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480_1987 AT

480. Beschluß Nr. 1/87 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 480. Beschluß Nr. 1/87 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation

(Übersetzung)

EUROPÄISCHE

FREIHANDELSASSOZIATION

EFTA/DC 1/87

(In der 4. Sitzung am 12. März 1987 gefaßt)

ABÄNDERUNG DES ARTIKELS 8 DES

ANHANGS B UND DER BEILAGE 8

ZUM ANHANG B DES ÜBEREINKOMMENS

DER RAT hat,

gestützt auf Artikel 4 Absatz 5 des Übereinkommens,

BESCHLOSSEN

1. Artikel 8 des Anhangs B des Übereinkommens

wird wie folgt geändert

a) Die in Absatz 1 lit. b genannte Ziffer „4000"

wird durch die Ziffer „4 400" ersetzt.

b) Die in Absatz 2 lit. a genannte Ziffer „280"

wird durch die Ziffer „310" ersetzt.

c) Die in Absatz 2 lit. b genannte Ziffer „800"

wird durch die Ziffer „880" ersetzt.

2. Der in der Beilage 8 zum Anhang B in Währungen

ausgedrückte Gegenwert einer Rechnungseinheit

wird wie folgt geändert

Österreichische Schilling 14,7146

Finnische Mark 5,05739

Isländische Kronen 41,6854

Norwegische Kronen 7,61498

Schwedische Kronen 7,12492

Schweizer Franken 1,6956

3. Die im diesem Beschluß vorgesehenen Änderungen

treten am 1. Mai 1987 in Kraft.

4. Der Generalsekretär wird den Text dieses

Beschlusses bei der Regierung Schwedens hinterlegen.

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