480. Bundesgesetz: Änderung des Disziplinarstatuts für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und
Rechtsanwaltsanwärter vom 1. April 1872, RGBl.
Nr. 40, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 140/1980, wird wie folgt geändert
1. Der § 25 hat zu lauten
„§ 25. Der Disziplinarrat verhandelt und entscheidet
in Senaten, die aus einem Vorsitzenden
und vier weiteren Mitgliedern bestehen. Den Vorsitz
führt der Präsident oder sein Stellvertreter.
Die einzelnen Senate werden vom Präsidenten
unter Bedachtnahme auf eine möglichst gleichmäßige
Belastung der einzelnen Mitglieder sowie auf
mögliche Ausschließungs- und Befangenheitsgründe
zusammengesetzt.
Die Entscheidungen des Disziplinarrats
(Erkenntnisse, Beschlüsse) werden mit einfacher
Stimmenmehrheit gefaßt."
2. Im § 55 d Abs. 2 hat der erste Satz zu lauten
„Die einzelnen Senate werden vom Präsidenten
der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission
unter Bedachtnahme auf eine möglichst gleichmäßige
Belastung der einzelnen Mitglieder sowie
auf mögliche Ausschließungs- und Befangenheitsgründe
zusammengesetzt."
Artikel II
(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1986
in Kraft.
(2) Es ist auch auf Disziplinarverfahren anzuwenden,
die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
anhängig geworden sind.
Artikel III
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für Justiz betraut.