481. Verordnung: Planstellenbesetzungs-Verordnung 1981
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 3 Abs. 3 BDG 1979, BGBl.
Nr. 333, und des § 2a Abs. 3 Vertragsbedienstetengesetz
1948, BGBl. Nr. 86, in der derzeit geltenden
Fassung wird verordnet
§ 1. (1) Die Zustimmung zur Besetzung von
Planstellen im Sinne des § 6 Abs. 1 BDG 1979 und
des § 1 RDG, BGBl. Nr. 305/1961, gilt bei Erfüllung
der im Abs. 2 angeführten Bedingungen,
sofern nicht Abs. 3 anzuwenden ist, als erteilt für
1. Planstellen für Beamte der Allgemeinen Verwaltung
der Verwendungsgruppen A, B und
E,
2. Planstellen für Beamte der Allgemeinen Verwaltung
der Verwendungsgruppe D, wenn
der aufzunehmende Bedienstete eine mindestens
vierjährige Dienstzeit in einem Dienstverhältnis
zum Bund zurückgelegt hat, wobei
die Zeit des Präsenzdienstes und des Zivildienstes
in die Zeit des Dienstverhältnisses
zum Bund einzurechnen ist, oder die für die
Definitivstellung in seiner Verwendung
erforderliche Grundausbildung erfolgreich
abgeschlossen hat,
3. Planstellen für Beamte in handwerklicher
Verwendung der Verwendungsgruppe P 2,
wenn der aufzunehmende Bedienstete die für
diese Verwendungsgruppe in Anlage 1 Z 7.1
lit. a oder c BDG 1979 vorgesehenen Ernennungserfordernisse
erfüllt, sowie der Verwendungsgruppen
P 3 bis P 5,
4. Planstellen für Wachebeamte der Verwendungsgruppe
W 3,
5. Planstellen für Berufsoffiziere der Verwendungsgruppen
H 1 und H 2 und für zeitverpflichtete
Soldaten der Verwendungsgruppe
H 4,
6. Planstellen für Richteramtsanwärter,
7. Planstellen für Universitäts(Hochschul)assistenten,
8. Planstellen für Lehrer,
9. Planstellen für Beamte des Schulaufsichtsdienstes
der Verwendungsgruppe S 2.
(2) Voraussetzung für die Zustimmung nach
Abs. 1 für Planstellen, für die als besonderes Ernennungserfordernis
eine abgeschlossene Hochschulbildung
vorgeschrieben ist, ist die Beendigung eines
Universitäts(Hochschul)studiums in einer für die
vorgesehene Verwendung in erster Linie in
Betracht kommenden facheinschlägigen Studienrichtung.
(3) Die Zustimmung gemäß Abs. 1 gilt nicht als
erteilt,
1. wenn der Aufzunehmende das 45. Lebensjahr
überschritten hat,
2. wenn der Aufzunehmende auf eine Planstelle
ernannt werden soll, die im Stellenplan nur
für den vorübergehenden Bedarf vorgesehen
ist,
3. für Ernennungen, die mit einer Maßnahme
gemäß § 28 Abs. 2 letzter Satz oder Abs. 4
letzter Satz, § 39 Abs. 5 letzter Satz, § 55
Abs. 2 zweiter Satz oder § 65 Abs. 2 letzter
Satz des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54,
verbunden sind.
§ 2. (1) Die Zustimmung zur Ernennung im
Dienstverhältnis gilt, sofern nicht Abs. 2 oder 3
anzuwenden ist, für Beamte der Allgemeinen Verwaltung
als erteilt für eine
1. Überstellung in die Verwendungsgruppen A, B
oder D,
2. Beförderung, wenn die in der Anlage 1 angegebenen
Voraussetzungen vorliegen.
(2) Die Zustimmung gemäß Abs. 1 Z 1 gilt nicht
als erteilt, wenn der Beamte das 55. Lebensjahr
überschritten hat.
