Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
481_1976 AT

481. Abkommen zwischen dem Bundeskanzler der Republik Österreich und der Regierung von Malaysia über die Erstellung einer Zweckmäßigkeitsstudie betreffend ein Eisen- und Stahlwerk in Malaysia

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 481. Abkommen zwischen dem Bundeskanzler der Republik Österreich und der Regierung von Malaysia über die Erstellung einer Zweckmäßigkeitsstudie betreffend ein Eisen- und Stahlwerk in Malaysia

(Übersetzung)

Der Bundeskanzler der Republik Österreich

und die Regierung von Malaysia sind,

vom Wunsche geleitet, die zwischen den beiden

Ländern bestehenden freundschaftlichen

Bande zu vertiefen und die technische Zusammenarbeit

zu verstärken,

wie folgt übereingekommen

Artikel 1

Die zuständigen Behörden der Republik Österreich

werden veranlassen, daß in Zusammenarbeit

mit den zuständigen Behörden von Malaysia eine

Zweckmäßigkeitsstudie betreffend ein Eisen- und

Stahlwerk in Malaysia durchgeführt wird.

Artikel 2

Die österreichische Seite gewährt zur Finanzierung

der Zweckmäßigkeitsstudie gemäß Artikel

1 und für damit im Zusammenhang stehende

Dienstleistungen aus österreichischen Mitteln eine

Zuwendung von öS 4 Millionen sowie ein Darlehen

in Höhe von öS 18,5 Millionen.

Artikel 3

Die Laufzeit des Darlehens wird für 12 Jahre,

einschließlich zweier tilgungsfreier Jahre, gewährt

und in 20 gleichen halbjährlichen Raten rückzahlbar

sein.

Der Zinssatz wird 3,0% p. a. betragen.

Artikel 4

Eine österreichische Firma wird beauftragt, die

Zweckmäßigkeitsstudie gemäß Artikel 1 durchzuführen.

Die notwendigen Veranlassungen sind

in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden

von Malaysia und dieser Firma im Rahmen

einer eigenen Vereinbarung getroffen worden.

Artikel 5

(1) Die zuständigen Behörden der Republik

Österreich erbringen zur Durchführung der

Zweckmäßigkeitsstudie gemäß Artikel 1 folgende

Leistungen

1. Entsendung von Experten nach Malaysia und

Bezahlung ihrer Gehälter, Auslandszulagen,

Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie der

Kranken- und Unfallversicherung;

2. technologische, metallurgische und aufbereitungstechnische

Labor- sowie halbtechnische

Untersuchungen der Rohstoffproben in

österreichischen Instituten;

3. Ausstattung des österreichischen Expertenteams

mit den österreichischerseits als erforderlich

angesehenen Feldgeräten.

Artikel 6

Die zuständigen Behörden von Malaysia werden

im Zusammenhang mit der Entsendung der

Experten gemäß Artikel 5 Abs. 1 Z. 1 insbesondere

nachstehende Begünstigungen gewähren und

folgende Leistungen erbringen

1. Befreiung von allen fiskalischen Abgaben auf

österreichischerseits bezahlte Gehälter, Bezüge

und andere Zuwendungen während der

Einsatzdauer in Malaysia;

2. Befreiung der für die Zweckmäßigkeitsstudie

nach Malaysia einzuführenden Güter

oder der für den persönlichen Gebrauch der

österreichischen Experten bestimmten

Gegenstände von allen Einfuhr- und Ausfuhrabgaben

und allfälligen Kautionen;

3. geeignete und angemessen eingerichtete

Wohnungen oder Unterbringung in Hotels

(1. Klasse) oder eine adäquate Wohnungszulage

in bar für die Experten sowie Zahlung

von Taschengeldern in der Höhe von malaysischen

Dollar 20,— pro Experten und

Kalendertag in Malaysia. Die Zahlung dieser

Taschengelder wird entsprechend dem amtlichen

Lebenshaltungskostenindex in Malaysia

festgesetzt, falls dieser Index im Vergleich zu

dem am Tag der Unterzeichnung der in Artikel

4 erwähnten Vereinbarung gültigen Index

um mehr als 5% steigt;

4. Vorsorge für ärztliche einschließlich zahnärztlicher

und chirurgischer Behandlung sowie

für Krankenhausaufenthalt;

5. Ausstellung von Ausweisen für ausländische

Funktionäre für ,die Experten zur Durchführung

der ihnen übertragenen Aufgaben;

6. jederzeitige, abgabenfreie und unverzügliche

Bewilligung der Ein- und Ausreise, der Ein-

und Ausfuhr der in Z. 2 oben genannten

Gegenstände, die Gewährung der im Zusammenhang

mit der Durchführung der ihnen

jeweils übertragenen Aufgaben notwendigen

Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigungen für

die Experten sowie die Gewährung einer

uneingeschränkten Bewegungsfreiheit im

Projektsgebiet in Malaysia und die Übernahme

der Reisekosten innerhalb Malaysias;

7. die zuständigen Behörden von Malaysia werden

bei der Anwendung der oben genannten

Bestimmungen die den österreichischen Experten

gewährten Vorrechte in keiner Weise

enger auslegen als gegenüber Experten jeglicher

anderen Staatsangehörigkeit;

