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480_1988 AT

480. Abkommen zwischen der Republik Österreich und Australien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 480. Abkommen zwischen der Republik Österreich und Australien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Die Republik Österreich und Australien, vom

Wunsche geleitet, ein Abkommen zur Vermeidung

der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der

Steuerumgehung auf dem Gebiet der Steuern vom

Einkommen abzuschließen, sind übereingekommen

wie folgt

ABSCHNITT I

GELTUNGSBEREICH DES ABKOMMENS

Artikel 1

Persönlicher Geltungsbereich

Dieses Abkommen gilt für Personen, die in

einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten

ansässig sind.

Artikel 2

Unter das Abkommen fallende Steuern

(1) Zu den bestehenden Steuern, für die das

Abkommen gilt, gehören

a) in Australien

die australische Bundeseinkommensteuer, einschließlich

der Zusatzsteuer auf den nichtausgeschütteten

Teil des ausschüttungsfähigen

Einkommens einer „private Company" und

die als „resource rent tax" bezeichnete

Steuer.

b) in Österreich

i) die Einkommensteuer;

ii) die Körperschaftsteuer;

iii) die Zinsertragsteuer;

iv) die Aufsichtsratsabgabe;

v) die Gewerbesteuer einschließlich der

Lohnsummensteuer.

(2) Das Abkommen gilt auch für alle Steuern

gleicher oder im wesentlichen ähnlicher Art, die

nach der Unterzeichnung des Abkommens neben

den bestehenden Steuern oder an deren Stelle nach

dem Bundesrecht des australischen Bundes oder

dem Recht der Republik Österreich erhoben werden.

Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten

teilen einander am Ende eines jeden Jahres

ehestmöglich die in ihren Gesetzen betreffend die

unter das Abkommen fallenden Steuern eingetretenen

wesentlichen Änderungen mit.

ABSCHNITT II

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 3

Allgemeine Begriffsbestimmungen

(1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der

Zusammenhang nichts anderes erfordert

a) schließt der Ausdruck „Australien", im geographischen

Sinn verwendet, alle Außengebiete

aus, nicht jedoch

i) das Territorium Norfolk-Insel;

ii) das Territorium Weihnachtsinsel;

iii) das Territorium Kokos-(Keeling) Inseln;

iv) das Territorium Ashmore und Cartier-

Inseln;

v) das Territorium der Heard und McDonald

Inseln und

vi) das Territorium Korallen-See-Inseln,

und umfaßt das an die territorialen Grenzen

Australiens (einschließlich der unter i bis

inklusive vi genannten Territorien) angrenzende

Gebiet, für das zur Zeit in Übereinstimmung

mit dem Völkerrecht Rechtsvorschriften

Australiens gelten, die die Ausbeutung

von Bodenschätzen des Meeresgrundes

und des Untergrundes des Festlandsockels

regeln;

b) bedeutet der Ausdruck „Österreich" die

Republik Österreich;

c) bedeuten die Ausdrücke „Vertragsstaat", „ein

Vertragsstaat" und „anderer Vertragsstaat",

je nach dem Zusammenhang, Australien oder

Österreich;

d) umfaßt der Ausdruck „Person" natürliche

Personen, Gesellschaften und alle anderen

Personenvereinigungen;

e) bedeutet der Ausdruck „Gesellschaft" juristische

Personen oder Rechtsträger, die für die

Besteuerung wie juristische Personen behandelt

werden;

f) bedeuten die Ausdrücke „Unternehmen eines

Vertragsstaats" und „Unternehmen des anderen

Vertragsstaats", je nach dem Zusammen-

hang, ein Unternehmen, das von einer in

Australien ansässigen Person betrieben wird,

oder ein Unternehmen, das von einer in

Österreich ansässigen Person betrieben wird;

g) bedeutet der Ausdruck „Steuer", je nach dem

Zusammenhang, die australische oder die

österreichische Steuer;

h) bedeutet der Ausdruck „australische Steuer"

eine von Australien erhobene Steuer, auf die

das Abkommen gemäß Artikel 2 anwendbar

ist;

i) bedeutet der Ausdruck „österreichische

Steuer" eine von Österreich erhobene Steuer,

auf die das Abkommen gemäß Artikel 2

anwendbar ist;

j) bedeutet der Ausdruck „zuständige Behörde"

in Australien den „Commissioner of Taxation"

oder seinen bevollmächtigten Vertreter

und in Österreich den Bundesminister für

Finanzen.

(2) Die Ausdrücke „australische Steuer" und

„österreichische Steuer" umfassen nicht Strafen

oder Zinsen, die nach dem Recht der Vertragsstaaten

in bezug auf Steuern erhoben werden, auf die

das Abkommen gemäß Artikel 2 anwendbar ist.

(3) Bei der Anwendung des Abkommens durch

einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang

nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht

definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach

dem jeweiligen Recht dieses Staates über die Steuern

zukommt, für die das Abkommen gilt.

Artikel 4

Wohnsitz

(1) Im Sinne dieses Abkommens ist eine Person

in einem der Vertragsstaaten ansässig

a) in Australien, wenn die Person dort steuerlich

ansässig ist;

b) in Österreich, wenn sie nach österreichischem

Recht unbeschränkt steuerpflichtig ist.

(2) Im Sinne dieses Abkommens ist eine Person

nicht in einem Vertragsstaat ansässig, wenn sie nur

mit Einkünften aus Quellen in diesem Staat steuerpflichtig

ist.

(3) Ist nach den vorstehenden Bestimmungen

dieses Artikels eine natürliche Person in beiden

Vertragsstaaten ansässig, so gilt folgendes

a) Die Person gilt als nur in dem Vertragsstaat

ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte

verfügt;

b) verfügt sie in beiden Vertragsstaaten über

eine ständige Wohnstätte oder verfügt sie in

keinem der Staaten über eine ständige Wohn-

stätte, so gilt sie als nur in dem Vertragsstaat

ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen

und wirtschaftlichen Beziehungen hat.

(4) Ist nach Absatz 1 eine andere als eine natürliche

Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so

gilt sie als nur in dem Vertragsstaat ansässig, in

dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung

befindet.

Artikel 5

Betriebstätte

(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der

Ausdruck „Betriebstätte" in bezug auf ein Unternehmen

eine feste Geschäftseinrichtung, durch die

die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise

ausgeübt wird.