(3) Die Zustimmung gemäß Abs. 1 Z 2 gilt nicht
als erteilt, wenn
1. die Beförderung nicht mit einem 1. Jänner
oder 1. Juli wirksam werden soll,
2. dem Beamten die Nichterfüllung eines besonderen
Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernisses
nachgesehen wurde,
3. das Dienstverhältnis noch ein provisorisches
ist,
4. der Beamte den von ihm zu erwartenden
Arbeitserfolg trotz Ermahnung nicht aufgewiesen
hat oder
5. die Ernennung im Jahr des Übertrittes des
Beamten in den Ruhestand wirksam werden
soll.
(4) Für die Zustimmung nach Abs. 1 Z 1 gilt § 1
Abs. 2 sinngemäß.
§ 3. (1) Die Zustimmung zur Ernennung im
Dienstverhältnis gilt, sofern nicht Abs. 2 oder 3
anzuwenden ist, für Beamte in handwerklicher Verwendung
als erteilt für eine
1. Überstellung in die Verwendungsgruppe P 2,
wenn der Beamte die für diese Verwendungsgruppe
in Anlage 1 Z 7.1 lit. a oder c, Z 7.5
oder Z 7.6 BDG 1979 vorgesehenen Ernennungserfordernisse
erfüllt,
2. Überstellung in die Verwendungsgruppen P 3
bis P 5,
3. Beförderung, wenn die in der Anlage 1 angegebenen
Voraussetzungen vorliegen.
(2) Die Zustimmung gemäß Abs. 1 Z 1 gilt nicht
als erteilt, wenn der Beamte das 55. Lebensjahr
überschritten hat.
(3) Die Zustimmung gemäß Abs. 1 Z 3 gilt nicht
als erteilt, wenn
1. die Beförderung nicht mit einem 1. Jänner
oder 1. Juli wirksam werden soll,
2. dem Beamten die Nichterfüllung eines besonderen
Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernisses
nachgesehen wurde,
3. der Beamte den von ihm zu erwartenden
Arbeitserfolg trotz Ermahnung nicht aufgewiesen
hat oder
4. die Ernennung im Jahr des Übertrittes des
Beamten in den Ruhestand wirksam werden
soll.
§ 4. (1) Die Zustimmung zur Besetzung von
Planstellen für Richter gemäß § 25 RDG gilt,
sofern nicht Abs. 2 anzuwenden ist, für die Ernennung
eines Richteramtsanwärters, Richters oder
Staatsanwaltes zum Richter der Gehaltsgruppe I als
erteilt, soweit das Ernennungsrecht vom Bundespräsidenten
delegiert worden ist.
(2) Die Zustimmung gemäß Abs. 1 gilt nicht als
erteilt, wenn durch die Ernennung die Gehaltsstufe
15 oder 16 gemäß § 66 Abs. 13 letzter Satz
RDG anfällt.
§ 5. Die Zustimmung zur Ernennung zum Staatsanwalt
der Gehaltsgruppe I gilt als erteilt, soweit
das Ernennungsrecht vom Bundespräsidenten delegiert
worden ist.
§ 6. (1) Die Zustimmung zur Ernennung im
Dienstverhältnis gilt, sofern nicht Abs. 2 anzuwenden
ist, für Lehrer und Beamte des Schulaufsichtsdienstes
als erteilt für eine
1. Überstellung in die Verwendungsgruppen S 1,
S 2, L PA, L 1 oder in eine der Verwendungsgruppen
L 2,
2. Ernennung zum Direktor, Direktor-Stellvertreter,
Abteilungsvorstand, Fachvorstand und
Erziehungsleiter.
(2) Die Zustimmung gemäß Abs. 1 gilt nicht als
erteilt, wenn
1. der Beamte den von ihm zu erwartenden
Arbeitserfolg trotz Ermahnung nicht aufgewiesen
hat oder
2. der Beamte das 55. Lebensjahr überschritten
hat.
