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481_1986 AT

481. Verordnung: Änderung des Lehrplanes der Bildungsanstalt für Erzieher

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 481. Verordnung: Änderung des Lehrplanes der Bildungsanstalt für Erzieher

Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes,

BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. Nr. 371/1986, insbesondere

dessen §§ 6 und 104, wird verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht,

Kunst und Sport, BGBl. Nr. 355/1985, über

die Lehrpläne der Bildungsanstalt für Erzieher wird

wie folgt geändert

In der Anlage I (Lehrplan der Bildungsanstalt für

Erzieher) werden im Abschnitt I (Stundentafel) der

Zwischenüberschrift „Förderunterricht" der

Anmerkungshinweis „6)" und folgende Anmerkung

angefügt

„6) Als Klassen- oder Mehrklassenkurs durch

einen Teil des Unterrichtsjahres. Der Förderunterricht

kann bei Bedarf in jedem der in dieser Rubrik

angeführten Unterrichtsgegenstände je Unterrichtsjahr

und Klasse höchstens insgesamt dreimal für

eine Kursdauer von jeweils höchstens acht Wochen

eingerichtet werden. Ein Schüler darf je Unterrichtsjahr

höchstens insgesamt vier Kurse besuchen."

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