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480. Verordnung: Forstliche Vermehrungsgutverordnung 2002

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 480. Verordnung: Forstliche Vermehrungsgutverordnung 2002

Auf Grund der §§ 3 Abs. 4, 4 Abs. 2 und 4, 5 Abs. 3 und 5, 6 Abs. 4, 8 Abs. 3, 9 Abs. 3, 10 Abs. 5,

11 Abs. 1, 12 Abs. 6, 13 Abs. 3 und 5, 15 Abs. 2 und 4, 16 Abs. 3, 17 Abs. 6, 7, 9 und 11, 23 Abs. 8, 29

Abs. 3, 36 Abs. 6, 38 Abs. 3 und 40 des Forstlichen Vermehrungsgutgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 110, wird

verordnet

Beschränkung zur Zulassung von Ausgangsmaterial für Generhaltungszwecke

§ 1. (1) Forstliches Vermehrungsgut von Baumarten, das gemäß §§ 1 und 3 des Forstlichen Vermehrungsgutgesetzes

2002 nur aus zugelassenem Ausgangsmaterial in Verkehr gebracht werden darf, kann

zur lokalen Versorgung der Erhaltung der pflanzengenetischen Ressourcen auch aus nicht zugelassenem

Ausgangsmaterial verwendet werden, wenn das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald auf Antrag

des Forstsamen- und Forstpflanzenbetriebes oder des Waldeigentümers oder von Amts wegen eine Bewilligung

erteilt hat.

(2) Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn es eindeutig mit dem Vermerk „nur für Generhaltungszwecke

zugelassen“ getrennt gehalten und gekennzeichnet ist, das In-Verkehr-Bringen des beantragten

Vermehrungsgutes im Rahmen eines Generhaltungsprojektes des Bundesamtes und Forschungszentrums

für Wald erfolgt und überdies eine Ermächtigung der Kommission der Europäischen Gemeinschaft

vorliegt.

Ausgangsmaterial für „Quellengesichertes Vermehrungsgut“

§ 2. (1) Die Gewinnung von Ausgangsmaterial für „Quellengesichertes Vermehrungsgut“ ist nur für

folgende Baumarten zulässig

1. Acer platanoides L.

2. Alnus incana Moench.

3. Betula pendula Roth

4. Betula pubescens Ehrh.

5. Carpinus betulus L.

6. Castanea sativa Mill.

7. Fraxinus angustifolia Vahl.

8. Quercus cerris L.

9. Robinia pseudoacacia L.

10. Tilia platyphyllos Scop.

(2) Die Anforderungen für die Gewinnung von Ausgangsmaterial für „Quellengesichertes Vermehrungsgut“

sind im Anhang II festgelegt.

(3) Zulassungseinheiten für Ausgangsmaterial für „Quellengesichertes Vermehrungsgut“ sind Waldflächen

im Sinne des Forstgesetzes 1975, die innerhalb einer Höhenstufe eines Herkunftsgebietes liegen.

Herkunftsgebiete und Höhenstufen von Ausgangsmaterial für „Quellengesichertes“ und „Ausgewähltes

Vermehrungsgut“

§ 3. Die Herkunftsgebiete und Höhenstufen von Ausgangsmaterial für „Quellengesichertes Vermehrungsgut“

und „Ausgewähltes Vermehrungsgut“ sind im Anhang IX festgelegt.

Ausgangsmaterial für „Ausgewähltes Vermehrungsgut“

§ 4. Die Anforderungen für die Zulassung von Ausgangsmaterial für „Ausgewähltes Vermehrungsgut“

sind im Anhang III festgelegt.

Ausgangsmaterial für „Qualifiziertes Vermehrungsgut“

§ 5. (1) Die Anforderungen für die Zulassung von Ausgangsmaterial für „Qualifiziertes Vermehrungsgut“

sind im Anhang IV festgelegt.

(2) Die Zulassung des Ausgangsmaterials von Klonmischungen von „Qualifiziertem Vermehrungsgut“

ist bis zum Ende des auf die Zulassung folgenden zehnten Jahres befristet. Die Zulassung darf höchstens

um zehn Jahre verlängert werden, wenn die Zulassungsvoraussetzungen noch gegeben und keine

Beeinträchtigungen durch Klonalterung aufgetreten sind. Die Zahl der vermehrten Pflanzen je Klon (Ramets)

darf jedoch insgesamt 100000 nicht überschreiten.

