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481. Bundesgesetz: Erlassung von Bestimmungen zum Schutz des für einen Kredit mithaftenden Ehegatten

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 481. Bundesgesetz: Erlassung von Bestimmungen zum Schutz des für einen Kredit mithaftenden Ehegatten

Der Nationalrat hat beschlossen

ARTIKEL I

Änderung des Ehegesetzes

Im Gesetz vom 6. Juli 1938, deutsches RGBl. I

S 807, zur Vereinheitlichung des Rechtes der Eheschließung

und der Ehescheidung, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 566/1983, wird

nach dem § 97 folgender § 98 samt Überschrift eingefügt

„Haftung für Kredite

§ 98. (1) Entscheidet das Gericht (§ 92) oder vereinbaren

die Ehegatten (§ 97 Abs. 2, gegebenenfalls

§ 55 a Abs. 2), wer von beiden im Innenverhältnis

zur Zahlung von Kreditverbindlichkeiten, für die

beide haften, verpflichtet ist, so hat das Gericht auf

Antrag mit Wirkung für den Gläubiger auszusprechen,

daß derjenige Ehegatte, der im Innenverhältnis

zur Zahlung verpflichtet ist, Hauptschuldner,

der andere Ausfallsbürge wird. Dieser Antrag muß

in der Frist nach § 95 gestellt werden.

(2) Der Ausfallsbürge nach Abs. 1 kann — vorbehaltlich

des § 1356 ABGB — nur wegen des

Betrags belangt werden, der vom Hauptschuldner

nicht in angemessener Frist hereingebracht werden

kann, obwohl der Gläubiger gegen ihn nach Erwirkung

eines Exekutionstitels

1. Fahrnis- oder Gehaltsexekution und

2. Exekution auf eine dem Gläubiger bekannte

Liegenschaft des Hauptschuldners, die offensichtlich

für die Forderung Deckung bietet,

geführt sowie

3. Sicherheiten, die dem Gläubiger zur Verfügung

stehen, verwertet hat.

Müßte der Exekutionstitel im Ausland erwirkt

oder müßten die angeführten Exekutionsmaßnahmen

im Ausland durchgeführt werden, bedarf es

ihrer nicht, soweit sie dem Gläubiger nicht möglich

oder nicht zumutbar sind.

(3) Überdies kann der Bürge, dem der Rechtsstreit

gegen den Hauptschuldner rechtzeitig verkündet

worden ist (§ 21 ZPO), dem Gläubiger Einwendungen,

die nicht in seiner Person begründet

sind, nur entgegenhalten, soweit sie auch der

Hauptschuldner erheben kann."

ARTIKEL II

Änderungen des Außerstreitgesetzes

Das Gesetz vom 9. August 1854, RGBl. Nr. 208,

über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten

außer Streitsachen, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 566/1983, wird

geändert wie folgt

1. Dem § 226 wird folgender weiterer Absatz

angefügt

„(3) Haben die Ehegatten einen Ausspruch nach

§ 98 des Ehegesetzes noch vor Erlassung des auf

Scheidung lautenden Beschlusses beantragt, so

kann der Ausspruch mit diesem Beschluß verbunden

werden."

2. Im § 229 Abs. 1

a) hat der Klammerausdruck zu lauten: „(§§ 81

bis 96 und 98 Ehegesetz)",

b) wird folgender Satz angefügt

„Einem Verfahren nach § 98 Ehegesetz ist im

ersten Rechtsgang der Kreditgeber nicht schon in

erster Instanz beizuziehen, jedoch ist ihm die Entscheidung

über den Antrag zuzustellen."

ARTIKEL III

Änderungen des Konsumentenschutzgesetzes

Das Bundesgesetz vom 18. März 1979, BGBl.

Nr. 140, mit dem Bestimmungen zum Schutz der

Verbraucher getroffen werden, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 456/1984, wird

geändert wie folgt

1. Nach dem § 31 wird folgender § 31 a samt

Überschrift eingefügt

„Kreditgeschäfte

§ 31 a. (1) Unternehmer, deren Unternehmensgegenstand

die Gewährung oder die Vermittlung

von Krediten ist, haben Ehegatten, die als Verbraucher

gemeinsam einen Kredit aufnehmen, mag

auch einer die Haftung nur als Bürge eingehen,

oder einem Ehegatten, der als Verbraucher die

Haftung für eine bestehende Kreditverbindlichkeit

des anderen übernimmt, durch die Übergabe einer

gesonderten Urkunde darüber zu belehren,

a) daß, falls die Ehegatten solidarisch haften,

von jedem der Schuldner in beliebiger Reihenfolge

der volle Schuldbetrag verlangt werden

kann, ohne Rücksicht darauf, wem von

ihnen die Kreditsumme zugekommen ist,

b) daß die Haftung auch bei Auflösung der Ehe

aufrecht bleibt sowie

c) daß nur das Gericht im Fall der Scheidung

die Haftung eines der Ehegatten gemäß § 98

Ehegesetz auf eine Ausfallsbürgschaft

beschränken kann, was binnen eines Jahres

nach Eintritt der Rechtskraft der Scheidung

beantragt werden müßte.

(2) Sind Ehegatten oder geschiedene Ehegatten

Solidarschuldner (§ 891 ABGB) eines Kredites im

Sinn des Abs. 1, so hat der Gläubiger jede Mahnung

oder sonstige Erklärung wegen einer Säumigkeit

der Schuldner beiden zuzustellen.

(3) Ist ein Ehegatte oder ein geschiedener Ehegatte

Bürge einer Kreditverbindlichkeit des anderen

im Sinn des Abs. 1 und wird dieser säumig, so

hat der Gläubiger den Bürgen davon in angemessener

Frist zu verständigen. Unterläßt er dies, so haftet

ihm der Bürge nicht für die Zinsen und Kosten,

die ab der Kenntnis des Gläubigers von der Säumigkeit

des Hauptschuldners bis zu einem Verzug

des Bürgen selbst entstehen."

2. Im § 32 Abs. 1 Z 1 werden

a) das Wort „oder" am Ende der lit. a durch

einen Beistrich und der Beistrich am Ende der lit. b

durch das Wort „oder" ersetzt,

b) folgende lit. c angefügt

„c) Kreditnehmer dem § 31 a entsprechend zu

belehren beziehungsweise zu benachrichtigen,".

ARTIKEL IV

Schluß- und Übergangsbestimmungen

§ 1. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1986

in Kraft.

§ 2. (1) Die Art. I und II sind nur anzuwenden,

wenn das Scheidungsverfahren nach dem Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes eingeleitet worden ist.

(2) Der Art. III ist nur auf Verträge anzuwenden,

die nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

geschlossen werden.

§ 3. Mit der Vollziehung des Art. III Z 2 dieses

Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Handel,

Gewerbe und Industrie im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Justiz betraut, mit der Vollziehung

der übrigen Bestimmungen der Bundesminister

für Justiz.

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