Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
481_1983 AT

481. Verordnung: Viehzählungen im Jahre 1984

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 481. Verordnung: Viehzählungen im Jahre 1984

Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes

1965, BGBl. Nr. 91, wird — hinsichtlich des

§ 10 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Finanzen — verordnet

§ 1. Das Österreichische Statistische Zentralamt

hat im Jahre 1984 eine Allgemeine Viehzählung,

eine Rinderzwischenzählung und Schweinezwischenzählungen

durchzuführen.

§ 2. Stichtag für die Allgemeine Viehzählung ist

der 3. Dezember 1984, Stichtag für die Rinderzwischenzählung

ist der 3. Juni 1984, Stichtage für die

Schweinezwischenzählungen sind der 3. März,

3. Juni und 3. September 1984.

§ 3. Alle Erhebungen sind als Stichprobenerhebung

durchzuführen, wobei die Auswahl der Viehhalter

vom Österreichischen Statistischen Zentralamt

auf Grund einer mehrfach geschichteten

Zufallsstichprobe erfolgt. Das Österreichische Statistische

Zentralamt führt über das Auswahlverfahren

Aufzeichnungen, in welche die zur Auskunft

verpflichteten Personen Einblick nehmen können.

Die Erhebungsgegenstände und Erhebungsmerkmale

sind der Anlage zu entnehmen, die einen

Bestandteil der Verordnung bildet.

§ 4. Bei der Allgemeinen Viehzählung sind der

gesamte Bestand an Pferden, Rindern, Schweinen,

Schafen, Ziegen, Hühnern, Gänsen, Enten und

Truthühnern und die Hausschlachtungen von

Stechvieh im Zeitraum des dem Stichtag vorangegangenen

Jahres laut Anlage zu erfassen.

§ 5. Bei der Rinderzwischenzählung ist der

Bestand an Rindern (P 7—20 der Anlage) zu erfassen.

§ 6. Bei den Schweinezwischenzählungen sind

der Bestand an Schweinen sowie die Hausschlachtungen

von Schweinen, die im Zeitraum von drei

Monaten vor dem Stichtag vorgenommen worden

sind (P 21—27 und 43 der Anlage), zu erfassen.

§ 7. Zur Auskunftserteilung sind alle Personen

verpflichtet, deren Betriebe vom Österreichischen

Statistischen Zentralamt ausgewählt wurden und

die die in den §§ 4, 5 und 6 bezeichneten Tiere

besitzen oder im Erhebungszeitraum Stechvieh

hausgeschlachtet haben. Anzugeben ist der gesamte

Tierbestand einschließlich Einstellvieh. Die

Anschriften der Stichprobenbetriebe hat das Österreichische

Statistische Zentralamt den Gemeindeämtern

(Magistraten) bekanntzugeben.

§ 8. Die Erhebungen sind von der Gemeinde in

der Form durchzuführen, daß vom Bürgermeister

herangezogene Zählorgane an Ort und Stelle auf

Grund mündlicher Befragung vom Österreichischen

Statistischen Zentralamt zur Verfügung

gestellte, maschinell lesbare Erhebungsformulare

(1 Beleg pro Betrieb) auszufüllen haben; ist der

Auskunftspflichtige am Zähltag nicht anzutreffen,

ist dieser verpflichtet, die Angaben im Gemeindeamt

(Magistrat) zu machen. Hiebei ist vorzusorgen,

daß die bei den Erhebungen gemachten Angaben

geheimgehalten werden und unbefugten Dritten

nicht zugänglich sind.

§ 9. (1) Die Gemeinden — ausgenommen die

Städte mit eigenem Statut — haben die ausgefüllten

Erhebungsformulare bis spätestens zum 7. Tag

nach dem jeweiligen Stichtag der zuständigen

Bezirkshauptmannschaft vorzulegen.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben die

Erhebungsformulare bis spätestens zum 12. Tag

nach dem jeweiligen Stichtag im Dienstwege an das

Österreichische Statistische Zentralamt weiterzuleiten.

§ 10. Den Gemeinden ist je Tierbesitzer eine

Abfindung für die ihnen bei der Mitwirkung an den

statistischen Erhebungen des Jahres 1984 entstehenden

Kosten in der Höhe

1. von 17,70 S bei den Schweinezwischenzählungen

sowie bei den Erhebungen der Hausschlachtungen

von Schweinen am 3. März

und 3. September,

2. von 23,60 S bei der Rinder- und Schweinezwischenzählung

und der Erhebung der

Hausschlachtungen von Schweinen am

3. Juni,

3. von 35,40 S bei der Allgemeinen Viehzählung

und der Erhebung der Hausschlachtungen

von Stechvieh am 3. Dezember

zu gewähren.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →