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480. Bundesgesetz: Änderung des Vermessungsgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 480. Bundesgesetz: Änderung des Vermessungsgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Vermessungsgesetz, BGBl. Nr. 306/1968,

in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 238/

1975 wird wie folgt geändert

1. § 9 hat zu lauten:"

§ 9. (1) Der Grenzkataster besteht aus dem

technischen Operat und dem Grundstücksverzeichnis.

(2) Das technische Operat umfaßt

1. die technischen Unterlagen zur Lagebestimmung

der Festpunkte und der Grenzen der

Grundstücke,

2. die technischen Unterlagen für die Ersichtlichmachungen

und

3. die Katastralmappe, die im System der Landesvermessung

(3-Grad-Streifen-Systeme der

Gauß-Krüger-Projektion mit den Bezugsmeridianen

28, 31 und 34 Grad östlich von

Ferro) angelegt ist und zur Darstellung der

Festpunkte, der Grenzen der Grundstücke,

der Abgrenzungen der Benützungsabschnitte

(Flächen gleicher Benützungsart, die das

Mindestausmaß übersteigen) und allfälliger

weiterer Angaben zur leichteren Kenntlichmachung

der Grundstücke bestimmt ist.

(3) Das Grundstücksverzeichnis enthält für

jedes Grundstück

1. die Grundstücksnummer,

2. die Benützungsarten der Benützungsabschnitte,

3. dessen Gesamtflächenausmaß und das Flächenausmaß

der einzelnen Benützungsabschnitte,

4. die sonstigen Angaben zur leichteren Kenntlichmachung

und

5. die Eintragungen (§ 11).

(4) Der Grenzkataster ist mit Hilfe der automationsunterstützten

Datenverarbeitung (Grundstücksdatenbank)

zu führen. Die näheren Vorschriften

über die technische Ausstattung und den

Umfang der Grundstücksdatenbank erläßt nach

den Erfordernissen der Wirtschaftlichkeit und den

technischen Gegebenheiten der Bundesminister

für Bauten und Technik im Einvernehmen mit

dem Bundesminister für Justiz durch Verordnung.

(5) Mit den Angaben des Grenzkatasters sind

die Eintragungen des Grundbuches über die

Eigentümer wiederzugeben."

2. § 14 hat zu lauten

„§ 14. (1) Der Grenzkataster ist nach Maßgabe

der Bestimmungen des Bundesgesetzes vom

18. Oktober 1978 über den Schutz personenbezogener

Daten (Datenschutzgesetz), BGBl.

Nr. 565/1978, öffentlich. Die §§ 11, 12, 25, 32

bis 34 und 47 Abs. 4 zweiter und dritter Satz

des Datenschutzgesetzes sind auf den Grenzkataster

nicht anzuwenden.

(2) Jedermann kann zu den festgesetzten Zeiten

den Grenzkataster unter Aufsicht eines

Organs des Vermessungsamtes einsehen.

(3) Die Einsicht hinsichtlich der in der Grundstücksdatenbank

geführten Bestandteile des

Grenzkatasters ist durch die Ausfertigung von

Auszügen zu gewähren und erstreckt sich auch

auf Angaben des Grenzkatasters, deren Führung

anderen Vermessungsämtern obliegt. Auf Verlangen

sind kurze Mitteilungen über Angaben des

Grenzkatasters mündlich zu erteilen; statt dessen

kann auch die Einsicht in Auszüge oder mit

Hilfe geeigneter technischer Vorrichtungen gewährt

werden.

(4) Der Bundesminister für Bauten und Technik

hat nach Maßgabe der technischen Gegebenheiten

den Vermessungsbefugten auf Antrag die

Befugnis zu erteilen, zur Durchführung vermessungstechnischer

Arbeiten den Grenzkataster

im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung

unmittelbar einzusehen.

(5) Der Bundesminister für Bauten und Technik

hat nach Maßgabe der technischen Gegebenheiten

auch anderen Personen oder Dienststellen

auf Antrag die Befugnis zu erteilen, den Grenzkataster

im Wege der automationsunterstützten

Datenverarbeitung unmittelbar einzusehen, sofern

ihnen diese Befugnis nicht im Wege der

Amtshilfe zu gewähren ist. Die Befugnis ist nur

zu erteilen, wenn der Bedarf, in den Grenzkataster

Einsicht zu nehmen, nicht durch die bestehenden

Einsichtsmöglichkeiten in zumutbarer

Weise befriedigt werden kann.

(6) Befugnisse gemäß Abs. 4 und 5 sind

gegebenenfalls unter Bedingungen oder mit Auflagen

zur Sicherung des ordnungsgemäßen Betriebes

der Grundstücksdatenbank zu erteilen.

(7) Die Einsicht in die technischen Unterlagen

für die Ersichtlichmachungen gemäß § 9 Abs. 2

Z 2 ist jedoch insoweit zu beschränken, als militärische

Interessen dies erfordern."

3. § 45 hat zu lauten

„§ 45. (1) Grenzkataster und Grundbuch sind

in Übereinstimmung zu halten. Nach Umstellung

des Grundbuches auf automationsunterstützte

Datenverarbeitung ist das Grundstücksverzeichnis

des Grenzkatasters mit dem Hauptbuch des

Grundbuches zu verknüpfen.

