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480_1982 AT

480. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 11 Mödlinger Straße im Bereich der Gemeinden Alland und Heiligenkreuz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 480. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 11 Mödlinger Straße im Bereich der Gemeinden Alland und Heiligenkreuz

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet

Der Straßenteil der B 11 Mödlinger Straße von

km 34,80 bis km 35,50 wird, soweit er durch die

Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen

— mit Verordnung vom 7. September

1977, BGBl. Nr. 475, bestimmten —

Abschnitt „Korrektion Heiligenkreuz" für den

Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße

aufgelassen.

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