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480_1985 AT

480. Bundesgesetz: Änderung des Disziplinarstatuts für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 480. Bundesgesetz: Änderung des Disziplinarstatuts für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und

Rechtsanwaltsanwärter vom 1. April 1872, RGBl.

Nr. 40, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 140/1980, wird wie folgt geändert

1. Der § 25 hat zu lauten

„§ 25. Der Disziplinarrat verhandelt und entscheidet

in Senaten, die aus einem Vorsitzenden

und vier weiteren Mitgliedern bestehen. Den Vorsitz

führt der Präsident oder sein Stellvertreter.

Die einzelnen Senate werden vom Präsidenten

unter Bedachtnahme auf eine möglichst gleichmäßige

Belastung der einzelnen Mitglieder sowie auf

mögliche Ausschließungs- und Befangenheitsgründe

zusammengesetzt.

Die Entscheidungen des Disziplinarrats

(Erkenntnisse, Beschlüsse) werden mit einfacher

Stimmenmehrheit gefaßt."

2. Im § 55 d Abs. 2 hat der erste Satz zu lauten

„Die einzelnen Senate werden vom Präsidenten

der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission

unter Bedachtnahme auf eine möglichst gleichmäßige

Belastung der einzelnen Mitglieder sowie

auf mögliche Ausschließungs- und Befangenheitsgründe

zusammengesetzt."

Artikel II

(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1986

in Kraft.

(2) Es ist auch auf Disziplinarverfahren anzuwenden,

die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

anhängig geworden sind.

Artikel III

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für Justiz betraut.

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