480. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 69 Südsteirische Grenz Straße im Bereich der Marktgemeinde Lavamünd
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 159/1990 wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 69
Südsteirische Grenz Straße wird im Bereich der
Marktgemeinde Lavamünd wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei
km 0,2 und bindet bei km 0,86 wieder in den
Bestand ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden
Straßentrasse aus den beim Bundesministerium
für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der
Kärntner Landesregierung sowie bei der Marktgemeinde
Lavamünd aufliegenden Planunterlagen im
Maßstab 1 :1000 zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die
Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den
aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.