügen, daß für die Ausfuhrwaren
eine Bescheinigung EUR. 1 ausgestellt werden
kann.
Er ist verpflichtet, auf Verlangen der zuständigen
Behörden alle zusätzlichen Nachweise zu erbringen,
die diese für notwendig erachten, um zu
prüfen, ob die für die Vorzugsbehandlung in
Betracht kommenden Waren tatsächlich
Ursprungseigenschaften besitzen. Er ist ferner verpflichtet,
jede Überprüfung seiner Buchführung
und der Herstellungsbedingungen dieser Waren
durch die genannten Behörden zu dulden.
2. Der Ausführer ist verpflichtet, die in Absatz 1
genannten Unterlagen mindestens zwei Jahre lang
aufzubewahren.
3. Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß bei
Inanspruchnahme des Verfahrens nach Artikel 13
Absätze 2 und 3 und bei Abgabe der Erklärung
nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b."
6. Artikel 16 des Anhangs B wird wie folgt geändert
a) In Absatz 1 wird die Angabe „der von den
Ausführern auf den Formblättern EUR. 2
abgegebenen Erklärungen" durch „der von
den Ausführern auf den Rechnungen abgegebenen
Erklärungen" ersetzt.
b) Der zweite Satz in Absatz 3 wird gestrichen.
7. Artikel 17 der Beilage B wird wie folgt geändert
a) In Absatz 1 wird der Ausdruck „der Formblätter
EUR. 2" durch „der von den Ausführern
auf den Rechnungen abgegebenen Erklärungen"
ersetzt.
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung
„2. Zur Anwendung von Absatz 1 senden
die Zollbehörden des einführenden Mitgliedstaates
die Bescheinigung EUR. 1 mit der
Rechnung, wenn diese vorgelegt worden ist,
oder die sich auf das LT-Certifikat beziehende
Rechnung, oder die mit der Erklärung
des Ausführers versehene Rechnung oder eine
dieser Unterlagen an die Zollbehörden des
ausführenden Mitgliedstaates zurück, gegebenenfalls
unter Angabe der sachlichen und formalen
Gründe, die eine Untersuchung rechtfertigen.
Sie fügen dem Antrag auf Nachprüfung
alle verfügbaren Unterlagen bei und teilen
alle bekannten Umstände mit, die auf die
Unrichtigkeit der Angaben in der Bescheinigung
EUR. 1 oder der Rechnung schließen
lassen.
Wenden die Zollbehörden des einführenden
Mitgliedstaates bis zum Eingang des
Ergebnisses der Nachprüfung das Übereinkommen
nicht an, so können sie dem Einführer
vorbehaltlich der für notwendig erachteten
Sicherungsmaßnahmen die Waren freigegeben."
c) In Absatz 3 Unterabsatz 1 wird der Satzteil
„ob die beanstandete Bescheinigung EUR. 1
oder das Formblatt EUR. 2 für die tatsächlich
ausgeführten Waren gilt" ersetzt durch: „ob
die gemäß Absatz 2 zurückgesandten Papiere
für die tatsächlich ausgeführten Waren gelten".
8. Artikel 20 des Anhangs B wird wie folgt geändert
„Die Beilagen zu diesem Anhang sind Bestandteile
dieses Anhangs."
9. Im ersten Unterabsatz zu Absatz 1 des Artikels
23 des Anhangs B wird der Satzteil „eine
Bescheinigung EUR. 1 oder ein Formblatt EUR. 2"
ersetzt durch: „eine Bescheinigung EUR. 1, ein
LT-Certifikat oder eine sich darauf beziehende
Rechnung oder eine Rechnung mit der Erklärung
des Ausführers".
