480. Bundesgesetz: Änderung des Vermessungsgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Vermessungsgesetz, BGBl. Nr. 306/1968,
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 238/
1975 wird wie folgt geändert
1. § 9 hat zu lauten:"
§ 9. (1) Der Grenzkataster besteht aus dem
technischen Operat und dem Grundstücksverzeichnis.
(2) Das technische Operat umfaßt
1. die technischen Unterlagen zur Lagebestimmung
der Festpunkte und der Grenzen der
Grundstücke,
2. die technischen Unterlagen für die Ersichtlichmachungen
und
3. die Katastralmappe, die im System der Landesvermessung
(3-Grad-Streifen-Systeme der
Gauß-Krüger-Projektion mit den Bezugsmeridianen
28, 31 und 34 Grad östlich von
Ferro) angelegt ist und zur Darstellung der
Festpunkte, der Grenzen der Grundstücke,
der Abgrenzungen der Benützungsabschnitte
(Flächen gleicher Benützungsart, die das
Mindestausmaß übersteigen) und allfälliger
weiterer Angaben zur leichteren Kenntlichmachung
der Grundstücke bestimmt ist.
(3) Das Grundstücksverzeichnis enthält für
jedes Grundstück
1. die Grundstücksnummer,
2. die Benützungsarten der Benützungsabschnitte,
3. dessen Gesamtflächenausmaß und das Flächenausmaß
der einzelnen Benützungsabschnitte,
4. die sonstigen Angaben zur leichteren Kenntlichmachung
und
5. die Eintragungen (§ 11).
(4) Der Grenzkataster ist mit Hilfe der automationsunterstützten
Datenverarbeitung (Grundstücksdatenbank)
zu führen. Die näheren Vorschriften
über die technische Ausstattung und den
Umfang der Grundstücksdatenbank erläßt nach
den Erfordernissen der Wirtschaftlichkeit und den
technischen Gegebenheiten der Bundesminister
für Bauten und Technik im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Justiz durch Verordnung.
(5) Mit den Angaben des Grenzkatasters sind
die Eintragungen des Grundbuches über die
Eigentümer wiederzugeben."
2. § 14 hat zu lauten
„§ 14. (1) Der Grenzkataster ist nach Maßgabe
der Bestimmungen des Bundesgesetzes vom
18. Oktober 1978 über den Schutz personenbezogener
Daten (Datenschutzgesetz), BGBl.
Nr. 565/1978, öffentlich. Die §§ 11, 12, 25, 32
bis 34 und 47 Abs. 4 zweiter und dritter Satz
des Datenschutzgesetzes sind auf den Grenzkataster
nicht anzuwenden.
(2) Jedermann kann zu den festgesetzten Zeiten
den Grenzkataster unter Aufsicht eines
Organs des Vermessungsamtes einsehen.
(3) Die Einsicht hinsichtlich der in der Grundstücksdatenbank
geführten Bestandteile des
Grenzkatasters ist durch die Ausfertigung von
Auszügen zu gewähren und erstreckt sich auch
auf Angaben des Grenzkatasters, deren Führung
anderen Vermessungsämtern obliegt. Auf Verlangen
sind kurze Mitteilungen über Angaben des
Grenzkatasters mündlich zu erteilen; statt dessen
kann auch die Einsicht in Auszüge oder mit
Hilfe geeigneter technischer Vorrichtungen gewährt
werden.
(4) Der Bundesminister für Bauten und Technik
hat nach Maßgabe der technischen Gegebenheiten
den Vermessungsbefugten auf Antrag die
Befugnis zu erteilen, zur Durchführung vermessungstechnischer
Arbeiten den Grenzkataster
im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung
unmittelbar einzusehen.
(5) Der Bundesminister für Bauten und Technik
hat nach Maßgabe der technischen Gegebenheiten
auch anderen Personen oder Dienststellen
auf Antrag die Befugnis zu erteilen, den Grenzkataster
im Wege der automationsunterstützten
Datenverarbeitung unmittelbar einzusehen, sofern
ihnen diese Befugnis nicht im Wege der
Amtshilfe zu gewähren ist. Die Befugnis ist nur
zu erteilen, wenn der Bedarf, in den Grenzkataster
Einsicht zu nehmen, nicht durch die bestehenden
Einsichtsmöglichkeiten in zumutbarer
Weise befriedigt werden kann.
(6) Befugnisse gemäß Abs. 4 und 5 sind
gegebenenfalls unter Bedingungen oder mit Auflagen
zur Sicherung des ordnungsgemäßen Betriebes
der Grundstücksdatenbank zu erteilen.
(7) Die Einsicht in die technischen Unterlagen
für die Ersichtlichmachungen gemäß § 9 Abs. 2
Z 2 ist jedoch insoweit zu beschränken, als militärische
Interessen dies erfordern."
3. § 45 hat zu lauten
„§ 45. (1) Grenzkataster und Grundbuch sind
in Übereinstimmung zu halten. Nach Umstellung
des Grundbuches auf automationsunterstützte
Datenverarbeitung ist das Grundstücksverzeichnis
des Grenzkatasters mit dem Hauptbuch des
Grundbuches zu verknüpfen.
