480. Verordnung: Forstliche Vermehrungsgutverordnung 2002
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 3 Abs. 4, 4 Abs. 2 und 4, 5 Abs. 3 und 5, 6 Abs. 4, 8 Abs. 3, 9 Abs. 3, 10 Abs. 5,
11 Abs. 1, 12 Abs. 6, 13 Abs. 3 und 5, 15 Abs. 2 und 4, 16 Abs. 3, 17 Abs. 6, 7, 9 und 11, 23 Abs. 8, 29
Abs. 3, 36 Abs. 6, 38 Abs. 3 und 40 des Forstlichen Vermehrungsgutgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 110, wird
verordnet
Beschränkung zur Zulassung von Ausgangsmaterial für Generhaltungszwecke
§ 1. (1) Forstliches Vermehrungsgut von Baumarten, das gemäß §§ 1 und 3 des Forstlichen Vermehrungsgutgesetzes
2002 nur aus zugelassenem Ausgangsmaterial in Verkehr gebracht werden darf, kann
zur lokalen Versorgung der Erhaltung der pflanzengenetischen Ressourcen auch aus nicht zugelassenem
Ausgangsmaterial verwendet werden, wenn das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald auf Antrag
des Forstsamen- und Forstpflanzenbetriebes oder des Waldeigentümers oder von Amts wegen eine Bewilligung
erteilt hat.
(2) Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn es eindeutig mit dem Vermerk „nur für Generhaltungszwecke
zugelassen“ getrennt gehalten und gekennzeichnet ist, das In-Verkehr-Bringen des beantragten
Vermehrungsgutes im Rahmen eines Generhaltungsprojektes des Bundesamtes und Forschungszentrums
für Wald erfolgt und überdies eine Ermächtigung der Kommission der Europäischen Gemeinschaft
vorliegt.
Ausgangsmaterial für „Quellengesichertes Vermehrungsgut“
§ 2. (1) Die Gewinnung von Ausgangsmaterial für „Quellengesichertes Vermehrungsgut“ ist nur für
folgende Baumarten zulässig
1. Acer platanoides L.
2. Alnus incana Moench.
3. Betula pendula Roth
4. Betula pubescens Ehrh.
5. Carpinus betulus L.
6. Castanea sativa Mill.
7. Fraxinus angustifolia Vahl.
8. Quercus cerris L.
9. Robinia pseudoacacia L.
10. Tilia platyphyllos Scop.
(2) Die Anforderungen für die Gewinnung von Ausgangsmaterial für „Quellengesichertes Vermehrungsgut“
sind im Anhang II festgelegt.
(3) Zulassungseinheiten für Ausgangsmaterial für „Quellengesichertes Vermehrungsgut“ sind Waldflächen
im Sinne des Forstgesetzes 1975, die innerhalb einer Höhenstufe eines Herkunftsgebietes liegen.
Herkunftsgebiete und Höhenstufen von Ausgangsmaterial für „Quellengesichertes“ und „Ausgewähltes
Vermehrungsgut“
§ 3. Die Herkunftsgebiete und Höhenstufen von Ausgangsmaterial für „Quellengesichertes Vermehrungsgut“
und „Ausgewähltes Vermehrungsgut“ sind im Anhang IX festgelegt.
Ausgangsmaterial für „Ausgewähltes Vermehrungsgut“
§ 4. Die Anforderungen für die Zulassung von Ausgangsmaterial für „Ausgewähltes Vermehrungsgut“
sind im Anhang III festgelegt.
Ausgangsmaterial für „Qualifiziertes Vermehrungsgut“
§ 5. (1) Die Anforderungen für die Zulassung von Ausgangsmaterial für „Qualifiziertes Vermehrungsgut“
sind im Anhang IV festgelegt.
(2) Die Zulassung des Ausgangsmaterials von Klonmischungen von „Qualifiziertem Vermehrungsgut“
ist bis zum Ende des auf die Zulassung folgenden zehnten Jahres befristet. Die Zulassung darf höchstens
um zehn Jahre verlängert werden, wenn die Zulassungsvoraussetzungen noch gegeben und keine
Beeinträchtigungen durch Klonalterung aufgetreten sind. Die Zahl der vermehrten Pflanzen je Klon (Ramets)
darf jedoch insgesamt 100000 nicht überschreiten.
