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480_1978 AT

480. Verordnung: Erklärung von Teilen des Truppenübungsplatzes Seetaler Alpe zum Sperrgebiet

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 480. Verordnung: Erklärung von Teilen des Truppenübungsplatzes Seetaler Alpe zum Sperrgebiet

Auf Grund des § 1 des Bundesgesetzes vom

10. Juli 1963, BGBl. Nr. 204, über militärische

Sperrgebiete wird im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Inneres verordnet

§ 1. (1) Die in der Anlage bezeichneten Teile

des Truppenübungsplatzes SEETALER ALPE

werden zum Sperrgebiet erklärt.

(2) Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser

Verordnung.

§ 2. Die Grenze des Sperrgebietes verläuft

entlang der gemeinsamen Grenzen jener Grundstücke,

die mit ihrer Bezeichnung in den Katastermappen

der einzelnen Katastralgemeinden

in der Anlage angeführt sind, und innerhalb

von Grundstücken entlang jener Linie, die in

den Anmerkungen der Anlage nach Merkmalen

der jeweiligen Katastermappe bezeichnet ist.

§ 3. Vom Sperrgebiet ausgenommen bleiben

jene in der Anlage bezeichneten Gebietsteile, die

südlich der Grenze zwischen den Grundstücken

Nr. 322/1 und Nr. 322/2, KG OSSACH, sowie

vom Grenzstein Nr. 35 dieser Grundstücksgrenze

an südlich des Nordrandes des vom Lager

SCHMELZ in Richtung FRAUENLACKE

verlaufenden Fahrweges gelegen sind,

a) vom 1. Jänner bis einschließlich 15. Jänner

jeden Jahres,

b) von dem eine Woche vor dem Palmsonntag

jeden Jahres liegenden Sonntag bis einschließlich

des eine Woche nach dem Ostersonntag

jeden Jahres liegenden Sonntag,

c) an den Samstagen und Sonntagen in der

Zeit vom 16. Jänner bis einschließlich

15. April jeden Jahres, sofern diese Tage

nicht schon in den in der lit. b genannten

Zeitraum fallen,

d) vom 16. Dezember bis 31. Dezember jeden

Jahres.

§ 4. Die im Sperrgebiet gelegenen Teile

1. des vom BRANDRIEGEL kommenden, in

westlicher Richtung nördlich am RANACH

KOGEL vorbei zum MÜHLBACHER SATTEL

und über den Osthang der HOHEN

RANACH zu deren Gipfel und sodann entlang

des Gebirgskammes in Richtung

ERSSLSTAND verlaufenden und mit der

Nr. 319 bezeichneten Touristensteiges bis

zur Einmündung in den mit Nr. 313 bezeichneten

Touristensteig,

2. des von der GEMEIN ALPE zunächst nach

Südwesten, dann nach Westen am Gebirgskamm

über ERSSLSTAND und WENZEL

ALPE, von dort nach Süden bis zur Kreuzung

mit dem Touristensteig Nr. 312 und

dann wieder in westlicher Richtung verlaufenden

und mit der Nr. 313 bezeichneten

Touristensteiges, sowie

3. des von Nordwesten kommenden, sich am

Gebirgskamm mit dem Touristensteig

Nr. 313 kreuzenden, sodann in südsüdöstlicher

Richtung zum KREISKOGEL verlaufenden

und mit der Nr. 312 bezeichneten

Touristensteiges

gelten nur während der Dauer militärischer

Übungen, die eine Gefährdung dieser Bereiche

bewirken, als Sperrgebiet.

§ 5. Diese Verordnung tritt am 1. Oktober

1978 in Kraft.

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