(2) Dem Grundbuchsgericht sind die Ergebnisse
der Amtshandlungen, die Eintragungen im
Grundbuch nach sich ziehen können, mittels
Anmeldungsbogen mitzuteilen.
(3) Dem Grundbuchsgericht ist in angemessenen
Zeitabständen eine Kopie der Katastralmappe
zur Verwendung als Grundbuchsmappe zu übersenden."
4. § 46 hat zu lauten
„§ 46. Den Finanzämtern sind Auszüge aus
dem Grundstücksverzeichnis im Wege der automationsunterstützten
Datenverarbeitung zu
übermitteln."
5. § 47 hat zu lauten
„§ 47. (1) Für die Ausstellung der in Abs. 2
Z 1 und 2 angeführten Auszüge, für Amtshandlungen
nach Abs. 2 Z 3 und für die
unmittelbare Einsicht gemäß § 14 Abs. 4 und 5
sind besondere Verwaltungsabgaben zu entrichten,
die vom Bundesminister für Bauten und
Technik entsprechend dem dadurch entstehenden
Aufwand in Bauschbeträgen durch Verordnung
festzusetzen sind. Die Bauschbeträge sind nach
der für die Durchführung erforderlichen Zeit,
nach der Zahl der erforderlichen Amtsorgane und
nach den anfallenden durchschnittlichen Barauslagen
und Kosten (Drucksorten, Material, Reisekosten,
Postgebühren und Kosten der automationsunterstützten
Datenverarbeitung) zu ermitteln.
Ändert sich der so ermittelte Aufwand um
mehr als 20 vH, ist eine Neufestsetzung der besonderen
Verwaltungsabgaben vorzunehmen.
(2) Auszüge und Amtshandlungen im Sinne des
Abs. 1 sind
1. Auszüge aus dem Grundstücksverzeichnis,
2. Auszüge aus dem technischen Operat,
3. Amtshandlungen nach den §§ 12 (auf Antrag
des Eigentümers), 34, 38 Abs. 1 Z 1
(auf Antrag des Eigentümers), 39, 40 und 41.
(3) Soweit das Grundbuch auf automationsunterstützte
Datenverarbeitung umgestellt ist,
sind auf Antrag auch Abschriften aus dem
Hauptbuch und mit Ausnahme des Personenverzeichnisses
aus den HilfsVerzeichnissen abzugeben.
Hiefür sind Verwaltungsabgaben zu entrichten,
die vom Bundesminister für Bauten und
Technik durch Verordnung festzusetzen sind und
deren Höhe sich nach den für gleichartige Amtshandlungen
der Grundbuchsgerichte festgesetzten
Gerichtsgebühren richtet.
(4) Auszüge gemäß Abs. 2 und Abschriften
gemäß Abs. 3 sind nur auf Antrag amtlich zu
beglaubigen. Auszüge und Abschriften, die nicht
amtlich beglaubigt sind und im Wege der automationsunterstützten
Datenverarbeitung hergestellt
werden, sind von den Stempelgebühren
befreit."
6. § 48 Abs. 1 hat zu lauten
„§ 48. (1) Die Vermessungsbehörden sind, soweit
nicht militärische Interessen entgegenstehen,
berechtigt, neben den im § 47 angeführten Auszügen,
Abschriften und Kopien sonstige Auszüge
und Kopien von vermessungstechnischen Unterlagen,
Luftbilder, Vordrucke, staatliche Landkarten
und Kopien von Grundlagen staatlicher
Landkarten gegen Kostenersatz abzugeben sowie
die Verwertung gegen angemessene Vergütung zu
gestatten."
7. § 59 hat zu lauten
„§ 59. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
mit Ausnahme der §§ 12 Abs. 3,
25 Abs. 4, 49, 50, 53 bis 56 und 58 ist der Bundesminister
für Bauten und Technik, hinsichtlich
des § 1 Z 10 im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Inneres, hinsichtlich der
§§ 46 bis 48 im Einvernehmen mit dem Bundes-
minister für Finanzen, hinsichtlich der §§ 5
Abs. 1, 3 und 4, 7, 39, 43 Abs. 3, 44 Abs. 2,
45, 47 Abs. 3 und 52 im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Justiz und hinsichtlich der
§§ 14 und 48 Abs. 1 im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Landesverteidigung betraut.
(2) Mit der Vollziehung der §§ 12 Abs. 3,
25 Abs. 4, 49, 50 und 53 bis 56 ist der Bundesminister
für Justiz, hinsichtlich des § 53 Z 2,
soweit es sich um die Gebührenbefreiung handelt,
im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen betraut.
(3) Mit der Vollziehung des § 58 ist der Bundesminister
für Finanzen betraut."
Artikel II
Dieses Bundesgesetz tritt mit dem der Kundmachung
folgenden Monatsersten in Kraft.
Artikel III
Die Zuständigkeit zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes
richtet sich nach § 59 des Vermessungsgesetzes.