481. Beschluß Nr. 1/84 des Gemischten Ausschusses EWG
Gesetzestext (1 Artikel)
DER GEMISCHTE AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik
Österreich zur Anwendung der Bestimmungen
über das gemeinschaftliche Versandverfahren Kundgemacht in BGBl. Nr. 599/1973,
insbesondere auf Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe
Mit dem Beschluß Nr. 2/78 hat der Gemischte
Ausschuß das Abkommen um die Anlage II A
ergänzt, die die versuchsweise Einführung eines
datenverarbeitungsgerechten Vordrucks für die
Anmeldung zum gemeinschaftlichen Versandverfahren
beinhaltet. Die Anlage II A wurde mit
Beschluß Nr. 2/79 geändert. Die Geltungsdauer
dieser Beschlüsse wurde mit Beschluß Nr. 2/82 des
Gemischten Ausschusses bis zum 31. Dezember
1984 verlängert.
Es hat sich als erforderlich erwiesen, die Verwendung
des genannten Vordrucks über diesen Zeitpunkt
hinaus zu verlängern. Die Geltungsdauer der
vorgenannten Beschlüsse ist daher zu verlängern —
BESCHLIESST
Artikel 1
Die Geltungsdauer der Beschlüsse Nr. 2/78 und
Nr. 2/79 des Gemischten Ausschusses, zuletzt verlängert
mit Beschluß Nr. 2/82 des Gemischten Ausschusses,
wird bis zum 31. Dezember 1986 verlängert.
Artikel 2
Dieser Beschluß tritt am 1. Januar 1985 in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 25. Oktober 1984
Für den Gemischten Ausschuß
Der Vorsitzende
F. Klein