480. Abkommen zwischen der Republik Österreich und Australien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Die Republik Österreich und Australien, vom
Wunsche geleitet, ein Abkommen zur Vermeidung
der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der
Steuerumgehung auf dem Gebiet der Steuern vom
Einkommen abzuschließen, sind übereingekommen
wie folgt
ABSCHNITT I
GELTUNGSBEREICH DES ABKOMMENS
Artikel 1
Persönlicher Geltungsbereich
Dieses Abkommen gilt für Personen, die in
einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten
ansässig sind.
Artikel 2
Unter das Abkommen fallende Steuern
(1) Zu den bestehenden Steuern, für die das
Abkommen gilt, gehören
a) in Australien
die australische Bundeseinkommensteuer, einschließlich
der Zusatzsteuer auf den nichtausgeschütteten
Teil des ausschüttungsfähigen
Einkommens einer „private Company" und
die als „resource rent tax" bezeichnete
Steuer.
b) in Österreich
i) die Einkommensteuer;
ii) die Körperschaftsteuer;
iii) die Zinsertragsteuer;
iv) die Aufsichtsratsabgabe;
v) die Gewerbesteuer einschließlich der
Lohnsummensteuer.
(2) Das Abkommen gilt auch für alle Steuern
gleicher oder im wesentlichen ähnlicher Art, die
nach der Unterzeichnung des Abkommens neben
den bestehenden Steuern oder an deren Stelle nach
dem Bundesrecht des australischen Bundes oder
dem Recht der Republik Österreich erhoben werden.
Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten
teilen einander am Ende eines jeden Jahres
ehestmöglich die in ihren Gesetzen betreffend die
unter das Abkommen fallenden Steuern eingetretenen
wesentlichen Änderungen mit.
ABSCHNITT II
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Artikel 3
Allgemeine Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der
Zusammenhang nichts anderes erfordert
a) schließt der Ausdruck „Australien", im geographischen
Sinn verwendet, alle Außengebiete
aus, nicht jedoch
i) das Territorium Norfolk-Insel;
ii) das Territorium Weihnachtsinsel;
iii) das Territorium Kokos-(Keeling) Inseln;
iv) das Territorium Ashmore und Cartier-
Inseln;
v) das Territorium der Heard und McDonald
Inseln und
vi) das Territorium Korallen-See-Inseln,
und umfaßt das an die territorialen Grenzen
Australiens (einschließlich der unter i bis
inklusive vi genannten Territorien) angrenzende
Gebiet, für das zur Zeit in Übereinstimmung
mit dem Völkerrecht Rechtsvorschriften
Australiens gelten, die die Ausbeutung
von Bodenschätzen des Meeresgrundes
und des Untergrundes des Festlandsockels
regeln;
b) bedeutet der Ausdruck „Österreich" die
Republik Österreich;
c) bedeuten die Ausdrücke „Vertragsstaat", „ein
Vertragsstaat" und „anderer Vertragsstaat",
je nach dem Zusammenhang, Australien oder
Österreich;
d) umfaßt der Ausdruck „Person" natürliche
Personen, Gesellschaften und alle anderen
Personenvereinigungen;
e) bedeutet der Ausdruck „Gesellschaft" juristische
Personen oder Rechtsträger, die für die
Besteuerung wie juristische Personen behandelt
werden;
f) bedeuten die Ausdrücke „Unternehmen eines
Vertragsstaats" und „Unternehmen des anderen
Vertragsstaats", je nach dem Zusammen-
hang, ein Unternehmen, das von einer in
Australien ansässigen Person betrieben wird,
oder ein Unternehmen, das von einer in
Österreich ansässigen Person betrieben wird;
g) bedeutet der Ausdruck „Steuer", je nach dem
Zusammenhang, die australische oder die
österreichische Steuer;
h) bedeutet der Ausdruck „australische Steuer"
eine von Australien erhobene Steuer, auf die
das Abkommen gemäß Artikel 2 anwendbar
ist;
i) bedeutet der Ausdruck „österreichische
Steuer" eine von Österreich erhobene Steuer,
auf die das Abkommen gemäß Artikel 2
anwendbar ist;
j) bedeutet der Ausdruck „zuständige Behörde"
in Australien den „Commissioner of Taxation"
oder seinen bevollmächtigten Vertreter
und in Österreich den Bundesminister für
Finanzen.
(2) Die Ausdrücke „australische Steuer" und
„österreichische Steuer" umfassen nicht Strafen
oder Zinsen, die nach dem Recht der Vertragsstaaten
in bezug auf Steuern erhoben werden, auf die
das Abkommen gemäß Artikel 2 anwendbar ist.
(3) Bei der Anwendung des Abkommens durch
einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang
nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht
definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach
dem jeweiligen Recht dieses Staates über die Steuern
zukommt, für die das Abkommen gilt.
Artikel 4
Wohnsitz
(1) Im Sinne dieses Abkommens ist eine Person
in einem der Vertragsstaaten ansässig
a) in Australien, wenn die Person dort steuerlich
ansässig ist;
b) in Österreich, wenn sie nach österreichischem
Recht unbeschränkt steuerpflichtig ist.
(2) Im Sinne dieses Abkommens ist eine Person
nicht in einem Vertragsstaat ansässig, wenn sie nur
mit Einkünften aus Quellen in diesem Staat steuerpflichtig
ist.
(3) Ist nach den vorstehenden Bestimmungen
dieses Artikels eine natürliche Person in beiden
Vertragsstaaten ansässig, so gilt folgendes
a) Die Person gilt als nur in dem Vertragsstaat
ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte
verfügt;
b) verfügt sie in beiden Vertragsstaaten über
eine ständige Wohnstätte oder verfügt sie in
keinem der Staaten über eine ständige Wohn-
stätte, so gilt sie als nur in dem Vertragsstaat
ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen
und wirtschaftlichen Beziehungen hat.
(4) Ist nach Absatz 1 eine andere als eine natürliche
Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so
gilt sie als nur in dem Vertragsstaat ansässig, in
dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung
befindet.
Artikel 5
Betriebstätte
(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der
Ausdruck „Betriebstätte" in bezug auf ein Unternehmen
eine feste Geschäftseinrichtung, durch die
die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise
ausgeübt wird.