8. Einräumung desselben Schutzes für die Experten

wie er Experten internationaler

Organisationen in Malaysia gewährt wird;

9. Beistellung einer von den österreichischen

Experten zur Durchführung der Projektsarbeiten

als erforderlich angesehenen Anzahl

von malaysischen Fach- und Hilfskräften sowie

deren Bezahlung;

10. Beistellung von im voraus bezahlten Flugreisen

für die Experten von Wien nach

Kuala Lumpur und zurück, einschließlich

Übergewicht an Gepäck in der Höhe von

20 kg je Person für jede einzelne Reise (alle

Reisen Touristenklasse, womöglich mit dem

Malaysian Airlines System) sowie drei Rufpassagen

für die Geschäftsführung.

Artikel 7

(1) Die zuständigen Behörden von Malaysia

haften für alle Schäden, welche die österreichischen

Experten bei Erfüllung der ihnen übertragenen

Pflichten einem Dritten zufügen. Hinsichtlich

solcher Schäden werden die zuständigen Behörden

von Malaysia die österreichischen Experten

schadlos halten.

(2) Die zuständigen Behörden von Malaysia

haben nur dann das Recht, von österreichischen

Experten Schadenersatz zu verlangen, wenn diese

den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht

haben.

Artikel 8

(1) Die zuständigen Behörden von Malaysia

werden im Zusammenhang mit den von den zuständigen

österreichischen Behörden oder in

deren Auftrag von österreichischen Instituten und

Unternehmungen für die Verwirklichung des

Projektes gemäß Artikel 5 Abs. 1 Z. 3 c.i.f.

oben Kuala Lumpur zur Verfügung gestellten

Ausrüstungsgegenständen insbesondere nachstehende

Leistungen erbringen

1. Übernahme der Kosten für Löschung, Umladung,

Weitertransport sowie Versicherung

für Feuer, Haftpflicht, Diebstahl und Transportschäden

ab Kuala Lumpur bis zum Projektsgebiet

in Malaysia;

2. Befreiung von Ein- und Ausfuhrzöllen und

sämtlichen Einfuhrabgaben sowie allen sonstigen

Abgaben und Steuern, einschließlich

Hafengebühren, staatlichen, regionalen und

kommunalen Abgaben;

3. Übernahme der Kosten der erforderlichen

technischen Installationen für die Montage

und den Betrieb von maschinellen oder sonstigen

technischen Anlagen;

4. Übernahme der Kosten für den Transport

der in Artikel 5 Abs. 1 Z. 2 oben genannten

Rohstoffproben in Malaysia und Europa und

nach Österreich.

(2) Die zuständigen Behörden von Malaysia erbringen

zur Durchführung des Projektes unter

anderem folgende Dienst- und Sachleistungen

1. Fahrzeuge, wie Bulldozer, Schwerlastwagen

mit Allradantrieb, Geländefahrzeuge und

eine Limousine sowie den hiefür erforderlichen

Treibstoff und Ersatzteile;

2. erforderlichenfalls einen fahrbaren Kompressor

sowie Preßluftbohrhämmer für Großprobenahme

und eine ausreichende Anzahl

von Prospektionswerkzeugen;

3. Werkstätteneinrichtungen sowie Laborgeräte;

4. Durchführung von Analysen (chemische,

mineralogische) der Proben in geeigneten

Laboratorien in Malaysia auf Vorschlag der

Experten;

5. Beistellung aller von beiden Parteien zu

vereinbarenden einschlägigen Daten und

Unterlagen, Landkarten, Luftaufnahmen,

Berichten usw. in angemessenem Ausmaß;

6. topographische Vermessung der geologischen,

geophysikalischen und Explorationsstellen

auf Verlangen der Experten;

7. Klärung von Rechtsfragen betreffend Bewilligungen,

Eigentumsrechte, Schurfrechte

usw. im Explorations-Zielgebiet;

8. Errichtung von Zufahrtsmöglichkeiten oder

Fahrwegen zu den Explorationsstellen;

9. Subverträge für infrastrukturelle Studien,

einschließlich Bohrversuche;

10. Deckung der laufenden Ausgaben zur Gewährleistung

der uneingeschränkten Projektsarbeiten

sowie die Versorgung mit Wasser

und Energie im Projektsgebiet.

Artikel 9

Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung

oder die Anwendung dieses Abkommens sind auf

diplomatischem Wege beizulegen.

Artikel 10

Das vorliegende Abkommen tritt 60 Tage nach

dem Datum seiner Unterzeichnung in Kraft. Es

wird für die Dauer der Abwicklung des Darlehens

gemäß Artikel 2 abgeschlossen.

Geschehen in Kuala Lumpur am 12. Juli 1976

in zwei Urschriften in englischer Sprache.

Für den Bundeskanzler der Republik Österreich

Dr. Klaus Rudolf Ziegler

Für die Regierung von Malaysia

Tan Sri Abdul Kadir Bin Shamsuddin

Das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 10 am 10. September 1976 in Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →