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480_1977 AT

480. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 119 Greiner Straße im Bereich der Gemeinde Ardagger

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 480. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 119 Greiner Straße im Bereich der Gemeinde Ardagger

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 119

Greiner Straße wird im Bereich der Gemeinde

Ardagger wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt

bei km 5,650, verläuft in gestreckter Linienführung

außerhalb des verbauten Gebietes Richtung

Donau und bindet bei km 7,320 wieder in die

bestehende Trasse ein.

Im einzelnen ist der Straßenverlauf aus der

beim Bundesministerium für Bauten und Technik,

beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung

sowie bei der Gemeinde Ardagger

aufliegenden Planunterlage (Planzeichen B 119/

37-76; Maßstab 1 : 2000) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.

Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind

der aufliegenden Planunterlage zu entnehmen.

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