(2) Der Ausdruck „Betriebstätte" umfaßt insbesondere
a) einen Ort der Leitung;
b) eine Zweigniederlassung;
c) eine Geschäftsstelle;
d) eine Fabrikationsstätte;
e) eine Werkstätte;
f) ein Bergwerk, ein Öl- oder Gasvorkommen,
einen Steinbruch oder eine andere Stätte der
Ausbeutung von Bodenschätzen;
g) land-, weide- oder forstwirtschaftlich
genutzte Grundstücke;
h) eine Bauausführung oder Montage oder
damit verbundene Überwachungstätigkeiten,
deren Dauer zwölf Monate überschreitet.
(3) Ein Unternehmen wird nicht schon deshalb
so behandelt als habe es eine Betriebstätte, weil es
a) Einrichtungen ausschließlich zur Lagerung,
Ausstellung oder Auslieferung seiner Güter
oder Waren benutzt;
b) Bestände seiner Güter oder Waren ausschließlich
zur Lagerung, Ausstellung oder
Auslieferung unterhält;
c) Bestände seiner Güter oder Waren ausschließlich
zum Zweck der Bearbeitung oder
Verarbeitung durch ein anderes Unternehmen
unterhält;
d) eine feste Geschäftseinrichtung ausschließlich
zu dem Zweck unterhält, für sich Güter oder
Waren einzukaufen oder Informationen zu
beschaffen;
e) eine feste Geschäftseinrichtung ausschließlich
zu dem Zweck unterhält, Tätigkeiten auszuüben,
die für das Unternehmen vorbereiten-
der Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen,
wie Werbung oder wissenschaftliche Forschung.
(4) Ist eine Person — mit Ausnahme eines unabhängigen
Vertreters im Sinne des Absatzes 5 — in
einem Vertragsstaat für ein Unternehmen des anderen
Vertragsstaats tätig, so gilt eine in dem erstgenannten
Staat gelegene Betriebstätte dieses Unternehmens
als gegeben, wenn
a) die Person eine Vollmacht besitzt, für das
Unternehmen Verträge abzuschließen, und
die Vollmacht in diesem Staat gewöhnlich
ausübt, es sei denn, diese Tätigkeiten
beschränken sich auf den Einkauf von Gütern
oder Waren für das Unternehmen, oder
b) bei dieser Tätigkeit in diesem Staat dem
Unternehmen gehörige Güter oder Waren
herstellt oder wesentlich verarbeitet, wobei
diese lit. nur auf derartig hergestellte oder
verarbeitete Güter oder Waren anwendbar ist.
(5) Ein Unternehmen eines Vertragsstaats wird
nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine
Betriebstätte im anderen Vertragsstaat, nur weil es
dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär
oder einen anderen unabhängigen Vertreter
ausübt, sofern diese Person im Rahmen ihrer
ordentlichen Geschäftstätigkeit als Makler, Kommissionär
oder Vertreter handelt.
(6) Allein dadurch, daß eine in einem Vertragsstaat
ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft
beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht
wird, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder
dort (entweder durch eine Betriebstätte oder auf
andere Weise) ihre Tätigkeit ausübt, wird keine der
beiden Gesellschaften zur Betriebstätte der anderen.
(7) Die in den vorstehenden Absätzen festgelegten
Grundsätze sind auch anzuwenden, wenn für
die Anwendung des Abkommens festzustellen ist,
ob eine Betriebstätte außerhalb beider Vertragsstaaten
besteht und ob ein Unternehmen, das nicht
ein Unternehmen eines Vertragsstaats ist, in einem
Vertragsstaat eine Betriebstätte hat.
ABSCHNITT III
BESTEUERUNG DES EINKOMMENS
Artikel 6
Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen
(1) Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen,
einschließlich der Einkünfte aus Vergütungen und
anderen Zahlungen für den Betrieb von Bergwer-
ken oder Steinbrüchen oder für die Ausbeutung
von Bodenschätzen, dürfen in dem Staat besteuert
werden, wo das unbewegliche Vermögen, die Bergwerke,
Steinbrüche oder Bodenschätze liegen.
(2) Einkünfte aus Pachtgrundstücken und aus
anderen unmittelbaren Rechten an kultivierten
oder nicht kultivierten Grundstücken gelten als von
dort stammend, wo die Grundstücke liegen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Einkünfte
aus unbeweglichem Vermögen eines Unternehmens
und für Einkünfte aus unbeweglichem
Vermögen, das der Ausübung einer selbständigen
Arbeit dient.
Artikel 7
Unternehmensgewinne
(1) Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats
dürfen nur in diesem Staat besteuert werden,
es sei denn, das Unternehmen übt seine Tätigkeit
im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene
Betriebstätte aus. Übt das Unternehmen seine
Tätigkeit auf diese Weise aus, so dürfen die
Gewinne des Unternehmens im anderen Staat
besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser
Betriebstätte zugerechnet werden können.
(2) Übt ein Unternehmen eines Vertragsstaats
seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine
dort gelegene Betriebstätte aus, so werden vorbehaltlich
des Absatzes 3 in jedem Vertragsstaat dieser
Betriebstätte die Gewinne zugerechnet, die sie
hätte erzielen können, wenn sie eine gleiche oder
ähnliche Tätigkeit unter gleichen oder ähnlichen
Bedingungen als selbständiges Unternehmen ausgeübt
hätte und im Verkehr mit dem Unternehmen,
dessen Betriebstätte sie ist, oder anderen Unternehmen,
mit denen sie geschäftlich tätig ist, völlig
unabhängig gewesen wäre.
(3) Bei der Ermittlung der Gewinne einer
Betriebstätte werden die Aufwendungen des Unternehmens
(einschließlich der Geschäftsführungs- und
allgemeinen Verwaltungskosten) zum Abzug
zugelassen, die für diese Betriebstätte entstanden
sind und abgezogen werden könnten, wenn die
Betriebstätte ein unabhängiger Rechtsträger wäre,
der diese Aufwendungen getragen hat, gleichgültig,
ob sie in dem Staat, in dem die Betriebstätte liegt,
oder anderswo entstanden sind.
(4) Auf Grund des bloßen Einkaufs von Gütern
oder Waren für das Unternehmen wird einer
Betriebstätte kein Gewinn zugerechnet.