§ 7. (1) Die Zustimmung zur Ernennung im
Dienstverhältnis gilt, sofern nicht Abs. 2 anzuwenden
ist, für Wachebeamte als erteilt für eine
1. Überstellung in die Verwendungsgruppe W 1,
die Grundstufe oder die Dienststufe 1 der
Verwendungsgruppe W 2 sowie für eine
Beförderung von der Grundstufe in die
Dienststufe 1 der Verwendungsgruppe W 2,
2. Beförderung von Beamten der Verwendungsgruppe
W 1, wenn die in der Anlage 1 für
Beamte der Verwendungsgruppe B angegebenen
Voraussetzungen vorliegen und zusätzlich
die Voraussetzung erfüllt ist, daß für die
Ernennung auf eine Planstelle der Dienstklasse
V in einer Dienstverwendung im Gendarmerie-,
Sicherheitswach-, Justizwach-,
Zollwach- oder im Kriminaldienst oder als
Erzieher an Justizanstalten in der Dienstklasse
IV durch mindestens zwei Jahre der
Amtstitel „Hauptmann" beziehungsweise
„Oberpräfekt" geführt wurde,
3. Beförderung von Beamten der Verwendungsgruppe
W 2, wenn die in der Anlage 1 für
Beamte der Verwendungsgruppe C angegebenen
Voraussetzungen vorliegen.
(2) Die Zustimmung gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 gilt
nicht als erteilt, wenn
1. die Beförderung nicht mit einem 1. Jänner
oder 1. Juli wirksam werden soll,
2. dem Wachebeamten die Nichterfüllung eines
besonderen Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernisses
nachgesehen wurde,
3. der Wachebeamte den von ihm zu erwartenden
Arbeitserfolg trotz Ermahnung nicht aufgewiesen
hat oder
4. die Beförderung im Jahr des Übertrittes des
Beamten in den Ruhestand wirksam werden
soll.
§ 8. (1) Die Zustimmung zur Ernennung im
Dienstverhältnis gilt, sofern nicht Abs. 2 anzuwenden
ist, für Berufsoffiziere als erteilt für
eine
1. Überstellung in die Verwendungsgruppe H 1,
2. Beförderung von Berufsoffizieren der Verwendungsgruppe
H 1, wenn die in der
Anlage 1 für Beamte der Verwendungsgruppe
A angegebenen Voraussetzungen vorliegen,
3. Beförderung von Berufsoffizieren der Verwendungsgruppe
H 2, wenn die in der
Anlage 1 für Beamte der Verwendungsgruppe
B angegebenen Voraussetzungen vorliegen.
(2) Die Zustimmung gemäß Abs. 1 gilt nicht als
erteilt, wenn
1. die Beförderung nicht mit einem 1. Jänner
oder 1. Juli wirksam werden soll,
2. dem Berufsoffizier die Nichterfüllung eines
besonderen Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernisses
nachgesehen wurde,
3. der Berufsoffizier den von ihm zu erwartenden
Arbeitserfolg trotz Ermahnung nicht aufgewiesen
hat oder
4. die Beförderung im Jahr des Übertrittes des
Beamten in den Ruhestand wirksam werden
soll.
(3) Für die Zustimmung nach Abs. 1 Z 1 gilt § 1
Abs. 2 sinngemäß.
§ 9. Die Zustimmung zur Ernennung im Dienstverhältnis
gilt für zeitverpflichtete Soldaten als
erteilt für eine
1. Überstellung in die Verwendungsgruppe H 3,
2. Ernennung in eine höhere Dienststufe.
§ 10. Für die Zustimmung zur Überstellung
1. in eine andere Besoldungsgruppe,
2. aus einer Verwendungsgruppe der Beamten
der Allgemeinen Verwaltung in eine Verwendungsgruppe
der Beamten in handwerklicher
Verwendung und
3. aus einer Verwendungsgruppe der Beamten in
handwerklicher Verwendung in eine Verwendungsgruppe
der Beamten der Allgemeinen
Verwaltung
gilt § 1 sinngemäß.
§ 11. (1) Die Zustimmung zur Ernennung eines
Beamten auf eine Planstelle eines anderen Planstellenbereiches
gilt als erteilt, wenn damit eine Änderung
seiner dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung
nicht verbunden ist.
(2) Die Zustimmung nach Abs. 1 gilt nicht als
erteilt, wenn es sich um eine Planstelle der Personalreserve
handelt oder die Ernennung auf eine
Planstelle der Dienstklassen VII, VIII oder IX
erfolgen soll.