Ausgangsmaterial für „Geprüftes Vermehrungsgut“

§ 6. Die Anforderungen für die Zulassung von Ausgangsmaterial für „Geprüftes Vermehrungsgut“

sind im Anhang V festgelegt.

Klone und Klonmischungen

§ 7. (1) Bei Klonmischungen, die für spezielle Standorte geprüft sind, ist in der Etikettierung der

spezielle Standort, für die die Klonmischung geprüft wurde, anzugeben.

(2) Die Zulassung des Ausgangsmaterials von Klonmischungen von „Geprüftem Vermehrungsgut“

ist bis zum Ende des auf die Zulassung folgenden fünfzehnten Jahres befristet. Die Zulassung darf höchstens

um fünfzehn Jahre verlängert werden, wenn die Zulassungsvoraussetzungen noch gegeben und keine

Beeinträchtigungen durch Klonalterung aufgetreten sind. Die Zahl der vermehrten Pflanzen je Klon darf

jedoch insgesamt 300000 nicht überschreiten.

(3) Die Festlegung von Standards hat durch das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald zu erfolgen.

Vor Beginn von Vergleichsprüfungen ist das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald beizuziehen.

Die Anforderungen sind im Anhang V Z 3 festgelegt.

Zulassungszeichen

§ 8. (1) Das Zulassungszeichen für eine Zulassungseinheit von Ausgangsmaterial für „Ausgewähltes

Vermehrungsgut“ besteht aus der Kurzbezeichnung der Baumart, der Nummer des Bestandes, der Nummer

des Herkunftsgebietes, der Kurzbezeichnung der Höhenstufe und dem Seehöhenbereich.

(2) Das Zulassungszeichen für eine Zulassungseinheit von Ausgangsmaterial für „Qualifiziertes und

Geprüftes Vermehrungsgut“ besteht

1. bei Samenplantagen aus der Kurzbezeichnung der Baumart, der Kurzbezeichnung „P“, der

Nummer der Plantage und der Kurzbezeichnung des Gebietes, das für die Herkunft der Klone

oder Familien kennzeichnend ist;

2. bei Familieneltern aus der Kurzbezeichnung der Baumart, der Kurzbezeichnung „F“, der Nummer

der Familieneltern und der Kurzbezeichnung des Gebietes, das für die Herkunft der Bäume

kennzeichnend ist;

3. bei Klonen und Klonmischungen (Baumzuchtnummer) aus dem Buchstaben „A“, der Kurzbezeichnung

der Baumart, der Nummer des Klons oder der Klonmischung, der Codenummer des

Bundeslandes und dem Jahr der Zulassung.

(3) Das Zulassungszeichen für eine Zulassungseinheit von Ausgangsmaterial für „Geprüftes Vermehrungsgut“

besteht bei Erntebeständen aus dem Zulassungszeichen des Ausgangsmaterials, das geprüft

wurde.

Nationale Liste

§ 9. Die Nationale Liste hat folgende Angaben zu enthalten

Mitgliedstaat, Baumart, Kategorie, Zulassungszeichen, Herkunftsgebiet, Breitengrad, Längengrad, Seehöhe,

Ausgangsmaterial, Fläche, Ursprung, Ursprung für nicht autochthones Ausgangsmaterial, Verwendungszweck

und Anmerkungen.

Mindesterfordernisse bei der Gewinnung von Saatgut

§ 10. (1) In Erntebeständen sind bei den Baumarten Abies alba, Fagus sylvatica, Larix decidua, Picea

abies, Pinus cembra, Pinus nigra, Pinus sylvestris, Quercus petraea und Quercus robur mindestens je

20 Bäume, bei Saatgut mit der Zusatzbezeichnung „Erhöhte genetische Vielfalt“ mindestens je 50 Bäume

zu beernten.

(2) In Erntebeständen und Saatgutquellen der nicht im Abs. 1 zitierten Baumarten sind mindestens je

zehn Bäume, bei Saatgut mit der Zusatzbezeichnung „Erhöhte genetische Vielfalt“ mindestens je

25 Bäume zu beernten.

(3) In Klonsamenplantagen ist eine Beerntung nur zulässig, wenn bei einhäusigen Baumarten mindestens

die Hälfte aller Klone sowohl männlich als auch weiblich sind und bei zweihäusigen Baumarten

mindestens die Hälfte der weiblichen und männlichen Individuen zur gleichen Zeit geblüht haben und

auch fruchten.

(4) In Sämlingssamenplantagen ist eine Beerntung nur zulässig, wenn bei einhäusigen Baumarten

mindestens je die Hälfte der Individuen von 80% der Einzelbaumnachkommenschaften sowohl männlich

als auch weiblich sind und bei zweihäusigen Baumarten mindestens die Hälfte der weiblichen und männlichen

Individuen von 80% der Einzelbaumnachkommenschaften zur gleichen Zeit geblüht haben und

auch fruchten.

(5) In Klonsamenplantagen sind mindestens 20 Klone, in Sämlingssamenplantagen mindestens 20

Einzelbaumnachkommenschaften, bei Familieneltern mindestens 20 Bäume zu beernten. Bei Saatgut mit

der Zusatzbezeichnung „Erhöhte genetische Vielfalt“ erhöht sich diese Mindestanzahl auf 50.

Umfang und Beschaffenheit der Probe bei der Gewinnung von Saatgut

§ 11. (1) Anlässlich der Ernte von Saatgut in Erntebeständen der Kategorien „ausgewählt“ und „geprüft“

hat der Ernteunternehmer von jedem beernteten Baum der in Abs. 3 genannten Arten eine Probe zu

nehmen und diese für jeden Baum getrennt mit dem Stammzertifikat an das Bundesamt und Forschungszentrum

für Wald einzusenden.

(2) Bei Klonsamenplantagen ist von jedem Klon eine Probe zu entnehmen, bei Sämlingssamenplantagen

von je einem Individuum aller beernteten Einzelbaumnachkommenschaften.

(3) Die Mindestmenge der Probe je Baum hat zu betragen

1. Abies alba und Picea abies....................................................................................... 1 Zapfen

2. Larix decidua, Pinus cembra, Pinus nigra, Pinus sylvestris und Pseudotsuga menziesii.....

.................................................................................................................... 3 Zapfen

3. Alnus glutinosa und Alnus incana ........................................................................... 5 Zäpfchen

4. Quercus petraea, Quercus robur, Quercus rubra und Quercus cerris ....................... 10 Samen

5. Acer platanoides, Acer pseudoplatanus, Carpinus betulus, Fagus sylvatica, Fraxinus

angustifolia, Fraxinus excelsior, Prunus avium, Robinia pseudoacacia, Tilia

cordata und Tilia platyphyllos.................................................................................. 20 Samen

Stammzertifikat

§ 12. (1) Inhalt und Form des Stammzertifikats sind in Anhang VIII Teil A, B und C festgelegt.

(2) Das Stammzertifikat ist für jede Sendung in vierfacher, verschiedenfarbiger Ausfertigung auszustellen

1. weiß für den ersten Bestimmungsort (Verarbeitungsbetrieb, Klenge),

2. rosa für das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald,

3. gelb für die Bezirksverwaltungsbehörde und

4. blau für den Waldbesitzer.

In-Verkehr-Bringen von Klonmischungen mit festgelegten Anteilen von Klonen

§ 13. Die einzelnen Klone sind möglichst gut zu durchmischen. Der Mischungsanteil der einzelnen

Klone darf höchstens das Doppelte seines Prozentanteiles an der Gesamtklonanzahl erreichen. Die Klonmischung

darf in der Etikettierung keinen Hinweis auf die Einzelklone enthalten.

In-Verkehr-Bringen von Klonmischungen mit nicht festgelegten Anteilen von Klonen

§ 14. (1) Eine Krisenzeit der Unterversorgung mit zugelassenem Saatgut liegt vor, wenn der laufende

Bedarf zur Versorgung eines oder mehrerer Herkunftsgebiete und Höhenstufen infolge ungenügender

Fruktifikation der Waldbäume, fehlender Saatgutvorräte und mangelnder Eignung anderer verfügbarer

Herkünfte nicht abgedeckt werden kann und dieser Mangel nicht durch Unterlassung rechtzeitiger Vorsorge

(Saatgutbeerntung, Saatguteinlagerung) oder Veräußerung von Pflanzgut verursacht wurde.

(2) Die Bewilligung zur Herstellung einer Klonmischung mit nicht festgelegten Anteilen darf nur erteilt

werden, wenn

1. mindestens 500 Klone aus einer Zulassungseinheit enthalten sind und gewährleistet ist, dass alle

Klone in annähernd gleichen Teilen vermehrt werden,

2. höchstens 500 Ramets (die durch Vegetativvermehrung entstandene Nachkommenschaft einer

Ausgangspflanze) je Klon und Vermehrungszyklus hergestellt werden und

3. höchstens zwei Vermehrungszyklen durchgeführt werden.