Ausgangsmaterial für „Geprüftes Vermehrungsgut“
§ 6. Die Anforderungen für die Zulassung von Ausgangsmaterial für „Geprüftes Vermehrungsgut“
sind im Anhang V festgelegt.
Klone und Klonmischungen
§ 7. (1) Bei Klonmischungen, die für spezielle Standorte geprüft sind, ist in der Etikettierung der
spezielle Standort, für die die Klonmischung geprüft wurde, anzugeben.
(2) Die Zulassung des Ausgangsmaterials von Klonmischungen von „Geprüftem Vermehrungsgut“
ist bis zum Ende des auf die Zulassung folgenden fünfzehnten Jahres befristet. Die Zulassung darf höchstens
um fünfzehn Jahre verlängert werden, wenn die Zulassungsvoraussetzungen noch gegeben und keine
Beeinträchtigungen durch Klonalterung aufgetreten sind. Die Zahl der vermehrten Pflanzen je Klon darf
jedoch insgesamt 300000 nicht überschreiten.
(3) Die Festlegung von Standards hat durch das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald zu erfolgen.
Vor Beginn von Vergleichsprüfungen ist das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald beizuziehen.
Die Anforderungen sind im Anhang V Z 3 festgelegt.
Zulassungszeichen
§ 8. (1) Das Zulassungszeichen für eine Zulassungseinheit von Ausgangsmaterial für „Ausgewähltes
Vermehrungsgut“ besteht aus der Kurzbezeichnung der Baumart, der Nummer des Bestandes, der Nummer
des Herkunftsgebietes, der Kurzbezeichnung der Höhenstufe und dem Seehöhenbereich.
(2) Das Zulassungszeichen für eine Zulassungseinheit von Ausgangsmaterial für „Qualifiziertes und
Geprüftes Vermehrungsgut“ besteht
1. bei Samenplantagen aus der Kurzbezeichnung der Baumart, der Kurzbezeichnung „P“, der
Nummer der Plantage und der Kurzbezeichnung des Gebietes, das für die Herkunft der Klone
oder Familien kennzeichnend ist;
2. bei Familieneltern aus der Kurzbezeichnung der Baumart, der Kurzbezeichnung „F“, der Nummer
der Familieneltern und der Kurzbezeichnung des Gebietes, das für die Herkunft der Bäume
kennzeichnend ist;
3. bei Klonen und Klonmischungen (Baumzuchtnummer) aus dem Buchstaben „A“, der Kurzbezeichnung
der Baumart, der Nummer des Klons oder der Klonmischung, der Codenummer des
Bundeslandes und dem Jahr der Zulassung.
(3) Das Zulassungszeichen für eine Zulassungseinheit von Ausgangsmaterial für „Geprüftes Vermehrungsgut“
besteht bei Erntebeständen aus dem Zulassungszeichen des Ausgangsmaterials, das geprüft
wurde.
Nationale Liste
§ 9. Die Nationale Liste hat folgende Angaben zu enthalten
Mitgliedstaat, Baumart, Kategorie, Zulassungszeichen, Herkunftsgebiet, Breitengrad, Längengrad, Seehöhe,
Ausgangsmaterial, Fläche, Ursprung, Ursprung für nicht autochthones Ausgangsmaterial, Verwendungszweck
und Anmerkungen.
Mindesterfordernisse bei der Gewinnung von Saatgut
§ 10. (1) In Erntebeständen sind bei den Baumarten Abies alba, Fagus sylvatica, Larix decidua, Picea
abies, Pinus cembra, Pinus nigra, Pinus sylvestris, Quercus petraea und Quercus robur mindestens je
20 Bäume, bei Saatgut mit der Zusatzbezeichnung „Erhöhte genetische Vielfalt“ mindestens je 50 Bäume
zu beernten.
(2) In Erntebeständen und Saatgutquellen der nicht im Abs. 1 zitierten Baumarten sind mindestens je
zehn Bäume, bei Saatgut mit der Zusatzbezeichnung „Erhöhte genetische Vielfalt“ mindestens je
25 Bäume zu beernten.
(3) In Klonsamenplantagen ist eine Beerntung nur zulässig, wenn bei einhäusigen Baumarten mindestens
die Hälfte aller Klone sowohl männlich als auch weiblich sind und bei zweihäusigen Baumarten
mindestens die Hälfte der weiblichen und männlichen Individuen zur gleichen Zeit geblüht haben und
auch fruchten.
