481. Bundesgesetz: Erlassung von Bestimmungen zum Schutz des für einen Kredit mithaftenden Ehegatten
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
ARTIKEL I
Änderung des Ehegesetzes
Im Gesetz vom 6. Juli 1938, deutsches RGBl. I
S 807, zur Vereinheitlichung des Rechtes der Eheschließung
und der Ehescheidung, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 566/1983, wird
nach dem § 97 folgender § 98 samt Überschrift eingefügt
„Haftung für Kredite
§ 98. (1) Entscheidet das Gericht (§ 92) oder vereinbaren
die Ehegatten (§ 97 Abs. 2, gegebenenfalls
§ 55 a Abs. 2), wer von beiden im Innenverhältnis
zur Zahlung von Kreditverbindlichkeiten, für die
beide haften, verpflichtet ist, so hat das Gericht auf
Antrag mit Wirkung für den Gläubiger auszusprechen,
daß derjenige Ehegatte, der im Innenverhältnis
zur Zahlung verpflichtet ist, Hauptschuldner,
der andere Ausfallsbürge wird. Dieser Antrag muß
in der Frist nach § 95 gestellt werden.
(2) Der Ausfallsbürge nach Abs. 1 kann — vorbehaltlich
des § 1356 ABGB — nur wegen des
Betrags belangt werden, der vom Hauptschuldner
nicht in angemessener Frist hereingebracht werden
kann, obwohl der Gläubiger gegen ihn nach Erwirkung
eines Exekutionstitels
1. Fahrnis- oder Gehaltsexekution und
2. Exekution auf eine dem Gläubiger bekannte
Liegenschaft des Hauptschuldners, die offensichtlich
für die Forderung Deckung bietet,
geführt sowie
3. Sicherheiten, die dem Gläubiger zur Verfügung
stehen, verwertet hat.
Müßte der Exekutionstitel im Ausland erwirkt
oder müßten die angeführten Exekutionsmaßnahmen
im Ausland durchgeführt werden, bedarf es
ihrer nicht, soweit sie dem Gläubiger nicht möglich
oder nicht zumutbar sind.
(3) Überdies kann der Bürge, dem der Rechtsstreit
gegen den Hauptschuldner rechtzeitig verkündet
worden ist (§ 21 ZPO), dem Gläubiger Einwendungen,
die nicht in seiner Person begründet
sind, nur entgegenhalten, soweit sie auch der
Hauptschuldner erheben kann."
ARTIKEL II
Änderungen des Außerstreitgesetzes
Das Gesetz vom 9. August 1854, RGBl. Nr. 208,
über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten
außer Streitsachen, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 566/1983, wird
geändert wie folgt
1. Dem § 226 wird folgender weiterer Absatz
angefügt
„(3) Haben die Ehegatten einen Ausspruch nach
§ 98 des Ehegesetzes noch vor Erlassung des auf
Scheidung lautenden Beschlusses beantragt, so
kann der Ausspruch mit diesem Beschluß verbunden
werden."
2. Im § 229 Abs. 1
a) hat der Klammerausdruck zu lauten: „(§§ 81
bis 96 und 98 Ehegesetz)",
b) wird folgender Satz angefügt
„Einem Verfahren nach § 98 Ehegesetz ist im
ersten Rechtsgang der Kreditgeber nicht schon in
erster Instanz beizuziehen, jedoch ist ihm die Entscheidung
über den Antrag zuzustellen."
ARTIKEL III
Änderungen des Konsumentenschutzgesetzes
Das Bundesgesetz vom 18. März 1979, BGBl.
Nr. 140, mit dem Bestimmungen zum Schutz der
Verbraucher getroffen werden, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 456/1984, wird
geändert wie folgt
1. Nach dem § 31 wird folgender § 31 a samt
Überschrift eingefügt
„Kreditgeschäfte
§ 31 a. (1) Unternehmer, deren Unternehmensgegenstand
die Gewährung oder die Vermittlung
von Krediten ist, haben Ehegatten, die als Verbraucher
gemeinsam einen Kredit aufnehmen, mag
auch einer die Haftung nur als Bürge eingehen,
oder einem Ehegatten, der als Verbraucher die
Haftung für eine bestehende Kreditverbindlichkeit
des anderen übernimmt, durch die Übergabe einer
gesonderten Urkunde darüber zu belehren,
a) daß, falls die Ehegatten solidarisch haften,
von jedem der Schuldner in beliebiger Reihenfolge
der volle Schuldbetrag verlangt werden
kann, ohne Rücksicht darauf, wem von
ihnen die Kreditsumme zugekommen ist,
b) daß die Haftung auch bei Auflösung der Ehe
aufrecht bleibt sowie
c) daß nur das Gericht im Fall der Scheidung
die Haftung eines der Ehegatten gemäß § 98
Ehegesetz auf eine Ausfallsbürgschaft
beschränken kann, was binnen eines Jahres
nach Eintritt der Rechtskraft der Scheidung
beantragt werden müßte.
(2) Sind Ehegatten oder geschiedene Ehegatten
Solidarschuldner (§ 891 ABGB) eines Kredites im
Sinn des Abs. 1, so hat der Gläubiger jede Mahnung
oder sonstige Erklärung wegen einer Säumigkeit
der Schuldner beiden zuzustellen.
(3) Ist ein Ehegatte oder ein geschiedener Ehegatte
Bürge einer Kreditverbindlichkeit des anderen
im Sinn des Abs. 1 und wird dieser säumig, so
hat der Gläubiger den Bürgen davon in angemessener
Frist zu verständigen. Unterläßt er dies, so haftet
ihm der Bürge nicht für die Zinsen und Kosten,
die ab der Kenntnis des Gläubigers von der Säumigkeit
des Hauptschuldners bis zu einem Verzug
des Bürgen selbst entstehen."
2. Im § 32 Abs. 1 Z 1 werden
a) das Wort „oder" am Ende der lit. a durch
einen Beistrich und der Beistrich am Ende der lit. b
durch das Wort „oder" ersetzt,
b) folgende lit. c angefügt
„c) Kreditnehmer dem § 31 a entsprechend zu
belehren beziehungsweise zu benachrichtigen,".
ARTIKEL IV
Schluß- und Übergangsbestimmungen
§ 1. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1986
in Kraft.
§ 2. (1) Die Art. I und II sind nur anzuwenden,
wenn das Scheidungsverfahren nach dem Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes eingeleitet worden ist.
(2) Der Art. III ist nur auf Verträge anzuwenden,
die nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
geschlossen werden.
§ 3. Mit der Vollziehung des Art. III Z 2 dieses
Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Handel,
Gewerbe und Industrie im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Justiz betraut, mit der Vollziehung
der übrigen Bestimmungen der Bundesminister
für Justiz.