(2) Der Ausdruck „Betriebstätte" umfaßt insbesondere

a) einen Ort der Leitung;

b) eine Zweigniederlassung;

c) eine Geschäftsstelle;

d) eine Fabrikationsstätte;

e) eine Werkstätte;

f) ein Bergwerk, ein Öl- oder Gasvorkommen,

einen Steinbruch oder eine andere Stätte der

Ausbeutung von Bodenschätzen;

g) land-, weide- oder forstwirtschaftlich

genutzte Grundstücke;

h) eine Bauausführung oder Montage oder

damit verbundene Überwachungstätigkeiten,

deren Dauer zwölf Monate überschreitet.

(3) Ein Unternehmen wird nicht schon deshalb

so behandelt als habe es eine Betriebstätte, weil es

a) Einrichtungen ausschließlich zur Lagerung,

Ausstellung oder Auslieferung seiner Güter

oder Waren benutzt;

b) Bestände seiner Güter oder Waren ausschließlich

zur Lagerung, Ausstellung oder

Auslieferung unterhält;

c) Bestände seiner Güter oder Waren ausschließlich

zum Zweck der Bearbeitung oder

Verarbeitung durch ein anderes Unternehmen

unterhält;

d) eine feste Geschäftseinrichtung ausschließlich

zu dem Zweck unterhält, für sich Güter oder

Waren einzukaufen oder Informationen zu

beschaffen;

e) eine feste Geschäftseinrichtung ausschließlich

zu dem Zweck unterhält, Tätigkeiten auszuüben,

die für das Unternehmen vorbereiten-

der Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen,

wie Werbung oder wissenschaftliche Forschung.

(4) Ist eine Person — mit Ausnahme eines unabhängigen

Vertreters im Sinne des Absatzes 5 — in

einem Vertragsstaat für ein Unternehmen des anderen

Vertragsstaats tätig, so gilt eine in dem erstgenannten

Staat gelegene Betriebstätte dieses Unternehmens

als gegeben, wenn

a) die Person eine Vollmacht besitzt, für das

Unternehmen Verträge abzuschließen, und

die Vollmacht in diesem Staat gewöhnlich

ausübt, es sei denn, diese Tätigkeiten

beschränken sich auf den Einkauf von Gütern

oder Waren für das Unternehmen, oder

b) bei dieser Tätigkeit in diesem Staat dem

Unternehmen gehörige Güter oder Waren

herstellt oder wesentlich verarbeitet, wobei

diese lit. nur auf derartig hergestellte oder

verarbeitete Güter oder Waren anwendbar ist.

(5) Ein Unternehmen eines Vertragsstaats wird

nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine

Betriebstätte im anderen Vertragsstaat, nur weil es

dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär

oder einen anderen unabhängigen Vertreter

ausübt, sofern diese Person im Rahmen ihrer

ordentlichen Geschäftstätigkeit als Makler, Kommissionär

oder Vertreter handelt.

(6) Allein dadurch, daß eine in einem Vertragsstaat

ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft

beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht

wird, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder

dort (entweder durch eine Betriebstätte oder auf

andere Weise) ihre Tätigkeit ausübt, wird keine der

beiden Gesellschaften zur Betriebstätte der anderen.

(7) Die in den vorstehenden Absätzen festgelegten

Grundsätze sind auch anzuwenden, wenn für

die Anwendung des Abkommens festzustellen ist,

ob eine Betriebstätte außerhalb beider Vertragsstaaten

besteht und ob ein Unternehmen, das nicht

ein Unternehmen eines Vertragsstaats ist, in einem

Vertragsstaat eine Betriebstätte hat.

ABSCHNITT III

BESTEUERUNG DES EINKOMMENS

Artikel 6

Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen

(1) Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen,

einschließlich der Einkünfte aus Vergütungen und

anderen Zahlungen für den Betrieb von Bergwer-

ken oder Steinbrüchen oder für die Ausbeutung

von Bodenschätzen, dürfen in dem Staat besteuert

werden, wo das unbewegliche Vermögen, die Bergwerke,

Steinbrüche oder Bodenschätze liegen.

(2) Einkünfte aus Pachtgrundstücken und aus

anderen unmittelbaren Rechten an kultivierten

oder nicht kultivierten Grundstücken gelten als von

dort stammend, wo die Grundstücke liegen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Einkünfte

aus unbeweglichem Vermögen eines Unternehmens

und für Einkünfte aus unbeweglichem

Vermögen, das der Ausübung einer selbständigen

Arbeit dient.

Artikel 7

Unternehmensgewinne

(1) Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats

dürfen nur in diesem Staat besteuert werden,

es sei denn, das Unternehmen übt seine Tätigkeit

im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene

Betriebstätte aus. Übt das Unternehmen seine

Tätigkeit auf diese Weise aus, so dürfen die

Gewinne des Unternehmens im anderen Staat

besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser

Betriebstätte zugerechnet werden können.

(2) Übt ein Unternehmen eines Vertragsstaats

seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine

dort gelegene Betriebstätte aus, so werden vorbehaltlich

des Absatzes 3 in jedem Vertragsstaat dieser

Betriebstätte die Gewinne zugerechnet, die sie

hätte erzielen können, wenn sie eine gleiche oder

ähnliche Tätigkeit unter gleichen oder ähnlichen

Bedingungen als selbständiges Unternehmen ausgeübt

hätte und im Verkehr mit dem Unternehmen,

dessen Betriebstätte sie ist, oder anderen Unternehmen,

mit denen sie geschäftlich tätig ist, völlig

unabhängig gewesen wäre.

(3) Bei der Ermittlung der Gewinne einer

Betriebstätte werden die Aufwendungen des Unternehmens

(einschließlich der Geschäftsführungs- und

allgemeinen Verwaltungskosten) zum Abzug

zugelassen, die für diese Betriebstätte entstanden

sind und abgezogen werden könnten, wenn die

Betriebstätte ein unabhängiger Rechtsträger wäre,

der diese Aufwendungen getragen hat, gleichgültig,

ob sie in dem Staat, in dem die Betriebstätte liegt,

oder anderswo entstanden sind.

(4) Auf Grund des bloßen Einkaufs von Gütern

oder Waren für das Unternehmen wird einer

Betriebstätte kein Gewinn zugerechnet.