(3) Vermehrungsgut darf als Klonmischung mit nicht festgelegten Anteilen von Klonen nur dann in

Verkehr gebracht werden, wenn es mit dem Bewilligungsnachweis gekennzeichnet ist und in den Betriebsbüchern

des Forstpflanzenbetriebes die vorgeschriebene Vermehrung lückenlos nachgewiesen wird.

Anforderungen an die äußere Beschaffenheit

§ 15. Die Anforderungen an die äußere Beschaffenheit sind im Anhang VII Teil A bis E festgelegt.

Verkehrsbeschränkungen

§ 16. „Quellengesichertes Vermehrungsgut“ aus anderen Mitgliedstaaten der Baumarten Abies alba,

Acer pseudoplatanus, Alnus glutinosa, Fagus sylvatica, Fraxinus excelsior, Larix decidua, Larix kaempferi,

Picea abies, Picea sitchensis, Pinus cembra, Pinus nigra, Pinus sylvestris, Prunus avium, Pseudotsuga

menziesii, Quercus petraea, Quercus robur, Quercus rubra und Tilia cordata darf im Bundesgebiet nicht

an den Endverbraucher abgegeben werden.

Verbringung von Vermehrungsgut mit „weniger strengen Anforderungen“ aus anderen Mitgliedstaaten

§ 17. (1) Vermehrungsgut, das nicht den Kategorien „quellengesichert“, „ausgewählt“, „qualifiziert“

oder „geprüft“ entspricht, darf nur mit Bewilligung des Bundesamtes und Forschungszentrums für Wald

in das Bundesgebiet verbracht werden.

(2) Für Vermehrungsgut gemäß Abs. 1 ist eine Bewilligung zu erteilen, wenn es

1. der Behebung von vorübergehenden Schwierigkeiten mit der allgemeinen Versorgung von Vermehrungsgut

der Kategorien „quellengesichert“, „ausgewählt“, „qualifiziert“ oder „geprüft“ dient

und

2. für den Anbau im Bundesgebiet oder in bestimmten Gebieten geeignet ist und keinen ungünstigen

Einfluss auf den Wald oder die Forstwirtschaft im Bundesgebiet befürchten lässt.

(3) Die Erteilung einer Bewilligung gemäß Abs. 1 ist beim Bundesamt und Forschungszentrum für

Wald zu beantragen. Der Antrag hat die für die Entscheidung und für die Beurteilung der Sendung erforderlichen

Angaben zu enthalten.

(4) Die Bewilligung ist befristet und mit Auflagen oder Bedingungen zu erteilen, wenn dies zur Sicherung

der Einhaltung der Bestimmungen des Forstlichen Vermehrungsgutgesetzes 2002 erforderlich ist.

(5) Die Vorschreibungen gemäß Abs. 4 hat der Veräußerer des Vermehrungsgutes jedem Erwerber

bei der Veräußerung nachweislich mitzuteilen.

(6) Der Empfänger von Saatgut hat eine Probe zur Untersuchung an das Bundesamt und Forschungszentrum

für Wald einzusenden. Für das Mindestgewicht der Probe ist § 19 anzuwenden. Das In-

Verkehr-Bringen von Saatgut ist erst dann zulässig, wenn das Bundesamt und Forschungszentrum für

Wald binnen fünf Werktagen nach Einlangen der Probe dagegen keinen Einwand erhebt.

(7) Die fachliche Kontrolle von Pflanzgut hat die Bezirksverwaltungsbehörde durchzuführen. Der

Inhaber der Bewilligung hat die nach dem Bestimmungsort zuständige Bezirksverwaltungsbehörde

1. vom voraussichtlichen Eintreffen der Sendung am Bestimmungsort mindestens eine Woche vor

diesem Zeitpunkt und

2. vom Einlangen der Sendung am Bestimmungsort spätestens einen Werktag vorher auf kürzestem

Wege

zu verständigen.

(8) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat nach dem Einlangen der Sendung unverzüglich zu prüfen, ob

für die Sendung eine Bewilligung vorliegt, das Pflanzgut mit den Angaben der Bewilligung übereinstimmt

und den allenfalls vorgeschriebenen Auflagen oder Bedingungen entspricht.