(4) In Sämlingssamenplantagen ist eine Beerntung nur zulässig, wenn bei einhäusigen Baumarten
mindestens je die Hälfte der Individuen von 80% der Einzelbaumnachkommenschaften sowohl männlich
als auch weiblich sind und bei zweihäusigen Baumarten mindestens die Hälfte der weiblichen und männlichen
Individuen von 80% der Einzelbaumnachkommenschaften zur gleichen Zeit geblüht haben und
auch fruchten.
(5) In Klonsamenplantagen sind mindestens 20 Klone, in Sämlingssamenplantagen mindestens 20
Einzelbaumnachkommenschaften, bei Familieneltern mindestens 20 Bäume zu beernten. Bei Saatgut mit
der Zusatzbezeichnung „Erhöhte genetische Vielfalt“ erhöht sich diese Mindestanzahl auf 50.
Umfang und Beschaffenheit der Probe bei der Gewinnung von Saatgut
§ 11. (1) Anlässlich der Ernte von Saatgut in Erntebeständen der Kategorien „ausgewählt“ und „geprüft“
hat der Ernteunternehmer von jedem beernteten Baum der in Abs. 3 genannten Arten eine Probe zu
nehmen und diese für jeden Baum getrennt mit dem Stammzertifikat an das Bundesamt und Forschungszentrum
für Wald einzusenden.
(2) Bei Klonsamenplantagen ist von jedem Klon eine Probe zu entnehmen, bei Sämlingssamenplantagen
von je einem Individuum aller beernteten Einzelbaumnachkommenschaften.
(3) Die Mindestmenge der Probe je Baum hat zu betragen
1. Abies alba und Picea abies....................................................................................... 1 Zapfen
2. Larix decidua, Pinus cembra, Pinus nigra, Pinus sylvestris und Pseudotsuga menziesii.....
.................................................................................................................... 3 Zapfen
3. Alnus glutinosa und Alnus incana ........................................................................... 5 Zäpfchen
4. Quercus petraea, Quercus robur, Quercus rubra und Quercus cerris ....................... 10 Samen
5. Acer platanoides, Acer pseudoplatanus, Carpinus betulus, Fagus sylvatica, Fraxinus
angustifolia, Fraxinus excelsior, Prunus avium, Robinia pseudoacacia, Tilia
cordata und Tilia platyphyllos.................................................................................. 20 Samen
Stammzertifikat
§ 12. (1) Inhalt und Form des Stammzertifikats sind in Anhang VIII Teil A, B und C festgelegt.
(2) Das Stammzertifikat ist für jede Sendung in vierfacher, verschiedenfarbiger Ausfertigung auszustellen
1. weiß für den ersten Bestimmungsort (Verarbeitungsbetrieb, Klenge),
2. rosa für das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald,
3. gelb für die Bezirksverwaltungsbehörde und
4. blau für den Waldbesitzer.
In-Verkehr-Bringen von Klonmischungen mit festgelegten Anteilen von Klonen
§ 13. Die einzelnen Klone sind möglichst gut zu durchmischen. Der Mischungsanteil der einzelnen
Klone darf höchstens das Doppelte seines Prozentanteiles an der Gesamtklonanzahl erreichen. Die Klonmischung
darf in der Etikettierung keinen Hinweis auf die Einzelklone enthalten.
In-Verkehr-Bringen von Klonmischungen mit nicht festgelegten Anteilen von Klonen
§ 14. (1) Eine Krisenzeit der Unterversorgung mit zugelassenem Saatgut liegt vor, wenn der laufende
Bedarf zur Versorgung eines oder mehrerer Herkunftsgebiete und Höhenstufen infolge ungenügender
Fruktifikation der Waldbäume, fehlender Saatgutvorräte und mangelnder Eignung anderer verfügbarer
Herkünfte nicht abgedeckt werden kann und dieser Mangel nicht durch Unterlassung rechtzeitiger Vorsorge
(Saatgutbeerntung, Saatguteinlagerung) oder Veräußerung von Pflanzgut verursacht wurde.
(2) Die Bewilligung zur Herstellung einer Klonmischung mit nicht festgelegten Anteilen darf nur erteilt
werden, wenn
1. mindestens 500 Klone aus einer Zulassungseinheit enthalten sind und gewährleistet ist, dass alle
Klone in annähernd gleichen Teilen vermehrt werden,
2. höchstens 500 Ramets (die durch Vegetativvermehrung entstandene Nachkommenschaft einer
Ausgangspflanze) je Klon und Vermehrungszyklus hergestellt werden und
3. höchstens zwei Vermehrungszyklen durchgeführt werden.