(3) Abs. 1 gilt sinngemäß für Vertragsbedienstete.
§ 12. (1) Die Zustimmung zur Besetzung von
Planstellen für Vertragsbedienstete, deren Dienstverhältnis
durch das Vertragsbedienstetengesetz
1948 geregelt ist, gilt, sofern nicht Abs. 2 anzuwenden
ist, als erteilt für
1. die Aufnahme in die Entlohnungsgruppen a,
b, d und e, die Entlohnungsgruppen p 2 bis
p 5 des Entlohnungsschemas II, wobei für die
Aufnahme in die Entlohnungsgruppe p 2 § 1
Abs. 1 Z 3 sinngemäß anzuwenden ist, und
die Entlohnungsgruppen der Vertragslehrer,
2. die Überstellung in eine der in Z 1 genannten
Entlohnungsgruppen, wobei für die Überstellung
in die Entlohnungsgruppe p 2 § 3 Abs. 1
Z 1 sinngemäß anzuwenden ist.
(2) Die Zustimmung gemäß Abs. 1 gilt nicht als
erteilt, wenn der Bedienstete
1. auf eine Planstelle aufgenommen werden soll,
die im Stellenplan nur für den vorübergehenden
Bedarf vorgesehen ist,
2. das 65. Lebensjahr bereits überschritten hat
oder
3. Beamter des Ruhestandes ist.
(3) Für die Zustimmung nach Abs. 1 Z 1 und 2
gilt § 1 Abs. 2 sinngemäß.
§ 13. (1) Die Zustimmung zur Besetzung von
Planstellen gilt als erteilt für
1. die Aufnahme von wissenschaftlichen Hilfskräften
und Demonstratoren gemäß § 12 des
Hochschulassistentengesetzes 1962, BGBl.
Nr. 216,
2. die Aufnahme von Vertragsassistenten gemäß
§ 19 Abs. 1 und 2 des Hochschulassistentengesetzes
1962,
3. die Aufnahme von Vertragslehrern an Kunsthochschulen
(Kunsthochschul-Dienstordnung,
BGBl. Nr. 77/1972).
(2) Für die Zustimmung nach Abs. 1 gilt § 1
Abs. 2 sinngemäß.
§ 14. (1) Die Zustimmung zur Besetzung von
Planstellen für Bedienstete der Österreichischen
Bundesforste, auf deren Dienstverhältnis die Bundesforste-
Dienstordnung, BGBl. Nr. 201/1969,
anzuwenden ist, gilt als erteilt für
1. Planstellen der Verwendungsgruppe A, für die
keine oder nur die niedrigste Verwendungszulage
vorgesehen ist,
2. Planstellen der Verwendungsgruppe B, für die
keine oder nur eine Verwendungszulage der
Verwendungsstufen B 5, B 4 oder B 3 vorgesehen
ist,
3. Planstellen der Verwendungsgruppen C und
D.
(2) Für die Zustimmung nach Abs. 1 Z 1 gilt § 1
Abs. 2 sinngemäß.
§ 15. Die Zustimmung für die Aufnahme von
Personen in ein privatrechtliches Dienstverhältnis
zum Bund, das nicht durch eine der in den §§ 12 bis
14 bezeichneten Vorschriften geregelt ist, gilt als
erteilt, wenn die Entlohnung den in der jeweiligen
Dienstordnung, im Kollektivvertrag oder in einer
Gesamtvereinbarung festgesetzten Sätzen entspricht.
§ 16. Der Vollzug von Personalmaßnahmen
gemäß § 1, soweit es sich um die Ernennung auf
eine Planstelle der Verwendungsgruppen A, B, H 1
oder H 2 handelt, und gemäß den §§ 2, 3, 7 und 8
ist dem Bundeskanzler mitzuteilen.
§ 17. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. November
1981 in Kraft.
(2) Die Planstellenbesetzungsverordnung 1978,
BGBl. Nr. 2, tritt mit Ablauf des 31. Oktober 1981
außer Kraft.