480_1982
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480. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 11 Mödlinger Straße im Bereich der Gemeinden Alland und Heiligenkreuz
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 480. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 11 Mödlinger Straße im Bereich der Gemeinden Alland und Heiligenkreuz
1982_480_0 480. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 11 Mödlinger Straße im Bereich der Gemeinden Alland und Heiligenkreuz
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Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet
Der Straßenteil der B 11 Mödlinger Straße von
km 34,80 bis km 35,50 wird, soweit er durch die
Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen
— mit Verordnung vom 7. September
1977, BGBl. Nr. 475, bestimmten —
Abschnitt „Korrektion Heiligenkreuz" für den
Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße
aufgelassen.