480. Verordnung: Erklärung von Teilen des Truppenübungsplatzes Seetaler Alpe zum Sperrgebiet
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 1 des Bundesgesetzes vom
10. Juli 1963, BGBl. Nr. 204, über militärische
Sperrgebiete wird im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Inneres verordnet
§ 1. (1) Die in der Anlage bezeichneten Teile
des Truppenübungsplatzes SEETALER ALPE
werden zum Sperrgebiet erklärt.
(2) Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser
Verordnung.
§ 2. Die Grenze des Sperrgebietes verläuft
entlang der gemeinsamen Grenzen jener Grundstücke,
die mit ihrer Bezeichnung in den Katastermappen
der einzelnen Katastralgemeinden
in der Anlage angeführt sind, und innerhalb
von Grundstücken entlang jener Linie, die in
den Anmerkungen der Anlage nach Merkmalen
der jeweiligen Katastermappe bezeichnet ist.
§ 3. Vom Sperrgebiet ausgenommen bleiben
jene in der Anlage bezeichneten Gebietsteile, die
südlich der Grenze zwischen den Grundstücken
Nr. 322/1 und Nr. 322/2, KG OSSACH, sowie
vom Grenzstein Nr. 35 dieser Grundstücksgrenze
an südlich des Nordrandes des vom Lager
SCHMELZ in Richtung FRAUENLACKE
verlaufenden Fahrweges gelegen sind,
a) vom 1. Jänner bis einschließlich 15. Jänner
jeden Jahres,
b) von dem eine Woche vor dem Palmsonntag
jeden Jahres liegenden Sonntag bis einschließlich
des eine Woche nach dem Ostersonntag
jeden Jahres liegenden Sonntag,
c) an den Samstagen und Sonntagen in der
Zeit vom 16. Jänner bis einschließlich
15. April jeden Jahres, sofern diese Tage
nicht schon in den in der lit. b genannten
Zeitraum fallen,
d) vom 16. Dezember bis 31. Dezember jeden
Jahres.
§ 4. Die im Sperrgebiet gelegenen Teile
1. des vom BRANDRIEGEL kommenden, in
westlicher Richtung nördlich am RANACH
KOGEL vorbei zum MÜHLBACHER SATTEL
und über den Osthang der HOHEN
RANACH zu deren Gipfel und sodann entlang
des Gebirgskammes in Richtung
ERSSLSTAND verlaufenden und mit der
Nr. 319 bezeichneten Touristensteiges bis
zur Einmündung in den mit Nr. 313 bezeichneten
Touristensteig,
2. des von der GEMEIN ALPE zunächst nach
Südwesten, dann nach Westen am Gebirgskamm
über ERSSLSTAND und WENZEL
ALPE, von dort nach Süden bis zur Kreuzung
mit dem Touristensteig Nr. 312 und
dann wieder in westlicher Richtung verlaufenden
und mit der Nr. 313 bezeichneten
Touristensteiges, sowie
3. des von Nordwesten kommenden, sich am
Gebirgskamm mit dem Touristensteig
Nr. 313 kreuzenden, sodann in südsüdöstlicher
Richtung zum KREISKOGEL verlaufenden
und mit der Nr. 312 bezeichneten
Touristensteiges
gelten nur während der Dauer militärischer
Übungen, die eine Gefährdung dieser Bereiche
bewirken, als Sperrgebiet.
§ 5. Diese Verordnung tritt am 1. Oktober
1978 in Kraft.