480. Beschluß Nr. 1/87 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
EUROPÄISCHE
FREIHANDELSASSOZIATION
EFTA/DC 1/87
(In der 4. Sitzung am 12. März 1987 gefaßt)
ABÄNDERUNG DES ARTIKELS 8 DES
ANHANGS B UND DER BEILAGE 8
ZUM ANHANG B DES ÜBEREINKOMMENS
DER RAT hat,
gestützt auf Artikel 4 Absatz 5 des Übereinkommens,
BESCHLOSSEN
1. Artikel 8 des Anhangs B des Übereinkommens
wird wie folgt geändert
a) Die in Absatz 1 lit. b genannte Ziffer „4000"
wird durch die Ziffer „4 400" ersetzt.
b) Die in Absatz 2 lit. a genannte Ziffer „280"
wird durch die Ziffer „310" ersetzt.
c) Die in Absatz 2 lit. b genannte Ziffer „800"
wird durch die Ziffer „880" ersetzt.
2. Der in der Beilage 8 zum Anhang B in Währungen
ausgedrückte Gegenwert einer Rechnungseinheit
wird wie folgt geändert
Österreichische Schilling 14,7146
Finnische Mark 5,05739
Isländische Kronen 41,6854
Norwegische Kronen 7,61498
Schwedische Kronen 7,12492
Schweizer Franken 1,6956
3. Die im diesem Beschluß vorgesehenen Änderungen
treten am 1. Mai 1987 in Kraft.
4. Der Generalsekretär wird den Text dieses
Beschlusses bei der Regierung Schwedens hinterlegen.