480. Verordnung: Doktorratsstudium für Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschulen-Studiengängen in den Bereichen Wirtschaft und Tourismus
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 5 Abs. 3 des Bundesgesetzes über Fachhochschul-Studiengänge (FHStG), BGBl.
Nr. 340/1993, wird verordnet
Berechtigung
§ 1. Absolventinnen und Absolventen der nachstehenden Fachhochschul-Studiengänge haben das
Recht auf Zulassung zu einem um zwei Semester verlängerten Doktoratsstudium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften
Zusätzliche Erfordernisse
§ 2. (1) Im Rahmen des um zwei Semester verlängerten Doktoratsstudiums haben Absolventinnen
und Absolventen der in § 1 genannten Fachhochschul-Studiengänge
1. Grundlagenfächer und
2. dissertationsspezifische Fächer
im Gesamtumfang von 40 Semesterwochenstunden zu absolvieren.
(2) Die Auswahl der Lehrveranstaltungen aus diesen Fächern hat der/die Studierende im Einvernehmen
mit dem/der Betreuer/in der Dissertation vorzunehmen. Steht der/die Betreuer/in zu Studienbeginn
noch nicht fest, so hat die Auswahl der Lehrveranstaltungen im Geltungsbereich des Universitäts-
Organisationsgesetzes, BGBl. Nr. 258/1975, nach Beratung durch den Präses der Prüfungskommission,
im Geltungsbereich des UOG 1993, BGBl. Nr. 805, nach Beratung durch den Studiendekan zu erfolgen.
Hiebei ist auf die fachspezifischen Anforderungen der Dissertation Bedacht zu nehmen. Die festgesetzten
Lehrveranstaltungen sind zu protokollieren.
§ 3. Die Grundlagenfächer umfassen 20 Semesterwochenstunden. Sie dienen der theoretischen und
methodologischen Vertiefung des Studiums. Die Lehrveranstaltungen sind aus den sozialwissenschaftlichen
und wirtschaftswissenschaftlichen Fächern sowie aus dem Lehrveranstaltungsangebot zur Methodologie
der sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen Forschung zu wählen.
§ 4. Die dissertationsspezifischen Fächer umfassen 20 Semesterwochenstunden. Sie dienen der vertiefenden
Ausbildung im Fachgebiet der Dissertation. Der/Die Studierende hat die Lehrveranstaltungen
aus dem Fachgebiet, im Falle einer interdisziplinären Dissertation aus den Fachgebieten, der Dissertation
auszuwählen und zu absolvieren.
Fortsetzung des Doktoratsstudiums nach dem ersten Studienjahr
§ 5. Bei Erfüllung der in den §§ 2 bis 4 genannten Voraussetzungen sind Absolventinnen und Absolventen
der in § 1 genannten Fachhochschul-Studiengänge hinsichtlich der Fortsetzung des Doktoratsstudiums
den Absolventinnen und Absolventen eines Diplomstudiums an Universitäten gleichgestellt.
Inkrafttreten
§ 6. Diese Verordnung tritt am 1. September 1996 in Kraft.