(5) Dieser Artikel berührt nicht die Anwendung
der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaats über
die Feststellung der Steuerpflicht einer Person in
Fällen, in denen die der zuständigen Behörde eines
Vertragsstaats zur Verfügung stehenden Angaben
nicht ausreichen, um die einer Betriebstätte zurechenbaren
Gewinne zu ermitteln, vorausgesetzt,
daß diese Rechtsvorschriften insoweit in Übereinstimmung
mit den Grundsätzen dieser Artikel
angewendet werden, als die der zuständigen
Behörde zur Verfügung stehenden Informationen
dies gestatten.
(6) Gehören zu den Gewinnen Einkünfte, die in
anderen Artikeln dieses Abkommens behandelt
werden, so werden die Bestimmungen jener Artikel
durch die Bestimmungen dieses Artikels nicht
berührt.
(7) Dieser Artikel berührt nicht die Wirksamkeit
von Rechtsvorschriften eines Vertragsstaats über
Steuern auf Gewinne aus Versicherungsgeschäften
mit Nichtansässigen, vorausgesetzt, daß bei wesentlicher
Änderung (nicht jedoch bei geringfügigen
Punkten, die den wesentlichen Charakter nicht
ändern) der zum Zeitpunkt der Unterzeichnung
dieses Abkommens in einem der Vertragsstaaten in
Kraft befindlichen maßgeblichen Rechtsvorschriften
sich die beiden Vertragsstaaten über die geeignete
Ergänzung dieses Absatzes beraten.
(8) Dieser Artikel gilt auch für Einkünfte aus der
Beteiligung an einer stillen Gesellschaft des österreichischen
Rechts.
(9) Wenn
a) eine in Österreich ansässige Person unmittelbar
oder durch ein oder mehrere dazwischengeschaltete
Trustvermögen am Unternehmensgewinn
eines von einem Treuhänder
eines Trustvermögens ohne Rechtspersönlichkeit
betriebenen Unternehmens nutzungsberechtigt
beteiligt ist, und
b) dieser Treuhänder in bezug auf das Unternehmen
in Übereinstimmung mit den Grundsätzen
von Artikel 5 in Australien eine
Betriebstätte hätte,
ist das vom Treuhänder betriebene Unternehmen
als eine von der in Österreich ansässigen Person in
Australien durch eine dort befindliche Betriebstätte
ausgeübte Unternehmenstätigkeit anzusehen und
der Anteil am Unternehmensgewinn dieser Betriebstätte
zuzurechnen.
Artikel 8
Seeschiffahrt und Luftfahrt
(1) Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat
ansässige Person aus dem Betrieb von Seeschiffen
oder Luftfahrzeugen bezieht, dürfen nur in diesem
Staat besteuert werden.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 dürfen diese
Gewinne im anderen Vertragsstaat besteuert werden,
soweit sie aus dem ausschließlich auf Orte in
diesem anderen Staat beschränkten Betrieb von
Seeschiffen oder Luftfahrzeugen stammen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für den Anteil an
Gewinnen aus dem Betrieb von Seeschiffen oder
Luftfahrzeugen, den eine in einem Vertragsstaat
ansässige Person auf Grund einer Beteiligung an
einem Pool, einer gemeinsamen Betriebsorganisation
oder einer internationalen Betriebsstelle
bezieht.
(4) Im Sinne dieses Artikels gelten Gewinne aus
der Beförderung von Passagieren, Vieh, Post,
Gütern oder Waren, die in einem Vertragsstaat an
Bord eines Seeschiffes oder Luftfahrzeuges genommen
und an einen anderen Ort dieses Staates befördert
werden, als Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen
oder Luftfahrzeugen, der sich ausschließlich
auf Orte in diesem Staat beschränkt.
(5) Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats
aus der Veräußerung von im internationalen
Verkehr betriebenen Seeschiffen oder Luftfahrzeugen,
die im Eigentum dieses Unternehmens stehen
oder Gewinne aus der Veräußerung von beweglichem
Vermögen, das dem Betrieb dieser Seeschiffe
oder Luftfahrzeuge dient, dürfen nur in diesem
Staat besteuert werden.
Artikel 9
Verbundene Unternehmen
(1) Wenn
a) ein Unternehmen eines Vertragsstaats unmittelbar
oder mittelbar an der Geschäftsleitung,
der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens
des anderen Vertragsstaats beteiligt
ist oder
b) dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar
an der Geschäftsleitung, der Kontrolle
oder dem Kapital eines Unternehmens eines
Vertragsstaats und eines Unternehmens des
anderen Vertragsstaats beteiligt sind
und in diesen Fällen zwischen den beiden Unternehmen
hinsichtlich ihrer kaufmännischen oder
finanziellen Beziehungen Bedingungen bestehen,
die von denen abweichen, die zwischen unabhängigen
Unternehmen, die gänzlich unabhängig in
Geschäftsbeziehung stehen, erwartet werden könnten,
so dürfen die Gewinne, die eines der Unternehmen
ohne diese Bedingungen erzielt haben könnte,
wegen dieser Bedingungen aber nicht erzielt hat,
den Gewinnen dieses Unternehmens zugerechnet
und entsprechend besteuert werden.
(2) Dieser Artikel berührt nicht die Anwendung
der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaats über
die Feststellung der Steuerpflicht einer Person, einschließlich
der Feststellungen in Fällen, in denen
die der zuständigen Behörde eines Vertragsstaats
zur Verfügung stehenden Angaben nicht ausreichen,
um die einem Unternehmen zurechenbaren
Gewinne zu ermitteln, vorausgesetzt, daß die
Rechtsvorschriften — soweit dies erforderlich ist —
in Übereinstimmung mit den Grundsätzen dieses
Artikels angewendet werden.
