480. Abkommen Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
Verwendung der Formblätter EUR. 2
„1. Der Ausschuß ist übereinstimmend der Auffassung,
daß eine Sendung im Sinne von Artikel 8
Absatz 1 Buchstabe b) des Protokolls Nr. 3 aus
einem oder mehreren Packstücken oder Paketen
bestehen kann, die ausschließlich Ursprungswaren
enthalten, soweit im Zeitpunkt der Ausstellung des
Formblattes EUR. 2 die Wertgrenze nicht überschritten
worden ist.
2. Sie werden als eine einheitliche Sendung angesehen
und als solche behandelt, wenn
a) sie gleichzeitig von demselben Exporteur an
denselben Empfänger versandt werden;
b) sie von einem einzigen Frachtdokument
begleitet werden, das sich auf den Transport
vom Exporteur bis zum Empfänger bezieht
(Frachtbrief, Luftfrachtbrief, Konnossement,
Paketkarte, Versandanzeige); falls ein solches
Dokument fehlt, ist eine einzige Rechnung
ausreichend;
c) sie für die Zwecke der betreffenden Beförderungsart
als eine einzelne Sendung gelten.
3. Diese Bestimmungen sind wie folgt auszulegen
— Eine von einem Spediteur oder Frachtführer
zusammengestellte Sammelsendung wird
nicht als eine Sendung angesehen.
— Werden einem Spediteur Waren eines Ausführers
an einen Empfänger aus kommerziellen
Gründen in mehreren getrennten Partien
überstellt, so kann jede Partie, für die eine
Rechnung ausgestellt wurde, als eine Sendung
angesehen werden und kann von einem
Formblatt EUR. 2 begleitet sein.
— Werden zwei oder mehrere Packstücke auf
dem Postweg versandt, wobei für jedes einzelne
ein besonderes Postbegleitpapier ausgestellt
wird, so sind sie dennoch als eine einzige
Sendung zu betrachten, vorausgesetzt,
sie wurden gleichzeitig bestellt und werden
mit ein und derselben Rechnung versandt.
Wenn in diesen oder ähnlich gelagerten Fällen
die Wertgrenze von der Gesamtheit der
Waren eingehalten wurde, kann für diese
Sendung ein einziges Formblatt EUR. 2 ausgestellt
werden."
Im Namen des Gemischten Ausschusses
Der Vorsitzende
H. Michitsch