(2) Dem Grundbuchsgericht sind die Ergebnisse

der Amtshandlungen, die Eintragungen im

Grundbuch nach sich ziehen können, mittels

Anmeldungsbogen mitzuteilen.

(3) Dem Grundbuchsgericht ist in angemessenen

Zeitabständen eine Kopie der Katastralmappe

zur Verwendung als Grundbuchsmappe zu übersenden."

4. § 46 hat zu lauten

„§ 46. Den Finanzämtern sind Auszüge aus

dem Grundstücksverzeichnis im Wege der automationsunterstützten

Datenverarbeitung zu

übermitteln."

5. § 47 hat zu lauten

„§ 47. (1) Für die Ausstellung der in Abs. 2

Z 1 und 2 angeführten Auszüge, für Amtshandlungen

nach Abs. 2 Z 3 und für die

unmittelbare Einsicht gemäß § 14 Abs. 4 und 5

sind besondere Verwaltungsabgaben zu entrichten,

die vom Bundesminister für Bauten und

Technik entsprechend dem dadurch entstehenden

Aufwand in Bauschbeträgen durch Verordnung

festzusetzen sind. Die Bauschbeträge sind nach

der für die Durchführung erforderlichen Zeit,

nach der Zahl der erforderlichen Amtsorgane und

nach den anfallenden durchschnittlichen Barauslagen

und Kosten (Drucksorten, Material, Reisekosten,

Postgebühren und Kosten der automationsunterstützten

Datenverarbeitung) zu ermitteln.

Ändert sich der so ermittelte Aufwand um

mehr als 20 vH, ist eine Neufestsetzung der besonderen

Verwaltungsabgaben vorzunehmen.

(2) Auszüge und Amtshandlungen im Sinne des

Abs. 1 sind

1. Auszüge aus dem Grundstücksverzeichnis,

2. Auszüge aus dem technischen Operat,

3. Amtshandlungen nach den §§ 12 (auf Antrag

des Eigentümers), 34, 38 Abs. 1 Z 1

(auf Antrag des Eigentümers), 39, 40 und 41.

(3) Soweit das Grundbuch auf automationsunterstützte

Datenverarbeitung umgestellt ist,

sind auf Antrag auch Abschriften aus dem

Hauptbuch und mit Ausnahme des Personenverzeichnisses

aus den HilfsVerzeichnissen abzugeben.

Hiefür sind Verwaltungsabgaben zu entrichten,

die vom Bundesminister für Bauten und

Technik durch Verordnung festzusetzen sind und

deren Höhe sich nach den für gleichartige Amtshandlungen

der Grundbuchsgerichte festgesetzten

Gerichtsgebühren richtet.

(4) Auszüge gemäß Abs. 2 und Abschriften

gemäß Abs. 3 sind nur auf Antrag amtlich zu

beglaubigen. Auszüge und Abschriften, die nicht

amtlich beglaubigt sind und im Wege der automationsunterstützten

Datenverarbeitung hergestellt

werden, sind von den Stempelgebühren

befreit."

6. § 48 Abs. 1 hat zu lauten

„§ 48. (1) Die Vermessungsbehörden sind, soweit

nicht militärische Interessen entgegenstehen,

berechtigt, neben den im § 47 angeführten Auszügen,

Abschriften und Kopien sonstige Auszüge

und Kopien von vermessungstechnischen Unterlagen,

Luftbilder, Vordrucke, staatliche Landkarten

und Kopien von Grundlagen staatlicher

Landkarten gegen Kostenersatz abzugeben sowie

die Verwertung gegen angemessene Vergütung zu

gestatten."

7. § 59 hat zu lauten

„§ 59. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

mit Ausnahme der §§ 12 Abs. 3,

25 Abs. 4, 49, 50, 53 bis 56 und 58 ist der Bundesminister

für Bauten und Technik, hinsichtlich

des § 1 Z 10 im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Inneres, hinsichtlich der

§§ 46 bis 48 im Einvernehmen mit dem Bundes-

minister für Finanzen, hinsichtlich der §§ 5

Abs. 1, 3 und 4, 7, 39, 43 Abs. 3, 44 Abs. 2,

45, 47 Abs. 3 und 52 im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Justiz und hinsichtlich der

§§ 14 und 48 Abs. 1 im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Landesverteidigung betraut.

(2) Mit der Vollziehung der §§ 12 Abs. 3,

25 Abs. 4, 49, 50 und 53 bis 56 ist der Bundesminister

für Justiz, hinsichtlich des § 53 Z 2,

soweit es sich um die Gebührenbefreiung handelt,

im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Finanzen betraut.

(3) Mit der Vollziehung des § 58 ist der Bundesminister

für Finanzen betraut."

Artikel II

Dieses Bundesgesetz tritt mit dem der Kundmachung

folgenden Monatsersten in Kraft.

Artikel III

Die Zuständigkeit zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes

richtet sich nach § 59 des Vermessungsgesetzes.

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