480. Abkommen über kulturelle und wissenschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Republik Österreich und dem Spanischen Staat
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Die Republik Österreich und der Spanische
Staat haben,
vom Wunsche geleitet, die freundschaftlichen
Beziehungen zwischen den beiden Ländern zu
vertiefen,
vereinbart, das vorliegende Abkommen abzuschließen,
und sind wie folgt übereingekommen
Artikel 1
Die Vertragsstaaten unterstützen die direkte
Zusammenarbeit zwischen den wissenschaftlichen
Institutionen beider Länder auf den Gebieten
der Forschung und der Lehre.
Artikel 2
Die Vertragsstaaten! unterstützen die Entwicklung
der Zusammenarbeit auf den Gebieten des
Unterrichts sowie der Wissenschaft und Forschung
unter besonderer Berücksichtigung der
Tätigkeit der Universitäten, der künstlerischen
Hochschulen und der Forschungsinstitute jedes
der beiden Länder, einschließlich der technischen
Hochschulen auf spanischer Seite, durch den Austausch
von Universitätslehrern, Lektoren, Lehrern
an höheren und mittleren Schulen sowie
Forschungspersonal und sonstigen Fachleuten.
Sie unterstützen gleichfalls die Zusammenarbeit
zwischen der Österreichischen Akademie der
Wissenschaften einerseits und der spanischen
Akademie der Sprache und den übrigen spanischen
Akademien der Wissenschaften andererseits
und sonstiger interessierter kultureller und wissenschaftlicher
Institutionen beider Länder.
Artikel 3
Die Vertragsstaaten unterstützen die Teilnahme
von Fachleuten des anderen Landes an
internationalen wissenschaftlichen Treffen innerhalb
ihrer Staatsgebiete.
Artikel 4
Die Vertragsstaaten ermutigen den Austausch
von Studierenden. Jeder Vertragsstaat wird bemüht
sein, für Staatsangehörige des anderen Vertragsstaates
Stipendien zu gewähren.
Artikel 5
Die Vertragsstaaten richten ihre Bemühungen
dahin, den Austausch von Schülern zwischen beiden
Ländern zu ermutigen.
Artikel 6
Die Vertragsstaaten unterstützen die direkte
Zusammenarbeit zwischen der Diplomatischen
Akademie in Wien und der Escuela Diplomática
in Madrid. Die Einzelheiten dieser Zusammenarbeit
werden einvernehmlich von den zuständigen
Stellen festgelegt werden.
Artikel 7
Die Vertragsstaaten richten ihre Bemühungen
dahin, die gegenseitige Anerkennung von Zeugnissen,
Diplomen und akademischen Graden
durch den Abschluß besonderer Abkommen zu
regeln.
Artikel 8
Die Vertragsstaaten unterstützen den Austausch
auf dem Gebiete der außerschulischen
Jugenderziehung und der Erwachsenenbildung
sowie direkte Kontakte zwischen den in Frage
kommenden Institutionen und Organisationen
beider Länder zum Zwecke des Erfahrungsaustausches
auf diesen Gebieten.
Artikel 9
Jeder Vertragsstaat wird die für die Errichtung
und Tätigkeit eines Kulturzentrums des
anderen Vertragsstaates auf seinem Hoheitsgebiet
erforderliche Unterstützung im Rahmen
seiner Rechtsvorschriften gewähren.
Artikel 10
Die Vertragsstaaten werden trachten, in den
Lehrveranstaltungen ihrer Universitäten und
nach Möglichkeit auch der höheren Schulen der
Geschichte, Sprache und Literatur des anderen
Landes besondere Aufmerksamkeit zu widmen.
Artikel 11
Die Vertragsstaaten unterstützen im Rahmen
des UNESCO-Abkommens über die Einfuhr von
Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen
oder kulturellen Charakters vom 22. November
1950 den Austausch von Filmen, Büchern, Dokumentationsmaterial
und anderen Publikatio-
nen auf den Gebieten der Kunst, der Wissenschaft,
des Unterrichtswesens, der außerschulischen
Jugenderziehung und der Erwachsenenbildung.
Artikel 12
Die Vertragsstaaten unterstützen die direkte
Zusammenarbeit zwischen ihren Bibliotheken
und Archiven, insbesondere hinsichtlich der Auswertung
jener Bestände, die sich auf die Geschichte
des anderen Landes beziehen.