(3) Vermehrungsgut darf als Klonmischung mit nicht festgelegten Anteilen von Klonen nur dann in
Verkehr gebracht werden, wenn es mit dem Bewilligungsnachweis gekennzeichnet ist und in den Betriebsbüchern
des Forstpflanzenbetriebes die vorgeschriebene Vermehrung lückenlos nachgewiesen wird.
Anforderungen an die äußere Beschaffenheit
§ 15. Die Anforderungen an die äußere Beschaffenheit sind im Anhang VII Teil A bis E festgelegt.
Verkehrsbeschränkungen
§ 16. „Quellengesichertes Vermehrungsgut“ aus anderen Mitgliedstaaten der Baumarten Abies alba,
Acer pseudoplatanus, Alnus glutinosa, Fagus sylvatica, Fraxinus excelsior, Larix decidua, Larix kaempferi,
Picea abies, Picea sitchensis, Pinus cembra, Pinus nigra, Pinus sylvestris, Prunus avium, Pseudotsuga
menziesii, Quercus petraea, Quercus robur, Quercus rubra und Tilia cordata darf im Bundesgebiet nicht
an den Endverbraucher abgegeben werden.
Verbringung von Vermehrungsgut mit „weniger strengen Anforderungen“ aus anderen Mitgliedstaaten
§ 17. (1) Vermehrungsgut, das nicht den Kategorien „quellengesichert“, „ausgewählt“, „qualifiziert“
oder „geprüft“ entspricht, darf nur mit Bewilligung des Bundesamtes und Forschungszentrums für Wald
in das Bundesgebiet verbracht werden.
(2) Für Vermehrungsgut gemäß Abs. 1 ist eine Bewilligung zu erteilen, wenn es
1. der Behebung von vorübergehenden Schwierigkeiten mit der allgemeinen Versorgung von Vermehrungsgut
der Kategorien „quellengesichert“, „ausgewählt“, „qualifiziert“ oder „geprüft“ dient
und
2. für den Anbau im Bundesgebiet oder in bestimmten Gebieten geeignet ist und keinen ungünstigen
Einfluss auf den Wald oder die Forstwirtschaft im Bundesgebiet befürchten lässt.
(3) Die Erteilung einer Bewilligung gemäß Abs. 1 ist beim Bundesamt und Forschungszentrum für
Wald zu beantragen. Der Antrag hat die für die Entscheidung und für die Beurteilung der Sendung erforderlichen
Angaben zu enthalten.
(4) Die Bewilligung ist befristet und mit Auflagen oder Bedingungen zu erteilen, wenn dies zur Sicherung
der Einhaltung der Bestimmungen des Forstlichen Vermehrungsgutgesetzes 2002 erforderlich ist.
(5) Die Vorschreibungen gemäß Abs. 4 hat der Veräußerer des Vermehrungsgutes jedem Erwerber
bei der Veräußerung nachweislich mitzuteilen.
(6) Der Empfänger von Saatgut hat eine Probe zur Untersuchung an das Bundesamt und Forschungszentrum
für Wald einzusenden. Für das Mindestgewicht der Probe ist § 19 anzuwenden. Das In-
Verkehr-Bringen von Saatgut ist erst dann zulässig, wenn das Bundesamt und Forschungszentrum für
Wald binnen fünf Werktagen nach Einlangen der Probe dagegen keinen Einwand erhebt.
(7) Die fachliche Kontrolle von Pflanzgut hat die Bezirksverwaltungsbehörde durchzuführen. Der
Inhaber der Bewilligung hat die nach dem Bestimmungsort zuständige Bezirksverwaltungsbehörde
1. vom voraussichtlichen Eintreffen der Sendung am Bestimmungsort mindestens eine Woche vor
diesem Zeitpunkt und
2. vom Einlangen der Sendung am Bestimmungsort spätestens einen Werktag vorher auf kürzestem
Wege
zu verständigen.
(8) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat nach dem Einlangen der Sendung unverzüglich zu prüfen, ob
für die Sendung eine Bewilligung vorliegt, das Pflanzgut mit den Angaben der Bewilligung übereinstimmt
und den allenfalls vorgeschriebenen Auflagen oder Bedingungen entspricht.