(9) Das Kontrollorgan der Bezirksverwaltungsbehörde hat die Durchführung der Kontrolle zu verweigern,

wenn es außerstande ist, die Untersuchung ohne Hilfestellung durch andere Personen durchzu-

führen, der Empfänger oder das Verkehrsunternehmen für die Hilfeleistung nicht vorgesorgt hat oder

solche Hilfeleistung ablehnt.

(10) Bei einwandfreiem Ergebnis der Untersuchung hat die Bezirksverwaltungsbehörde hierüber eine

Bescheinigung auszustellen (Freigabeschein), andernfalls hat das Bundesamt und Forschungszentrum

für Wald auf Antrag über die Fähigkeit zum Verbringen des Pflanzgutes ins Bundesgebiet mit Bescheid

zu entscheiden.

(11) Liegen die Voraussetzungen für das Verbringen nicht vor, hat der Verfügungsberechtigte die

Sendung aus dem Bundesgebiet zu verbringen. Ist das nicht möglich oder lehnt dies der Verfügungsberechtigte

ab, so hat das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald die Sendung als verfallen zu erklären

und, soweit eine den Vorschriften des Forstlichen Vermehrungsgutgesetzes 2002 entsprechende Verwertung

nicht möglich ist, auf Kosten des Verfügungsberechtigten vernichten zu lassen.

Anforderungen an die Saatgutprüfung

§ 18. Die Saatgutprüfung muss von einem Forstsamen-Labor durchgeführt werden, das gemäß dem

Akkreditierungsgesetz 1992 dazu fachlich befähigt wurde.

Mindestgewicht der Saatgutprobe für die Einfuhrkontrolle

§ 19. Das Mindestgewicht der Saatgutprobe für die Einfuhrkontrolle hat zu betragen

1. Betula pendula und Betula pubescens.................................................................................... 1 g

2. Alnus glutinosa, Alnus incana und Picea sitchensis .............................................................. 2 g

3. Larix decidua, Larix kaempferi, Picea abies, Pinus nigra, Pinus sylvestris und Pseudotsuga

menziesii................................................................................................................................ 10 g

4. Tilia cordata und Robinia pseudoacacia ................................................................................ 20 g

5. Abies alba, Fraxinus excelsior, Fraxinus angustifolia und Carpinus betulus......................... 25 g

6. Acer pseudoplatanus, Acer platanoides und Tilia platyphyllos ............................................. 50 g

7. Fagus sylvatica, Pinus cembra und Prunus avium ................................................................. 100 g

8. Quercus petraea, Quercus robur, Quercus rubra, Quercus cerris und Castanea sativa........... 500 g

Meldeverpflichtung bei Verbringen in einen anderen Mitgliedstaat

§ 20. Forstsamen- und Forstpflanzenbetriebe haben das Verbringen von forstlichem Vermehrungsgut

in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union innerhalb von einem Monat nach durchgeführter

Lieferung durch Übersendung einer Kopie des Dokuments des Lieferanten an das Bundesamt und Forschungszentrum

für Wald zu melden.

Betriebskontrollen

§ 21. (1) Die Forstsamen- und Forstpflanzenbetriebe sind wie folgt zu kontrollieren

1. Verarbeitungsbetriebe mindestens einmal jährlich;

2. Forstpflanzenbetriebe mindestens einmal innerhalb von drei Jahren;

3. Forstsamenhandlungen mindestens einmal jährlich und

4. Forstpflanzenhandlungen mindestens einmal jährlich.

(2) Bei der Kontrolle sind Kontrollberichte anzufertigen und standardisierte Prüflisten zu verwenden.

Die Prüflisten werden vom Bundesamt und Forschungszentrum für Wald erstellt.

Anwendbarkeit der Bestimmungen anderer Rechtsvorschriften

§ 22. Verweise in dieser Verordnung auf andere Rechtsvorschriften sind als Verweis auf die jeweils

geltende Fassung zu verstehen.

Aufhebung von Rechtsvorschriften

§ 23.. Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung werden die Verordnung des Bundesministers für Land-

und Forstwirtschaft über forstliches Vermehrungsgut, BGBl. Nr. 512/1996, und die Verordnung des Bundesministers

für Land- und Forstwirtschaft über forstliches Vermehrungsgut (Forstsaatgutverordnung),

BGBl. Nr. 627/1975, aufgehoben.

In-Kraft-Treten

§ 24. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.

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