480. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 119 Greiner Straße im Bereich der Gemeinde Ardagger
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 119
Greiner Straße wird im Bereich der Gemeinde
Ardagger wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt
bei km 5,650, verläuft in gestreckter Linienführung
außerhalb des verbauten Gebietes Richtung
Donau und bindet bei km 7,320 wieder in die
bestehende Trasse ein.
Im einzelnen ist der Straßenverlauf aus der
beim Bundesministerium für Bauten und Technik,
beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung
sowie bei der Gemeinde Ardagger
aufliegenden Planunterlage (Planzeichen B 119/
37-76; Maßstab 1 : 2000) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.
Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind
der aufliegenden Planunterlage zu entnehmen.