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480_1983 AT

480. Kundmachung: Rechtsstellung einer Gemeinde der Evangelischen Kirche

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 480. Kundmachung: Rechtsstellung einer Gemeinde der Evangelischen Kirche

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes vom 6. Juli 1961,

BGBl. Nr. 182, über äußere Rechtsverhältnisse der

Evangelischen Kirche wird kundgemacht

Der Evangelischen Tochtergemeinde A.B. Villach-

Nord mit dem Amtssitz in 9500 Villach, Adalbert-

Stifter-Straße 21, kommt gemäß § 4 Abs. 1 des

zitierten Bundesgesetzes.ab 4. August 1983 Rechtspersönlichkeit

des öffentlichen Rechts zu.

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