(5) Dieser Artikel berührt nicht die Anwendung

der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaats über

die Feststellung der Steuerpflicht einer Person in

Fällen, in denen die der zuständigen Behörde eines

Vertragsstaats zur Verfügung stehenden Angaben

nicht ausreichen, um die einer Betriebstätte zurechenbaren

Gewinne zu ermitteln, vorausgesetzt,

daß diese Rechtsvorschriften insoweit in Übereinstimmung

mit den Grundsätzen dieser Artikel

angewendet werden, als die der zuständigen

Behörde zur Verfügung stehenden Informationen

dies gestatten.

(6) Gehören zu den Gewinnen Einkünfte, die in

anderen Artikeln dieses Abkommens behandelt

werden, so werden die Bestimmungen jener Artikel

durch die Bestimmungen dieses Artikels nicht

berührt.

(7) Dieser Artikel berührt nicht die Wirksamkeit

von Rechtsvorschriften eines Vertragsstaats über

Steuern auf Gewinne aus Versicherungsgeschäften

mit Nichtansässigen, vorausgesetzt, daß bei wesentlicher

Änderung (nicht jedoch bei geringfügigen

Punkten, die den wesentlichen Charakter nicht

ändern) der zum Zeitpunkt der Unterzeichnung

dieses Abkommens in einem der Vertragsstaaten in

Kraft befindlichen maßgeblichen Rechtsvorschriften

sich die beiden Vertragsstaaten über die geeignete

Ergänzung dieses Absatzes beraten.

(8) Dieser Artikel gilt auch für Einkünfte aus der

Beteiligung an einer stillen Gesellschaft des österreichischen

Rechts.

(9) Wenn

a) eine in Österreich ansässige Person unmittelbar

oder durch ein oder mehrere dazwischengeschaltete

Trustvermögen am Unternehmensgewinn

eines von einem Treuhänder

eines Trustvermögens ohne Rechtspersönlichkeit

betriebenen Unternehmens nutzungsberechtigt

beteiligt ist, und

b) dieser Treuhänder in bezug auf das Unternehmen

in Übereinstimmung mit den Grundsätzen

von Artikel 5 in Australien eine

Betriebstätte hätte,

ist das vom Treuhänder betriebene Unternehmen

als eine von der in Österreich ansässigen Person in

Australien durch eine dort befindliche Betriebstätte

ausgeübte Unternehmenstätigkeit anzusehen und

der Anteil am Unternehmensgewinn dieser Betriebstätte

zuzurechnen.

Artikel 8

Seeschiffahrt und Luftfahrt

(1) Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat

ansässige Person aus dem Betrieb von Seeschiffen

oder Luftfahrzeugen bezieht, dürfen nur in diesem

Staat besteuert werden.

(2) Ungeachtet des Absatzes 1 dürfen diese

Gewinne im anderen Vertragsstaat besteuert werden,

soweit sie aus dem ausschließlich auf Orte in

diesem anderen Staat beschränkten Betrieb von

Seeschiffen oder Luftfahrzeugen stammen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für den Anteil an

Gewinnen aus dem Betrieb von Seeschiffen oder

Luftfahrzeugen, den eine in einem Vertragsstaat

ansässige Person auf Grund einer Beteiligung an

einem Pool, einer gemeinsamen Betriebsorganisation

oder einer internationalen Betriebsstelle

bezieht.

(4) Im Sinne dieses Artikels gelten Gewinne aus

der Beförderung von Passagieren, Vieh, Post,

Gütern oder Waren, die in einem Vertragsstaat an

Bord eines Seeschiffes oder Luftfahrzeuges genommen

und an einen anderen Ort dieses Staates befördert

werden, als Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen

oder Luftfahrzeugen, der sich ausschließlich

auf Orte in diesem Staat beschränkt.

(5) Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats

aus der Veräußerung von im internationalen

Verkehr betriebenen Seeschiffen oder Luftfahrzeugen,

die im Eigentum dieses Unternehmens stehen

oder Gewinne aus der Veräußerung von beweglichem

Vermögen, das dem Betrieb dieser Seeschiffe

oder Luftfahrzeuge dient, dürfen nur in diesem

Staat besteuert werden.

Artikel 9

Verbundene Unternehmen

(1) Wenn

a) ein Unternehmen eines Vertragsstaats unmittelbar

oder mittelbar an der Geschäftsleitung,

der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens

des anderen Vertragsstaats beteiligt

ist oder

b) dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar

an der Geschäftsleitung, der Kontrolle

oder dem Kapital eines Unternehmens eines

Vertragsstaats und eines Unternehmens des

anderen Vertragsstaats beteiligt sind

und in diesen Fällen zwischen den beiden Unternehmen

hinsichtlich ihrer kaufmännischen oder

finanziellen Beziehungen Bedingungen bestehen,

die von denen abweichen, die zwischen unabhängigen

Unternehmen, die gänzlich unabhängig in

Geschäftsbeziehung stehen, erwartet werden könnten,

so dürfen die Gewinne, die eines der Unternehmen

ohne diese Bedingungen erzielt haben könnte,

wegen dieser Bedingungen aber nicht erzielt hat,

den Gewinnen dieses Unternehmens zugerechnet

und entsprechend besteuert werden.

(2) Dieser Artikel berührt nicht die Anwendung

der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaats über

die Feststellung der Steuerpflicht einer Person, einschließlich

der Feststellungen in Fällen, in denen

die der zuständigen Behörde eines Vertragsstaats

zur Verfügung stehenden Angaben nicht ausreichen,

um die einem Unternehmen zurechenbaren

Gewinne zu ermitteln, vorausgesetzt, daß die

Rechtsvorschriften — soweit dies erforderlich ist —

in Übereinstimmung mit den Grundsätzen dieses

Artikels angewendet werden.

