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480_1996 AT

480. Verordnung: Doktorratsstudium für Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschulen-Studiengängen in den Bereichen Wirtschaft und Tourismus

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 480. Verordnung: Doktorratsstudium für Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschulen-Studiengängen in den Bereichen Wirtschaft und Tourismus

Auf Grund des § 5 Abs. 3 des Bundesgesetzes über Fachhochschul-Studiengänge (FHStG), BGBl.

Nr. 340/1993, wird verordnet

Berechtigung

§ 1. Absolventinnen und Absolventen der nachstehenden Fachhochschul-Studiengänge haben das

Recht auf Zulassung zu einem um zwei Semester verlängerten Doktoratsstudium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften

Zusätzliche Erfordernisse

§ 2. (1) Im Rahmen des um zwei Semester verlängerten Doktoratsstudiums haben Absolventinnen

und Absolventen der in § 1 genannten Fachhochschul-Studiengänge

1. Grundlagenfächer und

2. dissertationsspezifische Fächer

im Gesamtumfang von 40 Semesterwochenstunden zu absolvieren.

(2) Die Auswahl der Lehrveranstaltungen aus diesen Fächern hat der/die Studierende im Einvernehmen

mit dem/der Betreuer/in der Dissertation vorzunehmen. Steht der/die Betreuer/in zu Studienbeginn

noch nicht fest, so hat die Auswahl der Lehrveranstaltungen im Geltungsbereich des Universitäts-

Organisationsgesetzes, BGBl. Nr. 258/1975, nach Beratung durch den Präses der Prüfungskommission,

im Geltungsbereich des UOG 1993, BGBl. Nr. 805, nach Beratung durch den Studiendekan zu erfolgen.

Hiebei ist auf die fachspezifischen Anforderungen der Dissertation Bedacht zu nehmen. Die festgesetzten

Lehrveranstaltungen sind zu protokollieren.

§ 3. Die Grundlagenfächer umfassen 20 Semesterwochenstunden. Sie dienen der theoretischen und

methodologischen Vertiefung des Studiums. Die Lehrveranstaltungen sind aus den sozialwissenschaftlichen

und wirtschaftswissenschaftlichen Fächern sowie aus dem Lehrveranstaltungsangebot zur Methodologie

der sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen Forschung zu wählen.

§ 4. Die dissertationsspezifischen Fächer umfassen 20 Semesterwochenstunden. Sie dienen der vertiefenden

Ausbildung im Fachgebiet der Dissertation. Der/Die Studierende hat die Lehrveranstaltungen

aus dem Fachgebiet, im Falle einer interdisziplinären Dissertation aus den Fachgebieten, der Dissertation

auszuwählen und zu absolvieren.

Fortsetzung des Doktoratsstudiums nach dem ersten Studienjahr

§ 5. Bei Erfüllung der in den §§ 2 bis 4 genannten Voraussetzungen sind Absolventinnen und Absolventen

der in § 1 genannten Fachhochschul-Studiengänge hinsichtlich der Fortsetzung des Doktoratsstudiums

den Absolventinnen und Absolventen eines Diplomstudiums an Universitäten gleichgestellt.

Inkrafttreten

§ 6. Diese Verordnung tritt am 1. September 1996 in Kraft.

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