(9) Das Kontrollorgan der Bezirksverwaltungsbehörde hat die Durchführung der Kontrolle zu verweigern,
wenn es außerstande ist, die Untersuchung ohne Hilfestellung durch andere Personen durchzu-
führen, der Empfänger oder das Verkehrsunternehmen für die Hilfeleistung nicht vorgesorgt hat oder
solche Hilfeleistung ablehnt.
(10) Bei einwandfreiem Ergebnis der Untersuchung hat die Bezirksverwaltungsbehörde hierüber eine
Bescheinigung auszustellen (Freigabeschein), andernfalls hat das Bundesamt und Forschungszentrum
für Wald auf Antrag über die Fähigkeit zum Verbringen des Pflanzgutes ins Bundesgebiet mit Bescheid
zu entscheiden.
(11) Liegen die Voraussetzungen für das Verbringen nicht vor, hat der Verfügungsberechtigte die
Sendung aus dem Bundesgebiet zu verbringen. Ist das nicht möglich oder lehnt dies der Verfügungsberechtigte
ab, so hat das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald die Sendung als verfallen zu erklären
und, soweit eine den Vorschriften des Forstlichen Vermehrungsgutgesetzes 2002 entsprechende Verwertung
nicht möglich ist, auf Kosten des Verfügungsberechtigten vernichten zu lassen.
Anforderungen an die Saatgutprüfung
§ 18. Die Saatgutprüfung muss von einem Forstsamen-Labor durchgeführt werden, das gemäß dem
Akkreditierungsgesetz 1992 dazu fachlich befähigt wurde.
Mindestgewicht der Saatgutprobe für die Einfuhrkontrolle
§ 19. Das Mindestgewicht der Saatgutprobe für die Einfuhrkontrolle hat zu betragen
1. Betula pendula und Betula pubescens.................................................................................... 1 g
2. Alnus glutinosa, Alnus incana und Picea sitchensis .............................................................. 2 g
3. Larix decidua, Larix kaempferi, Picea abies, Pinus nigra, Pinus sylvestris und Pseudotsuga
menziesii................................................................................................................................ 10 g
4. Tilia cordata und Robinia pseudoacacia ................................................................................ 20 g
5. Abies alba, Fraxinus excelsior, Fraxinus angustifolia und Carpinus betulus......................... 25 g
6. Acer pseudoplatanus, Acer platanoides und Tilia platyphyllos ............................................. 50 g
7. Fagus sylvatica, Pinus cembra und Prunus avium ................................................................. 100 g
8. Quercus petraea, Quercus robur, Quercus rubra, Quercus cerris und Castanea sativa........... 500 g
Meldeverpflichtung bei Verbringen in einen anderen Mitgliedstaat
§ 20. Forstsamen- und Forstpflanzenbetriebe haben das Verbringen von forstlichem Vermehrungsgut
in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union innerhalb von einem Monat nach durchgeführter
Lieferung durch Übersendung einer Kopie des Dokuments des Lieferanten an das Bundesamt und Forschungszentrum
für Wald zu melden.
Betriebskontrollen
§ 21. (1) Die Forstsamen- und Forstpflanzenbetriebe sind wie folgt zu kontrollieren
1. Verarbeitungsbetriebe mindestens einmal jährlich;
2. Forstpflanzenbetriebe mindestens einmal innerhalb von drei Jahren;
3. Forstsamenhandlungen mindestens einmal jährlich und
4. Forstpflanzenhandlungen mindestens einmal jährlich.
(2) Bei der Kontrolle sind Kontrollberichte anzufertigen und standardisierte Prüflisten zu verwenden.
Die Prüflisten werden vom Bundesamt und Forschungszentrum für Wald erstellt.
Anwendbarkeit der Bestimmungen anderer Rechtsvorschriften
§ 22. Verweise in dieser Verordnung auf andere Rechtsvorschriften sind als Verweis auf die jeweils
geltende Fassung zu verstehen.
Aufhebung von Rechtsvorschriften
§ 23.. Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung werden die Verordnung des Bundesministers für Land-
und Forstwirtschaft über forstliches Vermehrungsgut, BGBl. Nr. 512/1996, und die Verordnung des Bundesministers
für Land- und Forstwirtschaft über forstliches Vermehrungsgut (Forstsaatgutverordnung),
BGBl. Nr. 627/1975, aufgehoben.
In-Kraft-Treten
§ 24. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.