481. Abkommen zwischen dem Bundeskanzler der Republik Österreich und der Regierung von Malaysia über die Erstellung einer Zweckmäßigkeitsstudie betreffend ein Eisen- und Stahlwerk in Malaysia
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
Der Bundeskanzler der Republik Österreich
und die Regierung von Malaysia sind,
vom Wunsche geleitet, die zwischen den beiden
Ländern bestehenden freundschaftlichen
Bande zu vertiefen und die technische Zusammenarbeit
zu verstärken,
wie folgt übereingekommen
Artikel 1
Die zuständigen Behörden der Republik Österreich
werden veranlassen, daß in Zusammenarbeit
mit den zuständigen Behörden von Malaysia eine
Zweckmäßigkeitsstudie betreffend ein Eisen- und
Stahlwerk in Malaysia durchgeführt wird.
Artikel 2
Die österreichische Seite gewährt zur Finanzierung
der Zweckmäßigkeitsstudie gemäß Artikel
1 und für damit im Zusammenhang stehende
Dienstleistungen aus österreichischen Mitteln eine
Zuwendung von öS 4 Millionen sowie ein Darlehen
in Höhe von öS 18,5 Millionen.
Artikel 3
Die Laufzeit des Darlehens wird für 12 Jahre,
einschließlich zweier tilgungsfreier Jahre, gewährt
und in 20 gleichen halbjährlichen Raten rückzahlbar
sein.
Der Zinssatz wird 3,0% p. a. betragen.
Artikel 4
Eine österreichische Firma wird beauftragt, die
Zweckmäßigkeitsstudie gemäß Artikel 1 durchzuführen.
Die notwendigen Veranlassungen sind
in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden
von Malaysia und dieser Firma im Rahmen
einer eigenen Vereinbarung getroffen worden.
Artikel 5
(1) Die zuständigen Behörden der Republik
Österreich erbringen zur Durchführung der
Zweckmäßigkeitsstudie gemäß Artikel 1 folgende
Leistungen
1. Entsendung von Experten nach Malaysia und
Bezahlung ihrer Gehälter, Auslandszulagen,
Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie der
Kranken- und Unfallversicherung;
2. technologische, metallurgische und aufbereitungstechnische
Labor- sowie halbtechnische
Untersuchungen der Rohstoffproben in
österreichischen Instituten;
3. Ausstattung des österreichischen Expertenteams
mit den österreichischerseits als erforderlich
angesehenen Feldgeräten.
Artikel 6
Die zuständigen Behörden von Malaysia werden
im Zusammenhang mit der Entsendung der
Experten gemäß Artikel 5 Abs. 1 Z. 1 insbesondere
nachstehende Begünstigungen gewähren und
folgende Leistungen erbringen
1. Befreiung von allen fiskalischen Abgaben auf
österreichischerseits bezahlte Gehälter, Bezüge
und andere Zuwendungen während der
Einsatzdauer in Malaysia;
2. Befreiung der für die Zweckmäßigkeitsstudie
nach Malaysia einzuführenden Güter
oder der für den persönlichen Gebrauch der
österreichischen Experten bestimmten
Gegenstände von allen Einfuhr- und Ausfuhrabgaben
und allfälligen Kautionen;
3. geeignete und angemessen eingerichtete
Wohnungen oder Unterbringung in Hotels
(1. Klasse) oder eine adäquate Wohnungszulage
in bar für die Experten sowie Zahlung
von Taschengeldern in der Höhe von malaysischen
Dollar 20,— pro Experten und
Kalendertag in Malaysia. Die Zahlung dieser
Taschengelder wird entsprechend dem amtlichen
Lebenshaltungskostenindex in Malaysia
festgesetzt, falls dieser Index im Vergleich zu
dem am Tag der Unterzeichnung der in Artikel
4 erwähnten Vereinbarung gültigen Index
um mehr als 5% steigt;
4. Vorsorge für ärztliche einschließlich zahnärztlicher
und chirurgischer Behandlung sowie
für Krankenhausaufenthalt;
5. Ausstellung von Ausweisen für ausländische
Funktionäre für ,die Experten zur Durchführung
der ihnen übertragenen Aufgaben;
6. jederzeitige, abgabenfreie und unverzügliche
Bewilligung der Ein- und Ausreise, der Ein-
und Ausfuhr der in Z. 2 oben genannten
Gegenstände, die Gewährung der im Zusammenhang
mit der Durchführung der ihnen
jeweils übertragenen Aufgaben notwendigen
Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigungen für
die Experten sowie die Gewährung einer
uneingeschränkten Bewegungsfreiheit im
Projektsgebiet in Malaysia und die Übernahme
der Reisekosten innerhalb Malaysias;
7. die zuständigen Behörden von Malaysia werden
bei der Anwendung der oben genannten
Bestimmungen die den österreichischen Experten
gewährten Vorrechte in keiner Weise
enger auslegen als gegenüber Experten jeglicher
anderen Staatsangehörigkeit;
8. Einräumung desselben Schutzes für die Experten
wie er Experten internationaler
Organisationen in Malaysia gewährt wird;
9. Beistellung einer von den österreichischen
Experten zur Durchführung der Projektsarbeiten
als erforderlich angesehenen Anzahl
von malaysischen Fach- und Hilfskräften sowie
deren Bezahlung;
10. Beistellung von im voraus bezahlten Flugreisen
für die Experten von Wien nach
Kuala Lumpur und zurück, einschließlich
Übergewicht an Gepäck in der Höhe von
20 kg je Person für jede einzelne Reise (alle
Reisen Touristenklasse, womöglich mit dem
Malaysian Airlines System) sowie drei Rufpassagen
für die Geschäftsführung.