(3) Werden Gewinne, mit denen ein Unternehmen

eines der Vertragsstaaten in diesem Staat

besteuert wurde, gemäß Absatz 1 oder 2 den

Gewinnen des Unternehmens des anderen Vertragsstaats

zugerechnet und im anderen Staat ebenfalls

besteuert, und handelt es sich bei den zugerechneten

Gewinnen um solche, die das Unternehmen

des anderen Staates erzielt hätte, wenn die

zwischen den Unternehmen wirksamen Bedingungen

die gleichen gewesen wären, die zwischen

unabhängigen Unternehmen, die gänzlich unabhängig

in Geschäftsbeziehung stehen, wirksam

wären, so nimmt der erstgenannte Staat eine entsprechende

Änderung der von diesen Gewinnen im

erstgenannten Staat erhobenen Steuer vor. Bei dieser

Änderung sind die übrigen Bestimmungen dieses

Abkommens zu berücksichtigen; erforderlichenfalls

werden die zuständigen Behörden der

Vertragsstaaten einander konsultieren.

Artikel 10

Dividenden

(1) Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat

steuerlich ansässige Gesellschaft an einen im anderen

Vertragsstaat ansässigen Nutzungsberechtigten

zahlt, dürfen im anderen Staat besteuert werden.

(2) Diese Dividenden dürfen in dem Vertragsstaat,

in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft

steuerlich ansässig ist, nach dem Recht dieses

Staates besteuert werden; die Steuer darf aber 15

vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden

nicht übersteigen.

(3) Der Ausdruck „Dividenden" bedeutet in diesem

Artikel Einkünfte aus Aktien und andere Einkünfte,

die nach dem Steuerrecht des Vertragsstaats,

in dem die ausschüttende Gesellschaft steuerlich

ansässig ist, den Einkünften aus Aktien

gleichgestellt sind.

(4) Absatz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der in

einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte

im anderen Vertragsstaat, in dem die die Dividenden

zahlende Gesellschaft ansässig ist, eine gewerbliche

Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte

oder eine selbständige Arbeit durch eine dort

gelegene feste Einrichtung ausübt und die Beteiligung,

für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich

zu dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung

gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise

Artikel 14 anzuwenden.

(5) Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat

ansässige Gesellschaft an einen nicht im anderen

Vertragsstaat ansässigen Nutzungsberechtigten

zahlt, sind in diesem anderen Staat von der

Besteuerung ausgenommen, soweit nicht die Beteiligung,

für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich

zu einer Betriebstätte oder festen Einrichtung

in diesem anderen Staat gehört. Dieser Absatz

ist nicht anzuwenden auf Dividenden, die eine

Gesellschaft zahlt, die steuerlich sowohl in Australien

als auch in Österreich ansässig ist.

(6) Keine Bestimmung des Abkommens ist so

auszulegen, als hindere sie Australien, das Einkommen

einer in Österreich ansässigen Gesellschaft

gemäß einem Bundesgesetz einer Zusatzsteuer zu

unterwerfen, die neben den im Artikel 2 in bezug

auf Australien angeführten Steuern von einer in

Australien ansässigen Gesellschaft erhoben wird;

diese Zusatzsteuer darf 15 vom Hundert des

Betrags nicht übersteigen, um den das steuerpflichtige

Einkommen der erstgenannten Gesellschaft im

Einkommensjahr die für dieses steuerpflichtige Einkommen

an Australien zu zahlende Steuer übersteigt.

Die von einer in Österreich ansässigen

Gesellschaft an Australien zu zahlende Steuer auf

nichtausgeschüttete Gewinne soll so berechnet werden,

als ob diese Gesellschaft nicht der in diesem

Absatz genannten Zusatzsteuer unterläge und Dividenden

in solcher Höhe gezahlt hätte, daß die auf

die Dividenden gemäß Absatz 2 zu erhebende

Steuer dem Betrag dieser Zusatzsteuer entspricht.

Artikel 11

Zinsen

(1) Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen

und einem im anderen Vertragsstaat ansässigen

Nutzungsberechtigten zustehen, dürfen im anderen

Staat besteuert werden.

(2) Diese Zinsen dürfen in dem Vertragsstaat,

aus dem sie stammen, und nach dem Recht dieses

Staates besteuert werden; die Steuer darf aber 10

vom Hundert des Bruttobetrags der Zinsen nicht

übersteigen.

(3) Der Ausdruck „Zinsen" umfaßt in diesem

Artikel Zinsen aus öffentlichen Anleihen oder aus

Obligationen, auch wenn sie durch Pfandrechte an

Grundstücken gesichert oder mit einer Gewinnbeteiligung

ausgestattet sind und Zinsen aus allen

sonstigen Forderungen sowie alle anderen Einkünfte,

die nach dem Steuerrecht des Vertragsstaats,

aus dem sie stammen, den Einkünften aus

Darlehen gleichgestellt sind.

(4) Absatz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der in

einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte

im anderen Vertragsstaat, aus dem die Zinsen stammen,

eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort

gelegene Betriebstätte oder eine selbständige Arbeit

durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt

und die Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden,

tatsächlich zu der Betriebstätte oder festen

Einrichtung gehört. In diesem Fall ist Artikel 7

beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.

(5) Zinsen gelten dann als aus einem Vertragsstaat

stammend, wenn der Schuldner dieser Staat

selbst, eine seiner Gebietskörperschaften oder eine

Person ist, die in diesem Staat steuerlich ansässig

ist. Hat aber der Schuldner der Zinsen ohne Rücksicht

darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig

ist oder nicht, in einem Vertragsstaat oder außerhalb

beider Vertragsstaaten eine Betriebstätte oder

eine feste Einrichtung und ist die Schuld, für die

die Zinsen gezahlt werden, für Zwecke der Betriebstätte

oder der festen Einrichtung eingegangen

worden und trägt die Betriebstätte oder die feste

Einrichtung die Zinsen, so gelten die Zinsen als aus

dem Staat stammend, in dem die Betriebstätte oder

die feste Einrichtung liegt.

(6) Bestehen zwischen dem Schuldner und dem

Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von

ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen

und übersteigen deshalb die gezahlten Zinsen, gemessen

an der zugrunde liegenden Forderung, den

Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter

ohne diese Beziehungen erwartungsgemäß vereinbart

hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren

Betrag angewendet. In diesem Fall kann der

übersteigende Betrag der gezahlten Zinsen nach

dem Steuerrecht eines jeden Vertragsstaats, aber

vorbehaltlich der anderen Bestimmungen dieses

Abkommens, besteuert werden.

