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481. Verordnung: Planstellenbesetzungs-Verordnung 1981

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 481. Verordnung: Planstellenbesetzungs-Verordnung 1981 — PSB-VO 1981

Auf Grund des § 3 Abs. 3 BDG 1979, BGBl.

Nr. 333, und des § 2a Abs. 3 Vertragsbedienstetengesetz

1948, BGBl. Nr. 86, in der derzeit geltenden

Fassung wird verordnet

§ 1. (1) Die Zustimmung zur Besetzung von

Planstellen im Sinne des § 6 Abs. 1 BDG 1979 und

des § 1 RDG, BGBl. Nr. 305/1961, gilt bei Erfüllung

der im Abs. 2 angeführten Bedingungen,

sofern nicht Abs. 3 anzuwenden ist, als erteilt für

1. Planstellen für Beamte der Allgemeinen Verwaltung

der Verwendungsgruppen A, B und

E,

2. Planstellen für Beamte der Allgemeinen Verwaltung

der Verwendungsgruppe D, wenn

der aufzunehmende Bedienstete eine mindestens

vierjährige Dienstzeit in einem Dienstverhältnis

zum Bund zurückgelegt hat, wobei

die Zeit des Präsenzdienstes und des Zivildienstes

in die Zeit des Dienstverhältnisses

zum Bund einzurechnen ist, oder die für die

Definitivstellung in seiner Verwendung

erforderliche Grundausbildung erfolgreich

abgeschlossen hat,

3. Planstellen für Beamte in handwerklicher

Verwendung der Verwendungsgruppe P 2,

wenn der aufzunehmende Bedienstete die für

diese Verwendungsgruppe in Anlage 1 Z 7.1

lit. a oder c BDG 1979 vorgesehenen Ernennungserfordernisse

erfüllt, sowie der Verwendungsgruppen

P 3 bis P 5,

4. Planstellen für Wachebeamte der Verwendungsgruppe

W 3,

5. Planstellen für Berufsoffiziere der Verwendungsgruppen

H 1 und H 2 und für zeitverpflichtete

Soldaten der Verwendungsgruppe

H 4,

6. Planstellen für Richteramtsanwärter,

7. Planstellen für Universitäts(Hochschul)assistenten,

8. Planstellen für Lehrer,

9. Planstellen für Beamte des Schulaufsichtsdienstes

der Verwendungsgruppe S 2.

(2) Voraussetzung für die Zustimmung nach

Abs. 1 für Planstellen, für die als besonderes Ernennungserfordernis

eine abgeschlossene Hochschulbildung

vorgeschrieben ist, ist die Beendigung eines

Universitäts(Hochschul)studiums in einer für die

vorgesehene Verwendung in erster Linie in

Betracht kommenden facheinschlägigen Studienrichtung.

(3) Die Zustimmung gemäß Abs. 1 gilt nicht als

erteilt,

1. wenn der Aufzunehmende das 45. Lebensjahr

überschritten hat,

2. wenn der Aufzunehmende auf eine Planstelle

ernannt werden soll, die im Stellenplan nur

für den vorübergehenden Bedarf vorgesehen

ist,

3. für Ernennungen, die mit einer Maßnahme

gemäß § 28 Abs. 2 letzter Satz oder Abs. 4

letzter Satz, § 39 Abs. 5 letzter Satz, § 55

Abs. 2 zweiter Satz oder § 65 Abs. 2 letzter

Satz des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54,

verbunden sind.

§ 2. (1) Die Zustimmung zur Ernennung im

Dienstverhältnis gilt, sofern nicht Abs. 2 oder 3

anzuwenden ist, für Beamte der Allgemeinen Verwaltung

als erteilt für eine

1. Überstellung in die Verwendungsgruppen A, B

oder D,

2. Beförderung, wenn die in der Anlage 1 angegebenen

Voraussetzungen vorliegen.

(2) Die Zustimmung gemäß Abs. 1 Z 1 gilt nicht

als erteilt, wenn der Beamte das 55. Lebensjahr

überschritten hat.

(3) Die Zustimmung gemäß Abs. 1 Z 2 gilt nicht

als erteilt, wenn

1. die Beförderung nicht mit einem 1. Jänner

oder 1. Juli wirksam werden soll,

2. dem Beamten die Nichterfüllung eines besonderen

Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernisses

nachgesehen wurde,

3. das Dienstverhältnis noch ein provisorisches

ist,

4. der Beamte den von ihm zu erwartenden

Arbeitserfolg trotz Ermahnung nicht aufgewiesen

hat oder

5. die Ernennung im Jahr des Übertrittes des

Beamten in den Ruhestand wirksam werden

soll.

(4) Für die Zustimmung nach Abs. 1 Z 1 gilt § 1

Abs. 2 sinngemäß.

§ 3. (1) Die Zustimmung zur Ernennung im

Dienstverhältnis gilt, sofern nicht Abs. 2 oder 3

anzuwenden ist, für Beamte in handwerklicher Verwendung

als erteilt für eine

1. Überstellung in die Verwendungsgruppe P 2,

wenn der Beamte die für diese Verwendungsgruppe

in Anlage 1 Z 7.1 lit. a oder c, Z 7.5

oder Z 7.6 BDG 1979 vorgesehenen Ernennungserfordernisse

erfüllt,

2. Überstellung in die Verwendungsgruppen P 3

bis P 5,

3. Beförderung, wenn die in der Anlage 1 angegebenen

Voraussetzungen vorliegen.

(2) Die Zustimmung gemäß Abs. 1 Z 1 gilt nicht

als erteilt, wenn der Beamte das 55. Lebensjahr

überschritten hat.

(3) Die Zustimmung gemäß Abs. 1 Z 3 gilt nicht

als erteilt, wenn

1. die Beförderung nicht mit einem 1. Jänner

oder 1. Juli wirksam werden soll,

2. dem Beamten die Nichterfüllung eines besonderen

Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernisses

nachgesehen wurde,

3. der Beamte den von ihm zu erwartenden

Arbeitserfolg trotz Ermahnung nicht aufgewiesen

hat oder

4. die Ernennung im Jahr des Übertrittes des

Beamten in den Ruhestand wirksam werden

soll.

§ 4. (1) Die Zustimmung zur Besetzung von

Planstellen für Richter gemäß § 25 RDG gilt,

sofern nicht Abs. 2 anzuwenden ist, für die Ernennung

eines Richteramtsanwärters, Richters oder

Staatsanwaltes zum Richter der Gehaltsgruppe I als

erteilt, soweit das Ernennungsrecht vom Bundespräsidenten

delegiert worden ist.

(2) Die Zustimmung gemäß Abs. 1 gilt nicht als

erteilt, wenn durch die Ernennung die Gehaltsstufe

15 oder 16 gemäß § 66 Abs. 13 letzter Satz

RDG anfällt.

§ 5. Die Zustimmung zur Ernennung zum Staatsanwalt

der Gehaltsgruppe I gilt als erteilt, soweit

das Ernennungsrecht vom Bundespräsidenten delegiert

worden ist.

§ 6. (1) Die Zustimmung zur Ernennung im

Dienstverhältnis gilt, sofern nicht Abs. 2 anzuwenden

ist, für Lehrer und Beamte des Schulaufsichtsdienstes

als erteilt für eine

1. Überstellung in die Verwendungsgruppen S 1,

S 2, L PA, L 1 oder in eine der Verwendungsgruppen

L 2,

2. Ernennung zum Direktor, Direktor-Stellvertreter,

Abteilungsvorstand, Fachvorstand und

Erziehungsleiter.

(2) Die Zustimmung gemäß Abs. 1 gilt nicht als

erteilt, wenn

1. der Beamte den von ihm zu erwartenden

Arbeitserfolg trotz Ermahnung nicht aufgewiesen

hat oder

2. der Beamte das 55. Lebensjahr überschritten

hat.

§ 7. (1) Die Zustimmung zur Ernennung im

Dienstverhältnis gilt, sofern nicht Abs. 2 anzuwenden

ist, für Wachebeamte als erteilt für eine

1. Überstellung in die Verwendungsgruppe W 1,

die Grundstufe oder die Dienststufe 1 der

Verwendungsgruppe W 2 sowie für eine

Beförderung von der Grundstufe in die

Dienststufe 1 der Verwendungsgruppe W 2,

2. Beförderung von Beamten der Verwendungsgruppe

W 1, wenn die in der Anlage 1 für

Beamte der Verwendungsgruppe B angegebenen

Voraussetzungen vorliegen und zusätzlich

die Voraussetzung erfüllt ist, daß für die

Ernennung auf eine Planstelle der Dienstklasse

V in einer Dienstverwendung im Gendarmerie-,

Sicherheitswach-, Justizwach-,

Zollwach- oder im Kriminaldienst oder als

Erzieher an Justizanstalten in der Dienstklasse

IV durch mindestens zwei Jahre der

Amtstitel „Hauptmann" beziehungsweise

„Oberpräfekt" geführt wurde,

3. Beförderung von Beamten der Verwendungsgruppe

W 2, wenn die in der Anlage 1 für

Beamte der Verwendungsgruppe C angegebenen

Voraussetzungen vorliegen.

(2) Die Zustimmung gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 gilt

nicht als erteilt, wenn

1. die Beförderung nicht mit einem 1. Jänner

oder 1. Juli wirksam werden soll,

2. dem Wachebeamten die Nichterfüllung eines

besonderen Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernisses

nachgesehen wurde,

3. der Wachebeamte den von ihm zu erwartenden

Arbeitserfolg trotz Ermahnung nicht aufgewiesen

hat oder

4. die Beförderung im Jahr des Übertrittes des

Beamten in den Ruhestand wirksam werden

soll.

§ 8. (1) Die Zustimmung zur Ernennung im

Dienstverhältnis gilt, sofern nicht Abs. 2 anzuwenden

ist, für Berufsoffiziere als erteilt für

eine

1. Überstellung in die Verwendungsgruppe H 1,

2. Beförderung von Berufsoffizieren der Verwendungsgruppe

H 1, wenn die in der

Anlage 1 für Beamte der Verwendungsgruppe

A angegebenen Voraussetzungen vorliegen,

3. Beförderung von Berufsoffizieren der Verwendungsgruppe

H 2, wenn die in der

Anlage 1 für Beamte der Verwendungsgruppe

B angegebenen Voraussetzungen vorliegen.

(2) Die Zustimmung gemäß Abs. 1 gilt nicht als

erteilt, wenn

1. die Beförderung nicht mit einem 1. Jänner

oder 1. Juli wirksam werden soll,

2. dem Berufsoffizier die Nichterfüllung eines

besonderen Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernisses

nachgesehen wurde,

3. der Berufsoffizier den von ihm zu erwartenden

Arbeitserfolg trotz Ermahnung nicht aufgewiesen

hat oder

4. die Beförderung im Jahr des Übertrittes des

Beamten in den Ruhestand wirksam werden

soll.

(3) Für die Zustimmung nach Abs. 1 Z 1 gilt § 1

Abs. 2 sinngemäß.

§ 9. Die Zustimmung zur Ernennung im Dienstverhältnis

gilt für zeitverpflichtete Soldaten als

erteilt für eine

1. Überstellung in die Verwendungsgruppe H 3,

2. Ernennung in eine höhere Dienststufe.

§ 10. Für die Zustimmung zur Überstellung

1. in eine andere Besoldungsgruppe,

2. aus einer Verwendungsgruppe der Beamten

der Allgemeinen Verwaltung in eine Verwendungsgruppe

der Beamten in handwerklicher

Verwendung und

3. aus einer Verwendungsgruppe der Beamten in

handwerklicher Verwendung in eine Verwendungsgruppe

der Beamten der Allgemeinen

Verwaltung

gilt § 1 sinngemäß.

§ 11. (1) Die Zustimmung zur Ernennung eines

Beamten auf eine Planstelle eines anderen Planstellenbereiches

gilt als erteilt, wenn damit eine Änderung

seiner dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung

nicht verbunden ist.

(2) Die Zustimmung nach Abs. 1 gilt nicht als

erteilt, wenn es sich um eine Planstelle der Personalreserve

handelt oder die Ernennung auf eine

Planstelle der Dienstklassen VII, VIII oder IX

erfolgen soll.

(3) Abs. 1 gilt sinngemäß für Vertragsbedienstete.

§ 12. (1) Die Zustimmung zur Besetzung von

Planstellen für Vertragsbedienstete, deren Dienstverhältnis

durch das Vertragsbedienstetengesetz

1948 geregelt ist, gilt, sofern nicht Abs. 2 anzuwenden

ist, als erteilt für

1. die Aufnahme in die Entlohnungsgruppen a,

b, d und e, die Entlohnungsgruppen p 2 bis

p 5 des Entlohnungsschemas II, wobei für die

Aufnahme in die Entlohnungsgruppe p 2 § 1

Abs. 1 Z 3 sinngemäß anzuwenden ist, und

die Entlohnungsgruppen der Vertragslehrer,

2. die Überstellung in eine der in Z 1 genannten

Entlohnungsgruppen, wobei für die Überstellung

in die Entlohnungsgruppe p 2 § 3 Abs. 1

Z 1 sinngemäß anzuwenden ist.

(2) Die Zustimmung gemäß Abs. 1 gilt nicht als

erteilt, wenn der Bedienstete

1. auf eine Planstelle aufgenommen werden soll,

die im Stellenplan nur für den vorübergehenden

Bedarf vorgesehen ist,

2. das 65. Lebensjahr bereits überschritten hat

oder

3. Beamter des Ruhestandes ist.

(3) Für die Zustimmung nach Abs. 1 Z 1 und 2

gilt § 1 Abs. 2 sinngemäß.

§ 13. (1) Die Zustimmung zur Besetzung von

Planstellen gilt als erteilt für

1. die Aufnahme von wissenschaftlichen Hilfskräften

und Demonstratoren gemäß § 12 des

Hochschulassistentengesetzes 1962, BGBl.

Nr. 216,

2. die Aufnahme von Vertragsassistenten gemäß

§ 19 Abs. 1 und 2 des Hochschulassistentengesetzes

1962,

3. die Aufnahme von Vertragslehrern an Kunsthochschulen

(Kunsthochschul-Dienstordnung,

BGBl. Nr. 77/1972).

(2) Für die Zustimmung nach Abs. 1 gilt § 1

Abs. 2 sinngemäß.

§ 14. (1) Die Zustimmung zur Besetzung von

Planstellen für Bedienstete der Österreichischen

Bundesforste, auf deren Dienstverhältnis die Bundesforste-

Dienstordnung, BGBl. Nr. 201/1969,

anzuwenden ist, gilt als erteilt für

1. Planstellen der Verwendungsgruppe A, für die

keine oder nur die niedrigste Verwendungszulage

vorgesehen ist,

2. Planstellen der Verwendungsgruppe B, für die

keine oder nur eine Verwendungszulage der

Verwendungsstufen B 5, B 4 oder B 3 vorgesehen

ist,

3. Planstellen der Verwendungsgruppen C und

D.

(2) Für die Zustimmung nach Abs. 1 Z 1 gilt § 1

Abs. 2 sinngemäß.

§ 15. Die Zustimmung für die Aufnahme von

Personen in ein privatrechtliches Dienstverhältnis

zum Bund, das nicht durch eine der in den §§ 12 bis

14 bezeichneten Vorschriften geregelt ist, gilt als

erteilt, wenn die Entlohnung den in der jeweiligen

Dienstordnung, im Kollektivvertrag oder in einer

Gesamtvereinbarung festgesetzten Sätzen entspricht.

§ 16. Der Vollzug von Personalmaßnahmen

gemäß § 1, soweit es sich um die Ernennung auf

eine Planstelle der Verwendungsgruppen A, B, H 1

oder H 2 handelt, und gemäß den §§ 2, 3, 7 und 8

ist dem Bundeskanzler mitzuteilen.

§ 17. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. November

1981 in Kraft.

(2) Die Planstellenbesetzungsverordnung 1978,

BGBl. Nr. 2, tritt mit Ablauf des 31. Oktober 1981

außer Kraft.

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