(3) Werden Gewinne, mit denen ein Unternehmen
eines der Vertragsstaaten in diesem Staat
besteuert wurde, gemäß Absatz 1 oder 2 den
Gewinnen des Unternehmens des anderen Vertragsstaats
zugerechnet und im anderen Staat ebenfalls
besteuert, und handelt es sich bei den zugerechneten
Gewinnen um solche, die das Unternehmen
des anderen Staates erzielt hätte, wenn die
zwischen den Unternehmen wirksamen Bedingungen
die gleichen gewesen wären, die zwischen
unabhängigen Unternehmen, die gänzlich unabhängig
in Geschäftsbeziehung stehen, wirksam
wären, so nimmt der erstgenannte Staat eine entsprechende
Änderung der von diesen Gewinnen im
erstgenannten Staat erhobenen Steuer vor. Bei dieser
Änderung sind die übrigen Bestimmungen dieses
Abkommens zu berücksichtigen; erforderlichenfalls
werden die zuständigen Behörden der
Vertragsstaaten einander konsultieren.
Artikel 10
Dividenden
(1) Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat
steuerlich ansässige Gesellschaft an einen im anderen
Vertragsstaat ansässigen Nutzungsberechtigten
zahlt, dürfen im anderen Staat besteuert werden.
(2) Diese Dividenden dürfen in dem Vertragsstaat,
in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft
steuerlich ansässig ist, nach dem Recht dieses
Staates besteuert werden; die Steuer darf aber 15
vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden
nicht übersteigen.
(3) Der Ausdruck „Dividenden" bedeutet in diesem
Artikel Einkünfte aus Aktien und andere Einkünfte,
die nach dem Steuerrecht des Vertragsstaats,
in dem die ausschüttende Gesellschaft steuerlich
ansässig ist, den Einkünften aus Aktien
gleichgestellt sind.
(4) Absatz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der in
einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte
im anderen Vertragsstaat, in dem die die Dividenden
zahlende Gesellschaft ansässig ist, eine gewerbliche
Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte
oder eine selbständige Arbeit durch eine dort
gelegene feste Einrichtung ausübt und die Beteiligung,
für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich
zu dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung
gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise
Artikel 14 anzuwenden.
(5) Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat
ansässige Gesellschaft an einen nicht im anderen
Vertragsstaat ansässigen Nutzungsberechtigten
zahlt, sind in diesem anderen Staat von der
Besteuerung ausgenommen, soweit nicht die Beteiligung,
für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich
zu einer Betriebstätte oder festen Einrichtung
in diesem anderen Staat gehört. Dieser Absatz
ist nicht anzuwenden auf Dividenden, die eine
Gesellschaft zahlt, die steuerlich sowohl in Australien
als auch in Österreich ansässig ist.
(6) Keine Bestimmung des Abkommens ist so
auszulegen, als hindere sie Australien, das Einkommen
einer in Österreich ansässigen Gesellschaft
gemäß einem Bundesgesetz einer Zusatzsteuer zu
unterwerfen, die neben den im Artikel 2 in bezug
auf Australien angeführten Steuern von einer in
Australien ansässigen Gesellschaft erhoben wird;
diese Zusatzsteuer darf 15 vom Hundert des
Betrags nicht übersteigen, um den das steuerpflichtige
Einkommen der erstgenannten Gesellschaft im
Einkommensjahr die für dieses steuerpflichtige Einkommen
an Australien zu zahlende Steuer übersteigt.
Die von einer in Österreich ansässigen
Gesellschaft an Australien zu zahlende Steuer auf
nichtausgeschüttete Gewinne soll so berechnet werden,
als ob diese Gesellschaft nicht der in diesem
Absatz genannten Zusatzsteuer unterläge und Dividenden
in solcher Höhe gezahlt hätte, daß die auf
die Dividenden gemäß Absatz 2 zu erhebende
Steuer dem Betrag dieser Zusatzsteuer entspricht.
Artikel 11
Zinsen
(1) Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen
und einem im anderen Vertragsstaat ansässigen
Nutzungsberechtigten zustehen, dürfen im anderen
Staat besteuert werden.
(2) Diese Zinsen dürfen in dem Vertragsstaat,
aus dem sie stammen, und nach dem Recht dieses
Staates besteuert werden; die Steuer darf aber 10
vom Hundert des Bruttobetrags der Zinsen nicht
übersteigen.
(3) Der Ausdruck „Zinsen" umfaßt in diesem
Artikel Zinsen aus öffentlichen Anleihen oder aus
Obligationen, auch wenn sie durch Pfandrechte an
Grundstücken gesichert oder mit einer Gewinnbeteiligung
ausgestattet sind und Zinsen aus allen
sonstigen Forderungen sowie alle anderen Einkünfte,
die nach dem Steuerrecht des Vertragsstaats,
aus dem sie stammen, den Einkünften aus
Darlehen gleichgestellt sind.
(4) Absatz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der in
einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte
im anderen Vertragsstaat, aus dem die Zinsen stammen,
eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort
gelegene Betriebstätte oder eine selbständige Arbeit
durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt
und die Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden,
tatsächlich zu der Betriebstätte oder festen
Einrichtung gehört. In diesem Fall ist Artikel 7
beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.
(5) Zinsen gelten dann als aus einem Vertragsstaat
stammend, wenn der Schuldner dieser Staat
selbst, eine seiner Gebietskörperschaften oder eine
Person ist, die in diesem Staat steuerlich ansässig
ist. Hat aber der Schuldner der Zinsen ohne Rücksicht
darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig
ist oder nicht, in einem Vertragsstaat oder außerhalb
beider Vertragsstaaten eine Betriebstätte oder
eine feste Einrichtung und ist die Schuld, für die
die Zinsen gezahlt werden, für Zwecke der Betriebstätte
oder der festen Einrichtung eingegangen
worden und trägt die Betriebstätte oder die feste
Einrichtung die Zinsen, so gelten die Zinsen als aus
dem Staat stammend, in dem die Betriebstätte oder
die feste Einrichtung liegt.
(6) Bestehen zwischen dem Schuldner und dem
Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von
ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen
und übersteigen deshalb die gezahlten Zinsen, gemessen
an der zugrunde liegenden Forderung, den
Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter
ohne diese Beziehungen erwartungsgemäß vereinbart
hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren
Betrag angewendet. In diesem Fall kann der
übersteigende Betrag der gezahlten Zinsen nach
dem Steuerrecht eines jeden Vertragsstaats, aber
vorbehaltlich der anderen Bestimmungen dieses
Abkommens, besteuert werden.
Artikel 12
Lizenzgebühren
(1) Lizenzgebühren, die aus einem Vertragsstaat
stammen und einem im anderen Vertragsstaat
ansässigen Nutzungsberechtigten zustehen, dürfen
im anderen Staat besteuert werden.