Artikel 12

Lizenzgebühren

(1) Lizenzgebühren, die aus einem Vertragsstaat

stammen und einem im anderen Vertragsstaat

ansässigen Nutzungsberechtigten zustehen, dürfen

im anderen Staat besteuert werden.

(2) Diese Lizenzgebühren dürfen in dem Vertragsstaat

aus dem sie stammen und nach dem

Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer

darf aber 10 vom Hundert des Bruttobetrags der

Lizenzgebühren nicht übersteigen.

(3) Der Ausdruck „Lizenzgebühren" bedeutet in

diesem Artikel Vergütungen oder Gutschriften,

gleichgültig, ob sie wiederkehrend gezahlt werden

oder nicht und wie sie bezeichnet oder errechnet

werden, soweit sie entrichtet werden

a) für die Benutzung oder für das Recht auf

Benutzung von Urheberrechten, Patenten,

Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen

Formeln oder Verfahren, Marken oder sonstigen

ähnlichen Vermögenswerten oder Rechten;

b) für die Benutzung oder für das Recht auf

Benutzung von gewerblichen, kaufmännischen

oder wissenschaftlichen Ausrüstungen;

c) für die Überlassung wissenschaftlicher, technischer,

gewerblicher oder kaufmännischer

Kenntnisse oder Informationen;

d) für die Unterstützung, die ergänzend zu sonstigen

Vermögenswerten oder Rechten im

Sinne der lit. a, zu Ausrüstungen im Sinne der

lit. b, oder zu Kenntnissen oder Informationen

im Sinne der lit. c geleistet wird und die

deren Anwendung und Nutzung ermöglicht;

e) für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung

von

i) kinematographischen Filmen;

ii) Filmen oder Bändern für Fernsehen oder

iii) Bändern für Rundfunk; oder

f) für den gänzlichen oder teilweisen Verzicht

auf die Benutzung oder Zurverfügungstellung

von in diesem Absatz erwähnten Vermögenswerten

oder Rechten.

(4) Absatz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der in

einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte

im anderen Vertragsstaat, aus dem die Lizenzgebühren

stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch

eine dort gelegene Betriebstätte oder eine selbständige

Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung

ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte,

für die die Lizenzgebühren gezahlt oder gutgeschrieben

werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte

oder festen Einrichtung gehören. In diesem

Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.

(5) Lizenzgebühren gelten dann als aus einem

Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner dieser

Staat selbst, eine seiner Gebietskörperschaften

oder eine Person ist, die in diesem Staat steuerlich

ansässig ist. Hat aber der Schuldner der Lizenzgebühren,

ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat

ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat

oder außerhalb beider Vertragsstaaten eine

Betriebstätte oder eine feste Einrichtung und ist die

Verpflichtung für die die Lizenzgebühren gezahlt

werden, für Zwecke der Betriebstätte oder der

festen Einrichtung eingegangen worden und trägt

die Betriebstätte oder die feste Einrichtung die

Lizenzgebühren, so gelten die Lizenzgebühren als

aus dem Staat stammend, in dem die Betriebstätte

oder die feste Einrichtung liegt.

(6) Bestehen zwischen dem Schuldner und dem

Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von

ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen

und übersteigen deshalb die gezahlten oder gutgeschriebenen

Lizenzgebühren, gemessen an der

zugrundeliegenden Leistung, den Betrag, den

Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese

Beziehungen erwartungsgemäß vereinbart hätten,

so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag

angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende

Betrag der gezahlten oder gutgeschriebenen

Lizenzgebühren nach dem Steuerrecht eines jeden

Vertragsstaats aber vorbehaltlich der anderen

Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.

Artikel 13

Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen

(1) Einkünfte aus der Veräußerung unbeweglichen

Vermögens dürfen in dem Vertragsstaat

besteuert werden, in dem das unbewegliche Vermögen

liegt.

(2) Im Sinne dieses Artikels

a) umfaßt der Ausdruck „unbewegliches Vermögen"

i) die Verpachtung von Grundstücken oder

Anteilsrechte betreffend Grundstücke;

ii) Rechte auf Ausbeutung oder Erforschung

von Bodenschätzen; und

iii) Aktien oder vergleichbare Beteiligungen

an einer Gesellschaft, deren Vermögen

ausschließlich oder hauptsächlich aus

unmittelbaren Anteilsrechten betreffend

in einem Vertragsstaat gelegene Grundstücke

oder aus Rechten auf Ausbeutung

oder Erforschung von Bodenschätzen in

einem Vertragsstaat besteht;

b) gilt unbewegliches Vermögen als gelegen

i) bei Anteilsrechten betreffend Grundstücke

— in dem Vertragsstaat, in dem das

Grundstück gelegen ist;

ii) bei Rechten auf Ausbeutung oder Erforschung

von Bodenschätzen

— in dem Vertragsstaat, in dem die

Bodenschätze liegen oder die Ausbeutung

vorgenommen wird;

iii) bei Aktien oder vergleichbaren Beteiligungen

an einer Gesellschaft, deren Vermögen

ausschließlich oder hauptsächlich

aus unmittelbaren Anteilsrechten betreffend

in einem Vertragsstaat gelegene

Grundstücke oder aus Rechten auf Ausbeutung

oder Erforschung von Bodenschätzen

in einem Vertragsstaat besteht,

— in dem Vertragsstaat, in dem die Vermögenswerte

oder die wesentlichen

Vermögenswerte der Gesellschaft

gelegen sind.

Artikel 14

Selbständige Arbeit

(1) Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat

ansässige natürliche Person aus einem freien Beruf

oder aus sonstiger selbständiger Tätigkeit ähnlicher

Art bezieht, dürfen nur in diesem Staat besteuert

werden, es sei denn, daß der Person im anderen

Vertragsstaat für die Ausübung ihrer Tätigkeit

gewöhnlich eine feste Einrichtung zur Verfügung

steht. Steht ihr eine solche Einrichtung zur Verfügung,

so dürfen die Einkünfte im anderen Staat

besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie

Tätigkeiten zugerechnet werden können, die durch

diese feste Einrichtung ausgeübt werden.

(2) Der Ausdruck „freier Beruf" umfaßt die selbständig

ausgeübte wissenschaftliche, literarische,

künstlerische, erzieherische oder unterrichtende

Tätigkeit sowie die selbständige Tätigkeit der

Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten,

Zahnärzte und Buchsachverständigen.