Artikel 13
Die Vertragsstaaten unterstützen den Austausch
von Erfahrungen auf den Gebieten des
Museumswesens und der Denkmalpflege.
Artikel 14
Die Vertragsstaaten unterstützen den Austausch
von Kultur-, Dokumentar- und Unterrichtsfilmen
sowie von wissenschaftlichen Filmen
und von sonstigen Bild- und Schallträgern wissenschaftlichen
und künstlerischen Inhalts auf
nichtkommerzieller Basis.
Artikel 15
Die Vertragsstaaten ermutigen zur Durchführung
von Gastspielen von Künstlern und
Künstlerensembles nach Maßgabe der innerstaatlichen
Rechtsvorschriften. Ebenso ermutigen die
Vertragsstaaten zur Teilnahme an internationalen
Festspielen, die im anderen Lande stattfinden.
Artikel 16
Die Vertragsstaaten ermutigen zur Durchführung
von künstlerischen und wissenschaftlichen
Ausstellungen im anderen Vertragsstaat und erleichtern
die Beteiligung an solchen Veranstaltungen.
Artikel 17
Auf Grund des Artikels 7 Absatz 2 der
Brüsseler Fassung der Berner Übereinkunft zum
Schutz von Werken der Literatur und Kunst,
des Artikels 50 des spanischen Gesetzes über das
geistige Eigentum vom 10. Jänner 1879 und des
Artikels I Z. 2 bis 3 a der Urheberrechtsgesetznovelle,
BGBl. Nr. 492/1972, wodurch die Artikel
60 bis 62 des österreichischen Urheberrechtsgesetzes
1936 geändert worden sind, sind Werke
der Literatur, der Tonkunst und der bildenden
Künste spanischer Urheber in Österreich
70 Jahre nach dem Tod des Urhebers geschützt.
Bei jenen Werken, an denen mehrere spanische
Urheber mitgearbeitet haben, endet das Urheberrecht
70 Jahre nach dem Tod des letzten überlebenden
Miturhebers.
Werke der Filmkunst spanischen Ursprungs
genießen in Österreich eine Schutzfrist von
50 Jahren nach ihrer Aufnahme bzw. Veröffentlichung,
wenn sie am 31. Dezember 1972, dem
Zeitpunkt des Inkrafttretens der Schutzfristver-
längerung der Urheberrechtsgesetznovelle 1972,
noch geschützt gewesen sind.
Reziprok genießen Werke der Literatur, der
Tonkunst und der bildenden Künste österreichischer
Urheber wie auch Werke der Filmkunst
österreichischen Ursprungs in Spanien dieselben
Schutzfristen wie die spanischen Werke in Österreich.
Artikel 18
Die Vertragsstaaten ermutigen zu Kontakten
zwischen kulturellen Vereinigungen und Organisationen
in beiden Vertragsstaaten.
Artikel 19
Zur Erleichterung der Durchführung dieses
Abkommens werden die Vertragsstaaten eine
Gemischte Kommission errichten, die aus einer
gleichen Anzahl von Vertretern beider Staaten
besteht und abwechselnd in Österreich und Spanien
zu den auf diplomatischem Wege festgesetzten
Zeitpunkten zusammentritt. Den Vorsitz
führt der Leiter der Delegation des Gastlandes.
Die Gemischte Kommission wird Arbeitsprogramme
erstellen und den Regierungen Empfehlungen
zu deren Durchführung unterbreiten.
Artikel 20
Dieses Abkommen ist zu ratifizieren. Es tritt
sechzig Tage nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden
in Kraft.
Artikel 21
Dieses Abkommen wird für die Dauer von
fünf Jahren abgeschlossen und wird jeweils auf
weitere fünf Jahre verlängert, sofern nicht einer
der Vertragsstaaten dieses Abkommen schriftlich
auf diplomatischem Wege mindestens sechs Monate
vor Ablauf dieser Frist kündigt.
Zu Urkund dessen haben die gefertigten Bevollmächtigten
das vorliegende Abkommen
unterzeichnet und mit Siegeln versehen.
Geschehen zu Wien, am 17. September 1975
in zwei Urschriften in deutscher und spanischer
Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise
authentisch sind.
Für die Republik Österreich
Bielka m. p.
Für den Spanischen Staat
López Rodó m. p.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 27. Juli 1976 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 20
am 25. September 1976 in Kraft.