(2) Diese Lizenzgebühren dürfen in dem Vertragsstaat
aus dem sie stammen und nach dem
Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer
darf aber 10 vom Hundert des Bruttobetrags der
Lizenzgebühren nicht übersteigen.
(3) Der Ausdruck „Lizenzgebühren" bedeutet in
diesem Artikel Vergütungen oder Gutschriften,
gleichgültig, ob sie wiederkehrend gezahlt werden
oder nicht und wie sie bezeichnet oder errechnet
werden, soweit sie entrichtet werden
a) für die Benutzung oder für das Recht auf
Benutzung von Urheberrechten, Patenten,
Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen
Formeln oder Verfahren, Marken oder sonstigen
ähnlichen Vermögenswerten oder Rechten;
b) für die Benutzung oder für das Recht auf
Benutzung von gewerblichen, kaufmännischen
oder wissenschaftlichen Ausrüstungen;
c) für die Überlassung wissenschaftlicher, technischer,
gewerblicher oder kaufmännischer
Kenntnisse oder Informationen;
d) für die Unterstützung, die ergänzend zu sonstigen
Vermögenswerten oder Rechten im
Sinne der lit. a, zu Ausrüstungen im Sinne der
lit. b, oder zu Kenntnissen oder Informationen
im Sinne der lit. c geleistet wird und die
deren Anwendung und Nutzung ermöglicht;
e) für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung
von
i) kinematographischen Filmen;
ii) Filmen oder Bändern für Fernsehen oder
iii) Bändern für Rundfunk; oder
f) für den gänzlichen oder teilweisen Verzicht
auf die Benutzung oder Zurverfügungstellung
von in diesem Absatz erwähnten Vermögenswerten
oder Rechten.
(4) Absatz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der in
einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte
im anderen Vertragsstaat, aus dem die Lizenzgebühren
stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch
eine dort gelegene Betriebstätte oder eine selbständige
Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung
ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte,
für die die Lizenzgebühren gezahlt oder gutgeschrieben
werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte
oder festen Einrichtung gehören. In diesem
Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.
(5) Lizenzgebühren gelten dann als aus einem
Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner dieser
Staat selbst, eine seiner Gebietskörperschaften
oder eine Person ist, die in diesem Staat steuerlich
ansässig ist. Hat aber der Schuldner der Lizenzgebühren,
ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat
ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat
oder außerhalb beider Vertragsstaaten eine
Betriebstätte oder eine feste Einrichtung und ist die
Verpflichtung für die die Lizenzgebühren gezahlt
werden, für Zwecke der Betriebstätte oder der
festen Einrichtung eingegangen worden und trägt
die Betriebstätte oder die feste Einrichtung die
Lizenzgebühren, so gelten die Lizenzgebühren als
aus dem Staat stammend, in dem die Betriebstätte
oder die feste Einrichtung liegt.
(6) Bestehen zwischen dem Schuldner und dem
Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von
ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen
und übersteigen deshalb die gezahlten oder gutgeschriebenen
Lizenzgebühren, gemessen an der
zugrundeliegenden Leistung, den Betrag, den
Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese
Beziehungen erwartungsgemäß vereinbart hätten,
so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag
angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende
Betrag der gezahlten oder gutgeschriebenen
Lizenzgebühren nach dem Steuerrecht eines jeden
Vertragsstaats aber vorbehaltlich der anderen
Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.
Artikel 13
Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen
(1) Einkünfte aus der Veräußerung unbeweglichen
Vermögens dürfen in dem Vertragsstaat
besteuert werden, in dem das unbewegliche Vermögen
liegt.
(2) Im Sinne dieses Artikels
a) umfaßt der Ausdruck „unbewegliches Vermögen"
i) die Verpachtung von Grundstücken oder
Anteilsrechte betreffend Grundstücke;
ii) Rechte auf Ausbeutung oder Erforschung
von Bodenschätzen; und
iii) Aktien oder vergleichbare Beteiligungen
an einer Gesellschaft, deren Vermögen
ausschließlich oder hauptsächlich aus
unmittelbaren Anteilsrechten betreffend
in einem Vertragsstaat gelegene Grundstücke
oder aus Rechten auf Ausbeutung
oder Erforschung von Bodenschätzen in
einem Vertragsstaat besteht;
b) gilt unbewegliches Vermögen als gelegen
i) bei Anteilsrechten betreffend Grundstücke
— in dem Vertragsstaat, in dem das
Grundstück gelegen ist;
ii) bei Rechten auf Ausbeutung oder Erforschung
von Bodenschätzen
— in dem Vertragsstaat, in dem die
Bodenschätze liegen oder die Ausbeutung
vorgenommen wird;
iii) bei Aktien oder vergleichbaren Beteiligungen
an einer Gesellschaft, deren Vermögen
ausschließlich oder hauptsächlich
aus unmittelbaren Anteilsrechten betreffend
in einem Vertragsstaat gelegene
Grundstücke oder aus Rechten auf Ausbeutung
oder Erforschung von Bodenschätzen
in einem Vertragsstaat besteht,
— in dem Vertragsstaat, in dem die Vermögenswerte
oder die wesentlichen
Vermögenswerte der Gesellschaft
gelegen sind.
Artikel 14
Selbständige Arbeit
(1) Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat
ansässige natürliche Person aus einem freien Beruf
oder aus sonstiger selbständiger Tätigkeit ähnlicher
Art bezieht, dürfen nur in diesem Staat besteuert
werden, es sei denn, daß der Person im anderen
Vertragsstaat für die Ausübung ihrer Tätigkeit
gewöhnlich eine feste Einrichtung zur Verfügung
steht. Steht ihr eine solche Einrichtung zur Verfügung,
so dürfen die Einkünfte im anderen Staat
besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie
Tätigkeiten zugerechnet werden können, die durch
diese feste Einrichtung ausgeübt werden.
(2) Der Ausdruck „freier Beruf" umfaßt die selbständig
ausgeübte wissenschaftliche, literarische,
künstlerische, erzieherische oder unterrichtende
Tätigkeit sowie die selbständige Tätigkeit der
Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten,
Zahnärzte und Buchsachverständigen.
Artikel 15
Unselbständige Arbeit
(1) Vorbehaltlich der Artikel 16, 18 und 19 dürfen
Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen,
die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person
aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem
Staat besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird
im anderen Vertragsstaat ausgeübt. Wird die Arbeit
dort ausgeübt, so dürfen die dafür bezogenen Vergütungen
im anderen Staat besteuert werden.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 dürfen Vergütungen,
die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person
für eine im anderen Vertragsstaat ausgeübte
unselbständige Arbeit bezieht, nur im erstgenannten
Staat besteuert werden, wenn
a) der Empfänger sich im anderen Staat insgesamt
nicht länger als 183 Tage während des
Einkommens- oder Steuerjahres dieses anderen
Staates aufhält;
b) die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder
für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der
nicht im anderen Staat ansässig ist;
c) die Vergütungen bei der Ermittlung des steuerpflichtigen
Gewinnes einer Betriebstätte
oder einer festen Einrichtung, die der Arbeitgeber
im anderen Staat hat, nicht zum Abzug
zugelassen werden, und
d) die Vergütungen im erstgenannten Staat der
Besteuerung unterliegen oder nach Anwendung
dieses Artikels der Besteuerung unterworfen
werden.
(3) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen
dieses Artikels dürfen Vergütungen für unselbständige
Arbeit, die an Bord eines Seeschiffes oder
Luftfahrzeuges ausgeübt wird, das eine in einem
Vertragsstaat ansässige Person im internationalen
Verkehr betreibt, in diesem Vertragsstaat besteuert
werden.
Artikel 16
Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen
Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen
und ähnliche Zahlungen, die eine in einem Vertragsstaat
ansässige Person in ihrer Eigenschaft als
Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrats einer
Gesellschaft bezieht, die im anderen Vertragsstaat
ansässig ist, dürfen im anderen Staat besteuert werden.
Artikel 17
Unterhaltungsdarbietende
(1) Ungeachtet der Artikel 14 und 15 dürfen Einkünfte,
die Unterhaltungsdarbietende (wie Bühnen-,
Film-, Rundfunk- oder Fernsehkünstler und
Musiker und Sportler) aus ihrer in dieser Eigenschaft
persönlich ausgeübten Tätigkeit beziehen, in
dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sie
diese Tätigkeit ausüben.
(2) Fließen Einkünfte aus einer von einem Unterhaltungsdarbietenden
in dieser Eigenschaft persönlich
ausgeübten Tätigkeit nicht diesem Unterhaltungsdarbietenden
selbst, sondern einer anderen
Person zu, so dürfen diese Einkünfte ungeachtet
der Artikel 7, 14 und 15 in dem Vertragsstaat
besteuert werden, in dem der Unterhaltungsdarbietende
seine Tätigkeit ausübt.
Artikel 18
Ruhegehälter und Renten
(1) Vorbehaltlich Artikel 19 Absatz 2 dürfen
Ruhegehälter und Renten, die einer in einem Vertragsstaat
ansässigen Person gezahlt werden, nur in
diesem Staat besteuert werden.
(2) Der Ausdruck „Rente" bedeutet eine
bestimmte, wiederkehrend an festen Terminen auf
Lebenszeit oder während eines bestimmten oder
bestimmbaren Zeitraumes als Gegenleistung für
eine angemessene und volle Vergütung in Geld
oder Geldeswert zwingend zahlbare Summe.
(3) Aus einem Vertragsstaat stammende Alimente
oder andere Unterhaltungszahlungen, die
einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person
gezahlt werden, dürfen nur im erstgenannten Staat
besteuert werden.
Artikel 19
Öffentlicher Dienst
(1) Vergütungen, ausgenommen Ruhegehälter
oder Renten, die von einem Vertragsstaat oder
einer seiner Gebietskörperschaften an eine natürliche
Person für in Ausübung öffentlicher Funktionen
geleistete Dienste gezahlt werden, dürfen nur
in diesem Staat besteuert werden. Diese Vergütungen
dürfen jedoch nur im anderen Vertragsstaat
besteuert werden, wenn die Dienste in diesem
anderen Staat geleistet werden und der Empfänger
in diesem anderen Staat ansässig ist und
a) ein Staatsangehöriger dieses Staates ist oder
b) nicht ausschließlich deshalb in diesem Staat
ansässig geworden ist, um die Dienste zu leisten.
(2) a) Vorbehaltlich der lit. b dürfen Ruhegehälter,
die von einem Vertragsstaat oder
einer seiner Gebietskörperschaften oder
aus einem von diesem Staat oder der
Gebietskörperschaft errichteten Sondervermögen
an eine natürliche Person für
die diesem Staat oder der Gebietskörperschaft
geleisteten Dienste gezahlt werden,
nur in diesem Staat besteuert werden,
b) Diese in lit. a genannten Ruhegehälter
dürfen nur im anderen Vertragsstaat
besteuert werden, wenn die natürliche
Person in diesem Staat ansässig und ein
Staatsangehöriger dieses Staates ist.
(3) Absatz 1 gilt auch für Vergütungen, die aus
einem von Österreich errichteten Sondervermögen
an eine natürliche Person für der in Australien
befindlichen ständigen Außenhandelsvertretung
Österreichs geleistete Dienste gezahlt werden.
(4) Auf Vergütungen für Dienstleistungen, die
im Zusammenhang mit einer kaufmännischen oder
gewerblichen Tätigkeit eines Vertragsstaates oder
einer seiner Gebietskörperschaften erbracht werden,
ist Absatz 1 nicht anzuwenden. In diesem Fall
ist Artikel 15 beziehungsweise 16 anzuwenden.
Artikel 20
Studenten
Erhält ein Student, der in einem Vertragsstaat
ansässig ist oder in diesem Staat unmittelbar vor
der Einreise in den anderen Vertragsstaat ansässig
war und der sich im anderen Staat ausschließlich
zur Ausbildung vorübergehend aufhält, für seinen
Unterhalt oder seine Ausbildung Zahlungen aus
Quellen außerhalb des anderen Staates, so sind
diese Zahlungen im anderen Staat von der Besteuerung
ausgenommen.
Artikel 21
Andere Einkünfte
(1) Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen
Person, die in den vorstehenden Artikeln
nicht behandelt wurden, dürfen nur in diesem Staat
besteuert werden.