Artikel 15

Unselbständige Arbeit

(1) Vorbehaltlich der Artikel 16, 18 und 19 dürfen

Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen,

die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person

aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem

Staat besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird

im anderen Vertragsstaat ausgeübt. Wird die Arbeit

dort ausgeübt, so dürfen die dafür bezogenen Vergütungen

im anderen Staat besteuert werden.

(2) Ungeachtet des Absatzes 1 dürfen Vergütungen,

die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person

für eine im anderen Vertragsstaat ausgeübte

unselbständige Arbeit bezieht, nur im erstgenannten

Staat besteuert werden, wenn

a) der Empfänger sich im anderen Staat insgesamt

nicht länger als 183 Tage während des

Einkommens- oder Steuerjahres dieses anderen

Staates aufhält;

b) die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder

für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der

nicht im anderen Staat ansässig ist;

c) die Vergütungen bei der Ermittlung des steuerpflichtigen

Gewinnes einer Betriebstätte

oder einer festen Einrichtung, die der Arbeitgeber

im anderen Staat hat, nicht zum Abzug

zugelassen werden, und

d) die Vergütungen im erstgenannten Staat der

Besteuerung unterliegen oder nach Anwendung

dieses Artikels der Besteuerung unterworfen

werden.

(3) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen

dieses Artikels dürfen Vergütungen für unselbständige

Arbeit, die an Bord eines Seeschiffes oder

Luftfahrzeuges ausgeübt wird, das eine in einem

Vertragsstaat ansässige Person im internationalen

Verkehr betreibt, in diesem Vertragsstaat besteuert

werden.

Artikel 16

Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen

Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen

und ähnliche Zahlungen, die eine in einem Vertragsstaat

ansässige Person in ihrer Eigenschaft als

Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrats einer

Gesellschaft bezieht, die im anderen Vertragsstaat

ansässig ist, dürfen im anderen Staat besteuert werden.

Artikel 17

Unterhaltungsdarbietende

(1) Ungeachtet der Artikel 14 und 15 dürfen Einkünfte,

die Unterhaltungsdarbietende (wie Bühnen-,

Film-, Rundfunk- oder Fernsehkünstler und

Musiker und Sportler) aus ihrer in dieser Eigenschaft

persönlich ausgeübten Tätigkeit beziehen, in

dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sie

diese Tätigkeit ausüben.

(2) Fließen Einkünfte aus einer von einem Unterhaltungsdarbietenden

in dieser Eigenschaft persönlich

ausgeübten Tätigkeit nicht diesem Unterhaltungsdarbietenden

selbst, sondern einer anderen

Person zu, so dürfen diese Einkünfte ungeachtet

der Artikel 7, 14 und 15 in dem Vertragsstaat

besteuert werden, in dem der Unterhaltungsdarbietende

seine Tätigkeit ausübt.

Artikel 18

Ruhegehälter und Renten

(1) Vorbehaltlich Artikel 19 Absatz 2 dürfen

Ruhegehälter und Renten, die einer in einem Vertragsstaat

ansässigen Person gezahlt werden, nur in

diesem Staat besteuert werden.

(2) Der Ausdruck „Rente" bedeutet eine

bestimmte, wiederkehrend an festen Terminen auf

Lebenszeit oder während eines bestimmten oder

bestimmbaren Zeitraumes als Gegenleistung für

eine angemessene und volle Vergütung in Geld

oder Geldeswert zwingend zahlbare Summe.

(3) Aus einem Vertragsstaat stammende Alimente

oder andere Unterhaltungszahlungen, die

einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person

gezahlt werden, dürfen nur im erstgenannten Staat

besteuert werden.

Artikel 19

Öffentlicher Dienst

(1) Vergütungen, ausgenommen Ruhegehälter

oder Renten, die von einem Vertragsstaat oder

einer seiner Gebietskörperschaften an eine natürliche

Person für in Ausübung öffentlicher Funktionen

geleistete Dienste gezahlt werden, dürfen nur

in diesem Staat besteuert werden. Diese Vergütungen

dürfen jedoch nur im anderen Vertragsstaat

besteuert werden, wenn die Dienste in diesem

anderen Staat geleistet werden und der Empfänger

in diesem anderen Staat ansässig ist und

a) ein Staatsangehöriger dieses Staates ist oder

b) nicht ausschließlich deshalb in diesem Staat

ansässig geworden ist, um die Dienste zu leisten.

(2) a) Vorbehaltlich der lit. b dürfen Ruhegehälter,

die von einem Vertragsstaat oder

einer seiner Gebietskörperschaften oder

aus einem von diesem Staat oder der

Gebietskörperschaft errichteten Sondervermögen

an eine natürliche Person für

die diesem Staat oder der Gebietskörperschaft

geleisteten Dienste gezahlt werden,

nur in diesem Staat besteuert werden,

b) Diese in lit. a genannten Ruhegehälter

dürfen nur im anderen Vertragsstaat

besteuert werden, wenn die natürliche

Person in diesem Staat ansässig und ein

Staatsangehöriger dieses Staates ist.

(3) Absatz 1 gilt auch für Vergütungen, die aus

einem von Österreich errichteten Sondervermögen

an eine natürliche Person für der in Australien

befindlichen ständigen Außenhandelsvertretung

Österreichs geleistete Dienste gezahlt werden.

(4) Auf Vergütungen für Dienstleistungen, die

im Zusammenhang mit einer kaufmännischen oder

gewerblichen Tätigkeit eines Vertragsstaates oder

einer seiner Gebietskörperschaften erbracht werden,

ist Absatz 1 nicht anzuwenden. In diesem Fall

ist Artikel 15 beziehungsweise 16 anzuwenden.

Artikel 20

Studenten

Erhält ein Student, der in einem Vertragsstaat

ansässig ist oder in diesem Staat unmittelbar vor

der Einreise in den anderen Vertragsstaat ansässig

war und der sich im anderen Staat ausschließlich

zur Ausbildung vorübergehend aufhält, für seinen

Unterhalt oder seine Ausbildung Zahlungen aus

Quellen außerhalb des anderen Staates, so sind

diese Zahlungen im anderen Staat von der Besteuerung

ausgenommen.

Artikel 21

Andere Einkünfte

(1) Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen

Person, die in den vorstehenden Artikeln

nicht behandelt wurden, dürfen nur in diesem Staat

besteuert werden.