10. Artikel 24 des Anhangs B wird wie folgt geändert
a) Absatz 1 lautet
„1. Wenn Einfuhren eines Mitgliedstaates aus
Spanien auf Grund des Zusatzprotokolls zu
den Abkommen, auf die in Artikel 2 verwiesen
wird, anders behandelt werden müssen als
Einfuhren aus der übrigen Gemeinschaft, so
ist diese besondere Behandlung für Einfuhren
aus Spanien auf alle Ursprungserzeugnisse
anzuwenden, für die vorgelegt wird entweder
eine Bescheinigung EUR. 1, ein LT-Certifikat
oder eine sich darauf beziehende Rechnung
oder eine Rechnung mit der Erklärung des
Ausführers, die in Spanien ausgestellt wurden
oder jeder andere derartige Ursprungsnachweis,
der die Kurzbezeichnung „ES" oder
einen anderen Hinweis auf spanischen
Ursprung trägt."
b) In Absatz 3 wird der Satzteil „die Kurzbezeichnung
„ES" in dem Feld „Bemerkungen"
der Bescheinigung EUR. 1 oder des Formblattes
EUR. 2" ersetzt durch: „die Kurzbezeichnung
„ES" in dem Feld „Bemerkungen"
der Bescheinigung EUR. 1 und des LT-Certifikates,
auf einer sich auf ein LT-Certifikat
beziehenden Rechnung oder auf einer Rechnung
mit der Erklärung des Exporteurs, je
nach Sachlage,".
11. Artikel 25 des Anhangs B wird wie folgt geändert
„1. Auf Waren, die nur vom EFTA-Übereinkommen,
nicht jedoch vom Freihandelsabkommen zwischen
der Gemeinschaft und dem jeweiligen einführenden
EFTA-Mitgliedstaat erfaßt sind, kann die
Zollbehandlung der Zone nur angewendet werden,
wenn sie die Voraussetzungen dieses Anhangs
erfüllen und wenn für sie eine Bescheinigung
EUR. 1, ein LT-Certifikat oder eine sich darauf
beziehende Rechnung oder eine Rechnung mit der
Erklärung des Ausführers ausgestellt wurde, aus
denen hervorgeht, daß sie ihre Ursprungseigenschaft
ausschließlich in EFTA-Mitgliedstaaten
erworben haben und daß jede zusätzliche Be- oder
Verarbeitung dort erfolgt ist.
2. Die in Absatz 1 vorgesehene Eintragung ist
durch den Vermerk „EFTA" im Feld 7 der Bescheinigung
EUR. 1 und des LT-Certifikates, auf der
sich auf ein LT-Certifikat beziehenden Rechnung
oder auf der Rechnung mit der Erklärung des Ausführers,
je nach Sachlage, vorzunehmen."
12. Beilage 1 zum Anhang B wird wie folgt geändert
a) Folgende Erläuterung wird in Beilage 1 eingefügt
„Anmerkung 6 a — zu Artikel 8 Absatz 1
Die Möglichkeit, gemäß diesem Anhang die
Handelsrechnung zum Nachweis der
Ursprungseigenschaft der Waren zu verwenden,
wird auf den Lieferschein sowie auf jedes
andere Handelspapier ausgedehnt, in dem die
Beschreibung der betreffenden Ware so
genau ist, daß ein Erkennen dieser Waren
ermöglicht wird.
Bei Postsendungen, die als Einfuhren nichtkommerzieller
Art im Sinne von Artikel 8
Absatz 2 angesehen werden, kann die Erklärung
über den Ursprung auch auf der Zollerklärung
C2/CP3 oder auf einer der Zollerklärung
C2/CP3 beigefügten Anlage abgegeben
werden."
b) In Anmerkung 8, 3. Satz wird der Satzteil
„für die eine Bescheinigung EUR. 1 ausgestellt
oder ein Formblatt EUR. 2 ausgefüllt
wird" ersetzt durch: „für die eine Bescheinigung
EUR. 1, ein LT-Certifikat oder eine
sich darauf beziehende Rechnung oder eine
Rechnung mit der Erklärung des Ausführers
ausgestellt oder ausgefüllt wird."
13. Beilage 6 zum Anhang B erhält die Fassung
der Beilage 6 in der Anlage zu diesem Beschluß.
14. Die Formblätter EUR. 2, die den Bestimmungen
von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel
14 des Anhangs B zum Übereinkommen in der
Fassung vom 30. Juni 1987 entsprechen, können bis
zum 30. Juni 1988 weiter ausgefüllt und angenommen
werden.
15. Dieser Beschluß tritt am 1. Juli 1987 in Kraft.
16. Der Generalsekretär wird den Text dieses
Beschlusses bei der schwedischen Regierung hinterlegen.
Anlage
BEILAGE 6 ZU ANHANG B