Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
481_1987 AT

481. Beschluß Nr. 4/87 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 481. Beschluß Nr. 4/87 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation

(Übersetzung)

EFTA/DC 4/87

1 Anlage

BESCHLUSS DES RATES NR. 4/87

(In der 9. Sitzung am 10. Juni 1987 gefaßt)

Abänderungen des Anhangs B des Übereinkommens

DER RAT hat,

gestützt auf Artikel 4 Absatz 5 des Übereinkommens,

BESCHLOSSEN

1. Artikel 8 Absatz 1 des Anhangs B zum Übereinkommen

lautet

„1. Auf Ursprungserzeugnisse im Sinne dieses

Anhangs ist bei der Einfuhr in einen Mitgliedstaat

die Zollbehandlung der Zone bei Vorlage eines der

folgenden Nachweise zu gewähren

a) einer Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1,

nachstehend „Bescheinigung EUR. 1"

genannt, oder einer Bescheinigung EUR. 1,

gültig für einen längeren Zeitraum, und der

Rechnungen, die einen Hinweis auf eine solche

Bescheinigung tragen. Das Muster der

Bescheinigung EUR. 1 ist in Beilage 5 dieses

Anhangs wiedergegeben; oder

b) einer Rechnung mit der Erklärung des Ausführers

gemäß Beilage 6 dieses Anhangs,

sofern die Sendung bestehend aus einem oder

mehreren Packstücken Ursprungserzeugnisse

enthält, deren Gesamtwert 4400 Rechnungseinheiten

nicht überschreitet."

2. Artikel 10 Absatz 4 des Anhangs B wird gestrichen,

und die Absätze 5 und 6 dieses Artikels werden

Absätze 4 und 5.

3. Artikel 13 des Anhangs B lautet

„1. Abweichend von Artikel 9 Absätze 1 bis 7

und Artikel 10 Absätze 1, 4 und 5 dieses Anhangs

wird ein vereinfachtes Verfahren für die Ausstellung

der Bescheinigung EUR. 1 nach Maßgabe der

nachstehenden Vorschriften angewandt.

2. Die Zollbehörden des ausführenden Mitgliedstaates

können einem Ausführer, nachstehend

„ermächtigter Ausführer" genannt, der häufig

Waren ausführt, für die eine Bescheinigung EUR. 1

ausgestellt werden kann, und der jede von den

Zollbehörden für erforderlich gehaltene Gewähr

für die Kontrolle der Ursprungseigenschaft der

Waren bietet, zum Zweck der Ausstellung einer

Bescheinigung EUR. 1 unter den Voraussetzungen

von Artikel 9 Absätze 1 bis 4 dieses Anhangs bewilligen,

daß im Zeitpunkt der Ausfuhr bei der Zollstelle

des ausführenden Mitgliedstaates auf die Stellung

der Ware und auf die Vorlage des Antrags auf

Ausstellung einer Bescheinigung EUR. 1 verzichtet

wird.

3. Die Zollbehörden können ferner dem

„ermächtigten Ausführer" bewilligen, Bescheinigungen

EUR. 1 auszustellen, die für höchstens ein

Jahr nach dem Zeitpunkt der Ausstellung gültig

sind, nachstehend „LT Certifikate" genannt. Die

Bewilligung wird nur erteilt, wenn sich die

Ursprungseigenschaft der Waren während der Geltungsdauer

des LT-Certifikats voraussichtlich nicht

ändert. Wenn eine oder mehrere Waren von dem

LT-Certifikat nicht mehr erfaßt sind, muß der

ermächtigte Ausführer die Zollbehörde, die die

Bewilligung erteilt hat, unverzüglich davon unterrichten.

4. Die Zollbehörden des ausführenden Mitgliedstaates

können bestimmte Warenarten von den in

den Absätzen 2 und 3 vorgesehenen Erleichterungen

ausschließen.

5. Die Zollbehörden verweigern die in den

Absätzen 2 und 3 vorgesehenen Bewilligungen

einem Ausführer, der nicht die Gewähr bietet, die

sie für erforderlich halten.

Die Zollbehörden können die Bewilligung jederzeit

widerrufen. Sie sind hierzu verpflichtet, wenn

die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr

erfüllt sind oder der ermächtigte Ausführer die verlangte

Gewähr nicht mehr bietet.