(2) Einkünfte, die einer in einem Vertragsstaat

ansässigen Person aus Quellen aus dem anderen

Vertragsstaat zufließen, dürfen jedoch auch im

anderen Staat besteuert werden.

(3) Absatz 1 ist auf Einkünfte, die einer in einem

Vertragsstaat ansässigen Person zufließen, nicht

anzuwenden, wenn die Einkünfte zu einer im anderen

Vertragsstaat gelegenen Betriebstätte oder dort

gelegenen festen Einrichtung gehören. In diesem

Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.

Artikel 22

Quelle der Einkünfte

(1) Einkünfte, die eine in Österreich ansässige

Person bezieht und die nach den Artikeln 6 bis 8

und den Artikeln 10 bis 19 und nach Artikel 21 in

Australien besteuert werden dürfen, gelten für die

Anwendung des australischen Steuerrechts als Einkünfte

aus australischen Quellen.

(2) Einkünfte, die eine in Australien ansässige

Person bezieht und die nach den Artikeln 6 bis 8

und den Artikeln 10 bis 19 und nach Artikel 21 in

Österreich besteuert werden dürfen, gelten für die

Anwendung des Artikels 23 Absatz 1 und des

australischen Steuerrechts als Einkünfte aus österreichischen

Quellen.

ABSCHNITT IV

METHODEN ZUR VERMEIDUNG DER

DOPPELBESTEUERUNG

Artikel 23

(1) Nach Maßgabe der jeweils geltenden australischen

Gesetzgebung über die Anrechnung der in

einem Land außerhalb Australiens gezahlten Steuer

auf die australische Steuer (die die nachstehenden

allgemeinen Grundsätze nicht beeinträchtigen soll)

wird die österreichische Steuer, die nach österreichischem

Recht gemäß diesem Abkommen

unmittelbar oder im Abzugsweg von Einkünften

gezahlt wurde, welche eine in Australien ansässige

Person aus österreichischen Quellen bezogen hat

(im Falle einer Dividende, unter Ausschluß der

Steuer vom Gewinn, aus dem die Dividende

gezahlt wird), auf die für diese Einkünfte zu zahlende

australische Steuer angerechnet.

(2) Im Sinn des Absatzes 1 umfaßt der Ausdruck

„österreichische Steuer" die in Artikel 2 Absatz 1

lit. b Ziffer (v) angeführte Gewerbesteuer, soweit

sie nicht vom Gewerbekapital oder der Lohnsumme

erhoben wird.

(3) Im Falle einer in Österreich ansässigen Person

wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden

a) Bezieht eine in Österreich ansässige Person

Einkünfte und dürfen diese Einkünfte nach

diesem Abkommen in Australien besteuert

werden, so nimmt Österreich vorbehaltlich

der lit. b und c diese Einkünfte von der

Besteuerung aus.

b) Bezieht eine in Österreich ansässige Person

Einkünfte, die nach den Artikeln 10 Absatz 2,

Artikel 11 Absatz 2, Artikel 12 Absatz 2, Artikel

13 Absatz 1 [jedoch nur in bezug auf die

Veräußerung vom unbeweglichen Vermögen

im Sinne von Absatz 2 lit. a Ziffer iii) dieses

Artikels] oder Artikel 21 Absatz 2 in Australien

besteuert werden dürfen, so rechnet

Österreich auf die vom Einkommen dieser

Person zu erhebende Steuer den Betrag an,

der der in Australien gezahlten Steuer entspricht.

Der anzurechnende Betrag darf

jedoch den Teil der vor der Anrechnung

ermittelten Steuer nicht übersteigen, der auf

die aus Australien bezogenen Einkünfte entfällt.

c) Einkünfte einer in Österreich ansässigen Person,

die nach dem Abkommen von der

Besteuerung in Österreich auszunehmen sind,

dürfen gleichwohl in Österreich bei der Festsetzung

der Steuer für das übrige Einkommen

der Person einbezogen werden.

(4) Sollte Australien in einem Doppelbesteuerungsabkommen,

das nach Unterzeichnung dieses

Abkommens zwischen Australien und einem Drittstaat

abgeschlossen wird, der Mitglied der Organisation

für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und

Entwicklung ist, vereinbaren, seine Steuer

a) auf Dividenden, die eine in Australien steuerlich

ansässig geltende Gesellschaft zahlt und

die einer im Drittstaat ansässigen Gesellschaft

zustehen, auf einen Satz zu begrenzen, der

unter dem in Artikel 10 Absatz 2 vorgesehenen

Satz liegt, oder

b) auf Zinsen, die aus Australien stammen und

die einer im Drittstaat ansässigen Person

zustehen, auf einen Satz zu begrenzen, der

unter dem in Artikel 11 Absatz 2 vorgesehenen

Satz liegt, oder

c) auf Lizenzgebühren, die aus Australien stammen

und die einer im Drittstaat ansässigen

Person zustehen, auf einen Satz zu begrenzen,

der unter dem in Artikel 12 Absatz 2 vorgesehenen

Satz liegt,

wird die Regierung von Australien die österreichische

Regierung unverzüglich auf diplomatischem

Wege schriftlich unterrichten und mit der

österreichischen Regierung Verhandlungen zur

Überprüfung der betreffenden Bestimmungen aufnehmen,

um für Österreich die gleiche Behandlung

wie für den Drittstaat vorzusehen.

ABSCHNITT V

BESONDERE BESTIMMUNGEN

Artikel 24

Verständigungsverfahren

(1) Ist eine in einem Vertragsstaat ansässige Person

der Auffassung, daß Maßnahmen der zuständigen

Behörden eines Vertragsstaates oder beider

Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung führen

oder führen werden, die diesem Abkommen nicht

entspricht, so kann sie unbeschadet der nach dem

innerstaatlichen Recht dieser Staaten vorgesehenen

Rechtsmittel ihren Fall der zuständigen Behörde

des Vertragsstaates unterbreiten, in dem sie ansässig

ist. Der Fall muß innerhalb von drei Jahren nach

der ersten Mitteilung der Maßnahme unterbreitet

werden, die zu einer dem Abkommen nicht entsprechenden

Besteuerung führt.