(2) Einkünfte, die einer in einem Vertragsstaat
ansässigen Person aus Quellen aus dem anderen
Vertragsstaat zufließen, dürfen jedoch auch im
anderen Staat besteuert werden.
(3) Absatz 1 ist auf Einkünfte, die einer in einem
Vertragsstaat ansässigen Person zufließen, nicht
anzuwenden, wenn die Einkünfte zu einer im anderen
Vertragsstaat gelegenen Betriebstätte oder dort
gelegenen festen Einrichtung gehören. In diesem
Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.
Artikel 22
Quelle der Einkünfte
(1) Einkünfte, die eine in Österreich ansässige
Person bezieht und die nach den Artikeln 6 bis 8
und den Artikeln 10 bis 19 und nach Artikel 21 in
Australien besteuert werden dürfen, gelten für die
Anwendung des australischen Steuerrechts als Einkünfte
aus australischen Quellen.
(2) Einkünfte, die eine in Australien ansässige
Person bezieht und die nach den Artikeln 6 bis 8
und den Artikeln 10 bis 19 und nach Artikel 21 in
Österreich besteuert werden dürfen, gelten für die
Anwendung des Artikels 23 Absatz 1 und des
australischen Steuerrechts als Einkünfte aus österreichischen
Quellen.
ABSCHNITT IV
METHODEN ZUR VERMEIDUNG DER
DOPPELBESTEUERUNG
Artikel 23
(1) Nach Maßgabe der jeweils geltenden australischen
Gesetzgebung über die Anrechnung der in
einem Land außerhalb Australiens gezahlten Steuer
auf die australische Steuer (die die nachstehenden
allgemeinen Grundsätze nicht beeinträchtigen soll)
wird die österreichische Steuer, die nach österreichischem
Recht gemäß diesem Abkommen
unmittelbar oder im Abzugsweg von Einkünften
gezahlt wurde, welche eine in Australien ansässige
Person aus österreichischen Quellen bezogen hat
(im Falle einer Dividende, unter Ausschluß der
Steuer vom Gewinn, aus dem die Dividende
gezahlt wird), auf die für diese Einkünfte zu zahlende
australische Steuer angerechnet.
(2) Im Sinn des Absatzes 1 umfaßt der Ausdruck
„österreichische Steuer" die in Artikel 2 Absatz 1
lit. b Ziffer (v) angeführte Gewerbesteuer, soweit
sie nicht vom Gewerbekapital oder der Lohnsumme
erhoben wird.
(3) Im Falle einer in Österreich ansässigen Person
wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden
a) Bezieht eine in Österreich ansässige Person
Einkünfte und dürfen diese Einkünfte nach
diesem Abkommen in Australien besteuert
werden, so nimmt Österreich vorbehaltlich
der lit. b und c diese Einkünfte von der
Besteuerung aus.
b) Bezieht eine in Österreich ansässige Person
Einkünfte, die nach den Artikeln 10 Absatz 2,
Artikel 11 Absatz 2, Artikel 12 Absatz 2, Artikel
13 Absatz 1 [jedoch nur in bezug auf die
Veräußerung vom unbeweglichen Vermögen
im Sinne von Absatz 2 lit. a Ziffer iii) dieses
Artikels] oder Artikel 21 Absatz 2 in Australien
besteuert werden dürfen, so rechnet
Österreich auf die vom Einkommen dieser
Person zu erhebende Steuer den Betrag an,
der der in Australien gezahlten Steuer entspricht.
Der anzurechnende Betrag darf
jedoch den Teil der vor der Anrechnung
ermittelten Steuer nicht übersteigen, der auf
die aus Australien bezogenen Einkünfte entfällt.
c) Einkünfte einer in Österreich ansässigen Person,
die nach dem Abkommen von der
Besteuerung in Österreich auszunehmen sind,
dürfen gleichwohl in Österreich bei der Festsetzung
der Steuer für das übrige Einkommen
der Person einbezogen werden.
(4) Sollte Australien in einem Doppelbesteuerungsabkommen,
das nach Unterzeichnung dieses
Abkommens zwischen Australien und einem Drittstaat
abgeschlossen wird, der Mitglied der Organisation
für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und
Entwicklung ist, vereinbaren, seine Steuer
a) auf Dividenden, die eine in Australien steuerlich
ansässig geltende Gesellschaft zahlt und
die einer im Drittstaat ansässigen Gesellschaft
zustehen, auf einen Satz zu begrenzen, der
unter dem in Artikel 10 Absatz 2 vorgesehenen
Satz liegt, oder
b) auf Zinsen, die aus Australien stammen und
die einer im Drittstaat ansässigen Person
zustehen, auf einen Satz zu begrenzen, der
unter dem in Artikel 11 Absatz 2 vorgesehenen
Satz liegt, oder
c) auf Lizenzgebühren, die aus Australien stammen
und die einer im Drittstaat ansässigen
Person zustehen, auf einen Satz zu begrenzen,
der unter dem in Artikel 12 Absatz 2 vorgesehenen
Satz liegt,
wird die Regierung von Australien die österreichische
Regierung unverzüglich auf diplomatischem
Wege schriftlich unterrichten und mit der
österreichischen Regierung Verhandlungen zur
Überprüfung der betreffenden Bestimmungen aufnehmen,
um für Österreich die gleiche Behandlung
wie für den Drittstaat vorzusehen.
ABSCHNITT V
BESONDERE BESTIMMUNGEN
Artikel 24
Verständigungsverfahren
(1) Ist eine in einem Vertragsstaat ansässige Person
der Auffassung, daß Maßnahmen der zuständigen
Behörden eines Vertragsstaates oder beider
Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung führen
oder führen werden, die diesem Abkommen nicht
entspricht, so kann sie unbeschadet der nach dem
innerstaatlichen Recht dieser Staaten vorgesehenen
Rechtsmittel ihren Fall der zuständigen Behörde
des Vertragsstaates unterbreiten, in dem sie ansässig
ist. Der Fall muß innerhalb von drei Jahren nach
der ersten Mitteilung der Maßnahme unterbreitet
werden, die zu einer dem Abkommen nicht entsprechenden
Besteuerung führt.
