481. Verordnung: Änderung des Lehrplanes der Bildungsanstalt für Erzieher
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes,
BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. Nr. 371/1986, insbesondere
dessen §§ 6 und 104, wird verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht,
Kunst und Sport, BGBl. Nr. 355/1985, über
die Lehrpläne der Bildungsanstalt für Erzieher wird
wie folgt geändert
In der Anlage I (Lehrplan der Bildungsanstalt für
Erzieher) werden im Abschnitt I (Stundentafel) der
Zwischenüberschrift „Förderunterricht" der
Anmerkungshinweis „6)" und folgende Anmerkung
angefügt
„6) Als Klassen- oder Mehrklassenkurs durch
einen Teil des Unterrichtsjahres. Der Förderunterricht
kann bei Bedarf in jedem der in dieser Rubrik
angeführten Unterrichtsgegenstände je Unterrichtsjahr
und Klasse höchstens insgesamt dreimal für
eine Kursdauer von jeweils höchstens acht Wochen
eingerichtet werden. Ein Schüler darf je Unterrichtsjahr
höchstens insgesamt vier Kurse besuchen."