(2) Hält die zuständige Behörde die Einwendung

für begründet und ist sie selbst nicht in der Lage,

eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so wird

sie sich bemühen, den Fall durch Verständigung

mit der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaates

so zu regeln, daß eine dem Abkommen

nicht entsprechende Besteuerung vermieden wird.

Die Verständigungsregelung ist ungeachtet der Fristen

des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten

durchzuführen.

(3) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten

werden sich gemeinsam bemühen, Schwierigkeiten

oder Zweifel, die bei der Anwendung des

Abkommens entstehen, zu beseitigen.

(4) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten

können für die Anwendung der Bestimmungen

dieses Abkommens unmittelbar miteinander verkehren.

Artikel 25

Informationsaustausch

(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten

tauschen die Informationen aus, die zur Durchführung

dieses Abkommens oder des innerstaatlichen

Rechts der Vertragsstaaten betreffend die

unter das Abkommen fallenden Steuern erforderlich

sind, soweit die Besteuerung nicht dem

Abkommen widerspricht. Der Informationsaustausch

ist durch Artikel 1 nicht eingeschränkt. Alle

Informationen, die die zuständige Behörde eines

Vertragsstaates erhalten hat, sind ebenso geheimzuhalten

wie die auf Grund des innerstaatlichen

Rechts dieses Staates beschafften Informationen

und dürfen nur den Personen oder Behörden (einschließlich

der Gerichte und der Verwaltungsbehörden)

zugänglich gemacht werden, die mit der

Veranlagung oder Erhebung, der Vollstreckung

oder Strafverfolgung oder mit der Entscheidung

von Rechtsmitteln hinsichtlich der unter das

Abkommen fallenden Steuern befaßt sind. Diese

Personen oder Behörden dürfen die Informationen

nur für diese Zwecke verwenden.

(2) Absatz 1 ist nicht so auszulegen, als verpflichte

er die zuständige Behörde eines Vertragsstaates

a) Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die

von den Gesetzen und der Verwaltungspraxis

dieses oder des anderen Vertragsstaates

abweichen;

b) Informationen zu erteilen, die nach den

Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren

dieses oder des anderen Vertragsstaates

nicht beschafft werden können;

c) Informationen zu erteilen, die ein Handels-,

Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis

oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden

oder deren Erteilung dem Ordre public

widerspräche.

Artikel 26

Diplomaten und Konsularbeamte

Dieses Abkommen berührt nicht die diplomatischen

oder konsularischen Vorrechte nach den allgemeinen

Regeln des Völkerrechts oder auf Grund

besonderer internationaler Übereinkünfte.

ABSCHNITT VI

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 27

Inkrafttreten

Dieses Abkommen tritt am 1. Tage des dritten

Monates, der dem Monat folgt, in dem die Vertragsstaaten

auf diplomatischem Wege Noten austauschen,

mit denen sie einander mitteilen, daß die

letzte der verfassungsgemäßen Maßnahmen getroffen

worden ist, um diesem Abkommen in Australien

beziehungsweise in Österreich Gesetzeskraft

zu verleihen, in Kraft; dieses Abkommen findet

daraufhin Anwendung

a) in Australien

i) hinsichtlich der Abzugsteuer von Einkünften

nichtansässiger Personen auf

Einkünfte, die am oder nach dem 1. Jänner

des Kalenderjahres bezogen werden,

das dem Kalenderjahr folgt, in dem das

Abkommen in Kraft tritt, und

ii) hinsichtlich der übrigen australischen

Steuern auf die Einkommensjahre, die am

oder nach dem 1. Juli des Kalenderjahres

beginnen, das dem Kalenderjahr folgt, in

dem das Abkommen in Kraft tritt.

b) in Österreich

i) hinsichtlich der im Abzugsweg an der

Quelle eingehobenen Steuern auf alle

Beträge, die am oder nach dem 1. Jänner

des Kalenderjahres gezahlt werden, das

dem Kalenderjahr folgt, in dem das

Abkommen in Kraft tritt und

ii) hinsichtlich der übrigen österreichischen

Steuern für Steuerjahre, die am oder nach

dem 1. Jänner des Kalenderjahres beginnen,

das dem Kalenderjahr folgt, in dem

das Abkommen in Kraft tritt.

Artikel 28

Kündigung

Dieses Abkommen bleibt auf unbestimmte Zeit in

Kraft, jedoch kann jeder der Vertragsstaaten am

oder vor dem 30. Juni eines jeden Kalenderjahres

nach Ablauf von fünf Jahren ab Inkrafttreten das

Abkommen gegenüber dem anderen Vertragsstaat

auf diplomatischem Wege schriftlich kündigen, und

in diesem Fall findet dieses Abkommen nicht mehr

Anwendung

a) in Australien

i) hinsichtlich der Abzugsteuer von Einkünften

nichtansässiger Personen auf

Einkünfte, die am oder nach dem 1. Jänner

des Kalenderjahres bezogen werden,

das dem Kalenderjahr folgt, in dem die

Kündigung erfolgt ist;

ii) hinsichtlich der übrigen australischen

Steuern auf die Einkommensjahre, die am

oder nach dem 1. Juli des Kalenderjahres

beginnen, das dem Kalenderjahr folgt, in

dem die Kündigung erfolgt ist.

b) in Österreich

i) hinsichtlich der im Abzugsweg an der

Quelle eingehobenen Steuern auf alle

Beträge, die am oder nach dem 1. Jänner

des Kalenderjahres gezahlt werden, das

dem Kalenderjahr folgt, in dem die Kündigung

erfolgt ist; und

ii) hinsichtlich der übrigen österreichischen

Steuern für Steuerjahre, die am oder nach

dem 1. Jänner des Kalenderjahres beginnen,

das dem Kalenderjahr folgt, in dem

die Kündigung erfolgt ist.

ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig

bevollmächtigten Unterfertigten dieses Abkommen

unterzeichnet.

GESCHEHEN in Wien am 8. Juli 1986 in zwei

Urschriften in englischer und deutscher Sprache,

wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.

Für die Republik Österreich

Dr. Egon Bauer

Für Australien

Kelso

Der gemäß Art. 27 des Abkommens vorgesehene Notenwechsel erfolgte am 15. Juni 1988; das

Abkommen tritt daher gemäß seinem Art. 27 mit 1. September 1988 in Kraft.

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