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480_1976 AT

480. Abkommen über kulturelle und wissenschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Republik Österreich und dem Spanischen Staat

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 480. Abkommen über kulturelle und wissenschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Republik Österreich und dem Spanischen Staat

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Die Republik Österreich und der Spanische

Staat haben,

vom Wunsche geleitet, die freundschaftlichen

Beziehungen zwischen den beiden Ländern zu

vertiefen,

vereinbart, das vorliegende Abkommen abzuschließen,

und sind wie folgt übereingekommen

Artikel 1

Die Vertragsstaaten unterstützen die direkte

Zusammenarbeit zwischen den wissenschaftlichen

Institutionen beider Länder auf den Gebieten

der Forschung und der Lehre.

Artikel 2

Die Vertragsstaaten! unterstützen die Entwicklung

der Zusammenarbeit auf den Gebieten des

Unterrichts sowie der Wissenschaft und Forschung

unter besonderer Berücksichtigung der

Tätigkeit der Universitäten, der künstlerischen

Hochschulen und der Forschungsinstitute jedes

der beiden Länder, einschließlich der technischen

Hochschulen auf spanischer Seite, durch den Austausch

von Universitätslehrern, Lektoren, Lehrern

an höheren und mittleren Schulen sowie

Forschungspersonal und sonstigen Fachleuten.

Sie unterstützen gleichfalls die Zusammenarbeit

zwischen der Österreichischen Akademie der

Wissenschaften einerseits und der spanischen

Akademie der Sprache und den übrigen spanischen

Akademien der Wissenschaften andererseits

und sonstiger interessierter kultureller und wissenschaftlicher

Institutionen beider Länder.

Artikel 3

Die Vertragsstaaten unterstützen die Teilnahme

von Fachleuten des anderen Landes an

internationalen wissenschaftlichen Treffen innerhalb

ihrer Staatsgebiete.

Artikel 4

Die Vertragsstaaten ermutigen den Austausch

von Studierenden. Jeder Vertragsstaat wird bemüht

sein, für Staatsangehörige des anderen Vertragsstaates

Stipendien zu gewähren.

Artikel 5

Die Vertragsstaaten richten ihre Bemühungen

dahin, den Austausch von Schülern zwischen beiden

Ländern zu ermutigen.

Artikel 6

Die Vertragsstaaten unterstützen die direkte

Zusammenarbeit zwischen der Diplomatischen

Akademie in Wien und der Escuela Diplomática

in Madrid. Die Einzelheiten dieser Zusammenarbeit

werden einvernehmlich von den zuständigen

Stellen festgelegt werden.

Artikel 7

Die Vertragsstaaten richten ihre Bemühungen

dahin, die gegenseitige Anerkennung von Zeugnissen,

Diplomen und akademischen Graden

durch den Abschluß besonderer Abkommen zu

regeln.

Artikel 8

Die Vertragsstaaten unterstützen den Austausch

auf dem Gebiete der außerschulischen

Jugenderziehung und der Erwachsenenbildung

sowie direkte Kontakte zwischen den in Frage

kommenden Institutionen und Organisationen

beider Länder zum Zwecke des Erfahrungsaustausches

auf diesen Gebieten.

Artikel 9

Jeder Vertragsstaat wird die für die Errichtung

und Tätigkeit eines Kulturzentrums des

anderen Vertragsstaates auf seinem Hoheitsgebiet

erforderliche Unterstützung im Rahmen

seiner Rechtsvorschriften gewähren.

Artikel 10

Die Vertragsstaaten werden trachten, in den

Lehrveranstaltungen ihrer Universitäten und

nach Möglichkeit auch der höheren Schulen der

Geschichte, Sprache und Literatur des anderen

Landes besondere Aufmerksamkeit zu widmen.

Artikel 11

Die Vertragsstaaten unterstützen im Rahmen

des UNESCO-Abkommens über die Einfuhr von

Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen

oder kulturellen Charakters vom 22. November

1950 den Austausch von Filmen, Büchern, Dokumentationsmaterial

und anderen Publikatio-

nen auf den Gebieten der Kunst, der Wissenschaft,

des Unterrichtswesens, der außerschulischen

Jugenderziehung und der Erwachsenenbildung.

Artikel 12

Die Vertragsstaaten unterstützen die direkte

Zusammenarbeit zwischen ihren Bibliotheken

und Archiven, insbesondere hinsichtlich der Auswertung

jener Bestände, die sich auf die Geschichte

des anderen Landes beziehen.

Artikel 13

Die Vertragsstaaten unterstützen den Austausch

von Erfahrungen auf den Gebieten des

Museumswesens und der Denkmalpflege.

Artikel 14

Die Vertragsstaaten unterstützen den Austausch

von Kultur-, Dokumentar- und Unterrichtsfilmen

sowie von wissenschaftlichen Filmen

und von sonstigen Bild- und Schallträgern wissenschaftlichen

und künstlerischen Inhalts auf

nichtkommerzieller Basis.

Artikel 15

Die Vertragsstaaten ermutigen zur Durchführung

von Gastspielen von Künstlern und

Künstlerensembles nach Maßgabe der innerstaatlichen

Rechtsvorschriften. Ebenso ermutigen die

Vertragsstaaten zur Teilnahme an internationalen

Festspielen, die im anderen Lande stattfinden.

Artikel 16

Die Vertragsstaaten ermutigen zur Durchführung

von künstlerischen und wissenschaftlichen

Ausstellungen im anderen Vertragsstaat und erleichtern

die Beteiligung an solchen Veranstaltungen.

Artikel 17

Auf Grund des Artikels 7 Absatz 2 der

Brüsseler Fassung der Berner Übereinkunft zum

Schutz von Werken der Literatur und Kunst,

des Artikels 50 des spanischen Gesetzes über das

geistige Eigentum vom 10. Jänner 1879 und des

Artikels I Z. 2 bis 3 a der Urheberrechtsgesetznovelle,

BGBl. Nr. 492/1972, wodurch die Artikel

60 bis 62 des österreichischen Urheberrechtsgesetzes

1936 geändert worden sind, sind Werke

der Literatur, der Tonkunst und der bildenden

Künste spanischer Urheber in Österreich

70 Jahre nach dem Tod des Urhebers geschützt.

Bei jenen Werken, an denen mehrere spanische

Urheber mitgearbeitet haben, endet das Urheberrecht

70 Jahre nach dem Tod des letzten überlebenden

Miturhebers.

Werke der Filmkunst spanischen Ursprungs

genießen in Österreich eine Schutzfrist von

50 Jahren nach ihrer Aufnahme bzw. Veröffentlichung,

wenn sie am 31. Dezember 1972, dem

Zeitpunkt des Inkrafttretens der Schutzfristver-

längerung der Urheberrechtsgesetznovelle 1972,

noch geschützt gewesen sind.

Reziprok genießen Werke der Literatur, der

Tonkunst und der bildenden Künste österreichischer

Urheber wie auch Werke der Filmkunst

österreichischen Ursprungs in Spanien dieselben

Schutzfristen wie die spanischen Werke in Österreich.

Artikel 18

Die Vertragsstaaten ermutigen zu Kontakten

zwischen kulturellen Vereinigungen und Organisationen

in beiden Vertragsstaaten.

Artikel 19

Zur Erleichterung der Durchführung dieses

Abkommens werden die Vertragsstaaten eine

Gemischte Kommission errichten, die aus einer

gleichen Anzahl von Vertretern beider Staaten

besteht und abwechselnd in Österreich und Spanien

zu den auf diplomatischem Wege festgesetzten

Zeitpunkten zusammentritt. Den Vorsitz

führt der Leiter der Delegation des Gastlandes.

Die Gemischte Kommission wird Arbeitsprogramme

erstellen und den Regierungen Empfehlungen

zu deren Durchführung unterbreiten.

Artikel 20

Dieses Abkommen ist zu ratifizieren. Es tritt

sechzig Tage nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden

in Kraft.

Artikel 21

Dieses Abkommen wird für die Dauer von

fünf Jahren abgeschlossen und wird jeweils auf

weitere fünf Jahre verlängert, sofern nicht einer

der Vertragsstaaten dieses Abkommen schriftlich

auf diplomatischem Wege mindestens sechs Monate

vor Ablauf dieser Frist kündigt.

Zu Urkund dessen haben die gefertigten Bevollmächtigten

das vorliegende Abkommen

unterzeichnet und mit Siegeln versehen.

Geschehen zu Wien, am 17. September 1975

in zwei Urschriften in deutscher und spanischer

Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise

authentisch sind.

Für die Republik Österreich

Bielka m. p.

Für den Spanischen Staat

López Rodó m. p.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 27. Juli 1976 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 20

am 25. September 1976 in Kraft.

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