481. Bundesgesetz: Änderung des Rückzahlungsbegünstigungsgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Rückzahlungsbegünstigungsgesetz, BGBl.
Nr. 336/1971, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 448/1974 und 393/1977 wird wie
folgt geändert
1. § 2 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Die begünstigte Rückzahlung ist in der
Zeit zwischen dem 1. Jänner 1972 und dem
1. Jänner 1983 zu den Fälligkeiten der vorgeschriebenen
Halbjahresannuitäten zulässig."
2. § 6 Abs. 1 und 2 hat zu lauten
„(1) Die Rückzahlung des Darlehens oder der
Darlehensrestschuld kann durch einmalige gänzliche
Tilgung oder durch Tilgung in höchstens
drei gleichbleibenden Teilbeträgen erfolgen.
(2) Die Tilgung ist in der Zeit zwischen dem
1. Jänner 1972 und dem 31. Dezember 1982 zulässig."
3. § 7 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Diese Begehren (Abs. 1 und 2) sind bis
spätestens 30. September 1982 bei den angeführten
Stellen einzubringen."
Artikel II
Die Zuständigkeit zur Vollziehung dieses
Bundesgesetzes richtet sich nach § 15 Abs. 2
des Rückzahlungsbegünstigungsgesetzes, BGBl.
Nr. 336/1971.