481. Abkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Ungarischen Volksrepublik über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht
Gesetzestext (1 Artikel)
Die Österreichische Bundesregierung und die
Regierung der Ungarischen Volksrepublik sind
von dem Wunsch geleitet,
die freundschaftlichen Beziehungen zwischen
den beiden Staaten zu vertiefen,
den Reiseverkehr zwischen den beiden Staaten
weiter zu erleichtern
und dadurch die persönlichen Beziehungen
ihrer Staatsbürger zu fördern,
wie folgt übereingekommen
Artikel 1
(1) Die Staatsbürger der Vertragsstaaten, die
Inhaber eines gültigen gewöhnlichen Reisepasses
sind, dürfen ohne Sichtvermerk in das Hoheitsgebiet
des anderen Vertragsstaates einreisen und
sich dort bis zu 30 Tagen aufhalten.
(2) Ungarische Staatsbürger, die Inhaber eines
gültigen Heimreisescheines sind, dürfen ohne
Sichtvermerk durch das Hoheitsgebiet der Republik
Österreich reisen; die Aufenthaltsdauer
ist in diesen Fällen mit drei Tagen begrenzt.
(3) Die Berechtigung des Abs. 1 gilt nicht
für Staatsbürger, die sich in das Hoheitsgebiet
des anderen Vertragsstaates begeben wollen, um
dort ein Arbeitsverhältnis einzugehen oder
dauernden Aufenthalt zu nehmen.
Artikel 2
(1) Die Staatsbürger der Vertragsstaaten, die
Inhaber eines gültigen Diplomatenpasses sind,
dürfen ohne Sichtvermerk in das Hoheitsgebiet
des anderen Vertragsstaates einreisen und sich
dort bis zu sechs Monaten aufhalten.
(2) Die Staatsbürger der Vertragsstaaten, die
Inhaber eines gültigen Dienstpasses sind, dürfen
ohne Sichtvermerk in das Hoheitsgebiet des
anderen Vertragsstaates einreisen und sich dort
bis zu drei Monaten aufhalten.
(3) Inhaber österreichischer beziehungsweise
ungarischer Diplomatenpässe oder Dienstpässe,
die Mitglieder der diplomatischen Mission oder
einer konsularischen Vertretung eines Vertragsstaates
auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates
oder Vertreter eines Vertragsstaates
bei einer internationalen Organisation sind,
die ihren Sitz auf dem Hoheitsgebiet des anderen
Vertragsstaates hat, oder einer solchen Organisation
als Beamte angehören, dürfen sich
ohne Sichtvermerk beziehungsweise Aufenthaltsberechtigung
während der Dauer ihrer Dienstverwendung
im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates
aufhalten.
(4) Für die Dauer der Dienstverwendung der
in Abs. 3 angeführten Personen dürfen sich
auch deren mit ihnen im gemeinsamen Haushalt
lebende Familienangehörige im Hoheitsgebiet
des anderen Vertragsstaates ohne Sichtvermerk
beziehungsweise Aufenthaltsberechtigung
aufhalten, wenn sie selbst Inhaber österreichischer
beziehungsweise ungarischer Diplomatenpässe
oder Dienistpässe sind.
Artikel 3
(1) Dieses Abkommen befreit die österreichischen
und ungarischen Staatsbürger, die sich
im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates
aufhalten, nicht von der Verpflichtung, die dort
geltenden Gesetze und Vorschriften einzuhalten.
(2) Die Vertragsstaaten beachten gegenseitig
die Gültigkeit der Reisepässe. Sie erteilen den
Staatsbürgern des anderen Vertragsstaates keinen
Sichtvermerk beziehungsweise keine Aufenthaltsberechtigung
in Reisepässe, deren Gültigkeitsdauer
abgelaufen ist.
Artikel 4
Durch dieses Abkommen wird das Recht der
zuständigen Behörden der Vertragsstaaten, Personen,
die sie als unerwünscht ansehen, die Einreise
oder den Aufenthalt zu verweigern, nicht
berührt.
Artikel 5
Jeder Vertragsstaat kann aus Gründen der
öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit
die Anwendung dieses Abkommens vorübergehend
ganz oder teilweise aussetzen. Einführung
und Aufhebung dieser Maßnahme sind dem
anderen Vertragsstaat unverzüglich schriftlich auf
diplomatischem Wege bekanntzugeben.
Artikel 6
Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens
werden der Notenwechsel über die Aufhebung
des Sichtvermerkszwanges für Diplomatenpässe
zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen
Volksrepublik vom 9. April 1965 Kundgemacht in BGBl. Nr. 116/1965
und das Abkommen zwischen der Bundesregierung
der Republik Österreich und der Regierung
der Ungarischen Volksrepublik über die
Aufhebung der Sichtvermerkspflicht für Inhaber
von Dienstpässen vom 29. April 1969 Kundgemacht in BGBl. Nr. 167/1969 aufgehoben.
Artikel 7
(1) Dieses Abkommen tritt mit 1. Jänner 1979
in Kraft.
(2) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte
Zeit geschlossen. Es ist jederzeit kündbar und
tritt drei Monate nach Einlangen der schriftlich
auf diplomatischem Wege vorzunehmenden Kündigung
beim Vertragspartner außer Kraft.
GESCHEHEN zu Wien, am 5. Juli 1978,
in zwei Urschriften, jede in deutscher und
ungarischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen
authentisch sind.
Für die Österreichische Bundesregierung
Willibald P. Pahr
Für die Regierung der Ungarischen Volksrepublik
Puja Frigyes