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481_1978 AT

481. Abkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Ungarischen Volksrepublik über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 481. Abkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Ungarischen Volksrepublik über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht

Die Österreichische Bundesregierung und die

Regierung der Ungarischen Volksrepublik sind

von dem Wunsch geleitet,

die freundschaftlichen Beziehungen zwischen

den beiden Staaten zu vertiefen,

den Reiseverkehr zwischen den beiden Staaten

weiter zu erleichtern

und dadurch die persönlichen Beziehungen

ihrer Staatsbürger zu fördern,

wie folgt übereingekommen

Artikel 1

(1) Die Staatsbürger der Vertragsstaaten, die

Inhaber eines gültigen gewöhnlichen Reisepasses

sind, dürfen ohne Sichtvermerk in das Hoheitsgebiet

des anderen Vertragsstaates einreisen und

sich dort bis zu 30 Tagen aufhalten.

(2) Ungarische Staatsbürger, die Inhaber eines

gültigen Heimreisescheines sind, dürfen ohne

Sichtvermerk durch das Hoheitsgebiet der Republik

Österreich reisen; die Aufenthaltsdauer

ist in diesen Fällen mit drei Tagen begrenzt.

(3) Die Berechtigung des Abs. 1 gilt nicht

für Staatsbürger, die sich in das Hoheitsgebiet

des anderen Vertragsstaates begeben wollen, um

dort ein Arbeitsverhältnis einzugehen oder

dauernden Aufenthalt zu nehmen.

Artikel 2

(1) Die Staatsbürger der Vertragsstaaten, die

Inhaber eines gültigen Diplomatenpasses sind,

dürfen ohne Sichtvermerk in das Hoheitsgebiet

des anderen Vertragsstaates einreisen und sich

dort bis zu sechs Monaten aufhalten.

(2) Die Staatsbürger der Vertragsstaaten, die

Inhaber eines gültigen Dienstpasses sind, dürfen

ohne Sichtvermerk in das Hoheitsgebiet des

anderen Vertragsstaates einreisen und sich dort

bis zu drei Monaten aufhalten.

(3) Inhaber österreichischer beziehungsweise

ungarischer Diplomatenpässe oder Dienstpässe,

die Mitglieder der diplomatischen Mission oder

einer konsularischen Vertretung eines Vertragsstaates

auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates

oder Vertreter eines Vertragsstaates

bei einer internationalen Organisation sind,

die ihren Sitz auf dem Hoheitsgebiet des anderen

Vertragsstaates hat, oder einer solchen Organisation

als Beamte angehören, dürfen sich

ohne Sichtvermerk beziehungsweise Aufenthaltsberechtigung

während der Dauer ihrer Dienstverwendung

im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates

aufhalten.

(4) Für die Dauer der Dienstverwendung der

in Abs. 3 angeführten Personen dürfen sich

auch deren mit ihnen im gemeinsamen Haushalt

lebende Familienangehörige im Hoheitsgebiet

des anderen Vertragsstaates ohne Sichtvermerk

beziehungsweise Aufenthaltsberechtigung

aufhalten, wenn sie selbst Inhaber österreichischer

beziehungsweise ungarischer Diplomatenpässe

oder Dienistpässe sind.

Artikel 3

(1) Dieses Abkommen befreit die österreichischen

und ungarischen Staatsbürger, die sich

im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates

aufhalten, nicht von der Verpflichtung, die dort

geltenden Gesetze und Vorschriften einzuhalten.

(2) Die Vertragsstaaten beachten gegenseitig

die Gültigkeit der Reisepässe. Sie erteilen den

Staatsbürgern des anderen Vertragsstaates keinen

Sichtvermerk beziehungsweise keine Aufenthaltsberechtigung

in Reisepässe, deren Gültigkeitsdauer

abgelaufen ist.

Artikel 4

Durch dieses Abkommen wird das Recht der

zuständigen Behörden der Vertragsstaaten, Personen,

die sie als unerwünscht ansehen, die Einreise

oder den Aufenthalt zu verweigern, nicht

berührt.

Artikel 5

Jeder Vertragsstaat kann aus Gründen der

öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit

die Anwendung dieses Abkommens vorübergehend

ganz oder teilweise aussetzen. Einführung

und Aufhebung dieser Maßnahme sind dem

anderen Vertragsstaat unverzüglich schriftlich auf

diplomatischem Wege bekanntzugeben.

Artikel 6

Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens

werden der Notenwechsel über die Aufhebung

des Sichtvermerkszwanges für Diplomatenpässe

zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen

Volksrepublik vom 9. April 1965 Kundgemacht in BGBl. Nr. 116/1965

und das Abkommen zwischen der Bundesregierung

der Republik Österreich und der Regierung

der Ungarischen Volksrepublik über die

Aufhebung der Sichtvermerkspflicht für Inhaber

von Dienstpässen vom 29. April 1969 Kundgemacht in BGBl. Nr. 167/1969 aufgehoben.

Artikel 7

(1) Dieses Abkommen tritt mit 1. Jänner 1979

in Kraft.

(2) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte

Zeit geschlossen. Es ist jederzeit kündbar und

tritt drei Monate nach Einlangen der schriftlich

auf diplomatischem Wege vorzunehmenden Kündigung

beim Vertragspartner außer Kraft.

GESCHEHEN zu Wien, am 5. Juli 1978,

in zwei Urschriften, jede in deutscher und

ungarischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen

authentisch sind.

Für die Österreichische Bundesregierung

Willibald P. Pahr

Für die Regierung der Ungarischen Volksrepublik

Puja Frigyes

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