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481_1984 AT

481. Beschluß Nr. 1/84 des Gemischten Ausschusses EWG

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 481. Beschluß Nr. 1/84 des Gemischten Ausschusses EWG — Österreich — Gemeinschaftliches Versandverfahren — über die Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Österreich zur Anwendung der Bestimmungen über das gemeinschaftliche Versandverfahren

DER GEMISCHTE AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen

Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik

Österreich zur Anwendung der Bestimmungen

über das gemeinschaftliche Versandverfahren Kundgemacht in BGBl. Nr. 599/1973,

insbesondere auf Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe

Mit dem Beschluß Nr. 2/78 hat der Gemischte

Ausschuß das Abkommen um die Anlage II A

ergänzt, die die versuchsweise Einführung eines

datenverarbeitungsgerechten Vordrucks für die

Anmeldung zum gemeinschaftlichen Versandverfahren

beinhaltet. Die Anlage II A wurde mit

Beschluß Nr. 2/79 geändert. Die Geltungsdauer

dieser Beschlüsse wurde mit Beschluß Nr. 2/82 des

Gemischten Ausschusses bis zum 31. Dezember

1984 verlängert.

Es hat sich als erforderlich erwiesen, die Verwendung

des genannten Vordrucks über diesen Zeitpunkt

hinaus zu verlängern. Die Geltungsdauer der

vorgenannten Beschlüsse ist daher zu verlängern —

BESCHLIESST

Artikel 1

Die Geltungsdauer der Beschlüsse Nr. 2/78 und

Nr. 2/79 des Gemischten Ausschusses, zuletzt verlängert

mit Beschluß Nr. 2/82 des Gemischten Ausschusses,

wird bis zum 31. Dezember 1986 verlängert.

Artikel 2

Dieser Beschluß tritt am 1. Januar 1985 in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 25. Oktober 1984

Für den Gemischten Ausschuß

Der Vorsitzende

F. Klein

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