481. Verordnung: Viehzählungen im Jahre 1984
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes
1965, BGBl. Nr. 91, wird — hinsichtlich des
§ 10 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Finanzen — verordnet
§ 1. Das Österreichische Statistische Zentralamt
hat im Jahre 1984 eine Allgemeine Viehzählung,
eine Rinderzwischenzählung und Schweinezwischenzählungen
durchzuführen.
§ 2. Stichtag für die Allgemeine Viehzählung ist
der 3. Dezember 1984, Stichtag für die Rinderzwischenzählung
ist der 3. Juni 1984, Stichtage für die
Schweinezwischenzählungen sind der 3. März,
3. Juni und 3. September 1984.
§ 3. Alle Erhebungen sind als Stichprobenerhebung
durchzuführen, wobei die Auswahl der Viehhalter
vom Österreichischen Statistischen Zentralamt
auf Grund einer mehrfach geschichteten
Zufallsstichprobe erfolgt. Das Österreichische Statistische
Zentralamt führt über das Auswahlverfahren
Aufzeichnungen, in welche die zur Auskunft
verpflichteten Personen Einblick nehmen können.
Die Erhebungsgegenstände und Erhebungsmerkmale
sind der Anlage zu entnehmen, die einen
Bestandteil der Verordnung bildet.
§ 4. Bei der Allgemeinen Viehzählung sind der
gesamte Bestand an Pferden, Rindern, Schweinen,
Schafen, Ziegen, Hühnern, Gänsen, Enten und
Truthühnern und die Hausschlachtungen von
Stechvieh im Zeitraum des dem Stichtag vorangegangenen
Jahres laut Anlage zu erfassen.
§ 5. Bei der Rinderzwischenzählung ist der
Bestand an Rindern (P 7—20 der Anlage) zu erfassen.
§ 6. Bei den Schweinezwischenzählungen sind
der Bestand an Schweinen sowie die Hausschlachtungen
von Schweinen, die im Zeitraum von drei
Monaten vor dem Stichtag vorgenommen worden
sind (P 21—27 und 43 der Anlage), zu erfassen.
§ 7. Zur Auskunftserteilung sind alle Personen
verpflichtet, deren Betriebe vom Österreichischen
Statistischen Zentralamt ausgewählt wurden und
die die in den §§ 4, 5 und 6 bezeichneten Tiere
besitzen oder im Erhebungszeitraum Stechvieh
hausgeschlachtet haben. Anzugeben ist der gesamte
Tierbestand einschließlich Einstellvieh. Die
Anschriften der Stichprobenbetriebe hat das Österreichische
Statistische Zentralamt den Gemeindeämtern
(Magistraten) bekanntzugeben.
§ 8. Die Erhebungen sind von der Gemeinde in
der Form durchzuführen, daß vom Bürgermeister
herangezogene Zählorgane an Ort und Stelle auf
Grund mündlicher Befragung vom Österreichischen
Statistischen Zentralamt zur Verfügung
gestellte, maschinell lesbare Erhebungsformulare
(1 Beleg pro Betrieb) auszufüllen haben; ist der
Auskunftspflichtige am Zähltag nicht anzutreffen,
ist dieser verpflichtet, die Angaben im Gemeindeamt
(Magistrat) zu machen. Hiebei ist vorzusorgen,
daß die bei den Erhebungen gemachten Angaben
geheimgehalten werden und unbefugten Dritten
nicht zugänglich sind.
§ 9. (1) Die Gemeinden — ausgenommen die
Städte mit eigenem Statut — haben die ausgefüllten
Erhebungsformulare bis spätestens zum 7. Tag
nach dem jeweiligen Stichtag der zuständigen
Bezirkshauptmannschaft vorzulegen.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben die
Erhebungsformulare bis spätestens zum 12. Tag
nach dem jeweiligen Stichtag im Dienstwege an das
Österreichische Statistische Zentralamt weiterzuleiten.
§ 10. Den Gemeinden ist je Tierbesitzer eine
Abfindung für die ihnen bei der Mitwirkung an den
statistischen Erhebungen des Jahres 1984 entstehenden
Kosten in der Höhe
1. von 17,70 S bei den Schweinezwischenzählungen
sowie bei den Erhebungen der Hausschlachtungen
von Schweinen am 3. März
und 3. September,
2. von 23,60 S bei der Rinder- und Schweinezwischenzählung
und der Erhebung der
Hausschlachtungen von Schweinen am
3. Juni,
3. von 35,40 S bei der Allgemeinen Viehzählung
und der Erhebung der Hausschlachtungen
von Stechvieh am 3. Dezember
zu gewähren.