6. Die Zollbehörden bestimmen in der Bewilligung

nach Absatz 2, daß das Feld Nr. 11 „Sichtvermerk

der Zollbehörde" der Bescheinigung EUR. 1

entweder

a) im voraus mit dem Abdruck des Stempels der

zuständigen Zollstelle des Ausfuhrstaates

sowie der rundschriftlichen oder faksimilierten

Unterschrift eines Beamten dieser Zollstelle

oder dem Abdruck dieser Unterschrift

versehen wird oder

b) daß es von dem ermächtigten Ausführer mit

dem Abdruck eines von den Zollbehörden des

Ausfuhrstaates zugelassenen Sonderstempels

versehen wird, der dem Muster in Beilage 7

dieses Anhangs entspricht; dieser Abdruck

kann in die Formblätter eingedruckt werden.

Das Feld Nr. 11 „Sichtvermerk der Zollbehörde"

der Bescheinigung EUR. 1 wird vom ermächtigten

Ausführer gegebenenfalls vervollständigt.

7. In den Fällen des Absatzes 6 Buchstabe a enthält

das Feld Nr. 7 „Bemerkungen" der Bescheinigung

EUR. 1 einen der folgenden Vermerke

Der ermächtigte Ausführer vermerkt

gegebenenfalls im Feld Nr. 13 „Ersuchen um

Nachprüfung" der Bescheinigung EUR. 1 die

Bezeichnung und Anschrift der für die Prüfung der

Bescheinigung EUR. 1 zuständigen Zollbehörde.

Im Falle des Absatzes 3 trägt der ermächtigte

Ausführer ebenfalls in das Feld Nr. 7 der Bescheinigung

EUR. 1 einen der folgenden Vermerke

sowie den Hinweis auf die Bewilligung ein, auf

Grund deren das LT-Certifikat ausgestellt worden

ist.

Der ermächtigte Ausführer ist nicht verpflichtet,

in das Feld Nr. 8 und das Feld Nr. 9 des LT-Certifikates

Zeichen, Nummern, Anzahl und Art der

Packstücke und Rohgewicht (kg) oder andere

Maße (Liter, m³ usw.) einzutragen. Das Feld Nr. 8

muß jedoch eine hinreichend genaue Beschreibung

und Bezeichnung der Waren enthalten, um die

Feststellung der Warenbeschaffenheit zu ermöglichen.

8. Die Zollbehörden legen in den Bewilligungen

nach den Absätzen 2 und 3 insbesondere fest

a) die Voraussetzungen, unter denen die

Anträge auf Ausstellung von Bescheinigungen

EUR. 1 oder von LT-Certifikaten zu stellen

sind;

b) die Voraussetzungen, unter denen diese

Anträge sowie eine Kopie der LT-Certifikate

und der sich auf ein LT-Certifikat beziehenden

Rechnungen für mindestens zwei Jahre

aufzubewahren sind; im Falle der LT-Certifikate

oder der sich auf ein LT-Certifikat

beziehenden Rechnungen beginnt dieser Zeitraum

mit dem Ende der Geltungsdauer des

LT-Certifikates. Diese Bestimmungen gelten

auch für Bescheinigungen EUR. 1, LT-Certifikate

sowie sich auf ein LT-Certifikat beziehende

Rechnungen, die unter den in Artikel 9

Absatz 3 Unterabsatz 2 dieses Anhangs

genannten Voraussetzungen verwendet werden;

c) in den Fällen des Absatzes 6 Buchstabe b die

Zollbehörden, die für die nachträgliche Prüfung

im Sinne des Artikels 17 zuständig sind.

Die Zollbehörden des Ausfuhrstaates können für

den Fall des vereinfachten Verfahrens die Verwendung

von Bescheinigungen EUR. 1 oder von LT-

Certifikaten vorschreiben, die mit einem Unterscheidungszeichen

versehen sind.

9. Der ermächtigte Ausführer kann verpflichtet

werden, die Zollbehörden nach einem von ihnen

festgelegten Verfahren von dem beabsichtigten

Versand der Waren zu unterrichten, um der

zuständigen Zollstelle die Möglichkeit zu geben,

vor dem Versand eine Kontrolle durchzuführen.