(2) Hält die zuständige Behörde die Einwendung
für begründet und ist sie selbst nicht in der Lage,
eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so wird
sie sich bemühen, den Fall durch Verständigung
mit der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaates
so zu regeln, daß eine dem Abkommen
nicht entsprechende Besteuerung vermieden wird.
Die Verständigungsregelung ist ungeachtet der Fristen
des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten
durchzuführen.
(3) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten
werden sich gemeinsam bemühen, Schwierigkeiten
oder Zweifel, die bei der Anwendung des
Abkommens entstehen, zu beseitigen.
(4) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten
können für die Anwendung der Bestimmungen
dieses Abkommens unmittelbar miteinander verkehren.
Artikel 25
Informationsaustausch
(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten
tauschen die Informationen aus, die zur Durchführung
dieses Abkommens oder des innerstaatlichen
Rechts der Vertragsstaaten betreffend die
unter das Abkommen fallenden Steuern erforderlich
sind, soweit die Besteuerung nicht dem
Abkommen widerspricht. Der Informationsaustausch
ist durch Artikel 1 nicht eingeschränkt. Alle
Informationen, die die zuständige Behörde eines
Vertragsstaates erhalten hat, sind ebenso geheimzuhalten
wie die auf Grund des innerstaatlichen
Rechts dieses Staates beschafften Informationen
und dürfen nur den Personen oder Behörden (einschließlich
der Gerichte und der Verwaltungsbehörden)
zugänglich gemacht werden, die mit der
Veranlagung oder Erhebung, der Vollstreckung
oder Strafverfolgung oder mit der Entscheidung
von Rechtsmitteln hinsichtlich der unter das
Abkommen fallenden Steuern befaßt sind. Diese
Personen oder Behörden dürfen die Informationen
nur für diese Zwecke verwenden.
(2) Absatz 1 ist nicht so auszulegen, als verpflichte
er die zuständige Behörde eines Vertragsstaates
a) Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die
von den Gesetzen und der Verwaltungspraxis
dieses oder des anderen Vertragsstaates
abweichen;
b) Informationen zu erteilen, die nach den
Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren
dieses oder des anderen Vertragsstaates
nicht beschafft werden können;
c) Informationen zu erteilen, die ein Handels-,
Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis
oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden
oder deren Erteilung dem Ordre public
widerspräche.
Artikel 26
Diplomaten und Konsularbeamte
Dieses Abkommen berührt nicht die diplomatischen
oder konsularischen Vorrechte nach den allgemeinen
Regeln des Völkerrechts oder auf Grund
besonderer internationaler Übereinkünfte.
ABSCHNITT VI
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 27
Inkrafttreten
Dieses Abkommen tritt am 1. Tage des dritten
Monates, der dem Monat folgt, in dem die Vertragsstaaten
auf diplomatischem Wege Noten austauschen,
mit denen sie einander mitteilen, daß die
letzte der verfassungsgemäßen Maßnahmen getroffen
worden ist, um diesem Abkommen in Australien
beziehungsweise in Österreich Gesetzeskraft
zu verleihen, in Kraft; dieses Abkommen findet
daraufhin Anwendung
a) in Australien
i) hinsichtlich der Abzugsteuer von Einkünften
nichtansässiger Personen auf
Einkünfte, die am oder nach dem 1. Jänner
des Kalenderjahres bezogen werden,
das dem Kalenderjahr folgt, in dem das
Abkommen in Kraft tritt, und
ii) hinsichtlich der übrigen australischen
Steuern auf die Einkommensjahre, die am
oder nach dem 1. Juli des Kalenderjahres
beginnen, das dem Kalenderjahr folgt, in
dem das Abkommen in Kraft tritt.
b) in Österreich
i) hinsichtlich der im Abzugsweg an der
Quelle eingehobenen Steuern auf alle
Beträge, die am oder nach dem 1. Jänner
des Kalenderjahres gezahlt werden, das
dem Kalenderjahr folgt, in dem das
Abkommen in Kraft tritt und
ii) hinsichtlich der übrigen österreichischen
Steuern für Steuerjahre, die am oder nach
dem 1. Jänner des Kalenderjahres beginnen,
das dem Kalenderjahr folgt, in dem
das Abkommen in Kraft tritt.
Artikel 28
Kündigung
Dieses Abkommen bleibt auf unbestimmte Zeit in
Kraft, jedoch kann jeder der Vertragsstaaten am
oder vor dem 30. Juni eines jeden Kalenderjahres
nach Ablauf von fünf Jahren ab Inkrafttreten das
Abkommen gegenüber dem anderen Vertragsstaat
auf diplomatischem Wege schriftlich kündigen, und
in diesem Fall findet dieses Abkommen nicht mehr
Anwendung
a) in Australien
i) hinsichtlich der Abzugsteuer von Einkünften
nichtansässiger Personen auf
Einkünfte, die am oder nach dem 1. Jänner
des Kalenderjahres bezogen werden,
das dem Kalenderjahr folgt, in dem die
Kündigung erfolgt ist;
ii) hinsichtlich der übrigen australischen
Steuern auf die Einkommensjahre, die am
oder nach dem 1. Juli des Kalenderjahres
beginnen, das dem Kalenderjahr folgt, in
dem die Kündigung erfolgt ist.
b) in Österreich
i) hinsichtlich der im Abzugsweg an der
Quelle eingehobenen Steuern auf alle
Beträge, die am oder nach dem 1. Jänner
des Kalenderjahres gezahlt werden, das
dem Kalenderjahr folgt, in dem die Kündigung
erfolgt ist; und
ii) hinsichtlich der übrigen österreichischen
Steuern für Steuerjahre, die am oder nach
dem 1. Jänner des Kalenderjahres beginnen,
das dem Kalenderjahr folgt, in dem
die Kündigung erfolgt ist.
ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig
bevollmächtigten Unterfertigten dieses Abkommen
unterzeichnet.
GESCHEHEN in Wien am 8. Juli 1986 in zwei
Urschriften in englischer und deutscher Sprache,
wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.
Für die Republik Österreich
Dr. Egon Bauer
Für Australien
Kelso
Der gemäß Art. 27 des Abkommens vorgesehene Notenwechsel erfolgte am 15. Juni 1988; das
Abkommen tritt daher gemäß seinem Art. 27 mit 1. September 1988 in Kraft.