Artikel 7
(1) Die zuständigen Behörden von Malaysia
haften für alle Schäden, welche die österreichischen
Experten bei Erfüllung der ihnen übertragenen
Pflichten einem Dritten zufügen. Hinsichtlich
solcher Schäden werden die zuständigen Behörden
von Malaysia die österreichischen Experten
schadlos halten.
(2) Die zuständigen Behörden von Malaysia
haben nur dann das Recht, von österreichischen
Experten Schadenersatz zu verlangen, wenn diese
den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht
haben.
Artikel 8
(1) Die zuständigen Behörden von Malaysia
werden im Zusammenhang mit den von den zuständigen
österreichischen Behörden oder in
deren Auftrag von österreichischen Instituten und
Unternehmungen für die Verwirklichung des
Projektes gemäß Artikel 5 Abs. 1 Z. 3 c.i.f.
oben Kuala Lumpur zur Verfügung gestellten
Ausrüstungsgegenständen insbesondere nachstehende
Leistungen erbringen
1. Übernahme der Kosten für Löschung, Umladung,
Weitertransport sowie Versicherung
für Feuer, Haftpflicht, Diebstahl und Transportschäden
ab Kuala Lumpur bis zum Projektsgebiet
in Malaysia;
2. Befreiung von Ein- und Ausfuhrzöllen und
sämtlichen Einfuhrabgaben sowie allen sonstigen
Abgaben und Steuern, einschließlich
Hafengebühren, staatlichen, regionalen und
kommunalen Abgaben;
3. Übernahme der Kosten der erforderlichen
technischen Installationen für die Montage
und den Betrieb von maschinellen oder sonstigen
technischen Anlagen;
4. Übernahme der Kosten für den Transport
der in Artikel 5 Abs. 1 Z. 2 oben genannten
Rohstoffproben in Malaysia und Europa und
nach Österreich.
(2) Die zuständigen Behörden von Malaysia erbringen
zur Durchführung des Projektes unter
anderem folgende Dienst- und Sachleistungen
1. Fahrzeuge, wie Bulldozer, Schwerlastwagen
mit Allradantrieb, Geländefahrzeuge und
eine Limousine sowie den hiefür erforderlichen
Treibstoff und Ersatzteile;
2. erforderlichenfalls einen fahrbaren Kompressor
sowie Preßluftbohrhämmer für Großprobenahme
und eine ausreichende Anzahl
von Prospektionswerkzeugen;
3. Werkstätteneinrichtungen sowie Laborgeräte;
4. Durchführung von Analysen (chemische,
mineralogische) der Proben in geeigneten
Laboratorien in Malaysia auf Vorschlag der
Experten;
5. Beistellung aller von beiden Parteien zu
vereinbarenden einschlägigen Daten und
Unterlagen, Landkarten, Luftaufnahmen,
Berichten usw. in angemessenem Ausmaß;
6. topographische Vermessung der geologischen,
geophysikalischen und Explorationsstellen
auf Verlangen der Experten;
7. Klärung von Rechtsfragen betreffend Bewilligungen,
Eigentumsrechte, Schurfrechte
usw. im Explorations-Zielgebiet;
8. Errichtung von Zufahrtsmöglichkeiten oder
Fahrwegen zu den Explorationsstellen;
9. Subverträge für infrastrukturelle Studien,
einschließlich Bohrversuche;
10. Deckung der laufenden Ausgaben zur Gewährleistung
der uneingeschränkten Projektsarbeiten
sowie die Versorgung mit Wasser
und Energie im Projektsgebiet.
Artikel 9
Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung
oder die Anwendung dieses Abkommens sind auf
diplomatischem Wege beizulegen.
Artikel 10
Das vorliegende Abkommen tritt 60 Tage nach
dem Datum seiner Unterzeichnung in Kraft. Es
wird für die Dauer der Abwicklung des Darlehens
gemäß Artikel 2 abgeschlossen.
Geschehen in Kuala Lumpur am 12. Juli 1976
in zwei Urschriften in englischer Sprache.
Für den Bundeskanzler der Republik Österreich
Dr. Klaus Rudolf Ziegler
Für die Regierung von Malaysia
Tan Sri Abdul Kadir Bin Shamsuddin
Das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 10 am 10. September 1976 in Kraft.