10. Abweichend von Artikel 12 Absätze 1 und 3

muß das LT-Certifikat spätestens zum Zeitpunkt

der ersten Einfuhr der Waren, auf die es sich

bezieht, der Einfuhrzollstelle vorgelegt werden.

Nimmt der Einführer die Verzollung bei verschiedenen

Zollstellen des Einfuhrstaates vor, so können

die Zollbehörden von ihm die Vorlage einer Kopie

des LT-Certifikates bei jeder dieser Stellen verlangen.

11. Wurde den Zollbehörden ein LT-Certifikat

vorgelegt, so wird der Ursprungsnachweis für die

eingeführten Waren während der Geltungsdauer

des LT-Certifikates durch Rechnungen erbracht,

die folgende Voraussetzungen erfüllen

a) Sind auf einer Rechnung Ursprungswaren im

Sinne dieses Anhangs und Waren ohne

Ursprungseigenschaft aufgeführt, so hat der

Ausführer eine klare Unterscheidung zwischen

beiden Warenarten vorzunehmen.

b) Auf jeder Rechnung hat der Ausführer die

Nummer des für die betreffenden Waren ausgestellten

LT-Certifikates und das Ende der

Geltungsdauer dieser Bescheinigung sowie

das Ursprungsland bzw. die Ursprungsländer

der Waren anzugeben.

Die Eintragung der Nummer des LT-Certifikates

in die Rechnung unter Angabe des

Ursprungslandes gilt als Erklärung des Ausführers,

daß die Waren die Voraussetzungen

dieses Anhangs zur Erlangung der Zollbehandlung

der Zone erfüllen.

c) Die Beschreibung und Bezeichnung der

Waren auf den Rechnungen muß so genau

sein, daß eindeutig daraus hervorgeht, daß

die Waren auch in dem LT-Certifikat, auf das

sich die Rechnungen beziehen, aufgeführt

sind.

d) In den Rechnungen dürfen nur Waren aufgeführt

sein, die während der Geltungsdauer

des LT-Certifikates, auf das sie sich beziehen,

ausgeführt werden. Die Rechnungen können

der Einfuhrzollstelle jedoch innerhalb von

vier Monaten nach der Ausstellung durch den

Ausführer vorgelegt werden.

12. Im Rahmen des vereinfachten Verfahrens mit

LT-Certifikat werden die Rechnungen, die die

Voraussetzungen des Absatzes 11 erfüllen und dem

Einführer über ein Fernmelde- oder Rechnernetz

übermittelt werden, von den Zollstellen des Einfuhrstaates

nach den von den Zollbehörden dieses

Staates festgelegten Bestimmungen als Ursprungsnachweis

für die eingeführten Waren anerkannt.

13. Dieser Artikel läßt die Anwendung von Vorschriften

der Mitgliedstaaten über die Zollformalitäten

und den Gebrauch von Zollpapieren unberührt.

14. Stellen die Zollbehörden des Ausfuhrstaates

fest, daß eine Bescheinigung und/oder die sich darauf

beziehende Rechnung für die nach Maßgabe

dieses Artikels gelieferten Waren nicht gültig ist, so

teilen sie dies den Zollbehörden des Einfuhrstaates

unverzüglich mit."

4. Artikel 14 des Anhangs B erhält folgende Fassung

„Die Erklärung nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe

b ist vom Ausführer in der in Beilage 6 dieses

Anhangs vorgeschriebenen Form in der Sprache

eines der Mitgliedstaaten oder in Englisch abzufassen.

Sie ist maschinenschriftlich oder durch Stempelabdruck

anzubringen und eigenhändig zu unterzeichnen.

Der Ausführer ist verpflichtet, mindestens

zwei Jahre lang eine Kopie der Rechnung mit

dieser Erklärung aufzubewahren."

5. Folgender Artikel 15 a wird in Anhang B eingefügt

„Artikel 15 a

1. Der Ausführer oder sein Vertreter hat seinem

Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung

EUR. 1 alle zweckdienlichen Unterlagen zum

Nachweis dafür beizufügen, daß für die Ausfuhrwaren

eine Bescheinigung EUR. 1 ausgestellt werden

kann.

Er ist verpflichtet, auf Verlangen der zuständigen

Behörden alle zusätzlichen Nachweise zu erbringen,

die diese für notwendig erachten, um zu

prüfen, ob die für die Vorzugsbehandlung in

Betracht kommenden Waren tatsächlich

Ursprungseigenschaften besitzen. Er ist ferner verpflichtet,

jede Überprüfung seiner Buchführung

und der Herstellungsbedingungen dieser Waren

durch die genannten Behörden zu dulden.

2. Der Ausführer ist verpflichtet, die in Absatz 1

genannten Unterlagen mindestens zwei Jahre lang

aufzubewahren.

3. Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß bei

Inanspruchnahme des Verfahrens nach Artikel 13

Absätze 2 und 3 und bei Abgabe der Erklärung

nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b."

6. Artikel 16 des Anhangs B wird wie folgt geändert

a) In Absatz 1 wird die Angabe „der von den

Ausführern auf den Formblättern EUR. 2

abgegebenen Erklärungen" durch „der von

den Ausführern auf den Rechnungen abgegebenen

Erklärungen" ersetzt.

b) Der zweite Satz in Absatz 3 wird gestrichen.

7. Artikel 17 der Beilage B wird wie folgt geändert

a) In Absatz 1 wird der Ausdruck „der Formblätter

EUR. 2" durch „der von den Ausführern

auf den Rechnungen abgegebenen Erklärungen"

ersetzt.

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung

„2. Zur Anwendung von Absatz 1 senden

die Zollbehörden des einführenden Mitgliedstaates

die Bescheinigung EUR. 1 mit der

Rechnung, wenn diese vorgelegt worden ist,

oder die sich auf das LT-Certifikat beziehende

Rechnung, oder die mit der Erklärung

des Ausführers versehene Rechnung oder eine

dieser Unterlagen an die Zollbehörden des

ausführenden Mitgliedstaates zurück, gegebenenfalls

unter Angabe der sachlichen und formalen

Gründe, die eine Untersuchung rechtfertigen.

Sie fügen dem Antrag auf Nachprüfung

alle verfügbaren Unterlagen bei und teilen

alle bekannten Umstände mit, die auf die

Unrichtigkeit der Angaben in der Bescheinigung

EUR. 1 oder der Rechnung schließen

lassen.

Wenden die Zollbehörden des einführenden

Mitgliedstaates bis zum Eingang des

Ergebnisses der Nachprüfung das Übereinkommen

nicht an, so können sie dem Einführer

vorbehaltlich der für notwendig erachteten

Sicherungsmaßnahmen die Waren freigegeben."

c) In Absatz 3 Unterabsatz 1 wird der Satzteil

„ob die beanstandete Bescheinigung EUR. 1

oder das Formblatt EUR. 2 für die tatsächlich

ausgeführten Waren gilt" ersetzt durch: „ob

die gemäß Absatz 2 zurückgesandten Papiere

für die tatsächlich ausgeführten Waren gelten".

8. Artikel 20 des Anhangs B wird wie folgt geändert

„Die Beilagen zu diesem Anhang sind Bestandteile

dieses Anhangs."

9. Im ersten Unterabsatz zu Absatz 1 des Artikels

23 des Anhangs B wird der Satzteil „eine

Bescheinigung EUR. 1 oder ein Formblatt EUR. 2"

ersetzt durch: „eine Bescheinigung EUR. 1, ein

LT-Certifikat oder eine sich darauf beziehende

Rechnung oder eine Rechnung mit der Erklärung

des Ausführers".

10. Artikel 24 des Anhangs B wird wie folgt geändert

a) Absatz 1 lautet

„1. Wenn Einfuhren eines Mitgliedstaates aus

Spanien auf Grund des Zusatzprotokolls zu

den Abkommen, auf die in Artikel 2 verwiesen

wird, anders behandelt werden müssen als

Einfuhren aus der übrigen Gemeinschaft, so

ist diese besondere Behandlung für Einfuhren

aus Spanien auf alle Ursprungserzeugnisse

anzuwenden, für die vorgelegt wird entweder

eine Bescheinigung EUR. 1, ein LT-Certifikat

oder eine sich darauf beziehende Rechnung

oder eine Rechnung mit der Erklärung des

Ausführers, die in Spanien ausgestellt wurden

oder jeder andere derartige Ursprungsnachweis,

der die Kurzbezeichnung „ES" oder

einen anderen Hinweis auf spanischen

Ursprung trägt."

b) In Absatz 3 wird der Satzteil „die Kurzbezeichnung

„ES" in dem Feld „Bemerkungen"

der Bescheinigung EUR. 1 oder des Formblattes

EUR. 2" ersetzt durch: „die Kurzbezeichnung

„ES" in dem Feld „Bemerkungen"

der Bescheinigung EUR. 1 und des LT-Certifikates,

auf einer sich auf ein LT-Certifikat

beziehenden Rechnung oder auf einer Rechnung

mit der Erklärung des Exporteurs, je

nach Sachlage,".

11. Artikel 25 des Anhangs B wird wie folgt geändert

„1. Auf Waren, die nur vom EFTA-Übereinkommen,

nicht jedoch vom Freihandelsabkommen zwischen

der Gemeinschaft und dem jeweiligen einführenden

EFTA-Mitgliedstaat erfaßt sind, kann die

Zollbehandlung der Zone nur angewendet werden,

wenn sie die Voraussetzungen dieses Anhangs

erfüllen und wenn für sie eine Bescheinigung

EUR. 1, ein LT-Certifikat oder eine sich darauf

beziehende Rechnung oder eine Rechnung mit der

Erklärung des Ausführers ausgestellt wurde, aus

denen hervorgeht, daß sie ihre Ursprungseigenschaft

ausschließlich in EFTA-Mitgliedstaaten

erworben haben und daß jede zusätzliche Be- oder

Verarbeitung dort erfolgt ist.

2. Die in Absatz 1 vorgesehene Eintragung ist

durch den Vermerk „EFTA" im Feld 7 der Bescheinigung

EUR. 1 und des LT-Certifikates, auf der

sich auf ein LT-Certifikat beziehenden Rechnung

oder auf der Rechnung mit der Erklärung des Ausführers,

je nach Sachlage, vorzunehmen."

12. Beilage 1 zum Anhang B wird wie folgt geändert

a) Folgende Erläuterung wird in Beilage 1 eingefügt

„Anmerkung 6 a — zu Artikel 8 Absatz 1

Die Möglichkeit, gemäß diesem Anhang die

Handelsrechnung zum Nachweis der

Ursprungseigenschaft der Waren zu verwenden,

wird auf den Lieferschein sowie auf jedes

andere Handelspapier ausgedehnt, in dem die

Beschreibung der betreffenden Ware so

genau ist, daß ein Erkennen dieser Waren

ermöglicht wird.

Bei Postsendungen, die als Einfuhren nichtkommerzieller

Art im Sinne von Artikel 8

Absatz 2 angesehen werden, kann die Erklärung

über den Ursprung auch auf der Zollerklärung

C2/CP3 oder auf einer der Zollerklärung

C2/CP3 beigefügten Anlage abgegeben

werden."

b) In Anmerkung 8, 3. Satz wird der Satzteil

„für die eine Bescheinigung EUR. 1 ausgestellt

oder ein Formblatt EUR. 2 ausgefüllt

wird" ersetzt durch: „für die eine Bescheinigung

EUR. 1, ein LT-Certifikat oder eine

sich darauf beziehende Rechnung oder eine

Rechnung mit der Erklärung des Ausführers

ausgestellt oder ausgefüllt wird."

13. Beilage 6 zum Anhang B erhält die Fassung

der Beilage 6 in der Anlage zu diesem Beschluß.

14. Die Formblätter EUR. 2, die den Bestimmungen

von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel

14 des Anhangs B zum Übereinkommen in der

Fassung vom 30. Juni 1987 entsprechen, können bis

zum 30. Juni 1988 weiter ausgefüllt und angenommen

werden.

15. Dieser Beschluß tritt am 1. Juli 1987 in Kraft.

16. Der Generalsekretär wird den Text dieses

Beschlusses bei der schwedischen Regierung hinterlegen.

Anlage

BEILAGE 6 ZU ANHANG B

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →